Das Kündigungsschutzgesetz findet Anwendung bei Personen, die Arbeitnehmer sind, bereits seit mehr als 6 Monaten in einem Betrieb beschäftigt werden und dieser Betrieb mehr als 10 Mitarbeiter beschäftigt. Findet das Kündigungsschutzgesetz Anwendung, ist eine Kündigung nur dann sozial gerechtfertigt, wenn
- personenbedingte Gründe oder
- betriebsbedingte Gründe oder
- verhaltensbedingte Gründe
vorliegen.
Zu jeder dieser Kündigungsart: verhaltens-, personen- oder betriebsbedingt, hat die Rechtsprechung eigene Wirksamkeitsvoraussetzungen entwickelt. Will sich ein Arbeitnehmer auf die Unwirksamkeit einer Kündigung berufen, so muss er spätestens 3 Wochen nach Zugang der Kündigung eine entsprechende Klage eingereicht haben. Die Klage selbst unterliegt hier sehr strengen Formvorschriften.
Hat ein/e Arbeitnehmer/in diese Klagefrist versäumt, ist ggf. unter strengen Voraussetzungen eine nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage möglich.
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