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Kein Schadenersatz nach DSGVO bei Briefwerbung

 
 
 

 

 

 

Nahezu jedweder Form von Werbung kommt im heutigen Geschäftsleben wirtschaftliche Bedeutung zu. Sie dient der Kundenakquise sowie der Aufrechterhaltung eines bereits bestehenden Kundenstamms und kann zum Aufbau einer positiven Reputation beitragen. Auch wenn im digitalen Zeitalter entsprechende Werbeformen wie Newsletter oder Suchmaschinenmarketing immer mehr an Bedeutung gewinnen, spielt die postalische Werbung immer noch eine unverändert wichtige Rolle – insbesondere im Bereich der Neukundengewinnung. In einem aktuellen Urteil vom 25. Februar dieses Jahres (Az. 17 O 807/21) hat das Landgericht Stuttgart deutlich gemacht, welche datenschutzrechtlichen Anforderungen bei der Durchführung von Briefwerbung zwingend zu berücksichtigen sind und klargestellt, dass der Datenschutz der postalischen Werbung grundsätzlich nicht im Wege steht.

 

Das Wichtigste in Kürze

  • Beim Versand personalisierter Briefwerbung sind die Vorgaben der Datenschutzgrundverordnung zu beachten.
  • Nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f) DSGVO ist die Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zwecke der Direktwerbung grundsätzlich, bei Vorliegen eines berechtigten Interesses des Verantwortlichen, gestattet. Es dürfen dabei keine Interessen, Grundrechte oder Grundfreiheiten der betroffenen Person überwiegen.
  • Aus Erwägungsgrund 47 S. 7 DSGVO geht eindeutig hervor, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zwecke der Direktwerbung eine dem berechtigten Interesse dienende Verarbeitung darstellen kann.
  • Die Speicherung eines geltend gemachten Widerspruchs hinsichtlich der Verarbeitung zu Werbezwecken ist nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. c) DSGVO gerechtfertigt.

 

Sachverhalt

Nachdem er an seiner Wohnanschrift postalische Werbung für Produkte und Dienstleistungen einer Versicherung erhalten hat, hat der Kläger gegen die Dienstleisterin, die im streitigen Fall die personalisierte Werbung für das Versicherungsunternehmen versandt hat, einen Schadensersatzanspruch gem. Art. 82 DSGVO wegen der Verletzung seiner Rechte aus der Datenschutzgrundverordnung geltend gemacht. Konkret hat der Kläger seinen Anspruch mit dem Verlust der Kontrolle über seine personenbezogenen Daten begründet.

Im Anschluss an die außergerichtliche Geltendmachung seines Rechts auf Löschung nach Art. 17 DSGVO und die Erteilung einer Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten sowie die Verwendung seiner personenbezogenen Daten, ging der Kläger gerichtlich gegen die Beklagte vor.

Der Kläger war der Auffassung, dass die Beklagte, indem sie ihm Werbung zugesandt hat, seine personenbezogenen Daten ohne Rechtsgrund verarbeitet hat. Dies stelle einen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 DSGVO dar, wodurch dem Kläger ein immaterieller Schaden entstanden sei, den die Beklagte zu ersetzen habe.

Weiterhin vertrat der Kläger die Auffassung, dass die an ihn persönlich adressierte Postwerbung schon gar nicht als Maßnahme der Direktwerbung zulässig war, da Direktwerbung gemäß Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f) DSGVO einen bereits bestehenden Kundenkontakt voraussetze, der in seinem Fall eindeutig nicht bestand. Nur in einem solchen Fall könne die Werbemaßnahme auf ein berechtigtes Interesse des Werbenden gestützt werden.

Zudem soll die Beklagte den Kläger entgegen Art. 21 Abs. 4 DSGVO nicht über sein Widerspruchsrecht informiert haben. Dies sei allerdings zwingende Voraussetzung einer rechtmäßigen Verarbeitung personenbezogener Daten.

