Eine Sperrzeit wird durch die Agentur für Arbeit immer dann angeordnet, wenn der/die Arbeitnehmer/in das Arbeitsverhältnis schuldhaft aufgegeben hat. Dies etwa durch eine Eigenkündigung, ohne dass diese durch sachliche, nachvollziehbare Gründe gerechtfertigt wäre.
Auch ein Aufhebungsvertrag kann zu einer solchen Sperrzeit führen, wenn keine sachlichen Gründe für den Arbeitnehmer, für die Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrages, für die Arbeitsagentur erkennbar sind. Die Sperrzeit beträgt dabei mindestens 12 Wochen.
Die Sperrzeit führt zu einer tatsächlichen Verkürzung des Arbeitslosengeldbezugszeitraumes. In vielen Fällen wird versucht, die Sperrzeit dadurch zu umgehen, dass in einer Aufhebungsvereinbarung vereinbart wird, dass die Aufhebung „zur Vermeidung einer arbeitgeberseitigen Kündigung zum selben Zeitpunkt“ erfolgen soll. Eine solche Klausel wird nicht problemlos von allen Agenturen für Arbeit akzeptiert. Es ist daher vorsichtig hiermit umzugehen und ggf. im Vorfeld mit der Agentur für Arbeit Rücksprache zu nehmen, aus Arbeitnehmersicht.
Eine solche Aufhebungsvereinbarung mit Nachteilen für den/die Arbeitnehmer/in ist jedoch auch für den Arbeitgeber nicht problemlos. So kann es durchaus sein, dass seitens der Arbeitsgerichte argumentiert wird, den Arbeitgeber treffe hier eine gewisse Fürsorgepflicht für seinen Arbeitnehmer und deshalb eine Aufklärungspflicht, dass die Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrages Nachteile beim Bezug von Arbeitslosengeld mit sich bringen kann.
Eine übliche Klausel in Aufhebungsverträgen ist ebenfalls nicht problemlos für den Arbeitgeber. Zu beachten gilt, dass auch eine verhaltensbedingte Kündigung eine Sperrfrist nach sich ziehen kann. Gerade weil das Thema Sperrfristen eine hohe Praxisrelevanz aufweist, deren Nichtbeachtung zu erheblichen Nachteilen führen kann, beraten wir Sie als Ihr Rechtsanwalt für Arbeitsrecht in Darmstadt gerne bezüglich dem richtigen Vorgehen.
Zurück zum Glossar