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Auch im Zeitalter des Internets greifen immer noch viele Unternehmen zum Hörer, denn Telefonwerbung stellt weiterhin ein beliebtes Mittel zur Gewinnung von Neukunden sowie zur Förderung des Absatzes von Waren oder der Erbringung von Dienstleistungen dar. Um Telefonwerbung zu Marketingzwecken rechtmäßig einzusetzen, müssen die Vorgaben des Wettbewerbs- und Datenschutzrechts eingehalten werden. Nur wenn die rechtlich geforderten Voraussetzungen erfüllt sind, ist eine telefonische Werbeansprache zulässig. Fehlt es an der insbesondere erforderlichen Einwilligung des Adressaten, verstoßen telefonische Marketingmaßnahmen bereits gegen Wettbewerbsrecht. Auf ein berechtigtes Interesse gem. Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO kann sich der Werbende in diesem Fall nicht berufen. Dies bestätigte das Oberverwaltungsgericht Saarlouis mit Urteil vom 20. April 2023 (Az. 2 A 111/22).

 

Das Wichtigste in Kürze

  • Nach § 7 UWG sind telefonische Werbemaßnahmen nur dann zulässig, wenn der angesprochene Verbraucher eine ausdrückliche bzw. im Falle eines sonstigen Marktteilnehmers wenigstens eine mutmaßliche Einwilligung vorliegt.
  • Auch aus datenschutzrechtlicher Sicht bedarf es für die Verarbeitung personenbezogener Daten einer ausdrücklichen Einwilligung des Kontaktierten.
  • Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO kann im Falle von wettbewerbswidriger Telefonwerbung nicht zu deren Rechtfertigung herangezogen werden.
  • Bei einer Anwendung des Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO wäre ein überwiegendes Interesse des Werbenden aufgrund des Wettbewerbsverstoßes zu verneinen.

 

Hintergrund

Eine Klägerin, die Datensätze aus öffentlich zugänglichen Verzeichnissen speicherte, um diese später für telefonische Werbemaßnahmen zu verwenden, erhielt noch vor dem Inkrafttreten der DSGVO einen Untersagungsbescheid mit einer Löschanordnung der zuständigen Datenschutzbehörde. Nach Auffassung der Behörde entsprach die Nutzung der Daten zur telefonischen Ansprache nicht den Anforderungen des Wettbewerbsrechts (§ 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG). Die gegen diesen Bescheid erhobene Klage wurde durch das Verwaltungsgericht abgewiesen (VG Saarlouis, Urteil vom 29.10.2019 – Az. 1 K 732/19). Nach Inkrafttreten der DSGVO beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Rücknahme bzw. den Widerruf des Bescheids und begehrte im Weiteren dessen gerichtliche Aufhebung aufgrund der Neuregelungen. Zur Begründung trug sie im Wesentlichen vor, dass die Verfügung mit dem Inkrafttreten der DSGVO rechtswidrig geworden sei, da sie die Datenverarbeitung auf ein berechtigtes Interesse i.S.d. Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO stützen könne.

 

Maßgebliche Vorschriften zur Bewertung der Zulässigkeit von Telefonwerbung

Die maßgeblichen Normen für die Bewertung der Zulässigkeit von Telefonmarketingmaßnahmen finden sich im Wettbewerbsrecht (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, kurz: UWG) und dem Datenschutzrecht (Datenschutzgrundverordnung, kurz: DSGVO). Denn zum einen hat die telefonische Kontaktaufnahme, die der Absatzförderung dienen soll, Auswirkungen auf den Wettbewerb. Zum anderen findet im Rahmen der telefonischen Ansprache eine Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten statt, sodass auch die Vorgaben der DSGVO zu beachten sind.

Nach § 7 UWG sind Telefonmarketingmaßnahmen gegenüber Verbrauchern (B2C) nur dann zulässig, wenn diese ausdrücklich ihre Einwilligung erteilt haben.

Gegenüber sonstigen Marktteilnehmern (B2B) nur mit deren zumindest mutmaßlicher Einwilligung. Liegt diese Voraussetzung nicht vor, stellen Werbeanrufe ausnahmslos eine unzumutbare Belästigung im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG dar.

