Markenrecht
Bei der Anmeldung einer Marke kann man schnell auf die ein oder andere Unsicherheit stoßen. Wo melde ich die Marke an? Welche Anforderungen gilt es zu berücksichtigen und inwiefern muss ich Marken anderer Unternehmen beachten?
Unsere Markenrechtsexperten beraten Sie gerne rund um das Thema Markenschutz. Wir begleiten Sie durch den gesamten Prozess der Markenanmeldung. Beginnend mit einer Markenrecherche, der Zusammenstellung der erforderlichen Unterlagen bis hin zur finalen, von uns eingereichten Anmeldung bei dem hierfür zuständigen Amt.
Im Vorfeld konzentrieren wir uns insbesondere auf folgende Themen:
- Erstellung eines Verzeichnisses von Waren- und Dienstleistungen – für was soll die Marke stehen?
- Beratung bei der Erstellung eines Markenzeichens
- Deutsche Marke, Unionsmarke oder internationale Marke – welche ist die richtige für Ihr Unternehmen?
Markenrecht – was ist das?
Das Markenrecht regelt den Inhalt und Schutz von Marken und anderen sog. Kennzeichen. Eine Marke ist ein immaterielles Schutzgut und wird oft auch als „geistiges Eigentum“ bezeichnet.
Marken sind Wirtschaftsgüter. Es ist nicht selten, dass eine Marke eines Unternehmens den Hauptteil von dessen Wert darstellt. Umso wichtiger ist es, den Aufbau von Marken schon von Beginn an strategisch zu planen. Ebenso wichtig ist es, Marken gegenüber Konkurrenten abzugrenzen oder zu verteidigen. Mit dem „Status“ einer Marke, steht und fällt nicht selten das gesamte Unternehmen. Wir beraten Sie gerne über Strategien, Marken zu etablieren, Marken eintragen zu lassen oder diese weiterzuentwickeln bzw. zu schützen.
Wie entsteht eine Marke?
Eine Marke kann auf zwei Wegen entstehen. Zum einen kann die Marke eingetragen werden, zum anderen kann auch durch Benutzung eines Markenzeichens markenrechtlicher Schutz entstehen.
Eine Eintragung erfolgt je nach dem gewünschtem Schutzgebiet beim Deutschen Patent und Markenamt (Deutschland), dem europäischen Harmonisierungsamt (Europa) oder bei der WIPO (International) und sollte aufgrund der damit verbundenen Komplexität von Ihrem Rechtsanwalt für Markenrecht vorgenommen werden.
Um ein Markenrecht durch Benutzung eines Markenzeichens zu erhalten, muss das Zeichen Verkehrsgeltung erworben haben. Das bedeutet, dass die Marke in den Kreisen, für die die Marke relevant ist, eine gewisse Bekanntheit genießen muss. Ob markenrechtlicher Schutz durch Benutzung besteht, kann oft schon in einem ersten Gespräch mit Ihrem Rechtsanwalt für Markenrecht geklärt werden. Ebenso oft ist dies jedoch sehr schwierig zu bestimmen. Dann hilft meist nur die Erstellung eines Gutachtens.
Welche Art von Marken gibt es?
In Deutschland hat man die Auswahl zwischen:
- Wortmarken: Marken, die aus einem oder mehreren Wörtern bestehen (auch: Buchstaben- und Zahlenreihenfolgen).
- Bildmarken: Bsp.: graphische Darstellungen und Logos.
- Wort-/Bildmarken: Die Marke hat sowohl einen Bild- als auch einen Wortbestandteil.
- Dreidimensionale Marken: Dreidimensionale Formen und Gestaltungen jeder Art. Bsp.: der Mercedes-Stern, das Michelin-Männchen.
- Klangmarken: Zeichen, die allein durch hören wahrzunehmen sind. Bsp.: Klänge, Töne und sonstige Geräusche.
- Kollektivmarken: Nur rechtsfähige Vereine können Inhaber einer Kollektivmarke sein. Diese soll die Waren oder Dienstleistungen der Mitglieder kennzeichnen und eine Unterscheidung von Angeboten anderer Vereinigungen bieten.
- Farbmarken: Auch reine Farben sind grundsätzlich als Marken eintragungsfähig.
Waren- und Dienstleistungsverzeichnis, was ist das?
Für eine Markeneintragung bedarf es nicht nur eines Markenzeichens, sondern auch einer Auflistung der Waren und Dienstleistungen, für die diese Marke stehen soll.
Die zentrale Frage lautet daher: Für welche Waren und/oder Dienstleistungen möchte ich die anzumeldende Marke schützen lassen?
Ein solches Verzeichnis ist eine Pflichtanforderung der Markenanmeldung und sollte daher nach bestem Wissen und Gewissen angefertigt werden. Dabei gilt stets zu beachten, dass die Waren und/oder Dienstleistungen nicht nur branchenspezifisch, sondern ganz individuell auf ihr Unternehmen zugeschnitten ausgewählt werden müssen.
