106 BetrVG regelt, dass bei Unternehmen, die in der Regel mehr als 100 Arbeitnehmer ständig beschäftigen, ein Wirtschaftsausschuss zu bilden ist. „Ist“, bedeutet insoweit „zwingend“.
Aufgabe des Wirtschaftsausschusses ist es, Angelegenheiten mit dem Unternehmen zu beraten und den Betriebsrat zu unterrichten. Der Wirtschaftsausschuss besteht nicht zwingend aus Mitgliedern des Betriebsrates, sondern, der Wirtschaftsausschuss besteht aus mindestens 3 und höchstens 7 Mitgliedern, die dem Unternehmen angehören müssen und von denen lediglich ein Mitglied dem Betriebsrat angehören muss.
Der Arbeitnehmer ist dabei verpflichtet den Wirtschaftsausschuss rechtzeitig und umfassend über die wirtschaftlichen Angelegenheiten des Unternehmens zu unterrichten. Dabei hat er die erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Die wirtschaftlichen Angelegenheiten im Sinne dieser Vorschrift sind in § 106 Abs. 3 BetrVG aufgezählt.
Zurück zum Glossar