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Ihr Rechtsanwalt für Medien- und Presserecht

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

Medien- und Presserecht

Aspekte des Medienrechts

Das Medienrecht in seiner heutigen Form setzt sich aus einer Vielzahl verschiedener Rechtsgebiete zusammen. Das rührt daher, dass sich das Medienrecht durch die Unterschiedlichkeit der einzelnen Medien auszeichnet und daher unterschiedliche Regelungskomplexe erforderlich macht.

Bedeutung haben dabei vor allem:

  • Das Grundgesetz, insbesondere das Recht auf freie Meinungsäußerung, das Recht am eigenen Bild, der Schutz persönlicher Daten
  • Das Urheberrecht
  • Das Kunsturheberrecht
  • Das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG)
  • Die Pressegesetze der Bundesländer
  • Der Medienstaatsvertrag

Medienrecht und Kunst

Das Medienrecht spielt auch in der Kunst eine große Rolle. Dabei haben allen voran das Urheberrechtsgesetz (UrhG) und Kunsturheberrechtsgesetz (KUG) Bedeutung. Diese beiden Gesetze schaffen den Rahmen für alle Kreativen – Bildende Künstler, Filmemacher, Fotografen und Musiker -und legen fest, welche Rechte Ihnen an eigenen Werken sowie gegenüber anderen zustehen.

Medienrecht und Internet

Historisch war zunächst das noch aus der Kaiserzeit stammende Fernmeldegesetz für Regelungsbereiche wie beispielsweise das Fernsehen angewendet worden. Die fortschreitende Entwicklung des Internets und der „neuen Medien“ führte dann jedoch zur Neuschaffung des Telekommunikationsrechts, das heute vor allem durch das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) und den Medienstaatsvertrag bestimmt wird. Praktische Bedeutung haben hier Veröffentlichungen im Internet, Anwendungen wie Livestreaming und Internet-Fernsehen oder etwa das Online-Radio.

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht: Fotos von Ihnen im Internet

Die unerlaubte Einstellung von Fotos ins Internet oder eine Zeitung kann leicht zu einer negativen Darstellungen Ihrer Person führen. Das sollten und müssen Sie nicht einfach hinnehmen. Maßgebend für die Rechtmäßigkeit der Verwendung Ihrer Fotos in den Medien ist dabei das sogenannte Kunsturhebergesetz (KUG).

Während Personen des öffentlichen Lebens solche Veröffentlichungen tendenziell eher zu dulden haben, kann sich eine nicht in der Öffentlichkeit stehende Person mit guten Erfolgsaussichten dagegen wehren. Bei erfolgreichem Vorgehen kann häufig die Unterlassung der Veröffentlichung bis hin zu Schadensersatzzahlungen erwirkt werden.

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht: Verbreitung unwahrer Tatsachen

Durch das Internet können Verbreitungen unwahrer Tatsachen und „Rufmord“ schnell großen Schaden anrichten. Es ist daher in solchen Fällen wichtig, zügig dagegen vorzugehen.

Dabei ist zu beachten, dass eine Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der betroffenen Person stattfindet. Nicht gegen jede Äußerung kann vorgegangen werden. Sogenannte Werturteile können von der Meinungsfreiheit gedeckt sein. Werden dagegen jedoch gewisse Behauptungen als Tatsachen dargestellt, müssen diese auch wahr sein.

Eine Tatsache unterscheidet sich von einem Werturteil dadurch, dass diese dem Beweis zugänglich ist, also objektiv auf ihren Wahrheitsgehalt überprüfbar ist. Derjenige, der eine ehrverletzende Tatsache über einen anderen behauptet, steht in der Pflicht, die Richtigkeit dieser Aussage zu beweisen.

Vertretung von Prominenten und Personen des öffentlichen Lebens

Prominente stehen unter dauerhafter Beobachtung: Presse, Boulevardmedien und Social Media berichten über Karriere, Privatleben und Familie. Wer in der Öffentlichkeit steht, muss zwar mehr Berichterstattung hinnehmen als eine Privatperson. Schutzlos ist er deshalb nicht. Auch bei Personen des öffentlichen Lebens gilt eine abgestufte Prüfung: Je tiefer die Berichterstattung in die Privatsphäre oder gar Intimsphäre eingreift, desto eher überwiegt der Persönlichkeitsschutz das öffentliche Informationsinteresse.