Das Verzeichnis unterscheidet zum einen generell zwischen Waren und Dienstleistungen und untergliedert sich dann zum anderen nochmal in unterschiedliche Bereiche des täglichen Lebens. Diese Unterscheidungen zeigen sich nach der sog. Nizza-Klassifizierung in der Unterteilung in 45 Klassen (davon 34 Waren- und 11 Dienstleistungsklassen).
Markeneintragung
Die Eintragung von Marken ist untrennbar mit der Frage verbunden, für welche Waren- und Dienstleistungen sie stehen soll. Eine Markeneintragung bedarf daher nicht nur eines „Markenzeichens“ sondern auch einer individuellen Anpassung auf die unter der Marke vertriebenen Waren oder Dienstleistungen. Diese Individualisierung wird durch die Bestimmung eines Verzeichnisses von Waren- und Dienstleistungen vorgenommen.
Erst die Kombination dieses Waren- und Dienstleistungsverzeichnis mit dem bloßen Markenzeichen führt zu einer Eintragungsfähigkeit einer Marke. Wir beraten Sie bei der Auswahl eines für die Eintragung bzw. den Markenaufbau geeigneten Markenzeichens und erstellen das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen um die Markeneintragung zu ermöglichen.
- Beratung und Strategieentwicklung bei der Erstellung eines Markenzeichens / Unternehmenskennzeichens (Es gibt hierzu eine Reihe von Kriterien, die die Eintragung einer Marke ausschließen. Beispielsweise darf eine Wortmarke – will man diese eintragen lassen – keine allgemein gebräuchlichen Wörter oder Redewendungen enthalten. Hier kann man entweder auf eine Wortbildmarke ausweichen oder von Beginn ein anderes Markenzeichen etablieren)
- Eintragung deutscher Marken (DPMA – Deutsches Patent und Markenamt)
- Eintragung von Gemeinschaftsmarken / europäischen Marken (HABM – Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt)
- Eintragung von internationalen Marken / IR – Marken (WIPO – World Intellectual Property Organisation)
- Erstellung des Verzeichnisses der Waren- und Dienstleistungen
- Widerspruch gegen die Eintragung von Marken
- Anträge auf Löschen von Marken
Gerne beraten wir sie, welches Markenzeichen das richtige für Sie ist.
Deutsche Marke, Unionsmarke und Co.
Im Ausgangspunkt lässt sich festhalten, dass Sie die freie Wahl haben welchen Schutz sie möchten. Eine nationale Marke steht dabei keinesfalls einen Rang unter einer Unionsmarke. Die Systeme sind grundsätzlich gleichwertig.
Die Unterscheidung erfolgt lediglich auf territorialer Ebene. Dabei entfaltet die deutsche Marke Schutzwirkung auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und ist beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) anzumelden.
Die Unionsmarke dagegen wird in Alicante beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) angemeldet und entfaltet markenrechtlichen Schutz in allen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union.
Möchten Sie, dass Ihre Marke noch größeren Schutz genießt, kann ein Antrag auf internationale Registrierung über das DPMA an die Weltorganisation für geistiges Eigentum (World Intellectual Property Organization – WIPO) in Genf gestellt werden. Im internationalen Register können dann Länder benannt werden, auf die sich der Markenschutz erstrecken soll àIR-Marke.
Abmahnung im Markenrecht – Wie reagieren?
Markenrechte sind vor allem Schutzrechte. Wenn die Befürchtung besteht, dass fremde Markenrechte verletzt wurden, wird oft eine Abmahnung ausgesprochen.
Sie wurden abgemahnt?
Lassen Sie unbedingt Ihren Rechtsanwalt für Markenrecht diese Sache prüfen. Oft legen uns Mandanten Abmahnungen im Markenrecht vor, die nicht gerechtfertigt sind.
Wir als Ihr Rechtsanwalt für Markenrecht prüfen für Sie, ob die Abmahnung berechtigt ist oder nicht. Nach dem Ergebnis dieser Überprüfung muss die Strategie gewählt werden. Wenn die markenrechtlichen Ansprüche der Gegenseite nicht insgesamt abzuwehren sind, ist es häufig sinnvoll, mit der Gegenseite in Verhandlungen über die Markenrechtsverletzung zu treten, um eine Einigung zu erzielen und damit teure gerichtliche Markenrechtsstreitigkeiten zu verhindern. Als Ihr Rechtsanwalt für Markenrecht können wir Ihnen aus Erfahrung sagen, dass durch eine außergerichtliche Einigung oft erhebliche Kosten eingespart werden können.
