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EuGH Urteil zum Facebook „Like-Button“ – Was bedeutet die Entscheidung?

 
 
 
 

Der Facebook-Like-Button wird dieses Jahr 20 Jahre alt und ist weiterhin auf vielen Websites zu finden. Als kostenloses Empfehlungsmarketing ist er bei vielen Webseitenbetreibern sehr beliebt, auch wenn die datenschutzrechtlichen Bedenken bereits seit geraumer Zeit bestehen und von Seiten der Datenschutzbehörden immer wieder geäußert wurden. Moniert wurde insbesondere, dass bereits bei Aufruf der Webseite automatisch Daten des Besuchers an Facebook übermittelt werden und dies unabhängig davon, ob der Besucher selbst ein Facebook-Profil hat. Facebook kann dadurch Nutzerprofile über eine Vielzahl von Personen erstellen, ohne dass diese hiervon etwas mitbekommen. Im Zusammenhang mit der Nutzung von solchen Social Media Plugins stellen sich gleich mehrere datenschutzrechtliche Fragen, insbesondere hinsichtlich der datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeit des Webseitenbetreibers sowie der Erforderlichkeit einer Einwilligung der Betroffenen.

  • Webseitenbetreiber und Facebook sind gemeinsame Verantwortliche

Eine klare Entscheidung hat der EuGH in seinem Urteil in der Sache Verbraucherzentrale NRW gegen FashionID (Urteil vom 29. Juli 2019, C-40/17) nun zur Frage der Verantwortlichkeit getroffen. Nach Ansicht des Gerichtshofs ist der Webseitenbetreiber, der das Social Plugin auf der eigenen Seite installiert für jede Datenverarbeitung die er damit verursacht hat und kontrollieren kann Verantwortlicher im Sinne der DS-GVO und zwar gemeinsam mit Facebook. Das bedeutet, dass der Webseitenbetreiber und Facebook gemeinsame Verantwortliche im Sinne der DS-GVO bezüglich der Erhebung der Besucherdaten sowie deren Weiterleitung an Facebook sind. Dies hat zur Folge, dass diesbezüglich der Webseitenbetreiber sowohl für die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung sorgen als auch die Betroffenen ausreichend informieren muss. Für die weitere Verarbeitung ist Facebook nach Ansicht des EuGH allerdings allein Verantwortlicher, da der Webseitenbetreiber diesbezüglich weder Zweck noch Mittel der Verarbeitung mitbestimmen kann.

  • Entscheidung zu Erforderlichkeit einer Einwilligung

Nach wie vor nicht entschieden ist die Frage nach der Erforderlichkeit einer Einwilligung zur Erhebung und Weiterleitung der Besucherdaten. Als Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung kommt neben einer Einwilligung lediglich ein berechtigtes Interesse der Verantwortlichen nach Art. 6 Abs. 1 lit f) DS-GVO. Eine Entscheidung hierüber muss nun das OLG Düsseldorf im Verfahren gegen Fashion ID treffen. Websitebetreiber sind weiterhin auf der sichereren Seite, wenn sie die bereits bekannte Zwei-Klick-Lösung umsetzen. Dabei sind die Buttons standardmäßig inaktiv und müssen erst durch die Besucher nach erfolgter Belehrung aktiviert werden.

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RAin Lara Herning

 
 
 
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