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Mandantenrundschreiben Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

 
 
 

 

 

Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung unmittelbar nach Ausspruch einer Eigenkündigung, die
passgenau den Zeitraum der Kündigungsfrist erfasst, kann den Beweiswert dieser Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttern.


Das BAG (AZ: BAG 5 AZR 149/21) hatte über folgende Fallgestaltung zu entscheiden:

Eine Mitarbeiterin hatte Anfang Februar 2019 zum Monatsende gekündigt und am selben Tag noch eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bis zum Ende der Kündigungsfrist eingereicht. Arbeitskollegen gegenüber hatte die Mitarbeiterin erklärt, sie werde bis zum Ende der Kündigungsfrist nicht mehr kommen. Der Arbeitgeber verweigerte die Entlohnung dieser Arbeitsunfähigkeitszeit.

Das Bundesarbeitsgericht wies die Zahlungsklage der Mitarbeiterin ab. Der Beweiswert einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sei grundsätzlich hoch einzustufen, er sei allerdings dann erschüttert, wenn die Arbeitsunfähigkeitszeit exakt die Restlaufzeit des Arbeitsverhältnisses erfasst.

Insoweit wäre erforderlich gewesen, dass die Klägerin im Klageverfahren näher zu den Krankheitsursachen vorträgt. Dies war aber nicht geschehen.


Grundsätzlich hat die ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung einen sehr hohen Beweiswert. Dieser ist allerdings dann erschüttert, wenn berechtigte Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit bestehen. Dies kann unter Umständen auch bereits dann angenommen werden, wenn sich unmittelbar nach Ablauf der 6-Wochen-Entgeltfortzahlungsfrist eine erneute Ersterkrankung
anschließt.

Michael Haden
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

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