Im vergangenen Jahr erhielten viele Webseitenbetreiber Abmahnschreiben aufgrund der dynamischen Einbindung von Google Fonts. Auslöser der Abmahnwelle war ein Urteil des LG München I (Urteil v. 20.01.2022, Az. 3 O 17493/20), in dem einem Webseitenbesucher ein Anspruch auf DSGVO-Schadensersatz in Höhe von 100 Euro zugesprochen wurde (Mehr dazu lesen Sie hier.). Sowohl eine Vielzahl an Privatpersonen als auch Abmahnkanzleien haben sich die Argumentation des Urteils zu eigen gemacht, um Schadensersatz einzufordern. Einer der Hauptabmahner war Medienberichten zufolge der Rechtsanwalt Kilian Lenard, der im Auftrag eines Mandanten massenhaft Abmahnungen an Webseitenbetreiber versendete und diese zur Kasse bat – und zwar mit großem Erfolg. Ein recht unscheinbares Urteil, das noch im vergangenen Jahr ergangen ist, könnte der Abmahnwelle nun ein Ende bereitet haben. Das Amtsgericht Charlottenburg hat den Schadensersatzanspruch eines betroffenen Webseiten-Besuchers wegen der Verwendung von Google Fonts auf einer von ihm besuchten Webseite verneint (Urteil v. 20.12.2022, Az. 217 C 64/22).
Das Wichtigste in Kürze
- Bei der dynamischen Einbindung von Google Fonts auf einer Website erfolgt eine Übermittlung der IP-Adresse der Webseitenbesucher an Google-Server in den USA.
- Dies verstößt regelmäßig gegen die DSGVO.
- Betroffenen steht daher generell ein Anspruch auf Schadensersatz zu.
- Das AG Charlottenburg hat den Schadensersatzanspruch eines Massenabmahners als unbegründet abgelehnt und damit möglicherweise das Ende einer Abmahnwelle eingeläutet.
- Das AG hielt auch den Einwand des Rechtsmissbrauchs nicht für ausgeschlossen. Auf diesen kam es aber letztlich nicht an.
Hintergrund
Das Landgericht München hat im vergangenen Jahr mit Urteil die Betreiberin einer Webseite für die dynamische Einbindung von Google Fonts auf ihrer Webseite neben Unterlassung zu einem Schadensersatz in Höhe von 100 Euro verurteilt.
Problem der dynamischen Einbindung von Google Fonts
Bei der dynamischen Einbindung von Google Fonts erfolgt eine Übertragung der IP-Adresse des jeweiligen Webseitenbesuchers an Google-Server in den USA. Dies geschieht regelmäßig ohne das Wissen des Webseitenbesuchers. Darin liegt ein Verstoß gegen die DSGVO. Da es sich bei der IP-Adresse um ein personenbezogenes Datum im Sinne der DSGVO handelt, ist für die Rechtmäßigkeit ihrer Verarbeitung grundsätzlich eine Rechtsgrundlage erforderlich. In der Praxis liegt regelmäßig weder eine datenschutzkonforme Einwilligung des Webseitenbesuchers vor, noch kann sich der Webseitenbetreiber auf ein berechtigtes Interesse i.S.d. Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f) DSGVO berufen, da es an der Erforderlichkeit der Datenverarbeitung fehlt. Denn schließlich kann die Datenverarbeitung durch eine lokale Einbindung der Schriften unterbunden werden.
AG Charlottenburg: Kein Anspruch auf Schadensersatz
Auch im Fall, den das Amtsgericht Charlottenburg zu entscheiden hatte, ging es um ein Abmahnschreiben des Rechtsanwalts Lenard im Auftrag von Martin Ismail. Darin wurde ein Webseitenbetreiber unter Androhung eines Gerichtsverfahrens zur Zahlung von 170,00 Euro aufgefordert. Konkret ging es um einen DSGVO-Schadensersatzanspruch wegen der vermeintlichen Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Abmahnenden aufgrund einer fehlerhaften Einbindung von Google Fonts auf einer Webseite, die er zuvor besucht haben soll. Nachdem die Webseitenbetreiber das Forderungsschreiben der Kanzlei Lenard erhalten hatten, wollten sie gerichtlich festgestellt haben, dass der behauptete Anspruch nicht besteht. Das AG Charlottenburg bestätigte in einem recht kurzen Urteil, dass dem Abmahner kein Anspruch auf Zahlung von 170,00 Euro zusteht. Und zwar weder aus der DSGVO noch aus einer anderen Anspruchsgrundlage.
