In der Sperrfrist, die tatsächlich den Arbeitslosengeldbezugszeitraum kürzt, kann die Agentur für Arbeit auch ein Ruhen des Arbeitslosengeldbezugszeitraumes anordnen. Dies wird immer dann eintreten, wenn z.B. die Kündigungsfrist nicht eingehalten wurde. Häufig kommt es vor, dass zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein Aufhebungsvertrag vereinbart wird, indem auf die Einhaltung der arbeitgeberseitigen Kündigungsfrist verzichtet wird und hier oftmals die Abfindung etwas höher angesetzt wird.
Die Agentur für Arbeit geht allerdings davon aus, dass diese Vereinbarung/Belastung nicht zu Lasten der Allgemeinheit gehen kann, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Abkürzung der arbeitgeberseitigen Kündigungsfrist vereinbaren. Insoweit errechnet die Agentur für Arbeit unter Berücksichtigung eines Mindest- und Höchstabzuges den Zeitraum in dem der Arbeitslosengeldbezug ruht. Nach dem Ruhenszeitraum beginnt der Arbeitslosengeldbezugszeitraum. Es findet somit keine tatsächliche Kürzung, sondern lediglich eine „Nachhintenverlagerung“ statt.
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