Durch das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) wurde die Möglichkeit konkretisiert, Arbeitsverträge zu befristen. Danach bestehen grundsätzlich zwei Möglichkeiten, Arbeitsverhältnisse zeitlich zu befristen:
- 14 Absatz 1 TzBfG; zeitliche Befristung mit sachlichem Grund:
Hierzu ist durch § 17 Abs. 1, 1-8 durch den Gesetzgeber eine Auflistung erfolgt, wann er Befristungen mit sachlichem Grund als zulässig erachtet. Ein fester Zeitrahmen, in dem Befristungen nach § 14 Abs. 1 maximal zulässig sind, hat der Gesetzgeber nicht mit in die Regelung aufgenommen. Auch durch die Rechtsprechung ist bislang noch keine konkrete Festlegung erfolgt.
- 14 Absatz 2 TzBfG, zeitlichen Befristung ohne sachlichen Grund
Eine Befristung ohne sachlichen Grund ist möglich, wenn mit demselben Arbeitgeber zuvor kein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat.
Bis zu einer Gesamtdauer von 2 Jahren ist dann eine höchstens 3malige Verlängerung des kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig.
Die Rechtsprechung hat sich in den vergangenen Jahren mehrfach mit den Formalien einer ordnungsgemäßen zeitlichen Befristung auseinandergesetzt. Hierzu gibt es mittlerweile umfangreiche Rechtsprechung und für die Praxis, aus Sicht des Arbeitgebers, sehr viele Fallstricke.
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