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Gehaltslisten

Der Betriebsrat hat die Möglichkeit gem. § 80 Absatz  2 Satz 2 BetrVG jederzeit die Bruttolohn- und Gehaltslisten einzusehen. Dabei darf er sich Notizen machen.

Der Gesetzgeber geht dabei davon aus, dass der Betriebsrat eine gewisse Überwachungsfunktion hat und auch die innerbetriebliche Lohngerechtigkeit überprüfen kann. Dabei hat der Betriebsrat Anspruch auf eine vollständige Liste mit Namen der einzelnen Mitarbeiter. Dies nach vorläufiger Rechtsprechung des LAG Niedersachen. Der Betriebsrat sei kein Dritter im Sinne der EU-DSGVO, deshalb könne der Arbeitgeber die Namen der Mitarbeiter nicht zurückhalten/schwärzen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig und ist aktuell beim Bundesarbeitsgericht unter dem Az: 1 ABR 44/18 anhängig.

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