Die krankheitsbedingte Kündigung ist ein Unterfall der personenbedingten Kündigung. Bei der krankheitsbedingten Kündigung geht die Rechtsprechung davon aus, dass in den letzten drei Jahren vor der Kündigung krankheitsbedingte Fehlzeiten bei dem/der Mitarbeiter/in aufgetreten sind, die das „zumutbare Maß“ für den Arbeitgeber überschreiten. Erforderlich ist hier weiter eine negative Zukunftsprognose, die zu befürchten lässt, dass sich die bisherigen Fehlzeiten auch zukünftig weiter fortsetzen.
Erforderlich ist weiter eine sogenannte Betriebsablaufstörungen z.B. Überstunden der Arbeitskollegen oder Aufträge konnten nicht ausgeführt werden.
Betriebsablaufstörungen können auch in den Entgeltfortzahlungen gesehen werden. Dies ist in der Regel gegeben, wenn Lohnfortzahlungen nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz über 6 Wochen/jedes Jahr, vorliegen.
Im Rahmen einer Interessenabwägung muss dann überlegt werden, welches Interesse höher zu bewerten ist. Das Interesse des Arbeitgebers an einer ständigen, planbaren Besetzung des Arbeitsplatzes oder das Interesse des Arbeitnehmers am Erhalt des Arbeitsplatzes. Hier wird auch zu berücksichtigen sein, in welchem Alter sich der/die Mitarbeiter/in befindet und wie lange das Arbeitsverhältnis „problemlos“ ohne krankheitsbedingte Fehlzeiten in den vergangenen Jahren geführt wurde. Sie haben eine krankheitsbedingte Kündigung erhalten oder stehen kurz vor dieser? Als Ihr Rechtsanwalt für Arbeitsrecht in Darmstadt beraten wir Sie zeitnah und umfassend, welches Vorgehen ratsam ist.
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