Urheberrecht
Häufige Fragen im Urheberrecht
Das Urheberrecht spielt im Bereich der kreativen Schöpfungen eine entscheidende Rolle. Aber wer ist eigentlich Urheber und welche Rechte und Ansprüche stehen diesem zu? Die wichtigsten Fragen beantworten wir hier.
Was ist das Urheberrecht?
Das Urheberrecht schützt geistiges Eigentum und regelt das ausschließliche Recht des Schöpfers an seinem Werk.
Im Mittelpunkt steht dabei die Frage, ob überhaupt ein Werk im urheberrechtlichen Sinne anzunehmen ist. Hierfür muss eine persönliche, geistige Schöpfung vorliegen. Diese Kriterien sind in aller Regel erfüllt bei Fotografien, Designs, anspruchsvollen literarischen Texten, Musik, Filmen, Malerei, aber auch bei der angewandten Kunst wie beispielsweise im Graphikdesign.
Wer kann Urheber sein und welche Rechte hat er?
Nach dem deutschen Urheberrecht können nur natürliche Personen Urheber sein. Eine natürliche Person ist jeder Mensch.
Der Urheber kann
- sein Werk nutzen und verwerten
- anderen die Erlaubnis zur Nutzung oder Verwertung erteilen.
Wenn sein Werk von anderen genutzt wird, hat er darüber hinaus das Recht auf Namensnennung.
Wann entsteht Urheberrechtsschutz?
Der Urheberrechtsschutz entsteht grundsätzlich mit der Schöpfung, also der Erschaffung des Werks.
Urheberrecht bei Foto und Bild
Fotos, Lichtbilder, Aufnahmen, Fotografien, und Lichtbildwerke aber auch Pläne, (technische) Zeichnungen, Skizzen, Kunstwerke, Bilder sind untrennbar mit dem Künstler oder auch Hobbykünstler verbunden, der diese erstellt hat. Auf all diesen geistigen Schöpfungen liegen Rechte, die es im Streitfall zu verteidigen oder zu verfolgen gilt. Oft begegnen uns diese Aufgabenstellungen in Verbindung mit Firmenauftritten, Webportalen, Webshops, Onlineshops, Plattformen wie bspw. eBay aber auch in Katalogen, Werbematerial, Flyern etc.
Ein Urheberrecht an einem Bild entsteht, wenn eine persönliche geistige Schöpfung vorliegt.
Dies setzt zunächst voraus, dass das Bild persönlich – also durch eine natürliche Person – erstellt wurde. Das Foto, welches automatisch in einer Photobox am Bahnhof aufgenommen wird, ist daher nicht urheberrechtsfähig.
Zudem muss eine Schöpfung vorliegen. Für eine Schöpfung bedarf es einer gewissen „Schöpfungshöhe“. Schöpfungshöhe ist gegeben, wenn das Bild eine gewisse gestalterische Eigenart aufweist. Es muss in Bezug auf diese Individualität zumindest etwas aus der Norm herausragen. Dieses Kriterium einer gewissen gestalterischen Eigenart wurde durch die „Ausdehnung des Urheberrechts“ auf sogenannte Leistungsschutzrechte nochmals deutlich herabgesetzt. Nach diesen Maßstäben reicht oft auch ein lediglich sehr geringes Maß an individueller Gestaltung für einen „Urheberrechtsschutz“ aus.
Urheberrecht an Texten
Publikationen im klassischen Printbereich wie Fachliteratur, Zeitschriften, Sachbücher oder Kataloge, Texte , Artikel, Bücher, sonstige Fachbeiträge, aber auch Berichte im Rahmen von Internetauftritten, Austausch in Foren, oder sonstige Onlinepublikationen können Urheberrechtsschutz genießen.
Auch für das Entstehen des Urheberrechts an Texten gilt das zuvor zum Lichtbild Gesagte: Der urheberrechtlich geschützte Text muss ebenfalls eine persönliche geistige Schöpfung darstellen.
Anders als beim Lichtbild, gibt es beim Text allerdings nicht die erleichternden Voraussetzungen eines sogenannten Leistungsschutzrechts. Der Text muss also eine gewisse Individualität besitzen, die ihn von der Norm abhebt. Ein Urheberrecht ist daher eher in einem journalistischen Zeitungsartikel als in einem bloßen Blogeintrag einer Privatperson zu sehen. Die Grenze ist jedoch – wie so oft im Urheberrecht – fließend.