Darüber hinaus war der Kläger der Ansicht, dass eine Verletzung seines Rechts auf Löschung nach Art. 17 DSGVO durch die Beklagte vorliege, da keine vollständige Löschung seiner personenbezogenen Daten erfolgt ist, sondern lediglich die Eintragung seines Widerspruchs in eine Blacklist vorgenommen wurde.

 

Rechtslage bei adressierten Werbeschreiben

Im Gegensatz zu Postwurfsendungen, die an keine bestimmte Person adressiert sind, sind bei personalisierter Briefwerbung die Vorgaben der Datenschutzgrundverordnung zu beachten.

Danach ist Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f) DSGVO als mögliche Rechtsgrundlage der Datenverarbeitung zu berücksichtigen. Dieser gestattet eine Verarbeitung personenbezogener Daten grundsätzlich dann, wenn ein berechtigtes Interesse des Verantwortlichen vorliegt und keine entgegenstehenden Interessen, Grundrechte oder Grundfreiheiten der betroffenen Person überwiegen.

In diesem Zusammenhang geht aus Erwägungsgrund 47 S. 7 zur DSGVO im Hinblick auf Direktwerbung eindeutig hervor, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten, die der Durchführung von Direktwerbemaßnahmen dient, eine dem berechtigten Interesse dienende Verarbeitung darstellen kann.

Hinsichtlich der Interessenabwägung im Rahmen des Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f) DSGVO dürfen keine überwiegenden Interessen, Grundrechte oder Grundfreiheiten der betroffenen Person entgegenstehen. Neben den betroffenen Grundrechten oder Grundfreiheiten sind auch die Umstände der konkreten Verarbeitung bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen, wie beispielsweise die Eingriffsintensität, zu berücksichtigen.

 

Entscheidung

Das Gericht wies die Klage ab, da kein Verstoß gegen die DSGVO festgestellt werden konnte, und entschied, dass dem Kläger kein Schadensersatzanspruch aus Art. 82 DSGVO wegen der Zusendung des streitgegenständlichen Werbeschreibens zustehe, da es an einem DSGVO-relevanten Verstoß mangelt. Im Übrigen war die Zusendung des personalisierten Werbeschreibens und die zugrundeliegende Verarbeitung der Adressdaten des Klägers von Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f) DSGVO gedeckt und damit rechtmäßig.

 

Berechtigtes Interesse i.S.d. Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f) DSGVO

Das Gericht hat festgestellt, dass personalisierte Briefwerbung auf der Grundlage von Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f) DSGVO zulässig ist, da bei der Durchführung postalischer Werbung vom Vorliegen eines berechtigten Interesses des werbenden Unternehmens auszugehen ist. Ein solches ist in der Regel nicht nur im Hinblick auf die postalische Werbung gegenüber Bestandskunden, sondern wie im vorliegenden Fall auch gegenüber Neukunden gegeben.

In seiner Entscheidung hielt das Landgericht zudem fest, dass der für die Datenverarbeitung Verantwortliche die Tatsachengrundlagen darlegen muss, die die Erforderlichkeit einer konkreten Datenverarbeitung stützen sollen. Insoweit konnte das beklagte Unternehmen im Verfahren vernünftig darlegen, dass Postwerbung der Verfolgung der wirtschaftlichen Interessen eines Unternehmens dient. Zum einen dient sie der Pflege der Geschäftsbeziehungen zu Bestandskunden und zum anderen der Gewinnung von Neukunden. Damit war die Verarbeitung der Adressdaten nach Art. 6 Abs. 1 S.1 lit. f) DSGVO erforderlich, um dieses Interesse zu verwirklichen.

Wie aus Erwägungsgrund 47 S.7 DSGVO hervorgeht, entspricht es unmissverständlich dem gesetzgeberischen Willen, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zwecke der Direktwerbung erlaubt ist.

