Durch das Teilzeit- und Befristungsgesetz wurde 2000 erstmalig ein Rechtsanspruch für Arbeitnehmer/innen auf Teilzeit gesetzlich fixiert. Anspruch auf Teilzeit haben danach Mitarbeiter/innen bei Verringerung ihrer Arbeitszeit. Sie haben den Umfang der Verringerung spätestens 3 Monate vor deren Beginn in Textform geltend machen. Hierbei soll die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit angegeben werden.
Textform bedeutet insoweit, dass dies nicht mittels unterschriebenen Brief geltend gemacht werden muss, sondern dass auch andere Mitteilungsformen, wie E-Mail oder Fax ausreichend sind. Der Gesetzgeber geht dann davon aus, dass der Arbeitgeber der Verteilung entsprechend, den Wünschen zuzustimmen hat, soweit nicht betriebliche Gründen diesem Teilzeitwunsch entgegen stehen.
Im Weiteren definiert der Gesetzgeber selbst, was aus seiner Sicht betriebliche Gründe sind. Betriebliche Gründe sind danach insbesondere anzunehmen, wenn die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht.
Die Erfahrung zeigt allerdings, dass die Gerichte diese betrieblichen Gründe sehr eng auslegen. Sie stellen sehr strenge Anforderungen an das Vorliegen von betrieblichen Gründen. Teilweise wird von den Gerichten verlangt, dass der Arbeitgeber im Rahmen der Vorabprüfung, ob die Teilzeit möglich ist, auch bei der zuständigen Agentur für Arbeit nachfragt, inwieweit arbeitslos gemeldete Personen zur Verfügung stehen, die der Arbeitszeit mit dem Teilzeitwunsch des eigenen Arbeitnehmers entsprechen und somit die verbleibende Arbeitszeit abgedeckt werden kann.
§ 8 Abs. 3 bestimmt, dass die Entscheidung über die Verringerung der Arbeitszeit und ihre Verteilung dem Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Verringerung schriftlich mitzuteilen sind. Wird diese Frist nicht eingehalten, gilt der Teilzeitwunsch als genehmigt.
Zurück zum Glossar