Urheberrecht bei Musik und Filmen
Der Download und Upload urheberrechtlich geschützter Werke wie Songs, Musikstücke, Tonaufnahmen, Lieder oder Filme – das Filesharing oder auch als unberechtigte Verwendung, Nutzung oder Verwertung fremder Musik- und Film (Werke) beispielsweise im Rahmen von selbsterstellten Videos (Schulprojekte, Plattformen wie bspw. Youtube) oder Musikstücken ist in unserer Praxis eine häufig vorkommende Thematik.“
Songs sind urheberrechtlich geschützte Werke. Besonders bekannt ist das Thema Songs und Urheberrecht insbesondere durch die sogenannten Massenabmahnungen verschiedener Anwaltskanzleien beim Filesharing. Hierbei machen Musikkonzerne wie Sony, BMG oder Universal Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz gegenüber Personen geltend, die sich auf Internettauschbörsen Musikstücke oder Filme heruntergeladen oder bereitgestellt haben.
Hier hat sich eine ganze Abmahnindustrie gebildet. Wir haben unsere Mandanten gegen solche Abmahnungen immer erfolgreich verteidigt. Zuletzt konnten wir sogar die Verurteilung eines Musikkonzerns mittels negativer Feststellungsklage zur „Rücknahme der Abmahnung“ erwirken.
Besonderheiten für Grafiker und Webdesigner
Gerade der Bereich Graphik- und Webdesign – also angewandte Kunst – hat durch die Entscheidung Geburtstagszug des BGH eine kleine Revolution erfahren. In dieser Entscheidung hat der BGH die Schwelle für urheberrechtlichen Schutz im Bereich Graphik- und Webdesign deutlich nach unten korrigiert, sodass auch „einfache“ graphische Gestaltungen Urheberrechtsschutz genießen und entsprechend angemessen zu vergüten sind.
Dauer des Urheberrechtsschutzes
Das Urheberrecht besteht noch bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers.
Abmahnungen im Urheberrecht – Wie reagieren?
Sie wurden abgemahnt?
Ziehen Sie unbedingt einen fachkundigen Anwalt für Urheberrecht zu Rate. Oft erhalten unsere Mandanten Abmahnungen im Urheberrecht, die nicht gerechtfertigt sind. Unsere Anwälte prüfen dann, ob ein berechtiger Fall einer Abmahnung im Urheberrecht vorliegt und entscheiden je nach Ergebnis gemeinsam mit Ihnen anschließende Strategien und Vorgehensweisen.
Es ist möglich, die Ansprüche der Gegenseite insgesamt abzuwehren oder mit dem gegnerischen Rechtsanwalt einen Vergleich zu erzielen, der einen teuren Urheberrechtsstreit vor Gericht vermeiden kann.
Wichtige Schritte hierbei:
- Prüfung: Urheberrecht verletzt? (sofort!)
- Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung
- Gegenabmahnung
- negative Feststellungsklage
Wichtig ist, dass Sie sich schnell an einen Rechtsanwalt für Urheberrecht wenden, damit dieser umgehend reagieren kann und Ihnen damit teure Abmahngebühren oder Prozesse erspart bleiben.
Ihr Urheberrecht wurde verletzt? – Ansprüche bei Verletzung des Urheberrechts
Je nach Ausgang der Prüfung haben Sie die folgenden Möglichkeiten:
- urheberrechtliche Abmahnung
- urheberrechtliche Berechtigungsanfrage
- Einstweilige Verfügung im Urheberrecht
- Klage im Urheberrecht
- Klage auf Unterlassung im Urheberrecht
- Klage auf Schadenersatz im Urheberrecht
- Klage auf Auskunft im Urheberrecht
- Klage auf angemessene Vergütung im Urheberrecht
Die einzelnen urheberrechtlichen Instrumente und Abwehransprüche
Urheberrechtliche Abmahnung
Der Verletzer wird von Ihrem Rechtsanwalt aufgefordert, das urheberrechtswidrige Verhalten sofort abzustellen. Er wird zudem aufgefordert innerhalb einer kurzen Frist eine Unterlassungserklärung abzugeben. Unterwirft sich der Gegner, kann das Abmahnverfahren bereits außergerichtlich zur gewünschten Unterlassung der weiteren Beeinträchtigung und auch zur Kompensation des entstandenen Schadens führen. Weigert sich der Verletzer, seine rechtswidrige Handlung einzugestehen, ist der nächste Schritt eine gerichtliche Durchsetzung der Ansprüche durch Ihren Rechtsanwalt für Urheberrecht.
