CRA-Beratung: Kurzleitfaden

Cyber Resilience Act-Umsetzung – Was auf Unternehmen zukommt

1. Was ist der CRA und warum jetzt handeln?

Der Cyber Resilience Act (CRA) ist seit Dezember 2024 in Kraft und schreibt erstmals EU-weit verbindliche Cybersicherheitsstandards für alle Produkte mit digitalen Elementen vor – von Smart-Home-Geräten über Software bis zu industriellen Steuerungen.

Wichtige Fristen:

  • Ab September 2026: Meldepflichten für Schwachstellen beginnen
  • Ab Dezember 2027: Vollständige Anwendung aller CRA-Anforderungen

Was bedeutet das konkret?
Hersteller, Importeure und Händler müssen nachweisen, dass ihre Produkte sicher entwickelt wurden, Schwachstellen schnell beheben und transparent dokumentieren, welche Software-Komponenten verwendet werden. Verstöße können Bußgelder bis 15 Millionen Euro oder 2,5% des Jahresumsatzes nach sich ziehen.

2. Unsere Beratungsleistung: Drei zentrale Bausteine

Wir begleiten Sie in drei Kernbereichen:

Baustein 1: Governance und Risikomanagement

Worum geht es?

Der CRA gibt vor, dass alle vernetzten Produkte erfasst und deren Risiken bewertet werden sollen.

Was wir gemeinsam erarbeiten:

  • Welche Ihrer Produkte fallen unter den CRA? (z.B. Software, vernetzte Hardware, IoT-Geräte)
  • Welche Rolle haben Sie? (Hersteller, Importeur, Händler)
  • Welche Produktkategorie liegt vor? (Standard, wichtig, kritisch – bestimmt den Prüfaufwand)
  • Wie bewerten wir Cybersicherheitsrisiken systematisch?
  • Welche Sicherheitsmaßnahmen (Controls) sind für Ihre Produkte erforderlich?

Arbeitsaufteilung:

  • Wir (Kanzlei): Moderieren Workshops, bewerten rechtliche Anforderungen, entwickeln Risiko-Framework und Governance-Struktur
  • Sie (Inhouse): Stellen Produktinformationen bereit, benennen interne Verantwortliche, setzen technische Maßnahmen um

Ergebnis:
Klare Roadmap mit Prioritäten, Risikobewertung für Ihre Produkte, Definition von Sicherheitsstandards

Baustein 2: Software-Transparenz (SBOM)

Worum geht es?
Der CRA verlangt eine „Software Bill of Materials“ (SBOM) – eine maschinenlesbare Liste aller Software-Komponenten in Ihrem Produkt. Wie eine Zutatenliste bei Lebensmitteln, nur für Software.

Was wir gemeinsam erarbeiten:

  • Welches SBOM-Format nutzen Sie? (CycloneDX oder SPDX – internationale Standards)
  • Welche Informationen müssen dokumentiert werden? (Komponenten-Name, Version, Hersteller, Lizenzen, Sicherheits-Hashes)
  • Wie automatisieren Sie die SBOM-Erstellung im Entwicklungsprozess?
  • Was verlangen Sie von Ihren Zulieferern? (SBOM-Lieferpflicht vertraglich vereinbaren)
  • Wann und wie veröffentlichen Sie SBOMs? (öffentlich, auf Anfrage, nur an Behörden?)

Arbeitsaufteilung:

  • Wir (Kanzlei): Definieren rechtliche Mindestanforderungen, erstellen Vertragsklauseln für Lieferanten und Kunden, prüfen SBOM-Inhalte rechtlich (Lizenzkonformität, Geschäftsgeheimnisse)
  • Sie (Inhouse): Wählen Tools aus, integrieren SBOM-Erstellung in Build-Prozesse, pflegen Komponenten-Datenbanken

Ergebnis:
SBOM-Prozess mit automatisierter Generierung, Vertragsvorlagen für Lieferkette, erste Muster-SBOMs

Baustein 3: Schwachstellenmanagement

Worum geht es?
Der CRA verlangt strukturierte Prozesse zum Umgang mit Sicherheitslücken: Wie nehmen Sie Meldungen entgegen? Wie schnell reagieren Sie? Wie informieren Sie Kunden?

Was wir gemeinsam aufbauen:

A) Kontaktstrukturen

  • security.txt-Datei: Standardisierte Datei auf Ihrer Website mit Kontaktdaten für Sicherheitsforscher (Pflicht nach CRA)
  • Schwachstellen-Website: Zentrale Seite mit allen Meldekanälen, auch anonymes Webformular
  • PSIRT und CSIRT: Zwei Teams mit klaren Rollen:
    • PSIRT = Product Security (kümmert sich um Schwachstellen in Ihren Produkten)
    • CSIRT = Corporate Security (kümmert sich um Schwachstellen in Ihrer IT-Infrastruktur)

B) CVD-Richtlinie (Coordinated Vulnerability Disclosure)
Eine veröffentlichte Richtlinie, die Sicherheitsforschern erklärt:

  • Wie melden sie Schwachstellen? (E-Mail, Webformular, verschlüsselt)
  • Was passiert dann? (Reaktionszeiten: erste Antwort innerhalb 5 Tagen, detailliertes Feedback innerhalb 10 Tagen)
  • Wann werden Schwachstellen veröffentlicht? (Regel: 90 Tage, verlängerbar)
  • Was ist erlaubt beim Testen? (keine Angriffe auf Dritte, kein Datendiebstahl)
  • Gibt es Belohnungen? (Bug-Bounty-Programme sind freiwillig, aber empfohlen)

C) Behördenmeldungen
Bei kritischen Schwachstellen müssen Sie das deutsche CERT-Bund (IT-Notfallteam des Bundes) informieren:

  • 24 Stunden: Erste Warnung
  • 72 Stunden: Detaillierte Meldung
  • 14 Tage: Abschlussbericht mit Lösungsmaßnahmen

Arbeitsaufteilung:

  • Wir (Kanzlei): Erstellen CVD-Richtlinie, definieren Prozesse, prüfen rechtliche Aspekte (z.B. wann keine Strafanzeige gegen Melder?), begleiten bei CERT-Bund-Meldungen
  • Sie (Inhouse): Richten technische Infrastruktur ein (E-Mail-Postfächer, Verschlüsselung, Ticketsystem), bearbeiten eingehende Meldungen, entwickeln Sicherheitspatches

Ergebnis:
Veröffentlichte CVD-Richtlinie, funktionsfähige Meldewege, geschulte Teams

Eine Analyse des Urteils LG München I, Urt. v. 11.11.2025 – 42 O 14139/24 (GEMA ./. OpenAI)

Die rechtliche Bewertung generativer KI-Systeme zählt derzeit zu den zentralen Herausforderungen des europäischen Urheberrechts. Mit seinem Urteil vom 11. November 2025 hat das Landgericht München I einen der ersten umfassenden Rechtsmaßstäbe zur urheberrechtlichen Einordnung von KI-Modellen gesetzt. Im Verfahren GEMA ./. OpenAI bejahte die Kammer sowohl eine Vervielfältigung als auch eine öffentliche Zugänglichmachung geschützter Werke durch die Memorisierung und Wiedergabe von Liedtexten in den Modellen GPT-4 und GPT-4o. Die Entscheidung geht in ihrer Begründung weit über den Einzelfall hinaus und entfaltet erhebliche Signalwirkung für das Training und den Betrieb generativer KI in Europa.

Der folgende Beitrag untersucht die wesentlichen Argumentationslinien des Gerichts, ordnet sie dogmatisch ein und bewertet ihre Tragweite für die zukünftige Auslegung des Urheberrechts im Kontext künstlicher Intelligenz.

Sachverhalt und prozessuale Ausgangslage

Beklagte waren zwei Unternehmen der OpenAI-Gruppe, die Sprachmodelle und darauf basierende Chatbots betreiben. Die Klägerin, die GEMA, machte als Verwertungsgesellschaft Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche wegen der Verwendung von neun bekannten Liedtexten im Training und in den Outputs der Modelle geltend. Auf Nutzeranfragen hin hatte ChatGPT diese Texte nahezu wortgleich reproduziert. OpenAI bestritt das Vorliegen einer Vervielfältigung und argumentierte, Sprachmodelle speicherten keine spezifischen Trainingsdaten, sondern lediglich Wahrscheinlichkeiten.

Das LG München I folgte dieser Argumentation nicht und sah eine reproduzierbare Speicherung der Werke im Modell als erwiesen an. Es bestätigte sowohl eine unzulässige Vervielfältigung (§ 16 UrhG; Art. 2 InfoSoc-RL) als auch eine öffentliche Zugänglichmachung (§ 19a UrhG).

Was bedeutet „Memorisierung“ im urheberrechtlichen Sinne?

1. Vervielfältigungstatbestand bei statistischen Modellen

Kern der Entscheidung ist die Annahme, dass das Einlernen eines KI-Modells eine „Vervielfältigung“ darstellt, wenn die Trainingsdaten im Modell reproduzierbar enthalten sind. Das Gericht stützt sich hierbei auf den unionsrechtlichen Vervielfältigungsbegriff, der nach ständiger EuGH-Rechtsprechung technologieneutral und äußerst weit auszulegen ist. Bereits eine mittelbare Wahrnehmbarkeit über technische Hilfsmittel genügt.

Damit bricht das Gericht mit der Argumentation vieler KI-Anbieter, die das Training als rein mathematische Abstraktion darstellen. Nach Auffassung der Kammer ist relevant, dass die Liedtexte im Modell vollständig extrahierbar waren, nicht ob dies die typische Funktionsweise eines Modells beschreibt.

2. Abgrenzung zur bloßen Informationsentnahme

Das Gericht grenzt explizit ab zwischen:

  • extrahierten Informationen (zulässig), und
  • übernommenen Werken (unzulässig).

Diese Differenzierung knüpft an die Prämissen des Text- und Data-Mining an: Eine Schrankenregelung setzt voraus, dass der Werkcharakter im Datenverarbeitungsvorgang verschwindet. Wo jedoch – wie hier – das Modell in der Lage ist, das Werk nahezu 1:1 wiederzugeben, liegt keine bloß „analytische“ Nutzung mehr vor, sondern eine eigenständige Speicherung.

Keine Anwendung der TDM-Schranke (§ 44b UrhG)

Das Gericht lehnt eine Rechtfertigung über die Schranken des Text- und Data-Mining ausdrücklich ab. Die Regelungen seien auf vorbereitende Analyseschritte zugeschnitten, nicht auf dauerhafte Modellinhalte.

1. Zweck der Schranke

§ 44b UrhG dient:

  • der Förderung digitaler Forschung,
  • der Ermöglichung automatisierter Auswertung großer Datenbestände,
  • bei gleichzeitiger Schonung der Verwertungsinteressen.

Der Gesetzgeber ging dabei ausdrücklich davon aus, dass das Werk als solches nicht vervielfältigt werden soll.

2. Keine analoge Anwendung

Die Kammer verweist auf den klaren Wortlaut: Die Schranke erlaubt nur notwendige technische Zwischenschritte. Eine dauerhafte Speicherung vollständiger Werke ist nicht umfasst. Auch eine planwidrige Regelungslücke verneint das Gericht: Die Interessenlage sei nicht vergleichbar, da Memorisierung die Verwertungsinteressen unmittelbar beeinträchtige.

Verantwortlichkeit der KI-Anbieter

Eine Besonderheit des Urteils ist die klare Zuweisung der Verantwortlichkeit an die Betreiber der Modelle.

1. Nutzer sind nicht „Hersteller“ der Outputs

OpenAI argumentierte, die Nutzer seien für die Inhalte verantwortlich, da diese durch ihre Prompts erzeugt würden. Das Gericht folgt dem nicht: Die Modelle prägen den Output entscheidend vor. Nutzer verlangen keine konkreten Texte, sondern lösen lediglich ein Ergebnis aus den gespeicherten Strukturen aus.

Damit adressiert das Urteil ein weit verbreitetes Missverständnis:
Der KI-Anbieter bleibt verantwortlich für das System, das er selbst geschaffen hat – selbst wenn der Nutzer die Ausgabe initiiert.

2. Bedeutung des Trainings als willentliche Nutzungshandlung

Die Beklagten wählten die Trainingsdaten und damit die Werke aus. Das Training der Modelle ist ein aktiver Nutzungsvorgang, der nicht auf Nutzerverhalten zurückgeführt werden kann.

Öffentliches Zugänglichmachen durch Outputs

Neben der Vervielfältigung sieht das Gericht auch eine öffentliche Zugänglichmachung (§ 19a UrhG), da die KI die geschützten Liedtexte für die Allgemeinheit abrufbar macht. Dies stellt einen eigenständigen Eingriff dar und ist ebenfalls nicht durch Schranken gedeckt.

Bewertung und Bedeutung für die zukünftige KI-Regulierung

Das Urteil ist dogmatisch weitreichend.

1. Bedeutung für generative KI

Die Entscheidung legt nahe, dass KI-Anbieter künftig nicht mehr auf die Argumentation zurückgreifen können, Modelle enthielten keine Werke, sondern lediglich Parameter. Der Maßstab lautet: Was reproduzierbar ist, ist vervielfältigt.
Dies schafft erstmals eine klare Grenze, die für sämtliche Werkarten gilt – von Musik über Texte bis hin zu Bildern und Filmen.

2. Auswirkungen auf die KI-Industrie

Bei Bestätigung der Rechtsprechung wird eine Lizenzierung großer Trainingskorpora notwendig. Damit würde sich das Kräfteverhältnis zwischen Technologieunternehmen und Kreativwirtschaft verschieben. KI-Anbieter müssten nachvollziehbar dokumentieren:

  • welche Daten trainiert wurden,
  • in welchem Umfang Memorisierung stattfindet,
  • welche Rechte dafür bestehen.

3. Verhältnis zum europäischen KI-Regulierungsrahmen

Spannend ist die Kollision mit dem AI Act. Dieser regelt nicht das Urheberrecht, enthält aber Transparenzpflichten, die künftig auch für Trainingssets gelten können. Das Urteil zeigt, dass KI-Regulierung nur funktioniert, wenn Urheberrecht und KI-Verordnung zusammengedacht werden.

Schlussfolgerung

Die Entscheidung des LG München I ist ein Meilenstein der europäischen KI-Rechtsentwicklung. Sie etabliert erstmals feste juristische Kategorien zum Umgang mit generativer KI und urheberrechtlich geschützten Werken. Vor allem die Anerkennung der Memorisierung als Vervielfältigung wird zukünftige Modelle, Trainingspraktiken und Geschäftsmodelle entscheidend beeinflussen.

Die Entscheidung macht zugleich deutlich, dass technische Innovation nicht außerhalb rechtlicher Strukturen stattfindet. Wenn KI-Modelle wie schöpferische Werkzeuge agieren, müssen sie dieselben Regeln respektieren wie jede andere Form der Nutzung fremder Inhalte. Das Urteil schafft damit ein wichtiges Gleichgewicht zwischen technologischer Entwicklung und dem Schutz kreativer Leistungen – und könnte zum Ausgangspunkt einer neuen, differenzierten Rechtsprechung im Zeitalter generativer KI werden.

Am 12. September 2025 tritt mit der Verordnung (EU) 2023/2854, besser bekannt als EU Data Act, eines der zentralen Digitalgesetze der Europäischen Union in Kraft. Inmitten der Aufmerksamkeit für die KI-Verordnung und die NIS-2-Umsetzung droht dieses Regelwerk fast unterzugehen. Dabei dürfte es in der Praxis für viele Unternehmen – von Maschinenbauern bis zu Cloud-Anbietern – weitreichendere und unmittelbarere Folgen haben.

Der Data Act verfolgt das Ziel, Datenzugang, Datennutzung und Interoperabilität europaweit zu harmonisieren. Er betrifft nicht nur personenbezogene Daten, sondern auch maschinengenerierte und industrielle Daten. Unternehmen müssen sich daher nicht nur datenschutzrechtlich, sondern auch vertragsrechtlich, technisch und strategisch neu aufstellen.

Ausgangslage und Zielsetzung

Bisher landen Daten aus vernetzten Produkten (Maschinen, Fahrzeuge, Sensoren, Haushaltsgeräte, Medizin- und Gesundheitsgeräte, Software-basierte Dienste) oft in Datensilos. Hersteller behalten die Hoheit, Nutzer kommen schwer an „ihre“ Nutzungsdaten heran, und ein Wechsel des Cloud-Anbieters ist teuer oder technisch schwierig (Vendor-Lock-in). Das bremst Innovation, erschwert Wettbewerb und verhindert, dass neue Dienste entstehen, die auf vorhandenen Daten aufbauen. Der Data Act will diesen Knoten lösen: Mehr Zugang, mehr Wechselmöglichkeiten, klare Spielregeln– und zwar europaweit harmonisiert.

Zentrale Inhalte der Verordnung

  1. Zugangsrechte für Nutzer und autorisierte Dritte

Wer ein vernetztes Produkt nutzt, soll auf die durch die Nutzung entstehenden Daten zugreifen können (Art. 4) – und darf den Hersteller („Dateninhaber“) verpflichten, diese Daten an einen Dritten (z. B. einen Servicedienstleister oder eine Auswertungsplattform) zu übermitteln (Art. 5). Das hat ohne unangemessene Verzögerung, im Grundsatz kostenfreiund „wo möglich“ in Echtzeit zu passieren. Juristisch wichtig: Ab dem 12. September 2026 müssen neue Produkte so gestaltet sein, dass dieser Zugang by Design möglich ist (Art. 3).

  • Schutz der Geschäftsgeheimnisse

Viele Nutzungsdaten verraten etwas über das „Innenleben“ eines Produkts. Der Data Act lässt den Geheimnisschutz ausdrücklich gelten (u. a. Art. 4 Abs. 6 ff., Art. 5 Abs. 9 ff.), aber eine pauschale Verweigerung des Zugangs ist nur ausnahmsweise zulässig. Unternehmen müssen daher vorab klassifizieren, welche Daten potenziell geheimhaltungsbedürftig sind, und konkrete Schutzmaßnahmen festlegen (Zugriffskonzepte, Vertraulichkeitsvereinbarungen, Protokollierung, technische Zugriffsschranken, ggf. gesicherte Umgebungen). Wer hier nichts vorbereitet, kann sich später schwer auf den Ausnahmetatbestand berufen.

  • Vertragskontrolle

Seit dem 12. September 2025 sind unfaire Vertragsklauseln in B2B-Datenverträgen unzulässig (Art. 13). Die Verordnung arbeitet mit Schwarzer Liste (immer unzulässig) und Grauer Liste (widerleglich unzulässig). Zugleich müssen Bedingungen fair, angemessen und nicht-diskriminierend („FRAND“) sein. Der Knackpunkt: Umgekehrte Beweislast – der Dateninhaber muss im Streit nachweisen, dass seine Konditionen nicht diskriminieren. Das erhöht das Prozessrisiko deutlich und verlangt saubere, dokumentierte Preis- und Konditionenlogiken. Ab September 2027 greift dieser Rahmen teils auch rückwirkend für Altverträge mit unbefristeter Laufzeit oder sehr langer Restlaufzeit.

  • Cloud Switching und Interoperabilität

Kunden sollen nahtlos zu anderen Datenverarbeitungsdiensten wechseln können. Ab Januar 2027 darf der eigentliche Umzug (Datenportierung, technische Umschaltung) nicht mehr bepreist werden; zulässig bleiben angemessene Entgelte für eine vorzeitige Kündigung (z. B. Restlaufzeit). Außerdem verlangt der Data Act Interoperabilität: Anbieter müssen festgelegte Standards erfüllen, damit Dienste zusammenarbeiten oder Daten ohne Spezialbrücken nutzbar sind – relevant auch für Data Spaces und Smart-Contract-Umgebungen. Praktisch: Prüfen Sie Formate, APIs, Identity-/Access-Modelle, Exit-Prozeduren und Migrationspfade.

  • Öffentlicher Zugriff in Ausnahmesituationen

Bei öffentlichen Notlagen (z. B. Naturkatastrophen) oder wenn Behörden Aufgaben anders nicht erfüllen können, dürfen sie Daten aus der Privatwirtschaft verlangen. Das ist eng auszulegen, aber operativ anspruchsvoll: Unternehmen brauchen Prozesse, um solche Anfragen rechtssicher zu prüfen (Befugnis, Zweck, Umfang, Verhältnis zur DSGVO) und gezielt zu bedienen.

  • Verhältnis zur DSGVO und anderen Gesetzen

Sobald personenbezogene Daten im Spiel sind, geht die DSGVO vor. Der Data Act ergänzt, ersetzt sie aber nicht. In der Praxis kreuzen sich Pflichten mit NIS-2, DORA, Data Governance Act und branchenspezifischen Normen. Das macht integrierte Compliance zwingend: Datenschutz, Informationssicherheit, Vertragsrecht, IP/Geheimnisschutz und Produktentwicklung gehören an einen Tisch.

Durchsetzung und Sanktionen

Jeder Mitgliedstaat benennt mindestens eine Aufsichtsbehörde. Unternehmen mit mehreren EU-Niederlassungen unterfallen der Behörde am Ort der Hauptniederlassung. Verstöße können – ähnlich der DSGVO – mit bis zu 20 Mio. € oder 4 % des weltweiten Jahresumsatzes geahndet werden. Anbieter ohne EU-Sitz müssen einen EU-Vertreterbenennen. Erfahrungsgemäß werden Behörden anfangs vor allem Orientierung geben, später aber gezielt vorgehen, wenn Branchen sich verweigern oder Standardfälle (z. B. fehlende Schnittstellen, unfaire AGB) häufen.

