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Abmahnung

 
 
 
 

Eine Abmahnung ist gesetzlich nicht geregelt. Sie ist vielmehr eine Entwicklung der Rechtsprechung. Hintergrund ist, dass nicht jedes schuldhafte Fehlverhalten dazu führen sollte, dass arbeitgeberseitig das Arbeitsverhältnis aufgekündigt werden kann. Die Rechtsprechung geht vielmehr davon aus, dass vor Ausspruch einer verhaltensbedingten Kündigung grundsätzlich eine Abmahnung zu erfolgen hat. Dabei muss dem Arbeitnehmer dann eine gewisse Zeit verbleiben, sein gerügtes Verhalten zu ändern.

Die Abmahnung muss Hinweis- und Warnfunktion enthalten. Die formalen Anforderungen sind durch die Rechtsprechung sehr streng. Eine unwirksame Abmahnung kann dazu führen, dass eine Kündigung ebenfalls unwirksam ist.

Abmahnungsberechtigt ist aktuell, nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes, jeder Mitarbeiter, der  im Rahmen des Direktionsrechtes Anweisungen geben kann. Die Abmahnung kann sowohl mündlich, als auch schriftlich erfolgen. Im Rahmen der Abmahnung hat der/der Mitarbeiter/in verschiedene Möglichkeiten:

  1. Frage auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte.
  2. Pauschaler Widerspruch gegen die Abmahnung.
  3. Eigene Stellungnahme des/der Arbeitnehmer/s/in zur Personalakte reichen.

Was im Einzelfall der bevorzugte Weg sein sollte, muss im anhand der Zielsetzung  entschieden werden.

 
 
 
 
 
 
 

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