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Allein in Deutschland kommt es täglich zu tausenden Verkehrsunfällen. In den meisten Fällen ist eine Regulierung des Schadens erforderlich. Um bei der potenziellen Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nicht in Beweisschwierigkeiten zu kommen, greifen mittlerweile viele Autofahrer auf sogenannte Dashcams zurück. Dabei handelt es sich um eine Videokamera, die am Fahrzeug angebracht wird, um das Verkehrsgeschehen aufzuzeichnen. Der Einsatz solcher Dashcams ist jedoch datenschutzrechtlich bedenklich, weshalb immer wieder gerichtlich darüber gestritten wird, ob die Aufzeichnung des Verkehrsgeschehens rechtlich zulässig ist und ob ggf. auch datenschutzwidrig gewonnene Aufnahmen als Beweismittel in einem Zivilprozess verwertet werden können. Erst kürzlich hat sich das Landesarbeitsgericht Düsseldorf (LAG Düsseldorf, Az. 13 Sa 624/22) im Rahmen eines Verfahrens mit diesen Fragen befasst und ein generelles Beweisverwertungsverbot im Hinblick auf anlasslos angefertigte Dashcam-Aufnahmen verneint.

 

Das Wichtigste in Kürze

  • Anlassbezogene und kurzzeitige Dashcam-Aufzeichnung sind nach Auffassung des BGH und der deutschen Datenschutzbehörden datenschutzrechtlich zulässig.
  • Das LAG Düsseldorf kam zu dem Ergebnis, dass bei anlasslos angefertigten Dashcam-Aufzeichnungen ein Datenschutzverstoß vorliegt.
  • Dieser führe bei einer gebotenen Interessenabwägung im konkreten Einzelfall allerdings nicht zwingend zu einem Verwertungsverbot der Aufnahme im Zivilprozess.
  • Dashcam-Nutzer sind gemäß § 4 Abs. 4 BDSG als Verantwortliche zur Erfüllung der Informationspflichten aus Art. 13 und Art. 14 DSGVO verpflichtet.

 

Hintergrund

Im Ausgangsfall begehrte ein städtischer Mitarbeiter von seinem Arbeitskollegen Schadensersatz in Höhe von ca. EUR 1.700 aufgrund einer mutwilligen Beschädigung seines Fahrzeugs. Der Kläger hatte sein Fahrzeug auf einem städtischen Parkplatz geparkt. Nachdem er einige Stunden später zu seinem geparkten Fahrzeug zurückgekehrt war, wies die Beifahrerseite einen langen Kratzer auf. Vor Gericht warf der Kläger dem beklagten Arbeitskollegen, der neben ihm geparkt hatte, eine mutwillige Sachbeschädigung vor. Die behauptete Sachbeschädigung stützte er auf eine Ton- und Bildaufnahme durch eine an seinem Fahrzeug installierte Dashcam. Das Kamerasystem, das sich laut dem Kläger bei Bewegungen im unmittelbaren Umfeld des Fahrzeugs einschalte, habe kurze Zeit nach dem Einparkvorgang des Beklagten ein Kratzgeräusch aufgenommen. Nach Auffassung des Klägers könne das Geräusch aufgrund von Intensität und Geräuschmuster nur von einem mutwilligen Zerkratzen seines Wagens durch den Beklagten stammen. Der Beklagte bestritt die behauptete Sachbeschädigung, die auf der Aufnahme nicht zusehen war, und widersprach der Verwertung der Bild- und Tonaufnahme. Zum einen sei die Aufnahme seiner Auffassung nach nicht geeignet, die behauptete Sachbeschädigung nachzuweisen, zum anderen stelle die anlasslose Anfertigung von Bild- und Tonaufnahmen durch die installierte Dashcam einen Datenschutzverstoß dar.