Juristische Bewertung

Aus Unternehmenssicht ist der Data Act ein Paradigmenwechsel: Er verschiebt die Machtbalance weg vom reinen Herstellerprivileg hin zum nutzerzentrierten Datenzugang. Das eröffnet neue Geschäftsmodelle (Wartung, Auswertung, Services Dritter), erhöht aber die Compliance-Komplexität. Juristisch sind drei Punkte besonders heikel:

  1. Auslegung der FRAND-Pflicht: Was „fair“ und „nicht-diskriminierend“ ist, hängt vom Marktumfeld, von Datenarten und Nutzungszwecken ab. Ohne Dokumentation der Preis- und Bewertungslogik wird die Verteidigung schwer.
  2. Geheimnisschutz vs. Zugangsanspruch: Der Ausnahmecharakter des Geheimnisschutzes zwingt zu präventivem Schutz. Wer Datenklassen, Schutzbedarfe und Zugriffsschranken nicht vorab definiert, verliert im Zweifel.
  3. Mehrsprachige Normtexte und unklare Begriffe: Es gibt redaktionelle Unschärfen zwischen Sprachfassungen und teils zirkuläre Definitionen. In kniffligen Fällen sollte die englische Fassung mitgeprüft und auf Kommissions-Guidance geachtet werden – ohne sich allein darauf zu verlassen.

Handlungsempfehlungen für die Praxis

Auch wenn Ihr Unternehmen klein wirkt: Prüfen Sie systematisch, ob Produkte oder verbundene Dienste (Apps, Portale, Analytics, Cloud-Hosting) erfasst sind. Dann:

  • Gap-Analyse: Welche Daten entstehen? Wo liegen sie? Wer ist Dateninhaber? Wer ist Nutzer? Welche Drittenkommen als Empfänger in Betracht? Gibt es bereits APIs/Schnittstellen?
  • Produkt- und Servicedesign: Planen Sie Data-Access-by-Design bis spätestens September 2026 ein. Klären Sie Formate, Abrufkanäle, Authentifizierung, Protokollierung, Exportbandbreiten, Fehlerfälle.
  • AGB/Verträge: Überarbeiten Sie Datenklauseln entlang der Schwarzen/Grauen Liste und der FRAND-Pflicht. Legen Sie Kriterien fest, nach denen Preise/Nutzungsbedingungen nicht-diskriminierend sind, und dokumentieren Sie diese.
  • Geheimnisschutzprogramm: Führen Sie eine Datenklassifizierung ein (einschließlich nicht-personenbezogener Daten), definieren Sie technische/organisatorische Maßnahmen (Zugriffsebenen, sichere Räume, Muster-NDAs, Audit-Trails), und verankern Sie einen Review-Prozess.
  • Cloud-Strategie/Exit-Readiness: Testen Sie Portabilität praktisch. Halten Sie Exit-Playbooks bereit (Datendumps, Migrationsfenster, Mapping-Tabellen, Kompatibilitätsliste), und klären Sie, welche Kosten ab 2027 noch zulässig sind (nur vorzeitige Kündigung, nicht der Umzug selbst).
  • Behördenanfragen: Richten Sie einen klaren Prozess ein, um Anfragen bei „exceptional need“ schnell und rechtssicher zu prüfen (Befugnis, Umfang, Datenminimierung, DSGVO-Vorrang).
  • Governance: Bilden Sie ein interdisziplinäres Team (Legal/Privacy, IT-Security, Produkt, Einkauf/Vertrieb, IP) und verankern Sie KPIs (Time-to-Data-Export, Fehlerraten, Durchsatz, Fristen).

Fazit

Der Data Act steht am Beginn einer neuen Phase europäischer Datenregulierung. Während die KI-Verordnung vor allem ethische und sicherheitsrelevante Fragen adressiert, greift der Data Act unmittelbar in die wirtschaftliche Nutzung von Daten ein. Er verschiebt die Balance zwischen Dateninhabern und Nutzern – weg vom Hersteller, hin zum Anwender.

Für Unternehmen bedeutet das eine strategische Neuausrichtung: Wer Daten als Geschäftsmodell begreift, muss künftig mit mehr Transparenz, strengeren Verträgen und erhöhter Interoperabilität leben.

Juristisch betrachtet bringt der Data Act erhebliche Rechtsunsicherheiten mit sich, die erst durch Praxis und Rechtsprechung geklärt werden. Unternehmen sollten die kommenden Monate nutzen, um ihre Prozesse und Verträge anzupassen – und dabei nicht vergessen: Versäumnisse können ab Herbst 2025 teuer werden.

Mit dem Regierungsentwurf vom 30. Juli 2025 setzt die Bundesregierung einen wesentlichen Meilenstein für die Modernisierung des deutschen IT-Sicherheitsrechts. Das Gesetz zur Umsetzung der NIS-2-Richtlinie und zur Regelung wesentlicher Grundzüge des Informationssicherheitsmanagements in der Bundesverwaltung (im Folgenden: NIS2UmsuCG-E) überführt die Richtlinie (EU) 2022/2555 in nationales Recht und reformiert zugleich zentrale Vorschriften des BSI-Gesetzes. Für die Praxis bedeutet dies eine erhebliche Ausweitung der Pflichten für Unternehmen und eine stärkere Verbindlichkeit der staatlichen Aufsicht.

Ausgangslage und Zielsetzung

Die NIS-2-Richtlinie verfolgt das Ziel, europaweit ein hohes gemeinsames Cybersicherheitsniveau sicherzustellen. Hintergrund sind wachsende Bedrohungen wie Ransomware, Supply-Chain-Angriffe, Hacktivismus und staatlich gesteuerte Cyberoperationen, die sich längst nicht mehr auf kritische Infrastrukturen im engeren Sinne beschränken. Laut Bitkom verursachten Cyberangriffe allein in Deutschland im Jahr 2024 Schäden von rund 266,6 Milliarden Euro. Diese Dimension verdeutlicht, dass Informationssicherheit nicht mehr allein technische Herausforderung, sondern integraler Bestandteil der Unternehmens- und Verwaltungssicherheit ist.

Der Gesetzgeber sieht sich vor der Aufgabe, diese Bedrohungslage durch verbindliche Mindeststandards und klare Meldepflichten zu adressieren. Gleichzeitig soll das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) mit erweiterten Aufsichtsbefugnissen ausgestattet werden, um nicht nur beratend, sondern auch durchsetzungsstark tätig werden zu können.

Erweiterter Anwendungsbereich

Eine der zentralen Änderungen gegenüber dem IT-Sicherheitsgesetz 2.0 ist die deutliche Ausweitung des sachlichen und persönlichen Anwendungsbereichs. Während bislang primär Betreiber Kritischer Infrastrukturen (§ 2 Abs. 10 BSIG a. F.) erfasst waren, führt das NIS2UmsuCG-E die Kategorien der „besonders wichtigen Einrichtungen“ und „wichtigen Einrichtungen“ ein (§ 28 BSIG-E). Maßgeblich für die Einordnung sind Sektorzugehörigkeit, Unternehmensgröße und Bedeutung für die Versorgungssicherheit. Erfasst werden damit neben Energie- und Wasserversorgern, Verkehrs- und Gesundheitsdiensten auch Unternehmen der Abfallwirtschaft, digitale Diensteanbieter und ausgewählte Produktionsbetriebe.

Besonders relevant ist, dass die Einstufung nicht zwingend eine unmittelbare KRITIS-Eigenschaft voraussetzt. Auch Unternehmen ohne exponierte öffentliche Versorgungsfunktion können unter den Anwendungsbereich fallen, wenn sie aufgrund ihrer Größe oder ihres Sektors als relevant für die Gesamtresilienz eingestuft werden.

Risikomanagement und Sicherheitsmaßnahmen

Das Gesetz verpflichtet betroffene Einrichtungen zur Umsetzung eines umfassenden Risikomanagements (§ 30 BSIG-E). Der in Art. 21 Abs. 2 NIS-2 verankerte Katalog von Mindestsicherheitsmaßnahmen wird nahezu wortgleich in nationales Recht übernommen. Dazu zählen insbesondere die Durchführung regelmäßiger Risikoanalysen, die Implementierung von Backup- und Wiederherstellungsstrategien, die Verschlüsselung sensibler Daten sowie die Sicherstellung der physischen und logischen Sicherheit von Netz- und Informationssystemen. Bemerkenswert ist, dass der Gesetzgeber ausdrücklich eine Verhältnismäßigkeitsklausel vorsieht. Die Intensität der umzusetzenden Maßnahmen soll sich an der Einstufung als „wichtig“ oder „besonders wichtig“ orientieren. Gleichwohl wird in der Gesetzesbegründung klar, dass ein bloß formaler Mindeststandard nicht ausreicht: Die Maßnahmen müssen wirksam und an die konkrete Bedrohungslage angepasst sein. Dies eröffnet einerseits Spielräume, erfordert andererseits aber eine kontinuierliche Überprüfung und Anpassung der Sicherheitsarchitektur.

Meldepflichten und Informationsaustausch

Eine weitere Kernänderung ist das dreistufige Meldeverfahren (§ 32 BSIG-E), das die bisherige einmalige Meldung ablöst. Sicherheitsvorfälle sind künftig binnen 24 Stunden in einer Erstmeldung, innerhalb von 72 Stunden in einem Zwischenbericht und spätestens nach einem Monat in einem Abschlussbericht zu melden. Erfasst werden nicht nur tatsächlich eingetretene erhebliche Sicherheitsvorfälle, sondern auch sogenannte „Beinahevorfälle“, deren potenzielle Auswirkungen erheblich gewesen wären.

Das BSI wird zur zentralen Meldestelle ausgebaut und erhält zudem die Kompetenz, den Informationsaustausch zwischen betroffenen Unternehmen, Behörden und ausgewählten Dritten zu koordinieren (§ 6 BSIG-E). Für die Praxis bedeutet dies, dass Unternehmen klare interne Prozesse und Eskalationsstufen implementieren müssen, um die strengen Fristen einzuhalten.

Verantwortung der Geschäftsleitung

Eine besonders praxisrelevante Neuerung findet sich in § 38 BSIG-E: Die Geschäftsleitungen der betroffenen Einrichtungen sind persönlich verpflichtet, die Umsetzung und Einhaltung der Sicherheitsvorgaben sicherzustellen. Dies umfasst nicht nur die Bereitstellung der erforderlichen Ressourcen, sondern auch die aktive Überwachung der Umsetzung und die Schulung relevanter Führungskräfte. Verstöße können zu persönlichen Haftungsrisiken führen, insbesondere wenn nachweisbar keine angemessenen organisatorischen Maßnahmen getroffen wurden.

Aus Unternehmenssicht bedeutet dies, dass Cybersicherheit als Bestandteil der Corporate Governance verankert werden muss. Compliance-Management-Systeme sollten ausdrücklich um ein Informationssicherheits-Compliance-Modul ergänzt werden, um den Anforderungen gerecht zu werden.

Sanktionsmechanismen

Die Bußgeldvorschriften (§ 65 BSIG-E) orientieren sich in ihrer Höhe an der DSGVO: Für besonders wichtige Einrichtungen können Geldbußen bis zu 10 Millionen Euro oder 2 % des weltweiten Jahresumsatzes verhängt werden, für wichtige Einrichtungen bis zu 7 Millionen Euro oder 1,4 % des Umsatzes. Diese Sanktionen sind kumulativ zu möglichen Bußgeldern nach der DSGVO zu verstehen, sofern ein Sicherheitsvorfall auch eine Datenschutzverletzung im Sinne von Art. 4 Nr. 12 DSGVO darstellt.

Für die Praxis ergibt sich hieraus ein erhebliches finanzielles Risiko, das über rein technische Sicherheitsaspekte hinaus auch strategische Entscheidungen betrifft – etwa die Frage, ob einzelne Geschäftsbereiche aufgrund unverhältnismäßiger Compliance-Kosten restrukturiert werden sollten.

Ausblick und Handlungsempfehlung

Das Gesetz soll nach aktueller Planung im Dezember 2025 oder Januar 2026 in Kraft treten. Angesichts der Breite der betroffenen Sektoren und der Komplexität der Pflichten ist der verbleibende Zeitraum knapp bemessen. Unternehmen sollten unverzüglich prüfen, ob sie unter den Anwendungsbereich fallen, und auf dieser Basis eine Gap-Analyse durchführen. Dabei ist nicht nur die technische Sicherheitsarchitektur zu bewerten, sondern auch das organisatorische Rahmenwerk – von der Geschäftsleitungsverantwortung über interne Meldeketten bis hin zu Vertragsbeziehungen mit Dienstleistern.

Juristisch betrachtet stellt das NIS2UmsuCG-E einen Paradigmenwechsel dar: Informationssicherheit wird zur rechtlich durchsetzbaren Organisationspflicht mit klaren Haftungsfolgen. Wer diese Pflicht ernst nimmt, kann nicht nur Sanktionen vermeiden, sondern auch die eigene Widerstandsfähigkeit gegenüber einer zunehmend komplexen Bedrohungslage signifikant erhöhen.

Italienurlaub wird zum Datenschutz-Albtraum

Sie kommen erholt aus Venedig zurück, die Fotos sind sortiert, die Erinnerungen noch frisch – und dann die böse Überraschung: Ihre Ausweisdaten werden im Darknet verkauft. Klingt wie Science-Fiction? Ist aber leider Realität für zehntausende Hotelgäste.

Seit Juni hat die Hacker-Gruppe „Mydocs“ gezielt italienische Luxushotels ins Visier genommen. Das Ergebnis: über 70.000 gestohlene Ausweiskopien landen jetzt zu Preisen zwischen 800 und 10.000 Euro im Darknet. Betroffen sind nicht nur italienische, sondern auch deutsche Urlauber.

Betroffen sind nicht nur deutsche Touristen, sondern Gäste aus aller Welt, die in Hotels in Venedig, Triest, Capri und sogar auf Mallorca übernachtet haben. Allein aus dem Vier-Sterne-Hotel „Ca‘ dei Conti“ in Venedig wurden 38.000 Dokumente gestohlen.

Der aktuelle Fall: Mydocs und der systematische Hacker-Datenklau

So lief der Angriff ab

Die Cyberkriminellen haben eine Schwachstelle ausgenutzt, die vielen Hoteliers gar nicht bewusst war: Die Scanner und Computer an der Rezeption, mit denen Ausweise digitalisiert werden. In Italien ist das Vorzeigen der Papiere bei der Anmeldung Pflicht – eigentlich ein Sicherheitsverfahren.

Doch genau hier setzten die Hacker an. Seit Juni verschafften sie sich Zugang zu den Hotel-Systemen und kopierten dabei:

  • Hochauflösende Reisepass-Scans
  • Personalausweise in Druckqualität
  • Weitere Identitätsdokumente von Geschäfts- und Urlaubsreisenden

Betroffene Hotels und Regionen

Italien:

  • Hotel „Ca‘ dei Conti“ in Venedig: 38.000 gestohlene Dokumente
  • Hotel Continental in Triest: 17.000 entwendete Ausweise
  • Luxushotels auf Capri
  • Weitere Hotels der oberen Preisklasse in Norditalien

Spanien:

  • Mindestens ein Luxushotel auf Mallorca

Auch deutsche und andere ausländische Touristen sind betroffen, wie die italienische Polizei bestätigt. Aus ermittlungstaktischen Gründen nennen die Behörden aber keine konkreten Zahlen.

Rechtliche Dimension: DSGVO-Verstöße und Haftungsfragen

Was Hotels nach der DSGVO eigentlich tun müssen

Die Datenschutz-Grundverordnung ist da ziemlich eindeutig: Hotels müssen die Daten ihrer Gäste schützen. Punkt. Aber was heißt das konkret?

Zunächst mal müssen angemessene Sicherheitsmaßnahmen her. Verschlüsselung bei der Datenübertragung, sichere Speichersysteme, regelmäßige Updates – das ist das Mindeste. Schon bei der Auswahl der Software sollten Datenschutzaspekte eine Rolle spielen.

Kommt es trotzdem zur Datenpanne, tickt die Uhr: Binnen 72 Stunden muss die Datenschutzbehörde informiert werden. Die betroffenen Gäste? Die müssen sofort Bescheid wissen, wenn ein hohes Risiko besteht.

Ihre Rechte als Betroffener

Wer vom Datenklau betroffen ist, steht nicht mit leeren Händen da. Das Gesetz gibt Ihnen mehrere Möglichkeiten an die Hand:

Erstens: Auskunft verlangen. Sie können vom Hotel erfahren, welche Ihrer Daten genau betroffen sind und wie lange sie gespeichert wurden. Auch über die Sicherheitsmaßnahmen dürfen Sie Auskunft verlangen.

Zweitens: Schadensersatz fordern. Entstehen Ihnen Kosten – sei es für neue Ausweise oder Kreditüberwachung–, können Sie diese vom Hotel zurückverlangen. Allerdings müssen Sie den Schaden – ungeachtet dessen ob dieser materieller oder immaterieller Natur ist –nachweisen können.

Drittens: Löschung durchsetzen. Nach Ihrer Abreise haben Hotels normalerweise keinen Grund mehr, Ihre Ausweiskopien zu behalten. Sie können die sofortige Löschung verlangen.

Haftung der Hotels und drohende Bußgelder

Die DSGVO sieht empfindliche Geldstrafen vor: Bis zu 20 Millionen Euro oder 4% des weltweiten Jahresumsatzes – je nachdem, welcher Betrag höher ist.

Bei dem aktuellen Fall drohen den betroffenen Hotels erhebliche Konsequenzen:

  • Bußgelder wegen unzureichender Datensicherheit
  • Zivilrechtliche Schadensersatzklagen betroffener Gäste
  • Imageschäden und Umsatzrückgänge
  • Verschärfte behördliche Kontrollen

Die italienischen Datenschutzbehörden haben bereits Ermittlungen eingeleitet und arbeiten eng mit Europol zusammen.

Risiken für Urlauber: Was Kriminelle mit Ihren Daten anstellen

Mit hochauflösenden Ausweisscans lassen sich heute fast perfekte Fälschungen herstellen. Die Konsequenzen merken Betroffene oft erst Monate später.

Kriminelle eröffnen Konten auf Ihren Namen. Plötzlich flattern Rechnungen für Kredite ins Haus, die Sie nie beantragt haben. Bis Sie das wieder geradebiegen, vergeht oft viel Zeit.

Ihre Daten werden für Online-Betrug genutzt. Teure Bestellungen auf Rechnung, die an Packstationen gehen – und Sie bleiben auf den Kosten sitzen.

Ihre Kreditwürdigkeit leidet. Negative Schufa-Einträge können Jahre nachwirken und Ihre Finanzierungsvorhaben torpedieren.

Langzeitfolgen: Warum schnelles Handeln entscheidend ist

Je länger Ihre Daten im Darknet zirkulieren, desto höher wird das Missbrauchsrisiko. Erfahrungsgemäß werden gestohlene Identitätsdaten über Jahre hinweg für verschiedene Betrugsmaschen verwendet.

Besonders perfide: Oftmals werden die Daten zunächst „ruhend“ gehalten und erst nach Monaten aktiviert, wenn die Aufmerksamkeit der Betroffenen nachlässt.

Handlungsempfehlungen: So schützen Sie sich vor den Folgen

Sofortmaßnahmen: Was Sie in den ersten 48 Stunden tun sollten

1. Polizeiliche Anzeige erstatten Erstatten Sie umgehend Anzeige bei Ihrer örtlichen Polizeidienststelle. Dies dokumentiert den Zeitpunkt des Bekanntwerdens und ist wichtig für spätere Schadensersatzansprüche.

2. Ausweisdokumente sperren lassen Kontaktieren Sie sofort Ihre zuständige Meldebehörde und lassen Sie Ihren elektronischen Personalausweis sperren. Bei Reisepässen wenden Sie sich unverzüglich an die Passbehörde an Ihrem Wohnort.

3. Schufa-Auskunft beantragen Fordern Sie eine kostenlose Schufa-Selbstauskunft an, um zu prüfen, ob bereits betrügerische Einträge vorhanden sind. Dies ist einmal jährlich kostenfrei möglich.

4. Banken und Kreditkartenunternehmen informieren Benachrichtigen Sie all Ihre Finanzdienstleister über den Datenklau und bitten Sie um verschärfte Überwachung Ihrer Konten.

Dauerhafte Schutzmaßnahmen: Ihr Schutzschild gegen Identitätsdiebstahl

Regelmäßige Kontrollroutine etablieren:

  • Monatliche Überprüfung aller Kontoauszüge
  • Aufmerksamkeit bei unerwarteter Post von unbekannten Unternehmen

Digitale Selbstverteidigung:

  • Nutzen Sie Identitätsschutz-Services, die das Darknet nach Ihren Daten durchsuchen
  • Aktivieren Sie bei allen wichtigen Online-Diensten die Zwei-Faktor-Authentifizierung
  • Richten Sie Google-Alerts für Ihren Namen ein

Dokumentation für den Ernstfall:

  • Führen Sie eine Dokumentation aller Schutzmaßnahmen
  • Sammeln Sie alle Nachweise und Korrespondenz zum Datenklau

Rechtliche Schritte: Wann Sie einen Anwalt einschalten sollten

Kontaktieren Sie einen spezialisierten Rechtsanwalt für Datenschutz, wenn:

  • Sie Verdacht auf Identitätsmissbrauch haben
  • Schadensersatzansprüche geltend machen möchten
  • Das betroffene Hotel nicht kooperiert
  • Behörden nicht angemessen reagieren

Als Rechtsanwaltskanzlei können wir Ihre Ansprüche prüfen und durchsetzen. Oft ist eine außergerichtliche Einigung möglich, die schneller und kostengünstiger ist als ein Gerichtsverfahren.

