Bei der ordentlichen Kündigung handelt es sich um die Erklärung des Arbeitnehmers oder Arbeitgebers, dass das Arbeitsverhältnis zum Ablauf der vertraglich bzw. der gesetzlichen Frist beendet werden soll.
Kündigt der Arbeitgeber müssen in der Kündigung grundsätzlich keine Gründe angeben werden. Es gibt allerdings Ausnahmen. Es gibt Altverträge, Tarifverträge, Gesetze u.a., die eine Begründungspflicht vorsehen. Andernfalls ist die Kündigung gegebenenfalls unwirksam. Hier ist im Einzelfall zu prüfen.
Seitens des Arbeitnehmers bedarf es grundsätzlich keiner Begründung.
Findet das Kündigungsschutzgesetz Anwendung und klagt der Arbeitnehmer gegen die Kündigung, muss der Arbeitgeber in einem Prozess die Kündigung als sozialgerechtfertigt begründen.
Eine solche Kündigung kann unwirksam sein, wenn
- sie sozial ungerechtfertigt ist
- formale Gesichtspunkten die Kündigung unwirksam machen.
Eine Arbeitgeberkündigung bedarf einer Begründung, wenn das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet. Dies ist dann der Fall, wenn es sich
- um eine/n Arbeitnehmer/in handelt,
- die Betriebszugehörigkeit länger als 6 Monate beträgt
- der Betrieb mehr als 10 Mitarbeiter/innen beschäftigt.
Dann muss die Kündigung sozial gerechtfertigt sein.
Eine soziale Rechtfertigung ist dann gegeben, wenn die Kündigung aus
- verhaltensbedingten Gründen,
- personenbedingten Gründen, oder
- betriebsbedingten Gründen sozial gerechtfertigt ist.
Zu den einzelnen Kündigungsarten haben die Gerichte im Laufe der letzten Jahrzehnte, spezielle Anforderungen erstellt. Als Fachanwälte für Arbeitsrecht in Darmstadt kennen wir die Rechtsprechung der Arbeitsgerichte und können Sie lösungsorientiert beraten.
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