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Kündigungsschutzgesetz

 
 
 
 

Das Kündigungsschutzgesetz findet Anwendung bei Personen, die Arbeitnehmer sind, bereits seit mehr als 6 Monaten in einem Betrieb  beschäftigt werden und dieser Betrieb mehr als 10 Mitarbeiter beschäftigt. Findet das Kündigungsschutzgesetz Anwendung, ist eine Kündigung nur dann sozial gerechtfertigt, wenn

  1. personenbedingte Gründe oder
  2. betriebsbedingte Gründe oder
  3. verhaltensbedingte Gründe

vorliegen.

Zu jeder dieser Kündigungsart: verhaltens-, personen- oder betriebsbedingt, hat die Rechtsprechung eigene Wirksamkeitsvoraussetzungen entwickelt. Will sich ein Arbeitnehmer auf die Unwirksamkeit einer Kündigung berufen, so muss er spätestens 3 Wochen nach Zugang der Kündigung eine entsprechende Klage  eingereicht haben. Die Klage selbst unterliegt hier sehr strengen Formvorschriften.

Hat ein/e Arbeitnehmer/in diese Klagefrist versäumt, ist ggf. unter strengen Voraussetzungen eine nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage möglich.

 
 
 
 
 
 
 

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