Präventionsstrategie: Wie Sie sich bei zukünftigen Hotelaufenthalten schützen

Smart Check-in: Datenschutz bereits an der Rezeption

Fragen Sie kritisch nach:

  • „Welche Daten speichern Sie wie lange?“
  • „Welche Sicherheitsmaßnahmen haben Sie implementiert?“
  • „Können Sie mir die Löschung nach meiner Abreise bestätigen?“

Bestehen Sie auf Ihre Rechte:

  • Verlangen Sie die Löschung Ihrer Daten nach der Abreise
  • Dokumentieren Sie Ihre Datenschutz-Anfragen schriftlich

Hotel-Auswahl unter Datenschutzaspekten

Achten Sie bei der Hotelbuchung auf Datenschutz-Zertifizierungen und informieren Sie sich vorab über die Datenschutzrichtlinien des Hotels. Große Hotelketten haben oft bessere IT-Sicherheitsstandards als kleinere, familiengeführte Betriebe.


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was tun, wenn meine Ausweisdaten im Darknet landen?

Handeln Sie sofort: Erstatten Sie Anzeige bei der Polizei, sperren Sie Ihre Ausweisdokumente und informieren Sie Ihre Bank. Beantragen Sie eine Schufa-Auskunft und überwachen Sie Ihre Konten engmaschig. Dokumentieren Sie alle Schritte für spätere Schadensersatzansprüche.

Kann ich Schadensersatz vom Hotel verlangen?

Ja, nach Art. 82 DSGVO haben Sie Anspruch auf Schadensersatz, wenn Ihnen durch die Datenpanne materielle oder immaterielle Schäden entstanden sind, die sie nachweisen können. Dies können Kosten für neue Dokumente, Überwachungsdienste oder auch immaterielle Schäden sein. Ein Anwalt kann Ihre Ansprüche prüfen und durchsetzen.

Wie erkenne ich, ob meine Daten missbraucht wurden?

Achten Sie auf Warnzeichen wie unbekannte Rechnungen, verdächtige Abbuchungen, unerwartete Schufa-Einträge oder Post von Unternehmen, mit denen Sie nie Geschäfte gemacht haben.


Fazit: Professionelle Hilfe für maximalen Schutz

Der massive Ausweis-Datenklau in italienischen Hotels zeigt deutlich: Datenschutz ist kein Luxus, sondern überlebenswichtig in unserer digitalen Welt. Die rechtlichen Folgen für die betroffenen Hotels werden erheblich sein – und Ihre Rechte als Betroffener sollten Sie konsequent durchsetzen.

Lassen Sie sich nicht von Bürokratie und komplexen Rechtsfragen abschrecken. Unsere Kanzlei berät Sie umfassend bei Datenschutzverstößen und Identitätsdiebstahl.

Die digitale Transformation hat unsere Geschäftswelt grundlegend verändert. Während Unternehmen zunehmend auf digitale Lösungen setzen, rückt ein Aspekt immer stärker in den Fokus: die digitale Barrierefreiheit. Mit dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG), das am 28. Juni 2025 in Kraft getreten ist, stehen Unternehmen vor neuen rechtlichen Verpflichtungen, die weitreichende Konsequenzen haben können.

Für Geschäftsführer, Digitalverantwortliche und Compliance-Beauftragte bedeutet dies: Jetzt handeln oder erhebliche Sanktionen riskieren. Dieser Beitrag erklärt, welche Unternehmen betroffen sind, was konkret gefordert wird und wie Sie Ihr Unternehmen rechtssicher aufstellen.

Was ist das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG)?

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) setzt die EU-Richtlinie „European Accessibility Act“ in deutsches Recht um und erweitert die gesetzlichen Pflichten zur Barrierefreiheit erheblich. Während bisherige Regelungen primär öffentliche Stellen betrafen, werden nun auch private Unternehmen in die Verantwortung genommen.

Wichtig: Das BFSG gilt nicht pauschal für alle Unternehmen oder Angbeote, sondern nur für bestimmte Produkte und Dienstleistungen, die explizit im Gesetz genannt sind und an Verbraucher gerichtet werden. Daher ist es besonders wichtig, die Anwendbarkeit des Gesetzes sorgfältig zu prüfen.

Ziel und Zweck des Gesetzes

Das BFSG verfolgt das Ziel, Menschen mit Behinderungen einen gleichberechtigten Zugang zu Produkten und Dienstleistungen zu ermöglichen. Konkret bedeutet dies: Digitale Angebote müssen so gestaltet werden, dass sie von allen Menschen – unabhängig von körperlichen oder geistigen Einschränkungen – genutzt werden können.

Die Umsetzung der EU-Richtlinie macht Deutschland zu einem Vorreiter in der digitalen Inklusion, bringt aber auch neue Compliance-Herausforderungen für Unternehmen mit sich.

Wer ist vom BFSG betroffen?

Betroffene Unternehmen und Wirtschaftsbereiche

Das BFSG gilt grundsätzlich für solche Unternehmen, die bestimmte, im Gesetz benannte Produkte oder Dienstleistungen für Verbraucher anbieten. Besonders relevant ist das Gesetz für:

  • E-Commerce-Unternehmen (Online-Shops, Marktplätze)
  • Software- und App-Entwickler
  • Anbieter digitaler Dienstleistungen (Banking, Versicherungen, Telekommunikation)
  • Webentwicklungsagenturen und IT-Dienstleister
  • Medien- und Streaming-Anbieter

Ausnahmen und Sonderregelungen

Kleinstunternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten und einem Jahresumsatz unter 2 Millionen Euro sind grundsätzlich von den Verpflichtungen ausgenommen. Diese Ausnahme gilt jedoch nicht uneingeschränkt – auch kleine Unternehmen können betroffen sein, wenn sie spezielle digitale Dienstleistungen anbieten.

Besonderheiten für digitale Angebote

Für Online-Shops und digitale Dienstleistungen gelten verschärfte Anforderungen. Betroffen sind insbesondere:

  • E-Commerce-Websites und mobile Shopping-Apps
  • Online-Banking und Finanzdienstleistungen
  • Buchungsplattformen und Ticketingsysteme
  • Digitale Formulare und Antragsverfahren
  • Streaming-Services und Media-Player

Was wird konkret gefordert?

Zentrale Anforderungen und Standards

Das BFSG orientiert sich an der europäischen Norm EN 301 549, die sich wiederum auf die Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.2 Level AA. Diese definieren konkrete Kriterien für barrierefreie Webinhalte:

Technische Mindestanforderungen (u.a.):

  • Bedienbarkeit nur über Tastatur möglich
  • Ausreichende Farbkontraste (mindestens 4,5:1)
  • Skalierbarkeit der Schriftgrößen bis 200%
  • Alternative Texte für Bilder und Grafiken
  • Untertitelung für Videos
  • Logische Strukturierung der Inhalte

Was bedeutet „barrierefrei“ im Detail?

Barrierefreiheit bedeutet mehr als nur technische Compliance. Ein barrierefreies digitales Angebot zeichnet sich durch folgende Eigenschaften aus:

  • Wahrnehmbarkeit: Inhalte müssen für alle Sinne zugänglich sein
  • Bedienbarkeit: Navigation und Interaktion müssen mit verschiedenen Eingabegeräten möglich sein
  • Verständlichkeit: Sprache und Bedienkonzepte müssen klar und eindeutig sein
  • Robustheit: Kompatibilität mit assistiven Technologien muss gewährleistet sein

Dokumentations- und Überprüfungspflichten

Unternehmen müssen die Anforderungen an die Barrierefreiheit nicht nur umsetzen, sondern dies auch nachweisen können. Dazu gehören:

  • Barrierefreiheitserklärungen auf der Website zur Verfügung stellen
  • Regelmäßige Überprüfungen der Compliance
  • Dokumentation aller Maßnahmen
  • Einrichtung von Feedback-Mechanismus für Nutzende

Verpflichtungen für Unternehmen

Fristen und Übergangsregelungen

Kritische Termine für Unternehmen:

  • Ab 28. Juni 2025: Inkrafttreten des Gesetzes – neue Produkte und Dienstleistungen, die unter den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen, müssen ab sofort barrierefrei sein
  • Bestandsprodukte und -dienstleistungen: Für bestehende digitale Angebote gilt eine Übergangsfrist bis 28. Juni 2030
  • Sonderregelungen: Für bestimmte Selbstbedienungsterminals können längere Übergangsfristen bis zu 15 Jahre gelten

Notwendige Maßnahmen zur Umsetzung

Sofortmaßnahmen für betroffene Unternehmen:

  1. Gap-Analyse: Prüfung der aktuellen digitalen Angebote auf Barrierefreiheit
  2. Compliance-Roadmap: Entwicklung eines Umsetzungsplans mit Prioritäten und Meilensteinen
  3. Schulung der Mitarbeiter: Sensibilisierung von Entwicklungs- und Design-Teams
  4. Technische Anpassungen: Implementierung der WCAG 2.2 AA-Standards
  5. Testing und Qualitätssicherung: Regelmäßige Überprüfung

Besondere Anforderungen an Online-Shops

Praxisbeispiel: Ein mittelständischer Online-Shop für Elektronikprodukte muss folgende Anpassungen vornehmen:

  • Navigation per Tastatur ermöglichen
  • Produktbilder mit alternativen Texten versehen
  • Checkout-Prozess für Screenreader optimieren
  • Fehlermeldungen eindeutig und verständlich gestalten
  • Suchfunktion barrierefrei implementieren

Die Umsetzung erfordert sowohl technische Expertise als auch kontinuierliche Wartung und Updates.

Konsequenzen bei Nichteinhaltung

Sanktionen und Überwachung

Die zuständigen Marktüberwachungsbehörden sind befugt, Verstöße gegen das BFSG zu ahnden. Mögliche Sanktionen können umfassen:

  • Bußgelder bis zu 100.000 Euro
  • Anordnungen zur Nachbesserung
  • Verkaufsverbote für nicht-konforme Produkte bzw. Dienstleistungen
  • Öffentliche Bekanntmachung von Verstößen

Rechtliche und wirtschaftliche Folgen

Neben behördlichen Sanktionen drohen weitere Risiken:

  • Zivilrechtliche Ansprüche von Betroffenen
  • Reputationsschäden durch negative Medienberichterstattung
  • Wettbewerbsnachteile gegenüber Compliance-konformen Konkurrenten
  • Ausschluss von öffentlichen Ausschreibungen

Die wirtschaftlichen Folgen einer Nicht-Compliance können die Investitionskosten für Barrierefreiheit bei weitem übersteigen.

Praktische Umsetzung: Ihr Wegweiser zur BFSG-Compliance

Sofortmaßnahmen für Ihr Unternehmen

Checkliste für die ersten 30 Tage:

  1. Prüfung der Betroffenheit Ihres Unternehmens
  2. Bestandsaufnahme aller digitalen Angebote
  3. Budgetplanung für notwendige Anpassungen
  4. Kontaktaufnahme mit Rechtsberatern und Accessibility-Experten

Langfristige Compliance-Strategie

Barrierefreiheit ist kein einmaliges Projekt, sondern ein kontinuierlicher Prozess. Erfolgreiche Unternehmen integrieren Barrierefreiheit von Beginn an in ihre Produktentwicklung und etablieren entsprechende Qualitätssicherungsprozesse.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

1. Gilt das BFSG auch für unsere interne Software? Nein, das BFSG bezieht sich primär auf Produkte und Dienstleistungen, die Verbrauchern angeboten werden. Interne Software fällt grundsätzlich nicht unter die Regelungen.

2. Reicht ein Diclaimer zur eingeschränkten Barrierefreiheit aus? Nein, Disclaimer ersetzen nicht die Verpflichtung zur Barrierefreiheit. Solche Hinweise können sogar als Hinweis für vorsätzliche Nicht-Compliance gewertet werden.

3. Welche Kosten entstehen durch die BFSG-Umsetzung? Die Kosten variieren stark je nach Komplexität des digitalen Angebots. Erfahrungsgemäß sollten Unternehmen mit 10-30% der ursprünglichen Entwicklungskosten für Accessibility-Anpassungen rechnen.

4. Können wir die Umsetzung an externe Dienstleister delegieren? Die Verantwortung für die Compliance verbleibt beim Unternehmen, auch wenn externe Dienstleister beauftragt werden. Eine klare vertragliche Regelung der Haftung ist essentiell.

5. Wie oft müssen wir die Barrierefreiheit überprüfen? Das Gesetz schreibt keine festen Intervalle vor, jedoch empfehlen sich regelmäßige Überprüfungen, mindestens bei größeren Updates oder neuen Features.

Ihre nächsten Schritte: Professionelle Beratung sichert Compliance

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz stellt Unternehmen vor komplexe rechtliche und technische Herausforderungen. Eine professionelle Beratung hilft dabei, Risiken zu minimieren und Compliance kosteneffizient zu erreichen.

Unsere Kanzlei unterstützt Sie bei:

  • Rechtlicher Bewertung Ihrer Betroffenheit
  • Entwicklung maßgeschneiderter Compliance-Strategien
  • Vertragsgestaltung mit Dienstleistern und Entwicklern
  • Vorbereitung auf behördliche Prüfungen
  • Krisenmanagement bei Compliance-Verstößen

Jetzt rechtliche Umsetzung prüfen lassen

Warten Sie nicht auf die ersten Sanktionen. Kontaktieren Sie uns noch heute für eine unverbindliche Erstberatung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz. Gemeinsam entwickeln wir eine Strategie, die Ihr Unternehmen rechtssicher aufstellt und gleichzeitig neue Zielgruppen erschließt.

Die NIS2-Verordnung ist mehr als nur ein weiteres Regulierungswerk – sie markiert einen bedeutenden Wandel in der Cybersicherheitslandschaft, der Unternehmen in der gesamten EU betrifft. Mit strengeren Vorgaben und erweiterten Meldepflichten sind zahlreiche Unternehmen aufgefordert, ihre IT-Infrastruktur umfassend abzusichern. Doch was bedeutet das konkret für Ihr Unternehmen? Und wie können Sie sich auf die neuen Vorgaben vorbereiten?

Unser Team aus Rechts- und IT-Experten unterstützt Sie dabei, die Anforderungen der NIS2-Verordnung zu erfüllen und Ihr Unternehmen fit für die Zukunft zu machen. Erfahren Sie hier, worauf besonders zu achten ist und wie wir Sie unterstützen können.

Was ist die NIS2-Verordnung und an welche Unternehmen richtet sie sich?

Die NIS2-Verordnung der EU richtet sich an eine Vielzahl von Unternehmen, die kritische Infrastrukturen betreiben oder essentielle Dienstleistungen anbieten. Sie setzt neue Standards für die Cyberabwehr und Meldepflichten bei IT-Sicherheitsvorfällen. Ziel ist es, die Resilienz der digitalen Infrastruktur zu erhöhen und einheitliche Mindeststandards für Cybersicherheit in der EU zu schaffen.

Die NIS2-Verordnung betrifft nicht nur Unternehmen, die als Betreiber kritischer Infrastrukturen gelten, sondern auch eine Vielzahl von Organisationen, die wesentliche Dienstleistungen erbringen. Dazu zählen Branchen wie Energie, Gesundheit, Verkehr und digitale Dienste. Unternehmen müssen die sogenannte „Size-Cap“ überschreiten, also mindestens 50 Mitarbeiter haben oder einen Umsatz von über 10 Millionen Euro erzielen, um in den Anwendungsbereich zu fallen. Jedoch gibt es auch wichtige Ausnahmen: Einige Unternehmen, wie Anbieter öffentlicher Telekommunikationsdienste oder Betreiber von Domänennamensystemen, unterliegen der Verordnung unabhängig von ihrer Größe.

Darüber hinaus sollten Unternehmen, die eng mit kritischen Sektoren zusammenarbeiten, aufmerksam sein, da sie durch ihre Verbindungen ebenfalls erfasst werden könnten. NIS2 zielt darauf ab, die Cybersicherheit in der gesamten EU zu erhöhen, und betrifft daher eine Vielzahl von Unternehmen, die zur Stabilität der Netzwerkinfrastrukturen beitragen – auch wenn sie nicht unmittelbar als „kritisch“ klassifiziert sind.

Die Prüfung, ob Ihr Unternehmen betroffen ist, ist daher essenziell, um rechtzeitig die erforderlichen Maßnahmen zur Einhaltung der Verordnung zu treffen.

Unsere Sofortmaßnahmen zur Vorbereitung auf die NIS2-Verordnung:

  1. Erstberatung, Risikoanalyse und Schwachstellenbewertung:

Wir untersuchen Ihre IT-Landschaft und identifizieren potenzielle Schwachstellen.
Anpassung der bestehenden Sicherheitsmaßnahmen: Ihre bestehenden Systeme und Prozesse werden analysiert und, wo nötig, optimiert, um den Anforderungen der NIS2 zu entsprechen.

  1. Entwicklung eines maßgeschneiderten Sicherheitskonzepts, Sicherheitsstrategien und Notfallpläne:

Basierend auf den Ergebnissen der Analyse entwickeln wir ein Sicherheitskonzept, das präventive Maßnahmen ebenso wie Notfallpläne für den Fall eines IT-Sicherheitsvorfalls enthält.
Dokumentation und Nachweis der Einhaltung: Wir helfen Ihnen, die notwendige Dokumentation zu erstellen, um im Fall einer Prüfung nachzuweisen, dass Sie die Anforderungen der NIS2 erfüllen.

  1. Forensische Unterstützung bei IT-Sicherheitsvorfällen:

Beweissicherung und Analyse: Wenn es zu einem Vorfall kommt, unterstützen wir Sie mit forensischen Analysen, um den Vorfall aufzuklären und Ihre rechtliche Position zu stärken.
Meldungen an Behörden und Betroffene: Die NIS2-Verordnung sieht strenge Meldepflichten vor. Wir begleiten Sie durch den Meldeprozess und sorgen dafür, dass alle Anforderungen fristgerecht erfüllt werden.

Warum Sie sich jetzt vorbereiten sollten:

Die Nichteinhaltung der Vorgaben der NIS2-Verordnung kann erhebliche Konsequenzen für Unternehmen haben. Zum einen drohen hohe Geldstrafen von bis zu 10 Millionen Euro oder 2 % des weltweiten Jahresumsatzes, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Darüber hinaus können Unternehmen verpflichtet werden, umfassende Maßnahmen zur Schadensbegrenzung einzuleiten und Sicherheitslücken zu schließen, was zusätzliche Kosten und Ressourcen erfordert. Auch das Management eines Unternehmens kann persönlich haftbar gemacht werden, wenn es versäumt, die notwendigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen. Schließlich kann ein Verstoß gegen die Meldepflichten das Vertrauen der Kunden und Geschäftspartner nachhaltig beschädigen, was zu langfristigen geschäftlichen Nachteilen führt. Daher ist es unerlässlich, sich frühzeitig mit den neuen Anforderungen auseinanderzusetzen und die nötigen Maßnahmen zu ergreifen. Mit unserer Hilfe können Sie sicherstellen, dass Ihr Unternehmen die Vorschriften nicht nur erfüllt, sondern auch künftig optimal gewappnet ist.

Ihre Vorteile mit unserer Unterstützung:

  • Interdisziplinäres Expertenteam: Unsere IT-Sicherheitsexperten arbeiten Hand in Hand mit erfahrenen Juristen, um eine ganzheitliche Lösung für Ihr Unternehmen zu bieten.
  • Individuelle Lösungen: Jede Branche und jedes Unternehmen ist einzigartig. Wir entwickeln Lösungen, die genau auf Ihre Bedürfnisse zugeschnitten sind.
  • Langfristige Betreuung: Wir unterstützen Sie nicht nur bei der Implementierung der NIS2-Vorgaben, sondern auch bei der kontinuierlichen Überprüfung und Anpassung Ihrer Sicherheitsmaßnahmen.
  • Sicherheit und Vertrauen: Mit unserer Expertise im Bereich Datenschutz und Cybersecurity bieten wir Ihnen die Sicherheit, die Sie benötigen, um den Anforderungen der NIS2-Verordnung gelassen entgegenzusehen.

Noch Fragen?

Sie sind sich nicht sicher, ob Ihr Unternehmen von der NIS2-Verordnung betroffen ist oder welche Maßnahmen tatsächlich erforderlich sind? Kontaktieren Sie uns für ein unverbindliches Erstgespräch. Unser Team steht Ihnen jederzeit zur Verfügung, um Ihre Fragen zu beantworten und erste Schritte zu planen.

Ergreifen Sie jetzt die Initiative und bereiten Sie Ihr Unternehmen auf die NIS2-Verordnung vor.

Mit unserer Unterstützung sind Sie auf der sicheren Seite. Lassen Sie uns gemeinsam dafür sorgen, dass Ihr Unternehmen den neuen Herausforderungen der Cybersicherheit gewachsen ist.

Kontaktieren Sie uns jetzt für eine unverbindliche Beratung. Kontakt aufnehmen

Durch unsere umfassende Unterstützung bei der Umsetzung der NIS2-Vorgaben schützen Sie nicht nur Ihr Unternehmen, sondern stärken zugleich das Vertrauen in Ihre internen Sicherheitsstrukturen. Handeln Sie vorausschauend, um kostspielige Sanktionen zu vermeiden und Ihre IT-Sicherheit nachhaltig zu verbessern.

Häufig gestellte Fragen zur NIS2-Verordnung:

  • Wer ist von der NIS2-Verordnung betroffen?
    Die Verordnung gilt für eine Vielzahl von Unternehmen, die kritische Infrastrukturen betreiben oder essentielle Dienstleistungen anbieten, darunter Telekommunikation, Energie, Transport und Finanzdienstleistungen. Auch kleinere Unternehmen können erfasst sein, wenn sie bestimmte kritische Dienstleistungen erbringen. Eine genaue Prüfung, ob Ihr Unternehmen in den Anwendungsbereich fällt, ist daher unumgänglich.
  • Welche Meldepflichten gibt es?
    Bei IT-Sicherheitsvorfällen müssen Unternehmen innerhalb von 24 Stunden eine Erstmeldung an die zuständigen Behörden abgeben. Eine detaillierte Analyse muss innerhalb von 72 Stunden erfolgen.
  • Wie hoch sind die Sanktionen bei Verstößen?
    Verstöße gegen die NIS2-Verordnung können mit Geldbußen von bis zu 10 Millionen Euro oder 2 % des weltweiten Jahresumsatzes geahndet werden.
  • Welche Maßnahmen müssen Unternehmen u.a. ergreifen, um die NIS2-Vorgaben zu erfüllen?
    Unternehmen müssen ein Informationssicherheitsmanagementsystem (ISMS) implementieren, regelmäßige Sicherheitsüberprüfungen durchführen und ihre Mitarbeitenden im Bereich Cybersicherheit schulen.
 