Betroffenen steht grundsätzlich ein Recht auf Schadensersatz zu
Da die DSGVO dem Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten dient, sind Betroffene nach Art. 82 DSGVO generell berechtigt Schadensersatzansprüche geltend zu machen, wenn es zu Datenschutzverstößen bei der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten kommt. Dies gilt allerdings nicht, wenn der Zweck des Anspruchs allein darin besteht, sich eine Einnahmequelle zu verschaffen, wie es vorliegend durch den Versand unzähliger Forderungsschreiben praktiziert wurde. So schloss auch das Amtsgericht Charlottenburg im zu entscheidenden Fall ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen der Abmahner nicht aus.
Anspruch wurde nicht hinreichend begründet
Vor allem die Bedürfnisse von kleinen und mittleren Unternehmen werden berücksichtigt, indem durch die Verhaltensregel Prozesse und Vertragsinhalte vorgegeben werden. Dies schafft zugleich mehr Transparenz, da für Auftraggeber bereits im Vorfeld auf einen Blick ersichtlich ist, was sie erwartet.
Reduzierung des Verwaltungsaufwands
Schließlich lag es auf der Hand, dass das streitgegenständliche Forderungsschreiben Teil der Google-Fonts-Abmahnwelle ist, bei der die Abmahnungen im Wesentlichen von zwei Anwaltskanzleien an eine Vielzahl von Webseitenbetreibern versandt wurden. Es drängte sich der fachkundigen Öffentlichkeit schnell auf, dass für die Akteure nicht die Kompensation für die Verletzung des Persönlichkeitsrechts, sondern vielmehr die Erzielung von Gewinnen, im Vordergrund stand. Auf den wohl rechtsmissbräuchlichen Charakter der Forderung kam es im zu entscheidenden Fall allerdings schon gar nicht an, da es nach Auffassung des Gerichts bereits an einem nachvollziehbaren Vortrag des Beklagten sowohl hinsichtlich der schädigenden Handlung als auch der Höhe des begehrten Schadensersatzes mangelte. Welche Anforderungen das Gericht an einen solchen Vortrag stellt, hat es in seinem Urteil nicht ausgeführt. Insoweit hätte der Abmahner jedenfalls näher darlegen müssen, dass er die betreffende Webseite tatsächlich selbst aufgesucht hat und konkrete Tatsachen zur Begründung der Schadensersatzhöhe vorlegen müssen. Dieser war interessanterweise höher beziffert als der vom LG München zugesprochene Schadensersatz im oben angesprochenen Verfahren.
Ermittlungen der Generalstaatsanwaltschaft Berlin gegen Massenabmahner
Mittlerweile hat die Berliner Generalstaatsanwaltschaft Ermittlungen gegen Rechtsanwalt Lenard und seinen Mandanten Ismail aufgenommen. Den beiden wird gewerbsmäßiger Betrug und Erpressung in über 2000 Fällen vorgeworfen. Im Zuge der Durchsuchung konnte die Staatsanwaltschaft eine Gesamtsumme von 346.000 Euro beschlagnahmen.
Gezielter und automatisierter Aufruf von Webseiten, die Google Fonts verwenden
Die Generalstaatsanwaltschaft sah sich zu den Ermittlungen veranlasst, weil die betreffenden Webseiten entgegen der Behauptung des Anwalts nicht von seinem Mandanten besucht worden sein sollen. Die Beschuldigten sollen mithilfe eines eigens dafür programmierten Webcrawlers zunächst Webseiten, die Google-Fonts dynamisch einbinden, identifiziert und diese anschließend automatisiert aufgerufen haben. Da es sich bei einem solchen Webcrawler um keine reale Person handelt, ist der Anwendungsbereich der DSGVO bereits nicht eröffnet. Mangels einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts lagen daher die Voraussetzungen der geltend gemachten Schmerzensgeldforderungen nicht vor, was den Beschuldigten bewusst gewesen sein soll.
Ausblick
Auch wenn der Schadensersatzanspruch im vorliegenden Fall versagt wurde, kommt ein solcher im Falle einer dynamischen Einbindung von Google Fonts generell in Betracht. Das Risiko einer datenschutzrechtlichen Abmahnung wird durch das Urteil somit nicht beseitigt. Dennoch ist die Entscheidung des AG Charlottenburg von gewisser Praxisrelevanz, da es das Ende der Abmahnwelle einläuten könnte. Webseitenbetreiber sollten nichtsdestotrotz zur lokalen Einbindung von Google Fonts wechseln, um Datenschutzverstöße und eine r damit zusammenhängenden Inanspruchnahme zu vermeiden. Alternativ wäre die Einholung einer Einwilligung der Webseitenbesucher erforderlich. Dies ist bei der Verwendung von Schriftarten jedoch regelmäßig nicht praktizierbar. Im Falle des Erhalts einer Abmahnung kann schließlich nur dazu geraten werden, diese anwaltlich überprüfen zu lassen, um weitere Risiken vermeiden zu können.
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