Das Jugendarbeitsschutzgesetz differenziert sich zwischen
- Kind
- Jugendlichem und
- Jugendlichen, die der Vollzeitschulpflicht unterliegen.
Kind im Sinne des Gesetzes ist, wer noch nicht 15 Jahre alt ist.
Jugendlicher nach dem Gesetz ist, wer 15 aber noch nicht 18 Jahre alt ist.
Jugendliche, die der Vollzeitschulpflicht unterliegen, werden als Kinder behandelt.
Grundsätzlich gilt ein Verbot der Beschäftigung von Kindern. Hier gibt es allerdings in § 5 Jugendarbeitsschutzgesetz Ausnahmen, wobei hier nochmals differenziert wird, zwischen Kinder über 13 Jahren, die mit Einwilligung des Personensorgeberechtigten eine leichte und für Kinder geeignete Arbeit aufnehmen,
– die die Sicherheit, Gesundheit und Entwicklung der Kinder
– den Schulbesuch,
– ihre Beteiligung an Maßnahmen zur Berufswahlvorbereitung oder Berufsausbildung und – ihre Fähigkeiten dem Unterricht mit Nutzen zu folgen,
nicht nachteilig beeinflusst.
Jugendliche dürfen nicht mehr als 8 Stunden täglich und nicht mehr als 40 Stunden wöchentlich beschäftigt werden. Weiterhin gelten Besonderheiten bezüglich der Ruhepausen. Hiernach müssen die Ruhepausen mindestens betragen:
- 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als 4,5 bis zu 6 Stunden
- 60 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden
Als Ruhepause in diesem Sinne gilt nur eine Arbeitsunterbrechung von mindestens 15 Minuten.
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