 
 

 

 

 

Willkommen zur neuen Ära des Datenschutzes in der Schweiz! ?? Sichern Sie Ihre Privatsphäre und stärken Sie Ihre Rechte mit dem Datenschutzgesetz 2023!

Die Anwälte von Kolb, Blickhan & Partner haben 15 Jahre Erfahrung in der Umsetzung von Datenschutzstandards nach BDSG / DSGVO. Das neue Datenschutzgesetz der Schweiz ist nahezu identisch mit den Regelungen der DSGVO. Das bedeutet, dass nahezu dieselben Standards für die Schweiz gelten, die wir von KBP bereits seit 15 Jahren rechtssicher in Unternehmen etablieren. Diesen Vorteil im Hinblick auf Erfahrung, Effizienz und Preis können Sie nutzen.

Einführung

Das aktualisierte Datenschutzgesetz der Schweiz, das 2023 in Kraft getreten ist, markiert einen entscheidenden Schritt in Richtung verstärkten Datenschutzes und sichereren Umgangs mit persönlichen Informationen. Es trägt den veränderten Anforderungen der digitalen Welt Rechnung und stärkt die Kontrolle von Einzelpersonen über ihre eigenen Daten.

 

? Hauptaspekte des neuen Datenschutzgesetzes ?

Verstärkter Datenschutz

Das Gesetz setzt auf strengere Vorgaben zum Schutz persönlicher Daten, wobei es nicht nur um die Verhinderung von Datenlecks geht, sondern auch darum, den Einzelpersonen mehr Kontrolle darüber zu geben, wie ihre Daten erfasst, verwendet und weitergegeben werden.

Transparente Informationspflicht

Unternehmen und Organisationen sind jetzt verpflichtet, offen und transparent darüber zu informieren, welche personenbezogenen Daten erfasst werden, wie sie verarbeitet und wie lange sie gespeichert werden. Dies beinhaltet auch die Pflicht, Personen über Datenschutzverletzungen zu informieren.

Recht auf Löschung und Datenübertragbarkeit

Einzelpersonen haben nun das Recht, von Unternehmen zu verlangen, ihre persönlichen Daten zu löschen. Zudem können Sie verlangen, dass ihre Daten in einem gängigen Format übertragen werden, so dass sie leicht zu einem anderen Dienstleister wechseln können.

Ernennung von Datenschutzbeauftragten

Unternehmen und Organisationen müssen Datenschutzbeauftragte ernennen, die dafür verantwortlich sind, die Einhaltung der Datenschutzvorschriften zu überwachen und sicherzustellen.

Strikte Sanktionen

Das Gesetz sieht erhebliche Strafen für Verstöße gegen die Datenschutzvorschriften vor. Dies soll sicherstellen, dass Unternehmen und Organisationen die Bedeutung des Datenschutzes ernst nehmen.

 

? Ressourcen für Unternehmen ?

Es ist entscheidend, dass Ihr Unternehmen die Anforderungen des neuen Datenschutzgesetzes versteht und Maßnahmen ergreift, um Compliance zu gewährleisten.

? Leitfaden für Unternehmen: Erfahren Sie, welche Schritte Ihr Unternehmen unternehmen muss, um den Datenschutzanforderungen gerecht zu werden und die Sicherheit der von Ihnen verarbeiteten persönlichen Daten zu gewährleisten.

? Beratung für Unternehmen: Wir unterstützen Sie bei der Umsetzung der Datenschutzvorschriften in Ihrem Unternehmen. Effizient, preiswert und passend auf Ihre Bedürfnisse.

 

 

Häufig gestellte Fragen:

Frage: Wie kann ich als Einzelperson meine Rechte nach dem neuen Datenschutzgesetz geltend machen?

Antwort: Sie können Ihre Rechte ausüben, indem Sie die Unternehmen und Organisationen, die Ihre Daten verarbeiten, direkt kontaktieren. Sie haben das Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung und Datenübertragbarkeit.

Frage: Wie wirkt sich das neue Datenschutzgesetz auf Unternehmen aus?

Antwort: Unternehmen müssen strengere Datenschutzmaßnahmen ergreifen, um die persönlichen Daten ihrer Kunden und Mitarbeiter zu schützen. Dazu gehört die transparente Kommunikation darüber, welche Daten erfasst werden und wie sie verwendet werden, sowie die Benennung eines Datenschutzbeauftragten. Bei Verstößen gegen das Gesetz können hohe Strafen verhängt werden.

 

Frage: Kann ich als Einzelperson Widerspruch gegen die Verarbeitung meiner Daten einlegen?

Antwort: Ja, das neue Gesetz gibt Einzelpersonen das Recht, Widerspruch gegen die Verarbeitung ihrer persönlichen Daten in bestimmten Fällen einzulegen. Dies gilt insbesondere, wenn die Datenverarbeitung auf berechtigten Interessen des Unternehmens beruht.

 

Frage: Was passiert, wenn ein Unternehmen gegen das Datenschutzgesetz verstößt?

Antwort: Wenn ein Unternehmen gegen das Datenschutzgesetz verstößt, kann es mit erheblichen Strafen konfrontiert werden. Die Höhe der Strafe hängt von der Art des Verstoßes ab und kann einen erheblichen finanziellen Schaden verursachen. Zudem kann es das Vertrauen der Kunden und die Reputation des Unternehmens beeinträchtigen.

 

Frage: Was sollte ich als Kunde tun, wenn ich glaube, dass ein Unternehmen meine Daten missbraucht?

Antwort: Wenn Sie der Meinung sind, dass ein Unternehmen Ihre Daten missbraucht, sollten Sie zuerst das Unternehmen direkt kontaktieren und Ihre Bedenken äußern. Wenn dies nicht zu einer zufriedenstellenden Lösung führt, können Sie eine Beschwerde bei der zuständigen Datenschutzbehörde einreichen.

 

Frage: Gilt das schweizerische Datenschutzgesetz auch für Unternehmen mit Sitz im Ausland?

Antwort: Ja, das schweizerische Datenschutzgesetz kann auch für Unternehmen mit Sitz im Ausland gelten, sofern sie personenbezogene Daten von Personen in der Schweiz verarbeiten. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie Waren oder Dienstleistungen auf dem schweizerischen Markt anbieten.

 

Frage: Wie kann ich als Bürger überprüfen, welche Daten ein Unternehmen über mich gespeichert hat?

Antwort: Sie haben das Recht, von einem Unternehmen Auskunft über die über Sie gespeicherten Daten zu verlangen. Sie können eine schriftliche Anfrage an das Unternehmen senden, in der Sie um eine Übersicht aller Daten bitten, die das Unternehmen über Sie gespeichert hat.

 

Frage: Was versteht man unter „sensiblen Daten“ und wie sind diese besonders geschützt?

Antwort: Sensible Daten sind Informationen wie Rasse, ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen, Gewerkschaftszugehörigkeit, Gesundheitsdaten oder Daten zum Sexualleben. Das neue Datenschutzgesetz enthält strengere Bestimmungen für die Verarbeitung solcher Daten und verlangt in der Regel eine ausdrückliche Zustimmung der betroffenen Person.

 

 
 
 

 

 

 

Datenschutzberatung für das Schweizer Datenschutzgesetz 2023 ??

Expertenrat für ein konformes und sicheres Unternehmensumfeld


Sind Sie auf das neue Datenschutzgesetz vorbereitet?

Das Schweizer Datenschutzgesetz 2023 bringt bedeutende Änderungen mit sich. Unternehmen stehen vor der Herausforderung, ihre Datenschutzpraktiken anzupassen, um Konformität sicherzustellen und das Vertrauen ihrer Kunden zu bewahren.

Unsere Datenschutzexperten unterstützen Sie bei jedem Schritt auf dem Weg zur Konformität.


Unser Serviceangebot

? Datenschutzbeauftragter-as-a-Service

Benötigen Sie einen Datenschutzbeauftragten? Wir übernehmen diese Funktion für Ihr Unternehmen und stellen sicher, dass Sie alle gesetzlichen Anforderungen erfüllen.

?️ Datenschutz-Audits

Wir führen gründliche Datenschutz-Audits durch, um potenzielle Risiken zu identifizieren und Ihnen Empfehlungen für die Einhaltung des neuen Datenschutzgesetzes zu geben.

? Schulungen & Workshops

Unsere maßgeschneiderten Schulungen und Workshops vermitteln Ihnen und Ihrem Team das notwendige Wissen zum Datenschutz, um informierte Entscheidungen zu treffen.

? Erstellung von Datenschutzrichtlinien

Wir helfen Ihnen bei der Erstellung und Implementierung von Datenschutzrichtlinien, die den Anforderungen des neuen Gesetzes entsprechen.

? Unterstützung bei Anfragen und Beschwerden

Wir unterstützen Sie bei Anfragen von Kunden oder Mitarbeitern bezüglich ihrer Daten und helfen bei der Abwicklung von Beschwerden.


Warum Sie uns wählen sollten

  • Erfahrung: Unsere Experten verfügen über mehr als 15 Jahre Erfahrung im Datenschutzrecht.
  • Pragmatisch: Wir sind als praktischen Lösungen für Ihr Unternehmen interessiert und setzen diese effizient um
  • Individualität: Wir bieten maßgeschneiderte Lösungen, die auf die Bedürfnisse Ihres Unternehmens zugeschnitten sind.
  • Vertrauen: Schützen Sie das Vertrauen Ihrer Kunden durch den Einsatz bewährter Datenschutzpraktiken.
  • Rechtssicherheit: Minimieren Sie das Risiko von Verstößen und den damit verbundenen Strafen.
  • Kosten: Durch unsere Erfahrung sind wir effizient und effektiv geworden. Das senkt ihre Kosten enorm

 

Lassen Sie uns beginnen!

Bereit, den Datenschutz in Ihrem Unternehmen zu stärken und die neuen gesetzlichen Anforderungen sicher zu erfüllen? Kontaktieren Sie uns für eine kostenlose Erstberatung.

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In einer Zeit, in der die Grenzen zwischen öffentlichem und privatem Raum zunehmend verschwimmen, rückt das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs 1 und Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz im datenschutzrechtlichen Kontext immer stärker in den Fokus. In einer Ära, die von digitalen Medien und einer ständig erreichbaren Online-Welt geprägt ist, stehen insbesondere Influencer und andere Prominente vor der Herausforderung, ihre persönlichen Daten zu schützen, während gleichzeitig die Öffentlichkeit einen nie dagewesenen Zugang zu ihrem Leben hat.

 

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Veröffentlichung eines Bildes einer prominenten Person bedarf grundsätzlich ihrer vorherigen Zustimmung, soweit nicht das Interesse der Öffentlichkeit überwiegt.
  • Dabei kommen die DSGVO und das KunstUrhG zur Anwendung.
  • Ob die Veröffentlichung von heimlich aufgenommenem Bild- und Tonmaterial in einer identifizierenden Weise zulässig ist, hängt immer von einer individuellen Abwägung zwischen dem Recht auf Privatsphäre und der Meinungs- sowie Pressefreiheit ab.
  • Je höher das öffentliche Informationsinteresse am Inhalt der Aufnahmen ist, desto eher überwiegt die Meinungs- und Pressefreiheit.

 

Veröffentlichung von Bildaufnahmen

Soweit Personen auf Fotografien erkennbar sind, handelt es sich bei den Bildern um personenbezogene Daten im Sinne des Art. 4 Nr. 1 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).
Die Möglichkeit eine Person auf einem Foto zu erkennen hängt nicht davon ab, ob der Fotograf einzelne Gesichter konkreten Personen zuordnen kann. Vielmehr ist ein abstrakt feststellbarer Personenbezug entscheidend.

Bei der Verarbeitung solcher Daten, die bei digitalen Fotos automatisch erfolgt, ist Art. 2 Abs. 1 DSGVO anwendbar.

Die Datenverarbeitung, worunter nicht nur die Anfertigung der Aufnahmen, sondern auch deren Veröffentlichung fällt, wird häufig nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO auf berechtigte Interessen gestützt.

Für Fotografien, die im journalistischen Bereich veröffentlicht werden, sind aufgrund einer Öffnungsklausel nicht die Regelungen der DSGVO, sondern das Kunsturhebergesetz (KunstUrhG) maßgeblich.

Gemäß § 22 KunstUrhG ist die Verarbeitung oder Veröffentlichung von Personenbildern grundsätzlich nur mit Zustimmung der abgebildeten Person gestattet. Allerdings gilt dieser Grundsatz nicht uneingeschränkt für Personen, die im Juristendeutsch als „Personen der Zeitgeschichte“ bekannt sind, wie berühmte Sportler, Influencer oder andere Personen des öffentlichen Lebens.

Bilder dieser Personen dürfen nach § 23 Abs. 1 KunstUrhG auch ohne deren Einwilligung veröffentlicht werden. Allerdings gilt dies nicht uneingeschränkt. Es hängt immer von den spezifischen Umständen des jeweiligen Falles ab, da auch berühmte Persönlichkeiten ein Anrecht auf Privat- und Intimsphäre haben. Daher ist stets eine sorgfältige Abwägung unter Betrachtung der Interessen erforderlich, um zu entscheiden, ob ein bestimmtes Bild dem Bereich der Zeitgeschichte zugeordnet werden kann.

Grundsätzlich gilt: Je mehr eine Person im Rampenlicht der Öffentlichkeit steht und sich diesem selbst aussetzt, desto wahrscheinlicher ist es, dass sie Bildberichterstattungen hinnehmen muss, insbesondere wenn diese in direktem Zusammenhang mit ihrer öffentlichen Rolle stehen.

 

Anfertigung und Verwendung von Tonaufnahmen

Weiterhin stellt sich die Frage, ob beispielsweise Journalisten das Recht haben, Tonaufzeichnungen von Gesprächen zu erstellen.

Auch wenn es sich bloß um eine Tonaufnahme handelt, werden persönliche Daten im Sinne der DSGVO verarbeitet, wenn die aufgenommene Person erkennbar ist. Aus diesem Grund richtet sich auch die Frage, ab wann das Anfertigen von Tonaufnahmen zulässig ist, grundsätzlich nach der DSGVO.

Wenn eine Person durch eine Audioaufnahme identifizierbar ist und ihre Stimme erkennbar bleibt, darf eine solche Aufnahme nur angefertigt werden, wenn die betroffene Person einverstanden ist oder ein anderer Rechtfertigungsgrund gem. Art. 6 DSGVO existiert. Bei heimlichen Tonaufnahmen fehlt jedoch oft die erforderliche Zustimmung, was ihre Anfertigung im Allgemeinen unzulässig macht.

Die Bestimmungen der DSGVO sind häufig nicht mit den Anforderungen des Journalismus, insbesondere bei investigativen Recherchen, vernünftig in Einklang zu bringen. Journalisten sind darauf angewiesen, tiefgründig und investigativ zu arbeiten. Würden sie für jede Audio- oder Videoaufzeichnung eine Zustimmung der betreffenden Personen benötigen, könnte dies eine umfassende und kritische Berichterstattung erheblich erschweren, da diese Zustimmung den betroffenen Personen die Möglichkeit bieten würde, die journalistische Arbeit zu behindern. Um diesen Konflikt zu adressieren, wurden für Journalisten spezielle Ausnahmen von diesen Vorschriften geschaffen.

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) gilt eine Datenverarbeitung dann als journalistisch, wenn sie darauf abzielt, Informationen, Meinungen oder Ideen über jegliche Übertragungsmedien in der Öffentlichkeit zu verbreiten. Allerdings führt in der nationalen Rechtsprechung der bloße Umstand, dass eine Veröffentlichung von Informationen für die öffentliche Meinungsbildung relevant ist, nicht automatisch dazu, dass diese als journalistische Tätigkeit angesehen wird. Eine wesentliche Bedingung ist, dass die meinungsbildende Funktion der Tätigkeit dominant ist und nicht nur eine untergeordnete Rolle spielt.

In Deutschland wird dieser Spielraum durch das sogenannte Medienprivileg genutzt, das in den Landespresse- und Landesmediengesetzen sowie im Medienstaatsvertrag verankert ist. Dieses Privileg entbindet Journalisten von den meisten Anforderungen der DSGVO. Der Hauptzweck dieses Privilegs besteht darin, den Konflikt zwischen Datenschutz und den Grundrechten der Pressefreiheit zu lösen. Es ermöglicht Journalisten, eigenständig und nach eigenem Ermessen zu recherchieren und zu berichten, ohne für Audio- und Videoaufnahmen eine Zustimmung einholen zu müssen. In bestimmten Fällen können sie sich dennoch nach § 201a StGB strafbar machen.

 

Das Recht am eigenen und gesprochenen Wort

Auch die Veröffentlichung von heimlichen Tonaufnahmen stellt einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht dar und kann zudem nach § 201 StGB strafbar sein.

Es muss hier eine Abwägung zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Aufgezeichneten und der Meinungsfreiheit der Presse sowie dem öffentlichen Informationsinteresse der Allgemeinheit stattfinden, um festzustellen, ob eine Veröffentlichung der heimlich angefertigten Tonaufnahmen zulässig ist. Dabei fällt die Meinungsfreiheit umso stärker ins Gewicht, je mehr das betroffene Thema wesentlich die Öffentlichkeit berührt.

Bei der Bewertung ist entscheidend, ob geheime Aufzeichnungen hauptsächlich das Private einer Person oder spezifische Missstände thematisieren und wie stark sie in den persönlichen Bereich eingreifen. Die Herausgabe der Tonaufzeichnung muss zur Meinungsbildung der Öffentlichkeit beitragen. Daher darf die Aufnahme keine privaten oder geschäftlichen Aussagen, die für die Öffentlichkeit keine wesentliche Relevanz haben, beinhalten. Überwiegen die Pressefreiheit und das öffentliche Informationsbedürfnis das Persönlichkeitsrecht der aufgezeichneten Person, könnte das Veröffentlichen der heimlich erstellten Tonaufzeichnung zulässig sein.

 

Wie kann gegen eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts vorgegangen werden?

Bei Zuwiderhandlungen können verschiedene Strafen drohen, die in diversen Gesetzen festgelegt sind, darunter auch im Strafgesetzbuch: Gemäß § 201a StGB führt das Fotografieren von Personen, die sich in privaten Räumen oder geschützten Bereichen befinden, die hilflos sind, deren Bildverbreitung dem Ruf schaden könnte, oder die minderjährig und unbekleidet sind, zu Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.

Laut § 33 KunstUrhG kann die unberechtigte Verbreitung oder öffentliche Zurschaustellung von Bildern mit bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe geahndet werden. Diese Tat wird nur auf Antrag verfolgt.

Im Rahmen der DSGVO können bei Verstößen Schadensersatzforderungen und Bußgelder gemäß den Art. 82 und 83 DSGVO erhoben werden.

Aus dem KunstUrhG und dem Bürgerlichen Gesetzbuch ergeben sich Ansprüche auf Unterlassung, Gegendarstellung, Herausgabe unrechtmäßiger Gewinne, Schadensersatz, Geldentschädigung sowie Beseitigung und Vernichtung der Bilder.

 

 

Fazit

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht von Prominenten in der datenschutzrechtlichen Landschaft wird in einer Ära der digitalen Medien und der permanenten Online-Präsenz zunehmend herausgefordert.

Die Entscheidung darüber, wie und in welchem Umfang über Personen des öffentlichen Interesses berichtet werden darf, hängt stets von den spezifischen Gegebenheiten des jeweiligen Falles ab. Nicht jeder Aspekt, der aus Gründen der Neugier oder des Unterhaltungsbedürfnisses der Menschen Interesse weckt, rechtfertigt eine visuelle Darstellung dieser Personen in den Medien.

Es ist wichtig, einen ausgewogenen Kompromiss zwischen den Interessen der Medien und den Persönlichkeitsrechten von Prominenten zu finden. Hierbei muss beurteilt werden, ob die Medien in einem spezifischen Fall ein öffentlich relevantes Thema seriös und sachlich behandeln, um den Informationsanspruch des Publikums zu erfüllen und zur Meinungsbildung beitragen. Andernfalls könnte die Berichterstattung als bloße Befriedigung der Neugierde der Leserschaft über private Belange von Prominenten angesehen werden.
Im Allgemeinen haben Text- oder Wortbeiträge tendenziell einen geringeren Einfluss auf die Persönlichkeitsrechte von Prominenten als Bildberichte. Dadurch erhalten Journalisten mit dieser Art von Berichterstattung mehr Freiraum.

 

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Als Unternehmen in der Schweiz müssen Sie sicherstellen, dass Sie die Anforderungen des neuen Datenschutzgesetzes 2023 erfüllen. Dieser erweiterte Leitfaden soll Ihnen helfen, die wesentlichen Änderungen zu verstehen und entsprechende Maßnahmen zu ergreifen.

Hauptmerkmale des Gesetzes

1. Stärkerer Datenschutz

Die Regulierungen zum Schutz persönlicher Daten sind strenger geworden. Unternehmen müssen sicherstellen, dass Daten ordnungsgemäß geschützt sind und nur für legitime Zwecke verwendet werden.

  • Überprüfen Sie, welche Sicherheitsmaßnahmen in Ihrem Unternehmen existieren und ob diese den neuen Anforderungen entsprechen.

2. Informationspflicht

Unternehmen müssen transparent informieren, wie personenbezogene Daten erfasst, verarbeitet und gespeichert werden.

