Grundsätzlich gilt im zivilen Miteinander, dass jeder die Schäden begleichen muss, die er verursacht hat. Auf einen Verschuldensmaßstab kommt es nicht an. Etwas anderes gilt im Arbeitsrecht. Hier gelten abgestufte Haftungsmaßstäbe. Hierzu führt § 619 A BGB aus:
„Abweichend von § 280 Abs. 1 hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber Ersatz für den aus der Verletzung einer Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis entstehenden Schaden nur zu leisten, wenn er die Pflichtverletzung zu vertreten hat“.
Grundsätzlich würde das dazu führen, dass der Arbeitnehmer auch zum Schadenersatz hoher Schäden verpflichtet wäre. Das BAG geht in seiner Rechtsprechung aber davon aus, dass im Arbeitsverhältnis Besonderheiten gelten.
Dies insbesondere unter dem Gesichtspunkt des § 254 Abs. 1 BGB (Mitverschulden), da der Arbeitgeber häufig die Arbeitsabläufe vorgibt und der/die Mitarbeiter/Mitarbeiterin angehalten ist, den Anweisungen zu folgen. Bei einem Schaden muss somit auch geprüft werden, inwieweit hier ein Mitverschulden des Arbeitgebers vorliegt.
Auch muss nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes (BAG) berücksichtigt werden, dass der Arbeitnehmer oftmals nicht in der Lage ist, mit seinem Arbeitsverdienst hohe Schadensersatzforderungen zu begleichen. Deshalb begrenzt die Rechtsprechung des BAG die Haftung im Arbeitsrecht doch ganz erheblich. So lassen sich grundsätzlich vier Stufen feststellen:
- Bei Vorsatz haftet der Arbeitnehmer grundsätzlich voll. Vorsatz bedeutet insoweit, ein zielgerichtetes und vorsätzliches Handeln im Hinblick auf den eingetretenen Schaden. Wissentlich und willentliche Schadensverursachung.
- Bei grober Fahrlässigkeit müsste der Arbeitnehmer auch voll haften. Die grobe Fahrlässigkeit ist gegeben, wenn in der besonderen Situation ein normal verständiger Mensch Sorgfaltsregeln eingehalten hätte (überfahren roter Ampel, Alkohol am Steuer). Die Rechtsprechung hat hier allerdings auch bereits Einschränkungen akzeptiert, wenn der Schaden übermäßig groß ist bzw. eine außergewöhnliche Situation vorliegt.
- Bei mittlerer Fahrlässigkeit soll der Schaden unter Einzelfallbetrachtung zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber geteilt werden.
Mittlere Fahrlässigkeit bedeutet, das einfache Außerachtlassen der „im Verkehr erforderlichen Sorgfalt“. - Bei leichtester Fahrlässigkeit soll der Arbeitnehmer gar nicht haften (Stichwort: „Das kann doch mal passieren!“).
Besonderheiten ergeben sich bei der Schädigung eines Arbeitskollegen. Hier besteht vom Grundsatz her nur dann eine Haftung, wenn der Personenschaden nicht vorsätzlich herbeigeführt wurde. Hierzu gibt es allerdings auch sehr, sehr viele ausdifferenzierte Urteile. Sie haben Fragen bezügliche eines Haftungsfalls? Als Rechtsanwalt für Arbeitsrecht in Darmstadt stehen wir Ihnen zur Seite.
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