Das Direktionsrecht stellt das Recht des Arbeitgebers dar, Arbeitsanweisungen hinsichtlich der Art der Arbeitsleistung, dem Ort der Arbeitsleistung und der Zeit der Arbeitsleistung dem/der Arbeitnehmer/in vorzugeben.
Welche Arbeitsanweisung im Rahmen des Direktionsrechtes vorgegeben werden können, richtet sich so im Wesentlichen nach dem Inhalt des Arbeitsvertrages und der Frage, zu welchen Tätigkeiten sich der/die Arbeitnehmer/in verpflichtet hat. Zur Frage, ob ein Arbeitnehmer einer gewissen Arbeitsanweisung zu folgen hat, ist ein Blick in den Arbeitsvertrag zu werfen, um zu prüfen welche arbeitsvertragliche Leistung der /die Arbeitnehmer/in schuldet, um sodann abzuwägen, ob die Arbeitsanweisung des Arbeitgebers vom Arbeitsvertrag getragen wird.
Findet sich im Arbeitsvertrag beispielsweise lediglich der Hinweis auf eine bestimmte Aufgabe, (z.B. Sachbearbeiter/in Buchhaltung), ist das Direktionsrecht auf diese Aufgabe begrenzt. Eine Änderung des Vertragsinhaltes könnte somit nur im Rahmen einer Änderungskündigung erfolgen.
Durchgesetzt hat sich allerdings in den vergangenen Jahren die Klausel in Arbeitsverträgen dahingehend, dass „der/die Mitarbeiter/in auch mit anderen, zumutbaren, vergleichbaren Tätigkeiten betraut werden kann und auch an anderen Arbeitsplätzen eingesetzt werden kann“.
Man spricht insoweit von einem erweiterten Direktionsrecht. Zu beachten gilt hierbei vom Grundsatz her nur, dass es sich bei der zugewiesenen neuen Aufgabe um eine zumutbare, vergleichbare Tätigkeit handelt, wenn diese Arbeitsposition den Kenntnissen des Mitarbeiters entspricht und diese Position mit einer gleichen Vergütung dotiert ist.
Ist die Dotierung geringer, kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass es sich nicht um eine vergleichbare Position handelt. Demnach wäre das Direktionsrecht überschritten und die Anweisung nicht zulässig. Dies müsste dann in einem gerichtlichen Verfahren geklärt werden. Ob der/die Mitarbeiterin bis zur Klärung verpflichtet ist, die Anweisung durchzuführen muss anhand des Einzelfalles begutachtet werden.
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