  • Stellen Sie sicher, dass Datenschutzerklärungen auf Ihrer Website und in Ihren Dokumenten klar und verständlich sind.
  • Informieren Sie Kunden proaktiv über Änderungen in der Datenschutzrichtlinie.

3. Recht auf Löschung und Datenportabilität

Individuen haben das Recht, die Löschung ihrer persönlichen Daten zu verlangen und ihre Daten in einem gängigen Format zu erhalten.

  • Implementieren Sie Prozesse, um Löschungsanfragen effizient zu bearbeiten.
  • Stellen Sie sicher, dass Daten in einem übertragbaren Format bereitgestellt werden können.

4. Datenschutzbeauftragte

Das Gesetz verlangt, dass Unternehmen Datenschutzbeauftragte ernennen, die dafür verantwortlich sind, die Einhaltung der Datenschutzvorschriften zu überwachen.

  • Wählen Sie einen geeigneten Datenschutzbeauftragten und stellen Sie sicher, dass er/sie entsprechend geschult ist.

5. Sanktionen

Bei Nichteinhaltung des Gesetzes können erhebliche Strafen verhängt werden.

  • Informieren Sie sich über mögliche Strafen und ergreifen Sie Maßnahmen, um Risiken zu minimieren.


Schritte zur Einhaltung des neuen Datenschutzgesetzes

Schritt 1: Überprüfung der aktuellen Datenschutzpraktiken

  • Ermitteln Sie, welche personenbezogenen Daten Ihr Unternehmen erfasst und wie diese verwendet werden.
  • Entwickeln Sie ein Dateninventar, um den Überblick über alle Daten zu behalten.

Schritt 2: Datenschutzbeauftragten ernennen

  • Bestimmen Sie einen Datenschutzbeauftragten.
  • Stellen Sie sicher, dass diese Person über ausreichende Ressourcen verfügt und Schulungen zum Datenschutz erhält.

Schritt 3: Informationspflicht erfüllen

  • Überarbeiten Sie Datenschutzerklärungen und Informationsmaterialien.
  • Implementieren Sie Mechanismen, um Betroffene bei Änderungen der Datenschutzpraktiken zu informieren.

Schritt 4: Reaktion auf Anfragen von Einzelpersonen

  • Entwickeln Sie Standardprozesse für Anfragen zur Löschung oder Übertragung von Daten.
  • Trainieren Sie Mitarbeiter, wie sie Anfragen effizient und professionell bearbeiten.

Schritt 5: Datenschutzrisiko-Bewertung

  • Führen Sie regelmäßige Datenschutzrisiko-Bewertungen durch, um potenzielle Schwachstellen zu identifizieren und zu beheben.

Schritt 6: Schulung und Sensibilisierung

  • Entwickeln Sie Schulungsprogramme für Mitarbeiter zu den Anforderungen des neuen Datenschutzgesetzes.
  • Fördern Sie eine Unternehmenskultur, die den Schutz personenbezogener Daten wertschätzt.

Schritt 7: Dokumentation und Nachweis der Einhaltung

  • Dokumentieren Sie alle Maßnahmen und Prozesse, die zur Einhaltung des Datenschutzgesetzes implementiert wurden.
  • Halten Sie diese Dokumentation aktuell und stehen Sie für eventuelle Überprüfungen durch Behörden bereit.

Sind Sie bereit, den Datenschutz in Ihrem Unternehmen zu stärken?

Es ist essentiell, die Einhaltung des Datenschutzgesetzes sicherzustellen und sich der persönlichen Rechte bewusst zu sein. Wenn Sie Unterstützung benötigen oder spezifische Fragen haben, sind unsere Experten für Sie da.

Verlassen Sie sich auf unsere Kanzlei als Ihre Datenschutzexperten!

Unsere erfahrenen Rechtsanwälte und Datenschutzspezialisten sind bereit, Ihnen bei der Einhaltung des neuen Datenschutzgesetzes zu helfen und Sie darüber zu informieren, wie Sie Ihre Rechte als Bürger wahrnehmen können.

? Kontaktieren Sie uns noch heute für eine persönliche Beratung und erfahren Sie, wie wir Ihnen bei Ihren Datenschutzanliegen behilflich sein können.

 
 
 

 

 

 

Das Thema Cybersecurity hat in der Vergangenheit zunehmend an Bedeutung gewonnen. Dabei stehen nicht nur staatliche Institutionen oder sicherheitspolitische Aspekte im Vordergrund, sondern vor allem auch Unternehmen, die sich der immer größer werdenden Zahl von Attacken durch Spionage- und Sabotagesoftware ausgesetzt sehen.

Die korrekte Sicherung von Kundendaten eine wichtige Aufgabe, die Unternehmen zu bewältigen haben. Gerade der Online-Handel ist davon stark betroffen. Der europäische Gesetzgeber fordert mit der DSGVO einen umfassenden Schutz personenbezogener Daten, wofür technische Sicherheitsstandards verlangt werden, die sich am Stand der Technik orientieren müssen.

Im vorliegenden Fall war ein Programm in Folge einer veralteten Software nicht mehr in der Lage, die Passwörter der Kunden angemessen zu sichern, was zu einem Verstoß gegen die DSGVO führte.

Nicht nur hinsichtlich der verhängten Geldbuße, sondern auch wegen der Gefahr des Informationsabflusses von Geschäftsgeheimnissen, gilt es eine solche Sicherheitslücke dringlichst zu vermeiden.

 

Das Wichtigste in Kürze:

  • Ein niedersächsischer Online-Shop für Medikamente verwendete eine veraltete Software, wodurch Passwörter von Kunden in Gefahr gebracht wurden
  • Die Passwörter waren zwar mit einer kryptografischen Hashfunktion gesichert, diese war jedoch nicht auf den Einsatz für Passwörter ausgelegt
  • Ohne entsprechende Sicherheitsanwendungen können Hacker, ohne größeren Aufwand, auf sämtliche Daten zugreifen
  • Die Behörde verhängte ein Bußgeld in Höhe von 65.500 € und berücksichtigte zugunsten des Unternehmens, dass es den Vorfall selbst gemeldet hatte
  • Die Software wurde vom Hersteller seit Jahren nicht mehr mit Updates versorgt und dieser hatte das Unternehmen vor möglichen Sicherheitslücken gewarnt
  • Zur Sicherung von Daten sind Unternehmen verpflichtet, sich an den aktuellen Stand der Technik zu halten, ansonsten begründet dies einen Verstoß gegen die DSGVO

 

Erforderlichkeit technisch-organisatorischer Maßnahmen nach DSGVO

Immer wieder versuchen Unberechtigte in fremde Systeme einzudringen, oder diese sogar zu übernehmen. Umso wichtiger ist es für Unternehmen, sowohl sich selbst als auch ihre Kunden davor zu schützen.

Aus diesem Grund formulieren Art. 25 und insbesondere Art. 32 der DSGVO Anforderungen an die zu ergreifenden technisch-organisatorischen Maßnahmen. Verantwortliche sollen bereits vor Verarbeitung der personenbezogenen Daten die Risiken durch entsprechende Vorkehrungen abwägen und minimieren. Vor allem haben Unternehmen sich bei der Verwendung von Software, die der Datensicherung dient, stets am aktuellen Stand der Technik zu orientieren. Eine Missachtung dieser erforderlichen technischen Standards stellt für sich schon einen Verstoß gegen die DSGVO dar.

Ein solcher Verstoß wurde nun bei einem Betreiber eines Online-Shops aus Niedersachsen aufgedeckt. Dieser nutzte eine veraltete Software, die erhebliche Sicherheitslücken aufwies, wodurch Passwörter nicht angemessen gesichert wurden.

Die technisch-organisatorischen Maßnahmen, die von den Verantwortlichen ergriffen wurden, waren somit im Hinblick auf den Schutzbedarf des Art. 25 DSGVO unzureichend, sodass ein Verstoß gegen Art. 32 DSGVO vorliegt.

Bei der Software handelte es sich um xt:Commerce (Version 3.0.4 SP2.1). Der Hersteller der Software hatte den Support der seit 2014 bereits veralteten Softwareversion eingestellt und auf die Sicherheitslücken hingewiesen sowie von ihrer Verwendung abgeraten. Durch solche Lücken wird es potenziellen Angreifern ermöglicht, sich den Besitz der Zugangsdaten aller in der Anwendung registrierten Personen zu verschaffen.

 

 

Bedeutung der angemessenen Sicherung von Daten

Unternehmen haben die Möglichkeit mittels verschiedener Sicherheitssysteme das Risiko eines Hacker-Angriffs signifikant zu minimieren. Unter diese Sicherheitsanwendungen fallen unter anderem die Verschlüsselung oder die Pseudonymisierung personenbezogener Daten.

Durch die Pseudonymisierung von Daten im Sinne des Art. 4 Nr. 5 DSGVO können Inhalte von Datensätzen beispielsweise nur mit Hilfe einer Tabelle entschlüsselt werden, die gesondert aufzubewahren ist. Die Anwendung und der Umfang von Verschlüsselungen richtet sich nach dem Schutzbedarf und den gegebenenfalls vorliegenden Besonderheiten bei der Verarbeitung.

Vor allem aber ist es wichtig, die bereits bestehenden Sicherheitssysteme stets zu überprüfen und unter Umständen zu aktualisieren, da sich nicht nur die technischen Möglichkeiten der IT-Sicherheit, sondern auch die der Angreifer ständig weiterentwickeln.

Die Ermittlungen durch die Behörde ergabe weiterhin, dass das Unternehmen die in der Datenbank abgelegten Passwörter zwar mit der kryptografischen Hashfunktion MD5 gesichert hatten, diese jedoch gar nicht für den Einsatz zur Unkenntlichmachung von Passwörtern ausgelegt sei.

 

 

Geeignete Maßnahmen zum Schutz der Daten

Geeigneter hierfür wäre der Einsatz eines sogenannten „Salt“ gewesen, das einen zufälligen Wert generiert, der vor der Verschlüsselung an das Benutzerpasswort angehängt wird. Passwörter werden durch diese zufällige Zeichenfolge, welche an den Klartext gehängt wird, umfangreicher geschützt.

Durch Anwendung eines Salts wird erreicht, dass der Angreifer eine komplette Neuberechnung für jedes Passwort durchführen muss, um sich Zugang zu verschaffen. Ohne diesen können Hacker sogenannte „Rainbow-Tables“ nutzen, die im Internet existieren. Diese ermöglichen es, das zu einem Hash gehörige Passwort ganz ohne Berechnung abzulesen.

In ihrem Prüfbericht verwiesen die Datenschützer aus Niedersachen auf die in der BSI-Richtlinie TR-02102-1 vermerkten technischen Empfehlungen zu kryptografischen Verfahren und Schlüssellängen.

Dieser unzureichende Schutz und die dadurch entstandene mangelnde Maskierung kann sogenannte „SQL-Injection-Angriffe“ ermöglichen, wobei eine Datenbank durch das Einschleusen von Fremdbefehlen gehackt wird. Das heißt, dass die Zugangsdaten der Webshop-Nutzer für Unberechtigte mit nur geringfügigem Aufwand im Klartext lesbar sind.

Seit Jahren ist ein Anstieg der SQL-Injection-Angriffe zu erkennen, da diese für Hacker immer wieder eine erfolgreiche Methode darstellen, um an Informationen zu gelangen. Jedoch sind es gerade diese Erkenntnisse und die laufenden Berichte über gehackte Webshops, die eine Warnung an die Webshop Betreiber sein sollten. Solche Angriffe kommen nicht unerwartet, daher ist es die Aufgabe der Betreiber, ihre Shops ausreichend zu schützen.

 

 

Empfehlungen zur Absicherung von Passwörtern

Die zuverlässige Absicherung von Passwörtern kann im Hinblick auf die stets neugewonnenen Erkenntnisse problematisch erscheinen. Es empfiehlt sich daher die aktuellen Empfehlungen des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik auf der Internetseite zu beachten.

Dabei sollte man insbesondere eine speziell für Passwörter entwickelte Hashfunktion nutzen. Diese bewirkt, dass der Versuch, durch systematisches Ausprobieren (Brute-Force-Methode) Passwörter zu ermitteln, einen deutlich erhöhten Rechenaufwand erfordert. Dieser Rechenaufwand kann durch ein für jedes Passwort individuell vergebenes Salt erneut gesteigert werden. Dies hat zur Folge, dass es für Unberechtigte aufgrund der zu investierenden Rechenleistung uninteressant wird, Passwörter der gesamten Datenbank zu ermitteln.

Jedoch gibt es einzelne Zugänge, die für Angreifer von besonders hohem Interesse sein können, wie beispielsweise Administrationszugänge. Hier wird empfohlen, starke Passwörter zu verwenden. Die Stärke eines Passwortes bestimmt sich viel mehr nach seiner Länge als nach seiner Komplexität. Hierbei gibt es jedoch keine festgelegten Regeln.

Prinzipiell empfiehlt sich für sensible Daten oder Accounts mit weitreichenden Zugriffs- und Bearbeitungsrechten die sogenannte „Mehr-Faktor-Authentifizierung“, dabei werden zur Feststellung der Identität verschiedene Faktoren angewendet. Neben der Abfrage eines Passworts muss beispielsweise noch ein Fingerabdruck-Scan durchgeführt werden oder es muss eine auf ein persönliches Endgerät des Berechtigten versandte TAN eingegeben werden. Weiterhin sollten Passwörter in regelmäßigen Abständen erneuert werden. Dennoch kann lediglich die Kombination verschiedener Maßnahmen das Risiko von Angriffen wirksam minimieren.

 

 

Berechnung der Höhe des Bußgeldes

Die unzureichend verschlüsselte Speicherung der Passwörter und die damit einhergehende Gefährdung der Kunden spielten bei der Verhängung des Bußgeldes eine maßgebliche Rolle. Hinzu kam, dass der Verstoß mit relativ geringem Aufwand vermeidbar gewesen wäre.

Das Unternehmen hätte lediglich eine Salt-Funktion sowie einen aktuellen, für Passwörter geeigneten, Hash-Algorithmus installieren müssen. Eben diese Funktionen werden vom Hersteller der Software für seine neueren Versionen angeboten, zudem werden durch Updates stetig neu entdeckte Sicherheitslücken beseitigt.

Abgesehen davon, dass der Aufwand für das Unternehmen relativ gering gewesen wäre, hatte der Software-Hersteller den Betreiber bezüglich der Sicherheitslücken ausdrücklich gewarnt. Auf die Warnungen wurde jedoch nicht reagiert, womit auch keine Abhilfemaßnahmen erfolgten.

Infolgedessen kam die Behörde zu dem Ergebnis, dass die verantwortliche Stelle nicht die erforderliche Sorgfalt bezüglich ihrer technischen und organisatorischen Maßnahmen eingehalten hat, was letztendlich zu einem unzureichenden Schutzniveau der personenbezogenen Daten natürlicher Personen im Sinne der DSGVO führte. Dies wird als Begründung für das oben genannte Bußgeld in Höhe von 65.500€ herangezogen.

Trotzdem hätte das Bußgeld höher ausfallen können. Es wurde insbesondere bußgeldmindernd berücksichtigt, dass das Unternehmen selbst den Vorfall gemeldet hatte. Das Unternehmen wurde unmittelbar verpflichtet, die Sicherheitsmängel zu beseitigen. Zudem wurden die betroffenen Personen bereits vor Verfahrensbeginn über die erforderlichen Passwortwechsel durch das Unternehmen informiert. Dennoch waren die Sicherheitslücken und die damit verbundene Geldbuße ein vermeidbarer Vorfall, der durch Berücksichtigung der aktuellen Sicherheitsstandards höchstwahrscheinlich verhindert worden wäre.

 

Ausblick

Solche mangelhaften technischen und organisatorischen Maßnahmen kommen in der Praxis leider häufiger vor, denn die andauernde Gewährleistung des bestmöglichen Schutzes vor Hackerangriffen erfordert qualifiziertes Personal und Fachwissen.

Aus diesem Grund sollten Verantwortliche stets mit dem IT- und Datenschutzbeauftragten Rücksprache halten oder falls solche intern nicht vorhanden sind, ihre Systeme regelmäßig durch fachkundige Dienstleister überprüfen lassen. Unternehmen haben die Möglichkeit ihre Sicherheit zu optimieren in dem sie sich am derzeitigen Stand der Technik orientieren, wodurch aktuelle Software genutzt wird oder gegebenenfalls Updates durchgeführt werden. Eine enge Zusammenarbeit mit den entsprechenden Soft- und Hardware-Herstellern ist hierbei unerlässlich.

Die DSGVO schreibt die Ergreifung angemessener technisch-organisatorischer Maßnahmen vor, deren Nichteinhaltung sanktioniert wird. Weiterhin wird empfohlen Passwörter für sensible Daten und wichtige Accounts durch Maßnahmen, wie Mehr-Faktor- Authentifizierung, entsprechende Passwortlänge und regelmäßiges Ändern, besonders zu schützen.

Personenbezogene Daten genießen einen außerordentlichen Schutz und ihre Verletzung führt nicht selten zu weitaus höheren Bußgeldern. Strafen im hohen Millionenbereich oder bis zu vier Prozent des weltweiten Jahresumsatzes können die Folge sein, was in jedem Fall unbedingt vermieden werden sollte. Die Bemessung richtet sich danach, welcher Betrag jeweils höher liegt.

Der vorliegende Fall ist ein plakatives Beispiel dafür, dass ein enormes Bußgeld durch relativ simple Maßnahmen hätte vermieden werden können.

Nicht nur die finanziellen Herausforderungen können für Unternehmen überwältigend sein, ebenso sind rufschädigende Auswirkungen möglich. Ein solcher Imageschaden kann womöglich zu einem Vertrauensverlust auf Seiten der Verbraucher führen, die zunehmend für das Thema Datensicherheit sensibilisiert werden.

Auch in Zukunft wird Datenschutz von großer Bedeutung sein. Gerade auch Apps zur Kontaktverfolgung haben während der Pandemie gezeigt, wie heikel und herausfordernd der Umgang mit personenbezogenen Daten ist. Aus diesem Grund sind umfassende Maßnahmen zum Schutz der digitalen Infrastruktur nachhaltig und ratsam.

 
 
 

 

 

 

Die Auslagerung etwaiger E-Marketing Services, die Nutzung transnationaler cloudbasierter Technologien und der Versand von Newslettern im Bereich des Marketings sind nicht mehr wegzudenken.

Dem Bayerischen Ladensamt für Datenschutz lag eine Beschwerde vor, in der ein Kunde eines Unternehmens, welches den amerikanischen Newsletter-Management- Service Mailchimp nutzt, den Transfer seiner personenbezogenen Daten in die USA meldete. Zwar wird Mailchimp von Start-Ups und großen Unternehmen gleichermaßen genutzt und erfreut sich großer Beliebtheit. Allerdings steckt hinter dem praktischen Tool ein US-Unternehmen, welches die Einhaltung der DSGVO-Bestimmungen für deutsche Unternehmen erschwert.

Da viele europäische Unternehmen mit Mailchimp kooperieren, stellt sich die Frage, ob eine Zusammenarbeit überhaupt DSGVO-konform ist.

 

Das Wichtigste in Kürze:

  • Mailchimp ist ein US-Anbieter für E-Mail-Marketing Services und Marketing-Automatisierungsplattformen mit 60% Markanteil.
  • Das Bayerische Landesamt für Datenschutz (BayLADa) ermittelte gegen ein Unternehmen, das Mailchimp für seine Newsletter nutzte und E-Mail-Adressen von Abonnenten in die USA weiterleitete.
  • Der Einsatz von Mailchimp und die damit verbundene Weiterleitung personenbezogener Daten in die USA wurden im konkreten Fall als unzulässig eingestuft.
  • Grund war die fehlende Überprüfung „zusätzlicher datenschutzkonformer Maßnahmen“ nach Vorgabe der EU-Standartvertragsklauseln und des EuGH-Urteils „Schrems-II“ durch das Unternehmen bei der Verwendung von Mailchimp.

Hintergrund datenschutzrechtlicher Bedenken von Mailchimp

Mailchimp ist ein Tool für das Newsletter-Management mit Sitz in Atlanta in den USA. Damit können Unternehmen ihre Mailings erstellen, verwalten und versenden. Trotz vielzähliger Vorteile, wie die Vielfalt zur Verfügung stehender Templates für Newsletter, die intuitive und einfache Handhabe der Plattform, der Reichweite der E-Mails an Empfänger und der Einbettung in dynamischen Content, tauchten vermehrt Ungereimtheiten und Schwachstellen hinsichtlich des Datenschutzniveaus auf.

Unternehmen müssen für die Nutzung von Mailchimp notwendigerweise personenbezogenes Datenmaterial, wie Mail-Adressen ihrer Kunden, aus den Händen geben. Bei Mailchimp handelt es sich um eine Software-as-a-Service-Lösung, sodass die Software nicht auf den Servern des nutzenden Unternehmens installiert wird.

Die E-Mail-Adressen der Empfänger werden stattdessen an US-amerikanischen Servern von Mailchimp übermittelt und dort verarbeitet.

 

Datenübermittlung in die USA als „unsicheres Drittland“

Es stellt sich in diesem Zuge die Frage, in welchem Umfang die Datenübermittlung an sog. Newsletter-Provider, wie Mailchimp, zulässig ist.

Lange Zeit regelte dies, in Bezug auf Übermittlungen in die USA, der sog. „Privacy Shield“. Hierdurch wurde eine Datentransferierung in die USA mit zertifizierten, bei dem US-Handelsministerium gemeldeten Unternehmen rechtlich untermauert.

Der EuGH kippte den Privacy Shield durch das „Schrems-II“ Urteil.

Kernaussage des Urteils ist die Anwendbarkeit der Datenschutz-Grundverordnung auf die Übermittlung personenbezogener Daten in ein Drittland auch in solchen Fällen, in denen es aus Gründen der nationalen Sicherheit oder Verteidigung zu einem Zugriff durch Geheimdienste dieses Landes kommt.

