Zielsetzung dieses Gesetzes war, die Vereinbarkeit von Beruf und familiärer Pflege zu verbessern. Beschäftigte sind von der Arbeitsleistung für längstens 24 Monate (Höchstdauer) teilweise freizustellen, wenn sie einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen (Familienpflegezeit). Während dieser Zeit muss die verringerte Arbeitszeit wöchentlich mindestens 15 Stunden betragen. Auch hier gibt es Ankündigungsfristen:
„Wer Familienpflegezeit nach § 2 beanspruchen will, muss dies dem Arbeitgeber spätestens 8 Wochen vor dem gewünschten Beginn schriftlich ankündigen und gleichzeitig erklären, in welchem Zeitraum und in welchem Umfang innerhalb der Gesamtdauer nach § 2 Abs. 2 die Freistellung von der Arbeitsleistung in Anspruch genommen werden soll. Dabei ist auch die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit anzugeben.“
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