Wir vertreten Prominente, Unternehmer und andere Personen des öffentlichen Lebens insbesondere bei:

  • Unzulässiger Bildberichterstattung nach §§ 22, 23 KUG, etwa Aufnahmen aus dem privaten Umfeld
  • Identifizierender Verdachtsberichterstattung vor einer rechtskräftigen Verurteilung
  • Unwahren Tatsachenbehauptungen und Schmähkritik in Presse und Social Media
  • Gegendarstellung, Unterlassung, Widerruf und Richtigstellung
  • Geldentschädigung bei schweren Persönlichkeitsrechtsverletzungen

Im Presserecht zählt Geschwindigkeit. Eine einstweilige Verfügung lässt sich häufig innerhalb weniger Tage erwirken, bevor sich eine Falschmeldung im Netz verfestigt.

Schutz von Städten, Gemeinden und Amtsträgern

Auch Kommunen und ihre Repräsentanten geraten zunehmend ins Visier: Oberbürgermeister, Landräte und Gemeinderäte sehen sich mit Hasskommentaren, Bedrohungen und Falschbehauptungen über ihr Verwaltungshandeln konfrontiert, vor allem in sozialen Netzwerken. Amtsträger müssen als Personen des politischen Lebens scharfe Kritik aushalten. Die Meinungsfreiheit endet jedoch bei unwahren Tatsachenbehauptungen, Formalbeleidigungen und Schmähkritik. Der Gesetzgeber hat den Schutz von Kommunalpolitikern zuletzt ausdrücklich verschärft: § 188 StGB stellt Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung gegen Personen des politischen Lebens unter erhöhte Strafe, ausdrücklich bis hinunter zur kommunalen Ebene.

Wir unterstützen Städte, Gemeinden und Amtsträger bei:

  • Der Abwehr unwahrer Tatsachenbehauptungen über die Verwaltung und ihre Entscheidungen
  • Dem Vorgehen gegen Hasskommentare und Bedrohungen im Netz, einschließlich Löschung und Identifizierung anonymer Verfasser
  • Unterlassungs- und Gegendarstellungsansprüchen gegenüber Presse und Online-Medien
  • Strafanzeigen nach §§ 185 ff., 188 StGB und der Begleitung des Verfahrens
  • Der presserechtlichen Beratung der kommunalen Öffentlichkeitsarbeit

Fachanwalt für Medienrecht

Als Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht verfüge ich über langjährige Erfahrungen und eine große Expertise im Medienrechts. Der regelmäßige Besuch von Fortbildungsveranstaltungen ist unerlässlich, um Sie als Mandant zielgerichtet beraten und vertreten zu können.

Sie benötigen anwaltliche Beratung Medienrecht?

Unsere Leistungen im Medienrecht umfassen unter anderem die Bereiche:

  • Eingriffe in das allgemeine Persönlichkeitsrecht (z.B. Verbreitung unwahrer Tatsachen)
  • Unerlaubte Abbildung von Personen auf Fotos (z.B. in Foren, Firmenauftritt, Portal, Webshop, Onlineshop, Plattformen, eBay, Internet, Intranet aber auch in Katalogen, Werbematerial, Flyern)
  • Einwilligung in die Nutzung von Lichtbildern
  • Unterlassungsansprüche (Abmahnung, einstweilige Verfügung, Klage)
  • Schadensersatzansprüche (Klage)
  • Einvernehmliche Lösung von Persönlichkeitsrechtsverletzungen
  • Vertretung von Prominenten und Personen des öffentlichen Lebens gegenüber Presse und Social Media
  • Schutz von Städten, Gemeinden und Amtsträgern (z. B. Oberbürgermeistern) gegen Falschbehauptungen und Hasskommentare

Als Medienrecht-Kanzlei in den Bezirken Frankfurt, Darmstadt, Mannheim und überregional stehen wir Ihnen jederzeit gerne als kompetente Ansprechpartner zur Verfügung.

Wie läuft die Beratung ab?

In einem ersten Gespräch erörtern wir gemeinsam Ihr Problem. Dabei zeigen wir Ihnen die Rechtslage auf und beraten Sie bezüglich der Problemlösung. Gerne übernehmen wir auch die anschließende außergerichtliche sowie gerichtliche Vertretung sowie die Erstellung von Verträgen im Medienrechts.

 
 
 
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