Die Gerichte begründen ihre Entscheidung damit, dass der Privacy-Shield nicht vor Zugriffen der US-Geheimdienste schütze und aufgrund der Rechtslage in den USA kein angemessenes Datenschutzniveau sichergestellt werden könne. Dies bekräftigt u.a Section 702 des FISA, die keine Beschränkung der Überwachungsmaßnahmen der Geheimdienste und keine Garantien für Nicht-US-Bürger vorsieht.

Mailchimp fiel vormalig ebenfalls unter den Privacy Shield. Allerdings erfolgte keine Sicherstellung der Einhaltung von Richtlinien durch eine offizielle Institution, wodurch dessen Wirkungsweise auf Kritik stieß. Konnte der Datenschutz durch Mailchimp bis zu Schrems-II als unzureichend qualifiziert werden, verbesserte sich die Situation durch das Urteil nicht.

 

Anforderungen an die Datenübermittlung in ein Drittland

Für die Datenübermittlung in ein Drittland muss, neben den EU-Standardvertragsklauseln, sichergestellt sein, dass ein Gleichlauf des Schutzniveaus personenbezogener Daten mit demjenigen in der EU besteht.

Dies ist im Lichte der EU-Grundrechte-Charta und im Hinblick auf Art. 46 I DSGVO auszulegen, nämlich geeignete Garantien vom Verantwortlichen, durchsetzbare Rechte und wirksame Rechtsbehelfe für die betroffenen Personen einzuräumen. Hier sind nicht nur vertragliche Beziehungen zwischen Datenexporteur und Importeur relevant, sondern auch die Zugriffsmöglichkeit durch Behörden des Drittlandes.

Ohne „zusätzliche Maßnahmen“ der Vertragspartner würden die Standardklauseln keinen angemessenen Schutz bieten, sind Behörden des Drittlandes, in dem sie nach Recht des Drittlandes befugt sind, in die Rechte der betroffenen Person einzugreifen, nicht an die Standardklauseln gebunden.

Bei der Verwendung von Mailchimp als US-amerikanisches Unternehmen fehlte vorliegend also die notwendige Prüfung, ob zu den EU-Standarddatenschutzklauseln, die Mailchimp anbietet, „zusätzliche Maßnahmen“ im Sinne der Art. 44 ff. DSGVO erfolgt sind, um eine datenschutzkonforme, an einheitlich europäischen Maßstäben orientierte Verarbeitung zu gewährleisten.

Ist ein solches angemessenes Schutzniveau nicht sichergestellt, muss die Aufsichtsbehörde für den Datenschutz die Datenübermittlung aussetzen oder verbieten, sofern der Schutz nicht durch andere Maßnahmen hergestellt ist.

Damit entschied die Aufsichtsbehörde jedenfalls nicht, dass der Einsatz von Mailchimp generell als unzulässig zu bewerten ist.

 

Zulässigkeitsprüfung für Mailchimp

Wie eine Zulässigkeitsprüfung des Einsatzes von Mailchimp als US-Dienst letztlich aussehen könnte, veröffentlichte die Aufsichtsbehörde Baden-Württemberg jüngst in einer Orientierungshilfe:

  • Erwägung einer Alternative

Hier erfolgt eine Prüfung, ob es etwaige Alternativangebote von Dienstleistern gibt, die ihren Sitz nicht in unsicheren Drittländern, wie den USA haben. Überdies findet eine Interessenabwägung statt, die z.B. Risiken und finanzielle Aufwände der Umstellung und die Einarbeitung des Teams etc. berücksichtigt.

  • Bewertung des Gefährdungsgrades für die Abonnenten

Der Gefährdungsgrad wird dadurch bestimmt, welche potentiellen Folgen mit welcher Wahrscheinlichkeit für die Abonnenten drohen im Falle des Eingriffs eines US-Geheimdienstes. Die Brisanz des Newsletters aus US-amerikanischer Perspektive ist hier ein Parameter (Newsletter kontrovers politischer Natur).

  • Sicherung des Datenschutzniveaus

Der Anspruch des Datenschutzniveaus hängt von dem besagten Gefährdungsgrad der Abonnenten ab und den Vorgaben der einheitlich europäischen Datenschutzmaxime.

Schlussendlich ist festzuhalten, dass die zusätzlichen Maßnahmen umso strenger ausfallen müssen, je sensibler die Daten sind.

 

Ausblick

Ein generelles Verbot von Mailchimp steht also nicht im Raume. Lediglich die unterlassene Prüfung in Hinblick auf zusätzliche Maßnahmen zur Absicherung des fehlenden, ebenbürtigen Datenschutzniveaus in der USA sind hingegen in das Zentrum datenschutzrechtlicher Besorgnis gerückt.

Da viele Unternehmungen Mailchimp aktuell nutzen, sollten folgende Fragen geklärt werden: Welche Daten werden an Mailchimp übermittelt? Werden Tracking-Funktionen genutzt? Welche zusätzlichen Maßnahmen stellt Mailchimp zum Datenschutz bereit? Mit welchem Aufwand und welchen Kosten wäre zu rechnen, wenn eine Umstellung der Newsletter auf EU-Dienstleister erforderlich wäre?

Generell ist es geboten, vor der Weitergabe von personenbezogenen Daten, eine Bestandsaufnahme zu machen, in welchen Fällen Ihr Unternehmen personenbezogene Daten in Drittländer exportiert, sich mit dem Vertragspartner im Drittland in Verbindung zu setzen und sich über die Rechtslage im Drittland zu informieren.

Überdies ist zu hinterfragen, ob es für das Drittland einen Angemessenheitsbeschluss (Art. 45 DSGVO) gibt und ob die von der Kommission beschlossenen Standardvertragsklauseln nutzbar sind.

 
 
 

 

 

 

 

Datenschutz – eines der größten Haftungsrisiken

Die beste Strategie zur Vermeidung von Bußgeldern auf Grund von Datenschutzverstößen ist die umfängliche und kompromisslose Einhaltung aller Regelungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetztes (BDSG). Leider sind viele Regelungen der DSGVO unklar gefasst und noch immer sind zahlreiche praktische Fragen ungeklärt.

Die genauen Anforderungen an die rechtskonforme Umsetzung einzelner Datenverarbeitungen oder an das Datenschutzmanagementsystem eines Unternehmens sind ohne besondere Expertise nicht bewertbar. Für Verantwortliche ist es daher umso wichtiger, Vorkehrungen zu treffen, um das Unternehmen und sich selbst vor Haftung zu schützen.

 

Die Haftung für DSGVO-Verstöße

Die DSGVO selbst sieht als Sanktionsmöglichkeiten insbesondere Schadensersatzansprüche (Art. 82 DSGVO) sowie die Verhängung von Geldbußen bis zu 20 Millionen Euro oder 4 % des weltweiten Vorjahresumsatzes des Unternehmens / Konzerns vor.

Adressat dieser Sanktionen ist zunächst die Verantwortliche Stelle (Art. 4 Nr. 7 DSGVO). Im Falle von Unternehmen ist dies regelmäßig die juristische Person selbst und nicht deren Geschäftsführer oder Vorstände.

Allerdings kann sich für Geschäftsführer und Vorstände eine persönliche Haftung ergeben, wenn die Datenschutzverstöße auf einer Verletzung ihrer Aufsichts- und Legalitätspflichten beruhen.

Das mangelnde Hinwirken auf die Einhaltung der Regelungen des Datenschutzes stellt eine Sorgfaltspflichtverletzung im Sinne des § 43 GmbHG sowie § 93 Abs.2 AktG dar und kann zu Regressansprüchen des Unternehmens gegenüber der Leitung führen. Dabei können sich Vorstände und Geschäftsführer nicht auf die Behauptung zurückziehen, über kein ausreichendes Fachwissen zu verfügen oder die Aufgabe delegiert zu haben.

Die Unternehmensleitung ist verpflichtet, sich umfassend über die Regelungen des Datenschutzes zu informieren oder beraten zu lassen und für die ständige Einhaltung der Gesetze in ihrem Unternehmen zu sorgen.

Des Weiteren können Geschäftsführer und Vorstände gemäß § 130 Abs. 1 OWiG auch persönlich Adressaten eines Bußgeldes sein, wenn sie schuldhaft gegen Aufsichts-, Überwachungs- oder andere Sorgfaltspflichten verstoßen und es innerhalb ihres Unternehmens dadurch zur Begehung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten kommt. Insbesondere der Verstoß gegen Datenschutzvorschriften stellt neben einer möglichen Strafbarkeit auch eine Ordnungswidrigkeit im Sinne der o.g. Norm dar.

 

Wie wir Ihnen helfen, die Haftung zu vermeiden

In einem ersten Schritt verschaffen wir uns in Form eines Kurzaudits einen Überblick über den Ist-Stand des Datenschutzmanagementsystems Ihres Unternehmens. Auf Grundlage dessen identifizieren wir unmittelbar dessen Schwachstellen und entwickeln gemeinsam mit Ihnen eine Roadmap, um die Haftungsrisiken in Ihrem Unternehmen entsprechend ihrer Priorität zu beheben.

Teil dieses Prozesses ist insbesondere eine umfassende Begutachtung aller in Ihrem Unternehmen durchgeführten Datenverarbeitungen, von der Erhebung bis hin zur Archivierung und Löschung. Aus dieser Begutachtung leiten wir klare Handlungsempfehlungen für Sie ab.

Sind diese umgesetzt und die Datenschutzkonformität der Verarbeitung wurde durch uns festgestellt, kann ihrem Unternehmen und Ihnen nicht mehr vorgeworfen werden, wissentlich gegen die DSGVO verstoßen zu haben. Im Rahmen des Auf- bzw. Ausbaus ihres Datenschutzmanagementsystems beraten und unterstützen wir Sie in allen Bereichen.

Von der fachlichen Überprüfung der Einführung technischer und organisatorischer Maßnahmen über die Vorbereitung und Verhandlung von Betriebsvereinbarungen mit Ihrem Betriebsrat bis hin zur Verteidigung gegen Bußgeldbescheide und Rechtsansprüche Dritter.

 
 
 

 

 

 

Die Whistleblower-Schutzrichtlinie kommt!

Mit der europäischen Whistleblower-Richtlinie werden künftig Personen geschützt, die Missstände in ihrem Unternehmen melden. Letztere werden unter anderem verpflichtet, entsprechende Meldekanäle einzurichten.

Die Mitgliedsstaaten haben nun bis zum 17. Dezember 2021 Zeit, die Richtlinie in das nationale Recht umzusetzen. Das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz (BMJV) hat zwar bereits einen Entwurf vorgelegt, allerdings fehlt es bislang noch an einer Einigung zwischen den Koalitionsparteien.

Trotzdem sollten Unternehmen sich bereits jetzt schon auf die Umsetzung vorbereiten. Der Whistleblower-Schutz wird kommen – egal ob mit oder ohne rechtzeitige Umsetzung im deutschen Recht. Es ist davon auszugehen, dass sich Betroffene notfalls unmittelbar auf die Richtlinie als Schutzgesetz berufen können. Deshalb sollten Unternehmen frühzeitig die entsprechenden Maßnahmen treffen, um den Anforderungen der Richtlinie gerecht zu werden, zumal die Nachfrage zur Einrichtung der vorgegebenen Meldekanäle bis Ende des Jahres stark ansteigen wird.

 

Was sieht der derzeitige Gesetzesentwurf vor?

Das BMJV hat Ende 2020 das sogenannte Hinweisgeberschutzgesetz entworfen. Der Entwurf setzt die Richtlinie fast 1:1 um und erweitert den Schutz sogar. Er sieht vor, dass der Schutz nicht nur in Bezug auf das Melden von Verstößen gegen das EU-Recht, sondern ebenfalls in Bezug auf Verstöße gegen das nationale Recht gilt. Hierdurch soll ermöglicht werden, dass Betroffene auch Angelegenheiten melden können, die straf- oder bußgeldbewehrt sind, sowie gegen das sonstige Bundesrecht verstoßen. Diese Ausweitungsmöglichkeit wird auch in der Richtlinie angelegt und den Mitgliedsstaaten überlassen.

Hierdurch soll verhindert werden, dass Hinweisgebende davon Abstand nehmen, einen Missstand zu melden aus Angst davor, dass dieser nicht von dem Gesetz erfasst wird, zumal die beiden Regelungssysteme oftmals eng miteinander verwoben sind.

Hinweisgebende könnten hierdurch beispielsweise auch Schmiergeldzahlungen, Steuerhinterziehungen und Verstöße gegen deutsche Umweltschutz- oder Arbeitsschutzbestimmungen melden.

Die externe Meldestelle soll der Datenschutzbeauftrage des Bundes sein. Im Falle von Verstößen gegen das Finanzrecht soll die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zuständig sein. Außerdem soll jedes Bundesland eine eigene externe Meldestelle einrichten können für Meldungen, die Dienststellen des jeweiligen Landes betreffen.

Auch der Entwurf sieht ein Verbot von Repressalien vor, welches im Falle eines Verstoßes Schadensersatzpflichten zugunsten der/des Hinweisgebenden auslöst. Ein Verstoß begründet allerdings keinen Anspruch auf Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses, eines Berufsausbildungsverhältnis, eines anderen Vertragsverhältnisses oder eines beruflichen Aufstiegs.

Ebenso trifft Hinweisgebende eine Schadensersatzpflicht, wenn sie vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Meldung unrichtiger Informationen veranlassen.

Verstöße gegen das Gesetz sollen als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.

 

Wer und was ist vom Schutz der Richtlinie erfasst?

Durch die Whistleblower-Richtlinie sollen Mitarbeitende, die Missstände in ihrem Unternehmen melden, vor negativen Konsequenzen, wie Kündigung, Degradierung, Einschüchterung und sonstiger Diskriminierung, geschützt werden.

Von dem Schutz werden auch ehemalige Mitarbeitende, BewerberInnen sowie UnterstützerInnen der/des Hinweisgebenden und Journalisten erfasst.

Dies gilt sowohl in Unternehmen als auch in öffentlich-rechtlichen Einrichtungen, also in Behörden und Ämtern in Kommunen mit mehr als 10.000 Einwohnern und allen juristischen Personen des öffentlichen Rechts.

Der Schutz gilt allerdings nur für die Meldung von Missständen mit Bezug auf EU-Recht. Hiervon umfasst sind unter anderem die Bereiche der Finanzdienstleistungen, Produktsicherheit, Verkehrssicherheit, Umweltschutz, öffentliche Gesundheit, Verbraucherschutz, Schutz der Privatsphäre und der personenbezogenen Daten.

 

Welche Pflichten sieht die Richtlinie vor?

Unternehmen ab 50 Mitarbeitenden sind verpflichtet interne Meldekanäle bereitzustellen. Unternehmen mit 50-249 Mitarbeitenden wird eine Übergangsfrist von zwei Jahren eingeräumt.

Die Meldung soll mündlich, schriftlich und auf Wunsch auch persönlich möglich sein. Eine Pflicht zur Entgegennahme von anonymen Meldungen besteht nicht. Allerdings muss die Identität der/des Hinweisgebenden vertraulich behandelt werden.

Der Eingang der Meldung soll dann binnen 7 Tagen bestätigt werden und binnen 3 Monaten muss die Meldestelle dem/der Hinweisgebenden mitteilen, welche Maßnahmen ergriffen wurden.

Die Mitgliedsstaaten sind außerdem verpflichtet externe, unabhängige Meldekanäle einzurichten.

 

Welche Möglichkeiten haben Betroffene?

Der/die Betroffene hat die Wahl, ob er/sie eine Angelegenheit intern im Unternehmen oder extern bei der zuständigen Aufsichtsbehörde meldet. In beiden Fällen genießt er/sie den Schutz der Richtlinie.

Sollte daraufhin nichts geschehen, kann der/die Betroffene sodann an die Öffentlichkeit gehen. Besteht Grund zur Annahme, dass der „Verstoß eine unmittelbare oder offenkundige Gefährdung des öffentlichen Interesses darstellen kann“ oder „im Fall einer externen Meldung Repressalien zu befürchten sind oder aufgrund der besonderen Umstände des Falls geringe Aussichten bestehen, dass wirksam gegen den Verstoß vorgegangen wird“ besteht auch die Möglichkeit sich direkt an die Öffentlichkeit zu wenden, ohne den Schutz einzubüßen.

 

Wie sieht der Schutz der Richtlinie genau aus?                                      

Die Richtlinie sieht vor, dass jede Form von Repressalien gegen Hinweisgebende, einschließlich deren Versuch und deren Androhung, verboten ist.

Außerdem dürfen Hinweisgebende nicht für die Offenlegung der Meldung haftbar gemacht werden, wenn sie hinreichenden Grund zu der Annahme hatten, dass die Meldung notwendig war, um einen Verstoß gemäß der Richtlinie aufzudecken. Dies gilt auch für die Beschaffung und den Zugriff auf die Information, die gemeldet wurde, es sei denn, dass diese eine eigenständige Straftat darstellt.

Kommt es aufgrund einer Repressalie zu einem Gerichtsverfahren soll eine Beweislastumkehr zugunsten der/des Betroffenen stattfinden. Dies bedeutet, dass beispielsweise im Falle einer Kündigung im Nachgang zu einer Meldung grundsätzlich die Vermutung besteht, dass die Kündigung gerade wegen dieser Meldung erfolgt ist. Der Arbeitgeber muss dann das Gegenteil beweisen.

 

Sanktionen

Sollte ein Unternehmen das Melden von Missständen behindern oder dies versuchen, hat es mit Sanktionen zu rechnen. Dies gilt auch für den Fall, dass die Identität der/des Betroffenen nicht vertraulich behandelt wurde.

 

 

Mit freundlichen Grüßen
Team Kolb, Blickhan & Partner

 

 
 
 

 

 

 

Das Betriebsrätemodernisierungsgesetz ist vom  Bundeskabinett verabschiedet und soll zeitnah auch vom Bundestag und -rat bestätigt werden. Die wesentlichen Änderungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:

 

  1. Zunächst wird das vereinfachte Wahlverfahren erweitert; zukünftig können Betrieben mit bis zu 100 Mitarbeitern ein vereinfachtes Wahlverfahren durchführen. Überdies wird der Kündigungsschutz für Mitarbeiter, die die Durchführung einer Wahl vorbereiten und zu einer Betriebsversammlung einladen, gestärkt werden.

  2. Darüber hinaus sollen die Vorschriften zu den Betriebsratssitzungen und Beschlussfassungen (vgl. §§ 30, 33 und 34 BetrVG) insoweit angepasst werden, als dass alle oder einzelne Betriebsratsmitglieder mittels Video- und Telefonkonferenz teilnehmen können, wobei die Durchführung einer Präsenzsitzung weiterhin vorranging bleibt; der Betriebsrat kann in seiner Geschäftsordnung die Rahmenbedingungen festlegen.

  3. Ein weiterer wesentlicher Punkt ist die Einführung des § 79a BetrVG; dieser befasst sich mit den betriebsverfassungsrechtlichen Aspekten des Datenschutzes. Hiernach wird zunächst festgehalten, dass der Betriebsrat kein Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DS-GVO; dies ist insoweit wichtig, als dass der Betriebsrat für etwaige Datenschutzverstöße nicht haftet. Zugleich sieht § 79a BetrVG vor, dass der Betriebsrat selbst (d.h. im Innenverhältnis) hinreichend Strukturen schaffen muss, um den Datenschutz zu wahren. Eine Inanspruchnahme wegen Datenverstößen oder arbeitsrechtliche Maßnahmen sind somit nicht grundsätzlich ausgeschlossen.

Letztendlich sieht § 79a BetrVG vor, dass sich der Arbeitgeber und der Betriebsrat bei der Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften gegenseitig unterstützen müssen.

  1. Des Weiteren wird § 87 Abs. 1 BetrVG um die Nummer 14 ergänzt; hiernach hat der Betriebsrat bei der Ausgestaltung von mobiler Arbeit ein zwingendes Mitbestimmungsrecht.

 

Mit freundlichen Grüßen

Team Kolb, Blickhan & Partner

 

 
 
 
 

Corona-Virus – Droht eine neue Kündigungswelle?

Der Corona-Virus und die damit insb. für Unternehmer verbundene, teils verheerenden wirtschaftlichen Auswirkungen können den Fortbestand von Arbeitsverhältnissen und deren Abwicklung nachhaltig beeinträchtigen. Sowohl für Arbeitgeber, als auch für Arbeitnehmer stellt sich u.a. die Frage, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen eine „coronabedingte“ Kündigung möglich ist.

Das Wichtigste auf einen Blick:

  • Der Begriff „coronabedingte“ Kündigung hat keine rechtliche Bedeutung
  • Ob ein Arbeitgeber den Ausspruch einer krankheitsbedingten Kündigung auf die Erkrankung eines Mitarbeiters an dem Corona-Virus stützen kann, ist unwahrscheinlich.
  • Der wohl wichtigste Kündigungsgrund dürfte im Fall Corona Virus die betriebsbedingte Kündigung darstellen.
  • Sie benötigen professionelle Hilfe vom Fachanwalt?
    Unter Tel. +49 6151 – 99 55 0 stehen wir Ihnen zur Verfügung


Vorweg gilt es festzuhalten, dass der Begriff „coronabedingte“ Kündigung keine rechtliche Bedeutung hat. Insbesondere und soweit das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) Anwendung findet, gelten die gesetzlichen Bestimmungen unverändert fort. Gemäß § 1 Abs. 1 und 2 KSchG muss eine Kündigung sozial gerechtfertigt sein. Dies ist der Fall, solange ein Kündigungsgrund vorliegt. Entsprechend des § 1 Abs. 2 S. 1 KSchG ist eine Kündigung u.a. gerechtfertigt […], wenn Gründe gegeben sind, die in der Person oder im Verhalten des Arbeitnehmers liegen oder dringende betriebliche Erfordernisse dies erfordern.