 

Vergleich vor dem LAG Düsseldorf

Nachdem das Arbeitsgericht in der Vorinstanz die Klage abwiesen hatte, weil es auch im Falle einer Verwertung der angebotenen Dashcam-Aufnahmen nicht genügend Anhaltspunkte für eine Verurteilung als gegeben ansah, landete der Fall vor dem LAG Düsseldorf. Das LAG Düsseldorf kam zwar zu dem Ergebnis, dass durch die anlasslose Aufzeichnung des Umfelds mittels Dashcam wohl ein Datenschutzverstoß vorliege. Dieser führe bei der gebotenen Interessenabwägung allerdings nicht zu einem Beweisverwertungsverbot. Die Rechte des Klägers seien durch die Aufnahme im Vergleich zu der im Raum stehenden Sachbeschädigung nur geringfügig verletzt. Die Parteien verzichteten auf eine Beweisaufnahme und einigten sich auf Vorschlag des Gerichts.

 

BGH: Kein generelles Beweisverwertungsverbot bei Datenschutzverstößen

Mit seiner Rechtsauffassung folgt das Landesarbeitsgericht der Rechtsprechung des BGH. Dieser vertritt die Auffassung, dass Datenschutzverstöße nicht automatisch eine Unverwertbarkeit der Aufnahmen vor Gericht nach sich ziehen (BGH, Urteil vom 15. Mai 2018, Az. VI ZR 233/17). Der BGH begründete seine Auffassung damit, dass eine Dashcam ohnehin nur das aufzeichne, was jeder Teilnehmer selbst im öffentlichen Straßenverkehr wahrnehmen kann. Zudem sei der Dashcam-Einsatz sinnvoll, da er zur Aufklärung von Unfällen beitragen kann. Insofern ist eine Interessenabwägung im Einzelfall entscheidend.

Der Beweisführer hat ein Interesse an der Durchsetzung seiner zivilrechtlichen Ansprüche sowie an der Wahrung seines Rechts auf rechtliches Gehör und an einer funktionierenden Zivilrechtspflege. Dem stehen als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und ggf. das Recht am eigenen Bild des Aufgezeichneten entgegen. Es kommt für die zivilprozessuale Verwertbarkeit also darauf an, ob die Interessen des Beweisführers die Interessen desjenigen, der von der Aufnahme erfasst wird, im konkreten Fall überwiegen.

 

Anlassbezogene und kurzzeitige Dashcam-Aufnahmen sind datenschutzrechtlich zulässig

Nach Auffassung des BGH sowie der deutschen Datenschutzbehörden ist der Einsatz von Dashcams zulässig. Allerdings nur in engen Grenzen. So sind nur anlassbezogene und kurzzeitige Dashcam-Aufzeichnung datenschutzrechtlich zulässig. Dementsprechend sind Kamerasysteme, die technisch so ausgestaltet sind, dass die erzeugten Aufnahmen in kurzen Abständen fortlaufend überschrieben werden und eine permanente Speicherung erst dann erfolgt, wenn es zu einer Kollision oder einem starken Bremsmanöver kommt, unter Beachtung der DSGVO-Grundsätze zulässig.

 

Rechtsprechung des BGH vom 15. Mai 2018

Zwar stützt sich der BGH bei seinen Ausführungen auf die alte Fassung des Bundesdatenschutzgesetzes. Allerdings hat sich durch das Inkrafttreten der DSGVO und der Neufassung des Bundesdatenschutzgesetzes am 25. Mai 2018 an der Rechtslage im Hinblick auf den Dashcam-Einsatz nichts geändert. Das Bundesdatenschutzgesetz konkretisiert und ergänzt die DSGVO. Die Zulässigkeitstatbestände des BDSG-neu und der DSGVO unterscheiden sich nur marginal von denjenigen der alten Fassung des BDSG, sodass sich an der Rechtsauffassung aufgrund des Inkrafttretens der DSGVO nichts geändert haben dürfte.

