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Entgeltfortzahlungsgesetz

Das Entgeltfortzahlungszahlungsgesetz regelt die Vergütung im Krankheitsfall. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass der Arbeitgeber zunächst bei einer Erkrankung des/der Arbeitnehmer/s/in für 6 Wochen entgeltfortzahlungspflichtig ist. Nach Ablauf der 6 Wochen  erfolgt in der Regel die Krankengeldzahlung durch die zuständige Krankenkasse.

Das Entgeltfortzahlungsgesetz regelt allerdings auch in § 5 die Anzeige- und Nachweispflicht. Anzeigepflicht bedeutet, innerhalb welchem zeitlichen Rahmen der/die Arbeitnehmer/in seine/ihre Arbeitsunfähigkeit dem Arbeitgeber gegenüber anzuzeigen hat. In der Regel muss dies unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) erfolgen.

Geregelt wird daneben allerdings auch die Nachweispflicht. Hier wird häufig davon ausgegangen, dass der Nachweis „am 03. Tag“ durch ein ärztliches Attest zu erfolgen hat. Die  gesetzliche Regelung beschreibt allerdings folgendes:

Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als 3 Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer, spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag  vorzulegen.“

Dies entspricht somit nicht pauschal dem 3. Tag. An dieser Stelle ist insbesondere auf die Unterscheidung „Arbeitstage und Kalendertage“ zu achten. 

-Kalendertage beinhalten auch den Samstag und den Sonntag.

-Arbeitstage richten sich nach der Individuellen Vereinbarung im Arbeitsvertrag.

Der Arbeitgeber ist nach dem Gesetz berechtigt, die Vorlage des ärztlichen Attestes  auch früher zu verlangen.

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