Dementsprechend erfordert der Ausspruch einer Kündigung einen (a) personenbedingten, (b) verhaltensbedingten oder (c) betriebsbedingten Kündigungsgrund.

1. Die personenbedingte Kündigung

Eine arbeitgeberseitige Kündigung kann zunächst auf einen Grund, der in der Person des Arbeitnehmers liegt, gestützt werden. Der wohl häufigste – und auch im Hinblick auf den Corona-Virus naheliegende  – Unterfall der personenbedingten Kündigung, ist der Ausspruch einer krankheitsbedingten Kündigung.

Ob ein Arbeitgeber den Ausspruch einer krankheitsbedingten Kündigung auf die Erkrankung eines Mitarbeiters an dem Corona-Virus stützen kann, ist unwahrscheinlich.

Eine krankheitsbedingte Kündigung ist dreistufig aufgebaut und setzt die nachfolgende Voraussetzungen:

  1. Negative Gesundheitsprognose des erkrankten Mitarbeiters,
  2. Erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen,
  3. Verhältnismäßigkeit der Kündigung.

Vorliegend dürfte eine krankheitsbedingte Kündigung bereits an der ersten Stufe, der negativen Gesundheitsprognose aufgrund einer coronabedingten Erkrankung eines Mitarbeiters scheitern.

Im Falle eines gerichtlichen Verfahrens muss der Arbeitgeber darlegen und beweisen können, dass der erkrankte Mitarbeiter infolge seiner Erkrankung längerfristig ausfallen wird. Die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung hat über die Jahre hinweg eine Beweiserleichterung für die Arbeitgeber geschaffen, da diese u.a. aus datenschutzrechtlichen Gründen, keine bzw. allenfalls unter sehr hohen Voraussetzungen Gesundheitsdaten über ihre Mitarbeiter verarbeiten dürfen. Die bloße Erkrankung an dem Corona-Virus genügt in der Regel nicht um einen permanenten Ausfall des erkrankten Mitarbeiters zu vermuten, weshalb eine krankheitsbedingte Kündigung voraussichtlich unwirksam wäre.

Des Weitere dürften auch die weiteren Voraussetzungen nicht erfüllt sein:

Sollte ein Mitarbeiter infolge des Corona-Virus arbeitsunfähig erkrankt sein, so geht dies mit der (behördlichen) Anordnung einer Quarantäne gemäß § 30 IfSG oder eines Beschäftigungsverbotes gemäß § 31 IfSG einher. In diesem Fall steht dem Arbeitnehmer gemäß § 56 IfSG ein Entschädigungsanspruch gegen die Behörde zu. Der Arbeitgeber ist zunächst vorleistungspflichtig, kann jedoch anschließend eine Erstattung des gezahlten Gehaltes von der Behörde fordern, sodass er weitgehend schadlos bleibt. Daher dürfte es an einer Beeinträchtigung des Unternehmens mangeln. Letztendlich dürfte der Ausspruch der Kündigung auch unverhältnismäßig sein, da der Arbeitgeber verpflichtet ist mildere Maßnahmen als den Ausspruch einer Kündigung einzuleiten; insoweit gilt auch hier, dass der Ausspruch einer Kündigung die Ultima Ratio ist.

Sowohl als Arbeitgeber und als Arbeitnehmer sollten Sie berücksichtigen, dass vor dem Ausspruch einer krankheitsbedingten Kündigung ein betriebliches Eingliederungsmanagement (bEM) gemäß § 167 Abs. 2 SGB IX durchgeführt werden muss. Der Arbeitgeber ist zur Durchführung verpflichtet; dem Arbeitnehmer steht zugleich auch ein Rechtsanspruch auf die Durchführung des bEM zu.

Sollte ein bEM durchgeführt werden, ist es wichtig, die datenschutzrechtlichen Aspekte zu berücksichtigen. Im Rahmen eines bEM werden sensible Gesundheitsdaten (Art. 9 Abs. 1 DS-GVO i.V.m. § 26 Abs. 3 BDSG) des Mitarbeiters verarbeitet. Dies darf u.a. nur auf Grundlage einer wirksam erteilten Einwilligung des Mitarbeiters erfolgen. Es gilt zu beachten, dass der Ausspruch einer krankheitsbedingten Kündigung u.a. auch von der (datenschutzrechtlich) wirksamen Durchführung eines bEM abhängig sein kann.

2. Die verhaltensbedingte Kündigung

Eine verhaltensbedingte Kündigung setzt ein Fehlverhalten bzw. einen Pflichtverstoß des Arbeitnehmers voraus.

Im Hinblick auf den Corona-Virus stellt sich insb. die Frage, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen ein Arbeitnehmer die Erbringung seiner Arbeitsleistung gemäß § 275 Abs. 3 BGB verweigern darf. Gemäß § 275 Abs. 3 BGB kann ein Arbeitnehmer die Erbringung seiner Arbeitsleistung verweigern, soweit ihm dies unzumutbar wäre. Hiernach gilt es zu differenzieren:

Sollten in dem Betrieb eines Arbeitgebers tatsächliche Anhaltpunkte einer erhöhten Infektionsgefahr bestehen, so wird es dem Arbeitnehmer in der Regel nicht zuzumuten sein, die Betriebsstätte aufzusuchen. Diesbezüglich gilt es auch zu berücksichtigen, dass der Arbeitgeber gemäß §§ 618, 241 Abs. 2 BGB verpflichtet ist, hinreichende Schutzmaßnahmen zu treffen, um das Risiko einer gesundheitlichen Schädigung seiner Mitarbeiter zu minimieren. Insoweit besteht die Verpflichtung, soweit dies möglich ist, entweder Home-Office für die Mitarbeiter zu ermöglichen, oder erforderlichenfalls Teile der Belegschaft freizustellen.

Sollte jedoch lediglich die abstrakte Befürchtung bestehen, man könnte sich auf dem Weg zur Arbeit oder bei der Arbeit anstecken, besteht kein Zurückbehaltungsrecht. Diese abstrakte Befürchtung ist einerseits vom allgemeinen Lebensrisiko, andererseits vom Wegerisiko erfasst, welches der Arbeitnehmer trägt. Erscheint ein Arbeitnehmer aufgrund einer abstrakten Befürchtung nicht zur Arbeit kann der Ausspruch einer Abmahnung und im Falle der wiederholten Pflichtverletzung der Ausspruch einer verhaltensbedingten Kündigung gerechtfertigt sein. Hinsichtlich des Wegerisikos und unter Berücksichtigung, dass der öffentliche Bus- und Bahnverkehr partiell stillgelegt wurde, gilt es, wie bereits dargelegt, zu berücksichtigten, dass der Arbeitnehmer das alleinige Risiko trägt pünktlich zu erscheinen.

Vor dem Ausspruch einer Kündigung wäre es im beidseitigen Interesse eine einvernehmliche Lösung (bspw. flexible Arbeitszeit, Home-Office, Abgeltung von Überstunden usw.) zu finden. Maßgebend ist hierfür oftmals die Natur des Arbeitsverhältnisses.

3. Die betriebsbedingte Kündigung

Der wohl wichtigste Kündigungsgrund dürfte im Fall Corona Virus die betriebsbedingte Kündigung darstellen. Infolge der Infektionsgefahr kam es sowohl zur Beeinträchtigung der Lieferketten, Rückgang von Kundenaufträgen und Anfragen, als auch zu Beeinträchtigungen durch behördliche Anordnungen, die die vorübergehende Schließung bestimmter Betriebsstätten vorsahen.

Zweifelsfrei ist dies eine enorme Belastung für Unternehmer, die das wirtschaftliche Risiko der Verwertung der Arbeitsleistung ihrer Arbeitnehmer tragen; einerseits kann kein bzw. deutlich geringerer Umsatz generiert werden, andererseits ist der Arbeitgeber – auch wenn er die Arbeitsleistung seiner Mitarbeiter nicht verwerten kann – gemäß § 615 S. 3 BGB zur Fortzahlung der arbeitsvertraglich vereinbarten Vergütung verpflichtet.

Um diese Belastung (u.a. in Form der Gehaltszahlungen) zu minimieren, besteht oftmals die Erwägung, Teile der Belegschaft betriebsbedingt zu kündigen. Ob diese Kündigung wiederum gerechtfertigt wäre, ist umstritten.

Eine betriebsbedingte Kündigung setzt u.a. (die Durchführung einer ordnungsgemäßen Sozialauswahl gemäß § 1 Abs. 3 KSchG außenvorlassend) das Folgende voraus:

  1. Dringende betriebliche Erfordernisse,
  2. Verhältnismäßigkeit der Kündigung.

Vorliegend könnten der coronabedingte Auftragsrückgang, die Störung von Lieferketten usw. grundsätzlich betriebliche Erfordernisse im Sinne des § 1 Abs. 2 KSchG darstellen. Diese müssten wiederum dazu führen, dass ein bzw. mehrere Arbeitsplätze (bspw. infolge einer endgültigen Betriebsschließung) permanent wegfallen. Dies mag derzeit rein prognostisch und u.U. spekulativ sein, jedoch ist zur Zeit davon auszugehen, dass kurz- bzw. mittelfristig die Infektionsgefahr und die damit verbundenen Folgen für Unternehmen sukzessiv überwunden werden. Insoweit ist davon auszugehen, dass solvente Unternehmen die derzeitige Beeinträchtigungen überwinden werden können.

Letztendlich stellt sich auch hier die Frage, ob der Ausspruch einer betriebsbedingten Kündigung gerechtfertigt (verhältnismäßig) wäre. Wie bereits zuvor dargelegt, gilt im Falle des Ausspruches einer Kündigung (jedweder Art) der Ultima Ratio Grundsatz, d.h. die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist das letzte Mittel, auf das ein Arbeitgeber zurückgreifen darf.

Im Hinblick auf die Zusicherungen der Bundesregierung, Maßnahmen zu treffen um die Unternehmer zu entlasten (z.B. in Form von Darlehen, Stundungen von Steuern oder Reformierung des Kurzarbeitergeldes) ist anzunehmen, dass die Folgen der Infektionsgefahr abgefedert werden können.

Exkurs zum Kurzarbeitergeld:

Die Bundesagentur für Arbeit hat darauf hingewiesen, dass ein aufgrund oder infolge des Corona-Virus und / oder der damit verbundenen Sicherheitsmaßnahmen eingetretener Arbeitsausfall im Regelfall auf einem „unabwendbaren Ereignis“ oder auf „wirtschaftlichen Gründen“ im Sinne des § 96 Abs. 1 Nr. 1 SGB III beruht und daher Kurzarbeitergeld bei vorübergehendem Arbeitsausfall zu gewähren ist. Die Gewährung erfolgt nur auf Antrag des Arbeitgebers hin.

Arbeitsrechtlich setzt die Kurzarbeit voraus, dass entweder eine entsprechende Kurzarbeitsklausel im Arbeitsvertrag enthalten ist, Kurzarbeit durch Tarifvertrag ermöglicht wird oder über Kurzarbeit eine Betriebsvereinbarung mit dem Betriebsrat nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG abgeschlossen wird. Soweit ein Arbeitgeber nicht tarifgebunden ist oder in seinem Betrieb kein Betriebsrat besteht, hat er die Möglichkeit individualarbeitsvertraglich (d.h. in Form einer Ergänzungs- oder Änderungsvereinbarung) die (vorübergehende) Einführung von Kurzarbeit einzuführen; dies setzt jedoch ein beidseitiges Einvernehmen der Arbeitsvertragsparteien voraus. Widerspricht der Arbeitnehmer der Unterzeichnung solch einer Vereinbarung kommt ggf. der Ausspruch einer Änderungskündigung in Betracht.

Sollten Sie – sowohl als Arbeitgeber, als auch als Arbeitnehmer – von den arbeitsrechtlichen Folgen des Corona-Virus betroffen sein, können Sie sich gerne mit uns in Verbindung setzen. Wir können Sie – unter Berücksichtigung der individuellen Umstände und der Natur des Arbeitsverhältnisses – beraten und insbesondere eine einvernehmliche Lösung mit Ihrem Arbeitnehmer bzw. Arbeitgeber anstreben.



Weitere arbeitsrechtliche Fragen im Spannungsfeld Corona

In unserem Artikel „Corona und Arbeitsrecht“ behandeln wir übrigens weitere wichtige Fragen, die aktuell im Arbeitsrecht auftreten. 

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

Beratung in Zeiten von Corona

Die Coronakrise stellt für Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleichermaßen eine Herausforderung dar.
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Corona-Virus und dessen Auswirkungen auf das Arbeitsrecht

– Eine Übersicht der wichtigsten Fragen –

1. Corona Virus – Wann darf/muss ich zu Hause bleiben?

Die bloße Befürchtung, sich bei Verlassen der Wohnung möglicherweise mit dem Corona-Virus anzustecken, genügt nicht, damit Sie der Arbeit fern bleiben dürfen. Denn eine nur potenzielle Ansteckungsgefahr gehört zum allgemeinen Lebensrisiko, die Sie tragen müssen.

Soweit Ihr Arbeitsvertrag vorsieht, dass Sie von Zuhause arbeiten dürfen (Home-Office) ist dies kein Problem. Sollte Ihr Arbeitsvertrag wiederum keine entsprechende Home-Office- Vereinbarung vorsehen, ist eine Zusatzvereinbarung mit dem Arbeitgeber möglich. Keinesfalls dürfen Sie jedoch selbst die Entscheidung treffen, wenn sich dies nicht unzweifelhaft aus dem Arbeitsvertrag ergibt. Im Zweifel sollte eine Klärung mit dem Arbeitgeber erfolgen.

Ob Ihr Arbeitgeber ohne entsprechende, vertragliche Vereinbarung von Ihnen verlangen darf, im Home Office (im Wege des sog. Direktionsrechts) zu arbeiten, ist umstritten. Jedenfalls ist er dann verpflichtet die entsprechenden Arbeitsmittel (wie z.B. Dienstlaptop, Fernzugriff auf die IT-Infrastruktur des Unternehmens, usw.) bereitzustellen, damit Sie Ihre Arbeitsleistung erbringen können; des Weiteren hat Ihr Arbeitgeber die entsprechenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen für Home-Office zu wahren.

Bitte beachten Sie:

Soweit Sie nur wegen der abstrakten Befürchtung, Sie könnten sich (unterwegs) infizieren, nicht zu Ihrer Arbeit gehen, verlieren Sie Ihren Vergütungsanspruch. Sie tragen grundsätzlich das sog. Wegerisiko, wodurch Ihr Entgeltzahlungsanspruch gem. § 326 Abs.1 BGB untergeht, soweit Sie entgegen Ihrer arbeitsvertraglichen Verpflichtung nicht Ihre Arbeit aufnehmen. Überdies würden Sie auch unentschuldigt fehlen. Ein allgemeines Leistungsverweigerungsrecht gem. §§ 273, 275 Abs. 3 BGB besteht auch bei drohenden Pandemien nicht zwingend. Das Fehlen kann schlimmstenfalls zu einer Abmahnung oder Kündigung führen.

Haben Sie wiederum den berechtigten Verdacht (bspw. aufgrund von Symptomen oder Kontakt zu infizierter Person), sich mit dem Corona-Virus angesteckt zu haben, sieht die Rechtslage schon anders aus. Denn beim Vorliegen eines sogenannten vorübergehenden persönlichen Verhinderungsgrundes (vgl. § 616 S.1 BGB) dürfen Sie der Arbeit fernbleiben und bekommen trotzdem ihr Entgelt ausgezahlt, soweit dies nicht durch Tarif- oder Arbeitsvertrag ausgeschlossen wurde. Dieser Verhinderungsgrund liegt u.a. bei einem medizinisch notwendigen Arztbesuch vor, wenn dieser nur während der Arbeitszeit erfolgen kann. Ist zur medizinischen Abklärung eines Corona-Verdachts das Fernbleiben von der Arbeit nötig, muss der Arbeitgeber unverzüglich über das Fernbleiben von der Arbeit informiert werden. Lassen Sie sich dies dann auch vom Arzt oder einer anderen aufgesuchten Stelle schriftlich bestätigen, dass eine medizinische Indikation für die Untersuchung bestand. Zur Angabe des genauen Grundes des Arztbesuches – also der aufzuklärenden Erkrankung – sind Sie Ihrem Arbeitgeber gegenüber nicht verpflichtet.

Soweit Sie Krankheitssymptome haben und dadurch arbeitsunfähig sind, haben Sie aufgrund Ihrer Arbeitsunfähigkeit das Recht, der Arbeit fernzubleiben. Die Arbeitsunfähigkeit müssen Sie, auch im Falle einer Corona-Infektion, dem Arbeitgeber unverzüglich mitteilen. Unabhängig davon sieht das Gesetz vor, dass spätestens nach dem dritten Tag der Arbeitsunfähigkeit dem Arbeitgeber ein ärztliches Attest – also die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung – vorgelegt werden muss. Bitte beachten Sie immer, ob arbeits- oder tarifvertraglich eine kürzere Frist vereinbart worden ist. Soweit Sie erkrankt sind, haben Sie grundsätzlich für die Dauer von sechs Wochen einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung gem. § 3 EFZG gegenüber Ihrem Arbeitgeber und anschließend auf Krankengeld von der Krankenkasse.

Sollte mit der Erkrankung aufgrund des Corona-Virus zeitgleich ein (behördliches) Beschäftigungsverbot gem. § 31 IfSG und/oder Quarantäne gem. § 30 IfSG angeordnet werden, steht Ihnen, anstelle des § 3 EFZG, infolge des Tätigkeitsverbotes bzw. Quarantäne gem. § 56 Abs. 1 IfSG ein Entschädigungsanspruch zu. Dabei tritt der Arbeitgeber in Vorleistung und zahlt Ihnen die Entschädigung in Höhe der arbeitsvertraglich vereinbarten Vergütungshöhe aus. Die ausgezahlten Beträge werden vom Arbeitgeber auf Antrag bei der zuständigen Behörde erstattet, vgl. § 56 Abs. 5 Satz 2 IfSG. Die Erstattung erfolgt aber nur auf Antrag Ihres Arbeitgebers. Ist der Arbeitgeber entgegen der gesetzlichen Pflicht nicht in Vorleistung getreten, können Sie ebenfalls gem. § 56 Abs. 5 S. 3 IfSG diesen Antrag stellen.

2. Mein Arbeitgeber hat mich einseitig freigestellt und/oder den Betrieb (vorübergehend) stillgelegt. Habe ich einen Anspruch auf Vergütung?

Ja, denn grundsätzlich trägt der Arbeitgeber gem. § 613 S. 3 BGB das wirtschaftliche Risiko über das Unternehmen und letztendlich der Verwertung Ihrer Arbeitsleistung.

3. Besteht auch im Falle einer behördlich angeordneten Betriebsschließung mein Vergütungsanspruch?

Wird der Betrieb Ihres Arbeitgebers auf behördlicher Anordnung gem. § 28 Abs. 1 S. 1 und 2 IfSG geschlossen, kann in extremen Ausnahmenfällen von dem Grundsatz, wonach der Arbeitgeber das unternehmerische Wirtschaftsrisiko trägt, abgewichen werden. Von dem Wirtschaftsrisiko ausgenommen sind extreme Gefahrenlagen wie Kriege, Unruhen und Terroranschläge. Es ist umstritten, ob auch Epidemien hiervon erfasst sind. In solch einer Ausnahmesituation könnte der Vergütungsanspruch gem. § 615 S. 3 BGB ggf. nicht bestehen.

4. Besteht ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn ich lediglich mittelbar wegen Corona meiner Erwerbstätigkeit nicht nachgehen kann?

Diese Konstellation tritt ein, wenn bspw. der Kindergarten aufgrund des Corona-Virus temporär geschlossen wird und Sie die Betreuung Ihres Kindes selbst organisieren müssen, wodurch es Ihnen deshalb unmöglich wäre, Ihre Pflicht zur Arbeitsleistung zu erfüllen.

Ihnen könnte aufgrund einer vorübergehenden Arbeitsverhinderung dennoch ein Lohnanspruch gem. § 616 BGB zustehen und zwar für die Dauer von bis zu fünf Tagen. Bitte beachten Sie jedoch, dass diese Vorschrift abbedungen werden kann; ist im Arbeitsvertrag die Anwendung von § 616 BGB ausgeschlossen, muss Ihr Arbeitgeber eine Entgeltfortzahlung nach dieser Vorschrift nicht leisten. Des Weiteren stünde Ihnen kein Anspruch auf Krankengeld wegen der Pflege bzw. der Erkrankung des Kindes gem. § 44a Abs. 3 SGB XI bzw. gem. § 45 SGB zu, da Ihr Kind weder krank, noch pflegebedürftig ist.

5. Welche Vorsichtsmaßnahmen muss mein Arbeitgeber in Bezug auf Corona einleiten?

Gemäß §§ 618, 241 Abs. 2 BGB treffen Ihren Arbeitgeber arbeitsrechtliche Schutzpflichten, insbesondere die Pflicht zum Schutz der Gesundheit seiner Arbeitnehmer. In diesem Fall hat er u.a. auf die Einhaltung der Hygienestandards einzuwirken. Des Weiteren kommt, wie bereits zuvor dargelegt, die Anordnung von Home-Office oder ggf. eine (entgeltliche) Freistellung in Betracht. Maßgebend für diese Entscheidung ist das arbeitgeberseitige Direktionsrecht gem. § 106 GewO; eine Anordnung des Arbeitgebers muss dem billigen Ermessen entsprechen und die Interessen seiner Arbeitnehmer adäquat berücksichtigen. Sollten (sachliche) Anhaltspunkte einer konkreten Gefährdung bzw. Ansteckungsgefahr in dem Unternehmen bestehen, kann der Arbeitgeber einzelne Mitarbeiter, zumindest kurzfristig, freistellen. Hat der Arbeitgeber Kenntnis von der Erkrankung, muss er – sowohl im Hinblick auf die Unversehrtheit des Erkrankten, als auch der gesunden Arbeitnehmer – den (erkrankten) Mitarbeiter nach Hause schicken.