Einstweilige Verfügung im Urheberrecht
Einer einstweiligen Verfügung geht in aller Regel eine Abmahnung seitens Ihres Rechtsanwalts voraus, die sich gegen den Verletzer richtet. Unterwirft der Verletzer sich nicht, kann der Schutz Ihrer Urheberrechte in einem Eilverfahren – dem einstweiligen Verfügungsverfahren – erwirkt werden. Dieses Eilverfahren ist oft nur auf „Unterlassung“ der Rechtsverletzung gerichtet und wird von Ihrem Rechtsanwalt für Urheberrecht betrieben.
Eine Hürde in diesem Eilverfahren ist immer wieder die sogenannte „Dringlichkeitsfrist“. Eine einstweilige Verfügung im Urheberrecht bekommen Sie in der Regel nur innerhalb einer Frist von 1 Monat nach Kenntnisnahme der Verletzung. Innerhalb dieses Zeitraums muss das Abmahnverfahren mit Fristsetzung zur Unterlassung abgeschlossen sein, damit Ihnen nicht die Kosten für Ihren Rechtsanwalt zur Last fallen.
Bei der Berechnung der Dringlichkeitsfrist kann es im Einzelfall zu Abweichungen von der starren 1 Monatsfrist kommen. Bei einer Urheberrechtsverletzung, die beispielsweise im Internet stattgefunden hat, können Sie mit Ihrem Rechtsanwalt für Urheberrecht praktisch in ganz Deutschland vor Gericht ziehen. Einige Gerichte haben hier längere Dringlichskeitsfristen (Beispielsweise Frankfurt 6 Wochen; Düsseldorf 2 Monate).
Gehen Sie aber bitte immer davon aus, dass eine einstweilige Verfügung im Normalfall nur innerhalb einer Frist von 1 Monat, nachdem Sie von der Verletzung Kenntnis erlangt haben, erwirkt werden kann. Es ist also Eile geboten.
Kann Ihr Rechtsanwalt für Sie eine einstweilige Verfügung erwirken, wird dem Verletzer vom Gericht aufgegeben, es bei einer Zahlung von bis zu 250.000,00 € oder Ordnungshaft zu unterlassen, Ihre Rechte zu verletzen. Kosten für Abmahnung und Schadensersatz werden in aller Regel im nachgelagerten Klageverfahren durchgesetzt.
Klage im Urheberrecht
Sollte der Verletzer sich nach erfolgter Abmahnung nicht unterwerfen und die Dringlichkeitsfrist überschritten sein, oder sollte Ihr Anwalt eine einstweilige Verfügung für Sie erwirkt haben, deren Bestehen der Verletzer nicht anerkennt, müssen Ihre Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Schadenersatz im Klageverfahren durchgesetzt werden.
Da ein solches Klageverfahren meist langwierig ist, lohnt es sich, nach Kenntnis der Urheberrechtsverletzung sofort zu reagieren und Ihren Rechtsanwalt für Urheberrecht mit der Durchsetzung Ihrer Ansprüche mittels Abmahnung und dann im einstweiligen Verfügungsverfahren zu beauftragen.
Ansprüche auf Schadenersatz aus Urheberrecht
Mit Verletzung Ihrer Urheberrechte entsteht auch ein Schadenersatzanspruch, der Ihnen gegenüber dem Verletzer zusteht. Dieser besteht bei einer berechtigten Abmahnung zunächst in den Kosten für Ihren Rechtsanwalt. Darüber hinaus kann Ersatz des Schadens verlangt werden, der Ihnen durch die rechtswidrige Verwendung Ihrer Werke durch den Verletzer entstanden ist.
Da die Berechnung eines solchen konkreten Schadens oft Probleme bereitet, gibt es 3 Varianten, die sich in Literatur und Rechtsprechung herausgebildet haben.
Zum einen kann man den konkret eingetretener Schaden wählen, sofern dessen Berechnung möglich ist. Zum anderen kann der Verletzergewinn gewählt werden. Auch hier muss die Berechnung allerdings möglich sein.
Bei der gebräuchlichsten dritten Variante handelt es sich um die Methode der sogenannten Lizenzanalogie. Hier wird gefragt, was die beiden Parteien vernünftiger Weise vereinbart hätten, um eine Nutzung in der erfolgten Form zu vergüten.
Die Berechnung des Schadens ist eine der schwierigsten Aufgabenstellungen im Urheberrecht. Sie können hier auf unsere jahrelange Erfahrung in diesem Bereich als Experten vertrauen.
Urheberrecht gestalten – Lizenzverträge
Das Urheberrecht ist ein Immaterialgüterrecht. Möchten Sie Ihre Werk daher „verkaufen“, müssen Sie das in Form von Lizenzen tun. Als Rechtsanwälte können wir Ihnen Lizenzverträge ausarbeiten, die die jeweilige Nutzung Ihrer Werke durch Ihre Kunden oder Vertragspartner individuell abbilden.
