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Betriebsratswahlen 2022 - Anfechtung § 19 BetrVG, Nichtigkeit, Einstweilige Verfügung

 
 
 

 

 

 

Nach § 13 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) finden die regelmäßigen Betriebsratswahlen alle 4 Jahre, in der Zeit vom 01.03. bis 31.05., statt. Das Betriebsverfassungsgesetz und die dazugehörige Wahlordnung regeln die formalen Grundsätze, wie eine Betriebsratswahl durchzuführen ist. Grundsätzlich gibt es das

  • reguläre „normale Wahlverfahren“ für Betriebe über einer Grenze von 100 Mitarbeitern und das
  • vereinfachte Wahlverfahren, nach § 14a BetrVG, für „Kleinbetriebe“ unterhalb dieser Grenze.

Das vereinfachte Wahlverfahren war zunächst grundsätzlich nur für Betriebe unterhalb von 50 Mitarbeiterin angedacht und sollte der Beschleunigung und Vereinfachung des doch recht komplizierten und formalisierten, regulären Wahlverfahren dienen. Die Miterbeitergrenze wurde vor kurzem auf 100 Mitarbeiter heraufgesetzt.

Die Zeit der Betriebsratswahlen bedeutet auch für die Arbeitsgerichte ein erhöhtes Arbeitsaufkommen. Die Betriebsratswahlen sind unter formalen Gesichtspunkten stark reglementiert. Nach Expertenschätzungen sind etwa 70 – 80 % der Betriebsratswahlen mit formalen Fehlern behaftet. Im Grunde gibt es hier zwei Ansatzmöglichkeiten:

 

I. Maßnahmen nach einer Betriebsratswahl

1. Anfechtung nach § 19 BetrtVG

Das Betriebsverfassungsgesetz selbst regelt in § 19 BetrVG die Möglichkeit der Anfechtung der Betriebsratswahl. Danach kann die Betriebsratswahl angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen wurde.

 

a) Anfechtungsberechtigt sind:

  • mindestens 3 Wahlberechtigte,
  • die im Betrieb vertretende Gewerkschaft,
  • der Arbeitgeber.

b) Anfechtungsfrist:

Die Anfechtung muss innerhalb von zwei Wochen, seit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses der Betriebsratswahl erfolgen.

c) Laufzeit des gerichtlichen Verfahrens:

Die Laufzeit bei den Arbeitsgerichten sind unterschiedlich. Für ein Verfahren vor dem Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht kann durchaus ein Zeitraum von 2,5 Jahren in Ansatz gebracht werden.

d) Wirkung der Unwirksamkeitsfeststellung:

Stellt das Gericht rechtskräftig fest, dass die Wahl unwirksam war, so gilt diese Feststellung „ex nunc“. Das bedeutet, mit rechtskräftiger Feststellung der Unwirksamkeit der Betriebsratswahl endet das Betriebsratsamt. Alle bis dahin getätigten Handlungen des Betriebsrates bleiben wirksam.

 

2. Feststellung der Nichtigkeit der Betriebsratswahl

Die Nichtigkeit der Betriebsratswahl kann gerichtlich geltend gemacht werden, wenn „gegen wesentliche Grundsätze des Wahlrechts in so hohem Maße verstoßen worden ist, dass nicht einmal mehr der Anschein einer ordnungsgemäßen Betriebsratswahl vorliegt“.

a) Antragsberechtigt:

„Jeder mit berechtigtem Interesse“.
Es sollten aber sicherheitshalber auch die Bestimmungen der Anfechtung eingehalten werden.

b) Antragsfrist:

Keine spezielle. Aber es sollte zeitnah zur Kenntnisnahme der Unwirksamkeit erfolgen.

c) Laufzeit des gerichtlichen Verfahrens:

Die Laufzeit bei den Arbeitsgerichten sind unterschiedlich. Für ein Verfahren vor dem Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht kann durchaus ein Zeitraum von 2,5 Jahre in Ansatz gebracht werden.

d) Wirkung der Wahlnichtigkeitsfeststellung:

Stellt das Gericht rechtskräftig fest, dass die Betriebsratswahl nichtig war, so gilt diese Feststellung „ex tunc“. Das bedeutet, der Betriebsrat, dessen Wahl für nichtig erklärt wurde, hat nie existiert; mit den problematischen Folgen, für alle die in diesem Zeitraum vorgenommene Betriebsratshandlungen, insbesondere bei abgeschlossenen Betriebsvereinbarungen.

 

II. Maßnahmen vor oder während der Betriebsratswahl

Durch die Rechtsprechung ist aber auch anerkannt, dass formale Fehler, auch während der Betriebsratswahl, durch die jeweils Betroffenen angreifbar sind. Die Fehlerquellen sind dabei vielfältig. So z.B.:

  • Fehlerhafte Sammlung von Stützunterschriften
  • Nichtzulassung von Wahlvorschlagslisten durch den Wahlvorstand
  • Bei schwerwiegenden Fehlern kommt auch der Abbruch der Wahl in Betracht.

a) Verfahren:

In der Regel werden diese formalen Fehler, wegen der unmittelbar bevorstehenden Betriebsratswahl im Wege der Einstweiligen Verfügung geltend gemacht.

b) Laufzeit des Verfahrens:

Die Ladung zum Termin und die Laufzeit des Verfahrens sind sehr kurz.

So hatte z.B. das Arbeitsgericht Frankfurt am Freitag, den 04.03.2022, erstinstanzlich entschieden und noch am Nachmittag die schriftliche Entscheidung den Parteien zugestellt.
Am Montag, den 07.03.2022, erfolgte die schriftliche Beschwerde gegen die erstinstanzliche Entscheidung und bereits am 08.03.202, war die Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht.

In einem anderen Verfahren hatte das Arbeitsgericht Frankfurt den Antrag des Antragstellers am 09.03.2022 gegen 12.00 Uhr dem Antragsgegner zugestellt und bereits für den 10.03.2022 den Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt. In dieser Zeit musste der Antragsgegner seinen Erwiderungsschriftsatz fertigen und bei Gericht so einreichen, dass die anderen Parteien noch Gelegenheit hatten, den Inhalt zur Kenntnis zu nehmen.

Aber es geht noch schneller.
Eingang der schriftlichen Ladung, Freitag, den 11.03.2022, 14.15 Uhr.
Termin zur mündlichen Verhandlung Freitag, den 11.03.2022, 15.30 Uhr.

 

Empfehlung:

Es empfiehlt sich somit, die Wahl des Betriebsrates ordnungsgemäß vorzubereiten und bei der Durchführung der Betriebsratswahl auf alle Formalien sorgfältig zu achten.
Es muss aber auch festgestellt werden, dass es ohne rechtliche Hilfe in den meisten Fällen nicht möglich sein wird, eine Wahl zum Betriebsrat fehlerfrei durchzuführen.

 

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