Erforderliche Schritte sind:
- Prüfung: Markenrecht verletzt? (immer sofort erforderlich)
- Modifizierte Unterlassungserklärung abgeben
- Gegenabmahnung
- negative Feststellungsklage
- Abgabe einer markenrechtlichen Schutzschrift
Bitte beachten Sie: Abmahnung sind immer mit kurzen Fristen und hoher Eilbedürftigkeit verbunden! Es ist von großer Bedeutung, dass Sie sich schnellstmöglich an Ihren Rechtsanwalt für Markenrecht wenden, damit wir umgehend für Sie tätig werden und ggf. damit teure Abmahngebühren oder Prozesse verhindern können.
Markenrecht verletzt? – Ansprüche bei Verletzung Ihres Markenrechts
Haben Sie den Verdacht, eine andere Partei verletzt Ihre Markenrechte, prüfen wir als Ihr Rechtsanwalt für Markenrecht gerne Ihren Fall. Sie kommen zu uns und legen uns die von Ihnen entdeckte Markenrechtsverletzung vor.
Zunächst ist zu klären, ob Markenschutz besteht (Markenschutz). Sollte kein Markenschutz bestehen, können trotzdem Ansprüche aus Urheber-,Wettbewerbsrecht oder anderen Rechtsgebieten vorliegen. Sollte eine Verletzung Ihres Markenrechts vorliegen, muss geklärt werden, welchen Umfang die Verletzung hat.
Je nach Prüfungsergebnis sind die folgenden Schritte denkbar und möglich:
- Markenrechtliche Abmahnung
- Markenrechtliche Berechtigungsanfrage
- Einstweilige Verfügung im Markenrecht
- Klage im Markenrecht
- Klage auf Unterlassung im Markenrecht
- Klage auf Schadenersatz im Markenrecht
- Klage auf Auskunft im Markenrecht
Die einzelnen Möglichkeiten sind nachfolgend näher ausgeführt:
Abmahnung im Markenrecht
Stellt sich der Vorwurf als berechtigt heraus, fordern wir als Ihr Rechtsanwalt für Markenrecht den Verletzer auf, das markenrechtswidrige Verhalten umgehend zu unterlassen. Zudem wird der Verletzer aufgefordert, innerhalb einer kurzen Frist eine Unterlassungserklärung abzugeben. Erfüllt der Gegner diese Ansprüche, kann schon die außergerichtliche Markenabmahnung zur Abstellung der Verletzung führen. Oft kann in diesem Rahmen auch gleich ein entstandener Schaden beziffert, und der Verletzer zu dessen Ausgleich verpflichtet werden. Ist der Verletzer jedoch nicht bereit, die Markenrechtsverletzung abzustellen, kann es notwendig sein, mit Ihrem Rechtsanwalt für Markenrecht vor Gericht zu ziehen.
Einstweilige Verfügung im Markenrecht
Bevor wir als Ihr Rechtsanwalt für Markenrecht eine einstweilige Verfügung für Sie erwirken, sollte der Verletzer zunächst erst einmal abgemahnt werden (Abmahnung). Weigert sich der Verletzer, die Markenrechtsverletzung zu unterlassen, haben Sie mit der Beantragung einer einstweiligen Verfügung die Möglichkeit eines Eilverfahrens.
Die einstweilige Verfügung im Markenrecht ist meistens ausschließlich auf die „Unterlassung“ der Markenrechtsverletzung ausgerichtet. Wir als Ihr Rechtsanwalt für Markenrecht können eine solche einstweilige Verfügung für Sie durchsetzen.
In diesem Verfahren ist besonders die sogenannte „Dringlichkeitsfrist“ zu beachten. Die einstweilige Verfügung im Markenrecht kann in aller Regel lediglich 1 Monat ab Ihrer Kenntnis von der Markenrechtsverletzung erwirkt werden. In diesem Zeitraums muss der Gegner abgemahnt und ihm muss eine Frist zur Abgabe der Unterlassungserklärung gesetzt worden sein. Diese Frist muss ohne Abgabe der Unterlassungserklärung verstrichen sein. In manchen Fällen kann die Dringlichkeitsfrist auch länger als ein Monat sein.
Bei Markenrechtsverletzungen im Internet können Sie mit Ihrem Rechtsanwalt für Markenrecht vor nahezu jedem deutschen Gericht eine einstweilige Verfügung geltend machen (es gibt hier allerdings gesetzlich angeordnete Gerichtsstandskonzentrationen). Bei einigen Gerichten sind die Dringlichskeitsfristen länger (beispielsweise Düsseldorf: 2 Monate). Wichtig ist, dass Sie immer davon ausgehen, dass wir als Ihr Rechtsanwalt für Markenrecht im Normalfall nur etwa 1 Monat ab Ihrer Kenntnis von der Markenrechtsverletzung Zeit haben, um Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zu stellen. Hier ist also schnelles Handeln erforderlich.
