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Zeiterfassung

 
 
 
 

In den vergangenen Jahren haben sich immer mehr Unternehmen von der bislang üblichen Zeiterfassung, durch „Abstechen der Zeit an Automaten“  verabschiedet.

Im Trend liegt seit Jahren die Vertrauensarbeitszeit.

Vertrauensarbeit bedeutet im strengen Sinne, dass keine Zeiterfassung mehr durchgeführt wird und dass die Mitarbeiter selbständig auf die Einhaltung ihrer Arbeitszeit achten, wobei sie über die zeitliche Lage ihre Arbeitszeit selbst bestimmen. Zu beachten gilt hierbei allerdings, dass gem. § 16 Abs. 2 Arbeitszeitgesetz  der Arbeitgeber verpflichtet ist, die über die werktägliche Arbeitszeit (8 Stunden/Tag) hinausgehende Arbeitszeit aufzuzeichnen. Eine Regelung, die seit Jahren existiert.

Nunmehr hat der EuGH geurteilt, dass die Länder der Europäischen Union verpflichtet sind, Regelungen zu treffen, wonach die Unternehmen verpflichtet werden, jegliche Arbeitszeit zu  erfassen. Dieses Urteil hat zu erheblichen Diskussionen in den vergangenen Monaten geführt. Die überwiegende Meinung geht allerdings davon aus, dass  dieses Urteil lediglich die Regierung verpflichtet ein entsprechendes Gesetz zu verabschieden. Eine abschließende Klärung ist allerdings noch nicht erfolgt.

In diesem Zusammenhang stellt sich nun die Frage,  ob auch Reisetätigkeiten zur Arbeitszeit gehören. Insoweit muss eine feine Differenzierung vorgenommen werden. Arbeitszeit nach dem Arbeitszeitgesetz und Arbeitszeit nach dem Arbeitsvertrag.

Das Arbeitszeitgesetz wertet eine Tätigkeit nur dann als Arbeitszeit, wenn der Arbeitnehmer tatsächlich Arbeitsleistung, entsprechend dem Arbeitsvertrag erbringt. Insoweit sind Reisezeiten keine Arbeitszeit  im Sinne des Arbeitszeitgesetzes, wenn der Arbeitnehmer auf dieser Reisezeit keine Arbeitsleistung erbringt (Reise im Flugzeug/Bahn, wenn keine Arbeitsleistung erbracht wird).  Sofern der Arbeitnehmer hingegen ein Fahrzeug führt, so stellt dies auch Arbeitsleistung dar und wird im Rahmen des Arbeitszeitgesetzes als Arbeitszeit gewertet.

Wie oben ausgeführt, sind Reisen im Flugzeug oder mit der Bahn oder als Beifahrer keine Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes, wenn  hier keine Arbeitsleistung erbracht wird. Insoweit ist aber der Arbeitnehmer nicht grundsätzlich verpflichtet, Freizeit  aufzuwenden, die dann nicht entlohnt wird. Insoweit wird zwischen den Arbeitsvertragsparteien oder  auch den Betriebsparteien  im Einzelfall eine Lösung zu suchen sein.

 
 
 
 
 
 
 

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