Hiermit sichern Sie zum einen Ihre Rechte, zum anderen wird der Kunde / Vertragspartner in solchen urheberrechtlichen Lizenzverträgen verpflichtet, Ihnen entsprechend der erfolgten Nutzung Lizenzgebühren zu zahlen.
Anspruch auf angemessene Vergütung im Urheberrecht
Wenn Sie für einen Kunden etwas geschaffen haben, das Urheberrechtsschutz genießt und dafür nicht ausreichend vergütet worden sind, haben Sie gegen diesen Kunden / Geschäftspartner einen Anspruch auf angemessene Vergütung.
Die Frage, was eine „angemessene Vergütung“ darstellt, ist eng verbunden mit der Berechnung des Schadens bei einer unberechtigten Nutzung / Verwertung Ihrer Werke. In aller Regel bemisst sich die angemessene Vergütung daran, was als Vergütung „üblich“ gewesen wäre. Für viele Branchen gibt es hier geltende „übliche“ Vergütungsregeln, die in diesen Fällen Grundlage der Berechnung sein können.
Sie benötigen anwaltliche Beratung im Urheberrecht?
Als Fachanwälte für Urheber- und Medienrecht verfügen wir über langjährige Erfahrung im Bereich Urheberrecht und können Sie damit als Urheberrechts-Kanzlei in den Bezirken Frankfurt, Darmstadt, Mannheim sowie überregional zielgerichtet beraten und vertreten.
Unsere Leistungen umfassen dabei unter anderem die Bereiche:
- Abmahnungen
- Urheberrechtsklagen
- Unterlassungsklagen Urheberrecht
- Schadensersatzklagen Urheberrecht
- Klagen auf angemessene Vergütung des Urhebers (BGH Geburtstagszug)
- Einstweilige Verfügung Urheberrecht
- Lizenzverträge Urheberrecht
Wie läuft die Beratung ab?
Zunächst besprechen wir Ihren Fall und prüfen, ob dieser Aussicht auf Erfolg hat. Je nach Ergebnis dieser Prüfung stimmen wir die folgenden Schritte mit Ihnen ab. Unsere Philosophie ist es, ein „sinnvolles Vorgehen“ für Sie zu erarbeiten. Einen Prozess anzustrengen, der keine Aussicht auf Erfolg hat, macht keinen Sinn, da sie ein solcher nur Geld kostet und ihnen Sorgen bereitet. Zudem werden Sie uns danach zu Recht vorwerfen, Sie nicht ausreichend informiert zu haben. Deshalb sagen wir es Ihnen ganz offen, falls wir keine Erfolgsaussicht sehen. Das erspart Ihnen den Verlust von Geld, wertvoller Zeit und uns im Nachgang eine schlechte Bewertung.
Nehmen Sie Kontakt mit uns auf und legen Sie unseren Spezialisten die Urheberrechtsverletzung Ihrer Rechte dar. Als Fachanwälte für Urheberrecht prüfen wir dann zunächst Ihren Fall und bestimmen hierbei, ob überhaupt ein Urheberrechtsschutz besteht. Sollte das nicht der Fall sein, können dennoch Ansprüche aus Marken- oder Wettbewerbsrecht vorliegen.
Sollte ein Verstoß gegen Ihr Urheberrecht vorliegen, beurteilen wir im nächsten Schritt den Umfang der Verletzung und zeigen Ihnen zielgerichtet das Vorgehen zur Durchsetzung Ihrer Rechte auf.
So können wir Ihnen helfen
Als erfahrene Anwälte mit über 30 Jahren Erfahrung und 15.000 bearbeiteten Mandaten sind wir geschult darin, für unsere Mandanten individuelle Lösungen zu erarbeiten. Sie stehen bei uns im Mittelpunkt. Dies spiegelt sich auch in unseren Bewertungen wider: Die Mehrheit unserer Mandanten empfiehlt uns weiter, worauf wir besonders stolz sind. Und deshalb sind wir sicher, auch Ihnen bei Ihrem Rechtsproblem kompetent zur Seite stehen zu können.
So läuft die Beratung ab
Melden Sie sich zunächst entweder telefonisch oder über das unten stehende Kontaktformular bei uns. Schildern Sie uns dabei Ihren Sachverhalt. Im Anschluss machen wir uns ein genaues Bild von Ihrer Situation, um darauf basierend eine erste rechtliche Bewertung abgeben zu können.
So finden Sie uns
Unsere Kanzlei in Mannheim befindet sich in P7, 22
Jetzt Kontakt aufnehmen: Unsere Rechtsanwälte für Urheberrecht sind für Sie da