 

Rechtsgrundlage für die Aufzeichnung des Verkehrsgeschehens

Nach der DSGVO ist eine Datenverarbeitung nur dann zulässig, wenn eine entsprechende Rechtsgrundlage vorliegt. In Betracht kommt hier Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO. Danach ist die Verarbeitung personenbezogener Daten dann zulässig, wenn sie zur Wahrung berechtigter Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist und Interessen, Grundrechte oder Grundfreiheiten des Betroffenen nicht überwiegen. Auf den konkreten Fall übertragen bedeutet dies, dass die Aufzeichnung des Verkehrsgeschehens mittels Dashcam nur dann zulässig ist, wenn die Interessen, Grundrechte oder Grundfreiheiten der anderen Verkehrsteilnehmer dem nicht überwiegend entgegenstehen.

Insoweit differenzieren die deutschen Datenschutzbehörden zwischen einer anlasslosen und einer anlassbezogenen Aufzeichnung (Vgl. Positionspapier der DSK zur Unzulässigkeit von Videoüberwachung aus Fahrzeugen). So überwiegen bei einer dauerhaften und anlasslosen Aufzeichnung stets die Interessen der überwiegend unbeteiligten Verkehrsteilnehmer. Eine solch weitgehende Aufzeichnung ist nach überwiegender Auffassung nicht erforderlich, da der Zweck der Datenverarbeitung, die präventive Sicherung von Beweisen für einen potenziellen Schadensfall, auch auf einem weniger datenintensiven Weg erreicht werden kann. Aus diesem Grund ist lediglich ein kurzzeitiger und anlassbezogener Mitschnitt des Verkehrsgeschehens rechtmäßig.

 

Erfüllung der Informationspflichten nach Art. 13 und 14 DSGVO beim Dashcam-Einsatz

Doch auch wenn eine anlassbezogene und kurzzeitige Aufzeichnung stattfindet, sind Dashcam-Nutzer gemäß § 4 Abs. 4 BDSG zur Erfüllung der Informationspflichten aus Art. 13 und Art. 14 DSGVO verpflichtet. Die DSGVO sieht vor, dass eine betroffene Person im Vorfeld einer Datenverarbeitung umfassend informiert wird. Zu den erforderlichen Informationen gehört beispielsweise der Zweck der Datenverarbeitung, die einschlägige Rechtsgrundlage und die Dauer der Speicherung der Daten. Eine DSGVO-konforme Information sämtlicher betroffener Verkehrsteilnehmer scheint für eine Privatperson im öffentlichen Straßenverkehr nur schwer möglich zu sein. Nach der Handlungsempfehlung der niedersächsischen Aufsichtsbehörde ist es jedoch ausreichend, wenn das ausgerüstete Fahrzeug mit einem sichtbaren Hinweis versehen wird, der eine Videoüberwachung deutlich macht, Informationen zum Verantwortlichen und ggf. eine Internetadresse (ein QR-Code wäre auch denkbar) enthält, unter der sämtliche Pflichtinformationen abgerufen werden können.

 

 

Fazit

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass Dashcam-Aufzeichnungen nicht per se unzulässig sind. Es muss im Einzelfall differenziert werden, ob eine anlasslose Aufzeichnung des Verkehrsgeschehens oder eine unfallbezogene Aufnahme einer konkreten Situation erfolgt, wobei Zweitere datenschutzrechtlich zulässig ist. Sofern eine anlasslose Erfassung personenbezogener Daten erfolgt ist, muss im Rahmen einer Interessenabwägung im konkreten Einzelfall geprüft werden, ob die Verwertung der Aufzeichnung in einem Zivilprozess als Beweismittel dennoch verhältnismäßig ist. Insoweit enthalten die Ausführung des LAG Düsseldorf keine neuen Erkenntnisse. Vielmehr bestätigt das Gericht die bisherige Rechtsprechung des BGH, wonach auch anlasslos angefertigte Dashcam-Aufzeichnungen nicht per se als Beweismittel unzulässig sind. Auch wenn es Herstellern keine großen Probleme bereiten sollte, ihre Produkte diesem Erfordernis technisch anzupassen, sollte der Einsatz einer solchen Aufnahmevorrichtung gut durchdacht sein, da die damit einhergehenden datenschutzrechtlichen Risiken nicht zu unterschätzen sind.

 

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