Nichts anderes gilt im streitigen Fall im Hinblick auf die angestrebte Neukundengewinnung durch die personalisierte Briefkastenwerbung.

 

Interessenabwägung im konkreten Einzelfall

Im streitigen Fall ergab die Interessenabwägung durch das Gericht, dass das Interesse des Klägers an der Nicht-Verarbeitung seiner Daten zu Werbezwecken das wirtschaftliche Interesse der beklagten Datenschutzverantwortlichen und das ihrer Kundin an der Gewinnung neuer Kunden und der Pflege des Bestandskundenstamms nicht überwiegt. Insbesondere wurde dabei Erwägungsgrund 47 Nr. 7 DSGVO berücksichtigt, in Rahmen dessen der Gesetzgeber klarstellt, dass das wirtschaftliche Interesse an der Direktwerbung, wie sie im streitigen Fall stattfand, von der DSGVO als schutzwürdig angesehen wird.

Anders als der Kläger, der für das Vorliegen von Direktwerbung im Sinne der DSGVO auf einen bereits bestehenden Kundenkontakt abstellt, hat das Gericht seiner Entscheidung folgende Definition der Direktwerbung zugrunde gelegt:

„[…] unter Direktwerbung im Sinne des Erwägungsgrundes [ist] jede unmittelbare Ansprache der betroffenen Person etwa durch Zusendung von Briefen oder Prospekten, durch Telefonanrufe, E-Mails oder Übermittlung von SMS zu verstehen, unabhängig davon, ob zwischen Werbendem und Betroffenem zuvor ein Kundenverhältnis bestanden hat.“

Da das Gericht zu dem Ergebnis kommt, dass die Interessen des Klägers nicht überwiegen und demnach gleichwertig einender gegenüber stehen, darf eine Verarbeitung und Nutzung der personenbezogenen Daten auf Grundlage eines berechtigten Interesses erfolgen.

 

Belehrung über das Widerspruchsrecht

Weiterhin konnte das Gericht keine Verletzung des Widerspruchsrechts des Klägers nach Art. 21 DSGVO feststellen.

Nach Art. 21 Abs. 2 DSGVO steht betroffenen Personen die Möglichkeit zu, der Nutzung ihrer personenbezogenen Daten für Direktwerbemaßnahmen jederzeit zu widersprechen. Daher muss sie über dieses Recht gem. Art. 21 Abs. 4 DSGVO zwingend belehrt werden.

Da die Beklagte eine entsprechende Belehrung in ihren Datenschutzhinweisen aufgeführt hatte, die zusammen mit dem Werbeschreiben versandt wurden, wurde das Widerspruchsrecht des Klägers nicht verletzt.

Darüber hinaus liegt in der Eintragung der personenbezogenen Daten des Klägers auf die Blacklist der Beklagten noch keine Nichtbeachtung des Widerspruchsrechts des Klägers.

Vielmehr dient die Eintragung und die damit zusammenhängende Verarbeitung der Klägerdaten der Berücksichtigung des Klägerwiderspruchs. Die Berücksichtigung des Klägerwiderspruchs stellt wiederrum eine rechtliche Verpflichtung aus der DSGVO dar. Nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. c) DSGVO ist eine Datenverarbeitung immer dann rechtmäßig, wenn die Verarbeitung für die Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist. Somit war die Eintragung des Klägers auf die Blacklist gem. Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. c) DSGVO rechtmäßig.

 

Fazit

Durch sein aktuelles Urteil stellt das LG Stuttgart nochmal klar, dass Direktwerbung im Form von Briefsendungen unter der DSGVO auch ohne Einwilligung möglich und eine bereits bestehende Kundenbeziehung nicht zwingend erforderlich ist. Zudem hat das Urteil bestätigt, dass das Führen einer Blacklist auch mit den Vorgaben der DSGVO im Einklang steht. Jedoch sollten bei der Postwerbung stets auch die wettbewerbsrechtlichen Regelungen nicht außer Acht gelassen werden.

 

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