Das Nachweisgesetz bestimmt, dass der Arbeitgeber spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen, diese Ausfertigung zu unterzeichnen, und dem Arbeitnehmer auszuhändigen hat.
Dabei sind bestimmte Eckpunkte in diesem Nachweis aufzulisten (§ 2 Nachweisgesetz). Dies bedeutet nicht, dass, wenn kein schriftlicher Arbeitsvertrag oder ein schriftlicher Nachweis existiert, das Arbeitsverhältnis unwirksam ist. Das Arbeitsverhältnis selbst kann mündlich oder konkludent abgeschlossen werden. Für die Wirksamkeit des Arbeitsverhältnisses gibt es grundsätzlich keine Formvorschriften (Ausnahme: Befristet Arbeitsverträge bedürfen der Schriftform).
Das Nachweisgesetz regelt lediglich, dass der/die Mitarbeiter/Mitarbeiterin Anspruch hat auf Aushändigung eines Schriftstückes, worin die maßgeblichen Arbeitsbedingungen festgeschrieben sind.
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