Auch aus datenschutzrechtlicher Sicht bedarf es für die Verarbeitung personenbezogener Daten zu Werbezwecken einer ausdrücklichen Einwilligung des kontaktierten Verbrauchers.

Die Verwendung der Telefonnummer ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung des Verbrauches ist datenschutzrechtlich unzulässig, da dem in diesem Fall schutzwürdige Interessen des Verbrauchers entgegenstehen. Diesem steht grundsätzlich das Recht zu, darüber zu entscheiden, ob, wie und zu welchen Zwecken seine personenbezogenen Daten verarbeitet werden.

Liegt eine Einwilligung nicht vor, käme grundsätzlich auch ein berechtigtes Interesse des Werbenden nach Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO als Rechtsgrundlage in Betracht. In diesem Zusammenhang wird die Verarbeitung personenbezogener Daten zu Werbezwecken in Erwägungsgrund 47 der DSGVO als berechtigtes Interesse des Werbenden anerkannt.

Allerdings kann sich der Werbende dann nicht auf ein berechtigtes Interesse stützen, wenn die Telefonwerbung bereits nach § 7 UWG unzulässig ist. In diesem Fall kann kein überwiegendes Interesse zu seinen Gunsten angenommen werden (vgl. DSK Orientierungshilfe zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten für Zwecke der Direktwerbung).

 

OVG Saarlouis: Kein Rückgriff auf DSGVO bei wettbewerbswidriger Telefonwerbung

Dies hat das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes nun bestätigt. Nach Auffassung des Gerichts kann eine Verarbeitung personenbezogener Daten zu Werbezwecken nicht auf ein berechtigtes Interesse gestützt werden, wenn die telefonische Werbeansprache bereits nach dem Wettbewerbsrecht unzulässig ist.

Das Gericht stellte fest, dass Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO für die von der Klägerin vorgenommene Datenverarbeitung zum Zwecke telefonischer Werbemaßnahmen nicht als Rechtsgrundlage herangezogen werden kann. Grund dafür ist Art. 13 Abs. 3 der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation (Richtlinie 2002/58/EG). Dieser lässt ausdrücklich nationale Regelungen zu, die solche Telefonwerbemaßnahmen nicht gestatten, die ohne Einwilligung des betroffenen Teilnehmers erfolgen.

Bei § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG handelt es sich um eine solche nationale Regelung, da die Norm der Umsetzung der Richtlinie dient. Fehlt die nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG erforderliche Einwilligung des Adressaten, kann diese nicht durch ein berechtigtes Interesse im Sinne des Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO ersetzt werden.

Selbst wenn man von einer Anwendbarkeit des Art. 6 Abs. 1 DSGVO ausgehen würde, käme man nach Auffassung des Gerichts zu keinem anderen Ergebnis, weil eine Interessenabwägung zulasten der Klägerin gehen würde. Denn die Bewertungsmaßstäbe des Wettbewerbsrechts sind auch im Rahmen des Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO zu berücksichtigen. Ein berechtigtes Interesse der Klägerin wäre demnach aufgrund der wettbewerbswidrigen Datenverarbeitung zu verneinen, mit der Folge, dass die Interessenabwägung zu ihren Lasten gehen würde.

Insoweit haben die Bestimmungen der am 25.05.2018 in Kraft getretenen DSGVO keine Änderung der Rechtslage zugunsten der Klägerin herbeigeführt.

 

 

Fazit

Das Urteil beleuchtet das Verhältnis des Wettbewerbs- und Datenschutzrechts und verdeutlicht die Notwendigkeit einer Einwilligung. Im Wesentlichen steht und fällt die Zulässigkeit telefonischer Werbemaßnahmen mit der Einwilligung des Adressaten, die im Übrigen den Anforderungen der DSGVO entsprechen muss. Liegen die Voraussetzungen nicht vor, können neben einer aufsichtsbehördlichen Unterlassungs- und Löschungsanordnung (wie im zu entscheidenden Fall) Bußgelder und Schadensersatzansprüche der Betroffenen sowie ggf. wettbewerbsrechtliche Abmahnungen drohen.

 

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