Gelingt es Ihrem Rechtsanwalt für Markenrecht, die einstweilige Verfügung zu erwirken, wird der Verletzer vom Gericht verpflichtet, die Verletzungshandlung zu unterlassen. Verstößt er gegen dieses Gebot, droht ihm eine Geldbuße von bis zu 250.000,00 € oder Ordnungshaft. Die im Abmahnverfahren und bei der Erwartung der einstweiligen Verfügung entstandenen Kosten werden in der Regel im nachfolgenden Klageverfahren geltend gemacht.
Klage im Markenrecht
Falls sich der Markenrechtsverletzer der Abmahnung nicht unterwirft und die Frist für die Beantragung einer einstweiligen Verfügung abgelaufen ist oder haben wir als Ihr Rechtsanwalt für Markenrecht eine einstweilige Verfügung für Sie erwirkt, die der Verletzer nicht anerkennen möchte, werden wir Ihre Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Schadenersatz im Klageverfahren durchsetzen.
Sie müssen allerdings bedenken, dass ein solches Klageverfahren oft lange dauert. Deswegen ist es sehr wichtig, bei Kenntnisnahme einer Markenrechtsverletzung sofort zu reagieren und Ihren Rechtsanwalt für Markenrecht mit der Durchsetzung Ihrer Ansprüche zu beauftragen.
Schadenersatz Markenrecht
Verletzt ein Dritter Ihre Markenrechte, haben Sie gegen den Verletzer einen Anspruch auf Schadenersatz. Voraussetzung dafür, dass Sie die Kosten des gesamten Verfahrens vom Gegner erstattet bekommen, ist natürlich die Rechtmäßigkeit der Abmahnung.
Ist die Abmahnung rechtswidrig, was Sie bereits vorab mit Ihrem Rechtsanwalt für Markenrecht besprechen, erhalten Sie die Abmahnkosten und auch die späteren Verfahrenskosten insgesamt vom Gegner erstattet. Darüber hinaus können Sie einen Schadenersatz für die rechtswidrige Nutzung Ihrer Marke verlangen.
Da die Berechnung eines Schadens oft schwierig ist, gibt es 3 verschiedene Möglichkeiten zur Schadensberechnung. Man kann den konkreten Schaden berechnen (oft faktisch nicht möglich) oder den Verletzergewinn abschöpfen. Meist wird der Schaden allerdings mittels der sogenannten Lizenzanalogie ermittelt. Die Höhe des Schadens richtet sich dann nach der fiktiven Annahme, was vernünftige Parteien als Vergütung für die erfolgte Nutzung und Verwertung vereinbart hätten. Ihr Rechtsanwalt für Markenrecht verfügt über jahrelange Prozesserfahrung in diesem Bereich und hilft Ihnen dabei, einen für Sie angemessenen Schadenersatz durchzusetzen.
Lizenzverträge Markenrecht
Eine Marke ist ein Immaterialgut. Möchten Sie die Marke daher anderen zur Nutzung überlassen, müssen Sie Lizenzen erteilen. Ihr Rechtsanwalt für Markenrecht berät Sie bei der Ausarbeitung von Lizenzverträgen. Jeder Lizenzvertrag bildet den jeweiligen Einzelfall der Nutzung oder Verwertung ab. Damit sichern Sie sich nicht nur Ihre Rechte, sondern erhalten auch Lizenzgebühren (Lizenzvertragrecht).
So können wir Ihnen helfen
Als erfahrene Anwälte mit über 30 Jahren Erfahrung und 15.000 bearbeiteten Mandaten sind wir geschult darin, für unsere Mandanten individuelle Lösungen zu erarbeiten. Sie stehen bei uns im Mittelpunkt. Dies spiegelt sich auch in unseren Bewertungen wider: Die Mehrheit unserer Mandanten empfiehlt uns weiter, worauf wir besonders stolz sind. Und deshalb sind wir sicher, auch Ihnen bei Ihrem Rechtsproblem kompetent zur Seite stehen zu können.
So läuft die Beratung ab
Melden Sie sich zunächst entweder telefonisch oder über das unten stehende Kontaktformular bei uns. Schildern Sie uns dabei Ihren Sachverhalt. Im Anschluss machen wir uns ein genaues Bild von Ihrer Situation, um darauf basierend eine erste rechtliche Bewertung abgeben zu können. Häufig lassen sich teure Gerichtsprozesse vermeiden. Wir beraten Sie dann hinsichtlich des besten Vorgehens. Sollte es doch einmal zu einem Gerichtsprozess kommen, können wir auf unsere jahrzehntelange Prozesserfahrung zurückgreifen und sind so in der Lage, für Sie das beste Ergebnis herauszuholen.
So finden Sie uns
Unsere Kanzlei in Mannheim befindet sich in P7, 22