Sollten Sie befürchten, dass ein anderer Mitarbeiter infiziert ist (bspw. weil er hustet oder sonstige Anzeichen einer Erkrankung aufweist), kann Ihnen unter engen Voraussetzungen ein Zurückbehaltungsrecht Ihrer Arbeitsleistung gem. § 275 Abs. 3 BGB zustehen. Dies ist der Fall, soweit Ihnen nicht zugemutet werden kann, dass Sie Ihre arbeitsvertragliche Verpflichtungen wahrnehmen. Soweit Umstände vorliegen, die eben die Annahme einer erhöhten Infektionsgefahr durch einen Arbeitskollegen rechtfertigen, kann ggf. ein Zurückbehaltungsrecht begründet sein. Bitte beachten Sie jedoch, dass Sie stets versuchen sollten mit Ihrem Arbeitgeber eine einvernehmliche und insb. beidseitig interessensgerechte Lösung anzustreben um das Risiko einer Abmahnung oder einer  Kündigung auszuschließen.

6. Darf mein Arbeitgeber anordnen, dass ich dienstliche Reisen in eines der Gefahrengebiete antreten muss?

Auch hier bedarf es einer umfassenden Abwägung der beidseitigen (Arbeitgeber- und Arbeitnehmer-)Interessen, da eine Anweisung nach billigem Ermessen gem. § 106 GewO erfolgen darf. Im Wesentlichen gelten hier die Ausführungen unter Punkt 1.

Soweit die sachlich gerechtfertigte Annahme einer hohen Infektionsgefahr besteht, können Sie der Anweisung Ihres Arbeitgebers widersprechen; in diesem Fall hat Ihre körperliche Unversehrtheit absoluten Vorrang. Daher stünde Ihnen ein Zurückbehaltungsrecht gem. § 275 Abs. 3 BGB zu. Bitte beachten Sie, dass nicht jede abstrakte Gefahr ein Zurückbehaltungsrecht rechtfertigt. Soweit die vermeintliche Gefahr nicht über das allgemeine Lebensrisiko hinausgeht, ist die Verweigerung der Arbeitsleistung nicht begründet.

7. Was muss ich meinem Arbeitgeber mitteilen; was darf mein Arbeitgeber mich fragen?

Die Frage, ob Sie verpflichtet sind Ihrem Arbeitgeber mitzuteilen, ob bzw. woran Sie erkrankt sind, richtet sich nach dem § 26 Abs. 1 S. 1 und 3 BDSG i.V.m. Art. 9 DS-GVO.

Hiernach darf Ihr Arbeitgeber Ihre personenbezogenen Daten (mithin auch Gesundheitsdaten im Sinne des Art. 9 Abs. 1 DS-GVO) verarbeiten, wenn dies zur Durchführung des Arbeitsverhältnisses erforderlich ist.

Entsprechend des § 5 EFZG sind Sie verpflichtet Ihrem Arbeitgeber (unverzüglich) mitzuteilen, dass Sie erkrankt sind. Woran Sie jedoch erkrankt sind müssen Sie ihm nicht mitteilen. Ihrem Arbeitgeber steht auch kein entsprechendes Fragerecht zu. Waren Sie in letzter Zeit in einem besonders gefährdeten Gebiet (bspw. zwecks Urlaub) bzw. einem Gebiet, für das das Auswärtige Amt eine offizielle Reisewarnung wegen der Infektionsgefahr herausgegeben hat, und ist zu befürchten, dass Sie sich infiziert haben könnten, bleibt es Ihnen überlassen, Ihrem Arbeitgeber dies (freiwillig) mitzuteilen. Daraufhin kann Sie Ihr Arbeitgeber erforderlichenfalls vorübergehend – unter Fortzahlung Ihres Gehaltes – freistellen oder anderweitige Maßnahmen treffen, um weitere Mitarbeiter zu beschützen.

Bei Bedarf können Sie uns gerne kontaktieren, damit wir Sie bei der Einführung oder Umsetzung arbeitsrechtlicher Maßnahmen oder Fragenstellungen individuell beraten können.


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Auswirkungen der Corona-Krise auf die Kurzarbeit

Aktualisiert am 03.04.2020

Im Hinblick auf die Corona-Pandemie und der hiermit verbundenen Infektionsgefahr für weite Teile der Bevölkerung erfolgte auf Seiten der Bundes- und Landesregierungen die Anordnung drastischer Maßnahmen, die das Zivilleben vieler Bürgerinnen und Bürger erheblich einschränkten. 

Diese Einschränkungen entfalten zugleich eine enorme Belastung für Unternehmer u.a. in Form einer Beeinträchtigung der Lieferketten, Rückgang von Kundenaufträgen und Anfragen und des hiermit verbundenen Umsatzrückgangs usw.; um das Risiko einer coronabedingten Wirtschaftskrise zu minimieren, verkündete der deutsche Gesetzgeber – ähnlich wie im Falle der Weltfinanzkrise 2008 – weitreichende Maßnahmen, um die Unternehmen, die infolge der coronabedingten Erlahmung der Wirtschaft in Liquiditätsschwierigkeiten gerieten, zu unterstützen. Eine dieser Maßnahmen ist die Novellierung des Kurzarbeitergeldes, die nachfolgend – sowohl für Arbeitnehmer, als auch für Arbeitgeber – näher erläutert werden soll. 

Die Einführung von Kurzarbeit hat (aus Sicht eines Arbeitgebers) im Wesentlichen zwei Aspekte, die berücksichtigt werden müssen:  

Der erste Aspekt, ist die arbeitsrechtliche Rechtmäßigkeit der Einführung der Kurzarbeit im Unternehmen; der zweite Aspekt bezieht sich auf das behördliche Verfahren, insb. die Überprüfung, ob die gesetzliche Voraussetzungen für die Beanspruchung von Kurzarbeitergeld vorliegen und die Stellung eines entsprechenden, ordnungsgemäßen Antrages bei der (zuständigen) Agentur für Arbeit. 

I. Der arbeitsrechtliche Aspekt 

Während viele Arbeitsverträge, die während oder unmittelbar nach der Finanzkrise abgeschlossen wurden oftmals die Möglichkeit der arbeitgeberseitigen Einführung von Kurzarbeit vorsahen, gab die darauffolgende gute wirtschaftliche Entwicklung Grund zum Anlass auf die Aufnahme solcher Klauseln in den Arbeitsverträgen zu verzichten. Dementsprechend besteht für viele Arbeitgeber nunmehr die (rechtliche) Problematik, wie sie nachträglich Kurzarbeit mit ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern vereinbaren können. Im Wesentlichen ergeben sich zwei Möglichkeiten, nachträglich Kurzarbeit einzuführen: 

1. Kollektivarbeitsrechtliche Möglichkeit 

Soweit ein Arbeitgeber tarifgebunden ist und / oder dessen Beschäftigten durch einen Betriebsrat vertreten werden, besteht die Möglichkeit, die Einführung von Kurzarbeit in Form des Abschlusses eines Tarifvertrages oder einer Betriebsvereinbarung zu vereinbaren.  

Dies hat für den Arbeitgeber den Vorteil, dass eine solche Vereinbarung für nahezu alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, wenn nicht (insb. im Falle einer Betriebsvereinbarung) für die gesamte Belegschaft gilt.  

Soweit die Angestellten des Betriebs durch einen Betriebsrat vertreten sind, ist der Arbeitgeber auch gem. § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG gesetzlich verpflichtet, den Betriebsrat bei der Einführung von Kurzarbeit zu beteiligen. 

Im Falle des Abschlusses eines Tarifvertrages gilt es zu berücksichtigen, dass dieser nur dann unmittelbar und zwingend auf das jeweilige Arbeitsverhältnis angewendet wird, soweit beide Arbeitsvertragsparteien gem. § 3 Abs. 1 TVG tarifgebunden sind, d.h. der jeweilige Angestellte Mitglied der Gewerkschaft ist, mit der der Tarifvertrag abgeschlossen worden ist. 

Unabhängig davon sehen viele Arbeitsverträge – auch nicht tarifgebundener Arbeitgeber – vor, dass sich die Bedingungen des Arbeitsvertrages nach dem Inhalt eines (bestimmten) Tarifvertrages richten. Es handelt sich hierbei um eine sog. arbeitsvertragliche Verweisungsklausel. In diesem Fall müsste ein Arbeitgeber überprüfen, ob der Tarifvertrag, auf dem der Arbeitsvertrag verweist, die arbeitgeberseitige Möglichkeit der Einführung von Kurzarbeit vorsieht; ist dies der Fall, kann der Arbeitgeber, auch ohne tarifgebunden sein, einseitig Kurzarbeit anordnen.  

2. Individualarbeitsrechtliche Möglichkeit 

Soweit die zuvor genannten Voraussetzungen nicht vorliegen, besteht die Möglichkeit Kurzarbeit individualarbeitsvertraglich, d.h. in Form einer Änderungs- oder Ergänzungsvereinbarung zu dem bereits bestehenden Arbeitsvertrag einzuführen. 

Grundsätzlich ist der Arbeitgeber nicht berechtigt ist, einseitig Kurzarbeit anzuordnen, soweit dies nicht im Arbeitsvertrag vereinbart ist. Bei der individualarbeitsrechtlichen Einführung von Kurzarbeit handelt es sich um eine nachträgliche Vertragsänderung, die einvernehmlich erfolgen muss und gerade nicht einseitig bspw. durch die Ausübung des Direktionsrechts gem. § 106 GewO angeordnet werden kann. 

Aus diesem Grunde bedarf es im Falle der nachträglichen Einführung von Kurzarbeit einer einvernehmlichen Lösung, nach der der Arbeitgeber und der jeweilige Arbeitnehmer die Änderung bzw. Ergänzung des bestehenden Arbeitsvertrages um ein sog. Kurzarbeitsklausel vereinbaren.  

Sollte der Arbeitnehmer der nachträglichen Ergänzung solch einer Klausel widersprechen, besteht aus Sicht des Arbeitgebers die Möglichkeit, eine sog. Änderungskündigung gem. § 2 KSchG auszusprechen; hiernach erklärt der Arbeitgeber die Kündigung des Arbeitsvertrages und bietet dem Arbeitnehmer zeitgleich den Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages zu geänderten Bedingungen, d.h. die Aufnahme einer Kurzarbeitsklausel in dem neuen Arbeitsvertrag, an. Arbeitgeber sollten hierbei stets berücksichtigen, dass der Ausspruch einer (Änderungs-)Kündigung die Ultima Ratio und mithin das letzte Mittel, welches in Betracht kommt, ist. 

II. Der behördliche Aspekt 

Nach langer Zeit des Wartens und der Unsicherheit, verkündeten die Bundesregierung und die Agentur für Arbeit die Voraussetzungen, nach denen Kurzarbeitergeld gewährt werden soll.  

Arbeitgeber müssen insb. die nachfolgende Punkte beachten1: 

  1. Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht, wenn mindestens 10 Prozent der
    Beschäftigten einen Arbeitsentgeltausfall von mehr als 10 Prozent haben. 
  2. Anfallende Sozialversicherungsbeiträge für ausgefallene Arbeitsstunden werden zu 100 Prozent erstattet. 
  3. Der Bezug von Kurzarbeitergeld ist bis zu 12 Monate möglich. 
  4. Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer können ebenfalls in Kurzarbeit gehen und haben Anspruch auf Kurzarbeitergeld. 
  5. In Betrieben, in denen Vereinbarungen zur Arbeitszeitschwankungen genutzt werden, wird auf den Aufbau negativer Arbeitszeitkonten verzichtet. 
  6. Die weiteren Voraussetzungen zur Inanspruchnahme von Kurzarbeitergeld behalten ihre Gültigkeit. 

Arbeitgeber können nähere Informationen unter:  

  1. www.arbeitsagentur.de/kurzarbeit  
  2. https://www.arbeitsagentur.de/datei/kug-corona-virus-infos-fuer-unternehmen_ba146368.pdf  

erhalten. 

Sollten Sie – sowohl als Arbeitgeber, als auch als Arbeitnehmer – von den arbeitsrechtlichen Folgen des Corona-Virus betroffen sein, können Sie sich gerne mit uns in Verbindung setzen. Wir können Sie – unter Berücksichtigung der individuellen Umstände – beraten und insbesondere eine einvernehmliche Lösung mit Ihrem Arbeitnehmer bzw. Arbeitgeber anstreben. Darüber hinaus können wir Arbeitgeber im Rahmen der Antragstellung von Kurzarbeitergeld bei der Agentur für Arbeit beraten und vertreten. 

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Die Schaffung von einer unionsweiten Harmonisierung von Schutzrechten des geistigen Eigentums hat einst einen wichtigen Beitrag zur Vereinfachung der rechtlichen und wirtschaftlichen Beziehungen des gemeinsamen Binnenmarkts innerhalb der Europäischen Union geleistet.

Mit dem zum 31.01.2020 (Exit-Day) geplanten Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union stellt sich Inhabern von Schutzrechten die Frage, welche Änderungen sie nun erwarten müssen und ob sie etwas unternehmen sollten, um einen Schutzverlust zu vermeiden.

Grundsätzlich besteht durch das Institut der Unionsmarke die Möglichkeit, eine Marke oder ein Geschmacksmuster innerhalb der EU einheitlich schützen zu lassen. Demnach würden Unionsmarken sowie Gemeinschaftsgeschmacksmuster den Schutz im Vereinigten Königreich nach dem Brexit verlieren, da sich das geschützte Territorium dieser Rechte nur auf die Mitgliedstaaten der EU bezieht.

Feststeht bisher, dass bis Ablauf der Übergangsphase am 31.12.2020 alle europäischen Schutzrechte unverändert auch im Vereinigten Königreich gelten. Zudem sind in dem  ausgehandelten Austrittsabkommen, das am 29.01.2020 endgültig abgesegnet werden soll, genauere Regelungen zu marken- und designrechtlichen Fragen getroffen worden. 

Für eingetragene und angemeldete Unionsmarken, sowie Gemeinschaftsgeschmacksmuster sieht die britische Regierung nach dem Brexit folgendes vor:  

Alle am Exit-Day bestehenden eingetragenen Unionsmarken (inkl. Gewährleistungs- und Kollektivmarken), sowie Gemeinschaftsgeschmacksmuster, einschließlich solcher die auf Grundlage von internationalen Abkommen gewährt wurden, werden automatisch in das beim britischen Patent- und Markenamt (UK IPO) geführte nationale Register eingetragen, ohne dass dafür Kosten oder weitere Prüfungen für den Schutzrechtsinhaber anfallen. Das nationale Register wird das Unionsmarkenregister somit vollständig spiegeln. Das ursprüngliche Anmelde- und Prioritätsdatum wird auch in Bezug auf die entsprechende UK-Marke beibehalten. So entstehen von der korrespondierenden Unionsmarke unabhängige, britische Schutzrechte zum Ende der Übergangsperiode. Diese können isoliert angefochten, angegriffen, übertragen oder lizenziert werden und müssen getrennt von der Unionsmarke verlängert oder gelöscht werden. Weiterhin sollen etwaige vor dem Exit-Day eingeräumte Lizenzen auch für die  britische Marke gelten. Unionsmarkeninhaber, die kein Interesse an einer britischen Marke haben, können der nationalen Eintragung durch ein sogenanntes „opt-out“  widersprechen.

Für den Fall, dass Unionsmarken oder Gemeinschaftsgeschmacksmuster im Zeitpunkt des Brexit bereits angemeldet waren, aber noch nicht registriert worden sind ergeben sich allerdings Besonderheiten.

EU-Markenanmeldungen die am Exit-Day anhängig sind, werden dagegen nicht automatisch in das nationale Markenregister des Vereinigten Königreichs übertragen. Die Betroffenen haben dann die Möglichkeit innerhalb einer Frist von 9 Monaten, vom Austrittstag gerechnet, die Eintragung einer vergleichbaren britischen Marke beim IPO zu beantragen. Auch in diesem Fall wird das Anmeldedatum der anhängigen Unionsmarke für die korrespondierende nationale UK-Marke beibehalten. Zudem kann im Vereinigten Königreich jede gültige Priorität geltend gemacht werden, die für die anhängige Unionsmarke bestanden hat. Darüber hinaus reicht der Schutz der vergleichbaren UK-Marke nur soweit, wie auch der Schutz der beantragten Unionsmarke gereicht hätte. Sofern die Schutzdauer der Marke verlängert werden soll, geht dies nur gegen eine entsprechende Gebühr.

Ist die Gemeinschaftsmarke allerdings erst nach dem Brexit entstanden, ist die Registrierung einer vergleichbaren nationalen Marke im Vereinigten Königreich nicht mehr möglich. Sofern der Betroffene seine Marken im Vereinigten Königreich schützen möchte, muss gesondert eine nationale Marke angemeldet werden. Dies kann über das britische Marken- und Patentamt oder über eine internationale Markenanmeldung bei der Weltorganisation für geistiges Eigentum vorgenommen werden. Entsprechendes gilt auch für Gemeinschaftsgeschmacksmuster.

Weitere Informationen zum Schutz von Marken und Designs finden Sie unter unserer Rubrik „Markenrecht“.

 
 
 
 
 
 
 









Das Wichtigste auf einen Blick:

  • Nur in wenigen Fällen ist nach dem gesetzlichen Leitbild eine Abfindung vorgeschrieben.
  • In der Praxis wird regelmäßig in einem Aufhebungsvertrag eine Abfindung vereinbart. Ein gesetzlicher Anspruch hierauf besteht allerdings nicht.
  • Die Abfindung muss versteuert werden. Allerdings kann die Fünftelregelung nach § 34 EstG zu einer Steuerentlastung führen
  • Besondere Aufmerksamkeit sollte der Anrechnung auf das Arbeitslosengeld sowie den Sperrfristen beim Bezug von Arbeitslosengeld geschenkt werden

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Hinweis: Die nachfolgende Bezeichnung „Mitarbeiter“ beinhaltet alle Geschlechter (m/w/d) und dient der besseren Lesbarkeit.

Was ist eine Abfindung?

Bei der Abfindung handelt es sich um eine Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes. Die Abfindung ist eine einmalige Geldzahlung und wird vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer gezahlt. Sie ist an verschiedenen Stellen gesetzlich normiert und spielt eine große Bedeutung in der arbeitsrechtlichen Praxis.

Besteht ein gesetzlicher Anspruch auf Abfindung?

Nein. Eine Abfindung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist nur in wenigen gesetzlichen Fällen ausdrücklich vorgeschrieben. In der Regel besteht jedoch für den Arbeitnehmer eben kein Anspruch auf eine Abfindung. Die in der Praxis häufigste Ausnahme stellt dabei die Abfindung bei betriebsbedingter Kündigung nach § 1a KSchG dar.

Hierbei kann der Arbeitgeber eine Abfindung im Kündigungsschreiben anbieten.

Dies mag auf den ersten Blick verwundern: Ist es nicht so, dass in der Praxis häufig Abfindungen vereinbart werden?

Das ist richtig, hängt jedoch damit zusammen, dass sich der Arbeitgeber in vielen Fällen freiwillig dazu erklärt, eine Abfindung zu zahlen, um einen Rechtsstreit zu vermeiden. Zu den einzelnen Fällen sogleich.

Wo kann eine Abfindung (vertraglich) vereinbart werden?

Eine Abfindung kann in einem Sozialplan des Unternehmens oder in einem gerichtlichen oder außergerichtlichen  Vergleich  vereinbart werden. Erst dadurch entsteht ein Anspruch auf eine Abfindung.

Daneben kann eine Abfindung auch bei der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses im Aufhebungsvertrag festgelegt werden. Für den Arbeitgeber besteht jedoch keine Pflicht, im Aufhebungsvertrag eine Abfindung zu vereinbaren. Da dem Arbeitgeber unter Umständen an einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses gelegen ist, erklärt er sich in diesen Fällen bereit, freiwillig eine Abfindung zu zahlen.

Betriebsbedingte Abfindung

Bei der betriebsbedingten Kündigung kann der Arbeitgeber im Kündigungsschreiben eine Abfindung anbieten, wenn der Arbeitnehmer im Gegenzug auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage verzichtet. Voraussetzung ist zunächst, dass der Arbeitgeber in der ausgesprochenen Kündigungserklärung ausdrücklich erklärt, dass die Kündigung auf dringende betriebliche Erfordernisse gestützt wird und der gekündigte Arbeitnehmer mit Ablauf der Kündigungsfrist einen Anspruch auf eine Abfindung hat. Diese Zahlung  kann der Arbeitgeber unter den Vorbehalt stellen, dass der Arbeitnehmer gegen diese Kündigung keine Kündigungsschutzklage erhebt. Mit dem Verzicht auf die Klage akzeptiert der Arbeitnehmer die Kündigung und erhält im Gegenzug einen Ausgleich für den Verlust seines Arbeitsplatzes. Wenn der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage erhebt, setzt er sich aber gegen die Wirksamkeit der Kündigung zur Weh und das Angebot der Arbeitgebers ist hinfällig.  

Höhe der Abfindung bei betriebsbedingter Kündigung

Die Höhe der Abfindung bei der Kündigung nach § 1a KSchG beträgt maximal 0.5 Bruttomonatsgehälter pro Beschäftigungsjahr. Dies ergibt sich aus § 1a II KSchG.

Ein kleines Rechenbeispiel zur Verdeutlichung:

Ein Arbeitnehmer ist für 20 Jahre bei einem Unternehmen beschäftigt. Sein Bruttomonatsgehalt beträgt 3.500€.

Daraus ergibt sich: 0.5 * 3.500 (=Bruttomonatsgehalt) * 20 (=Anzahl der Beschäftigungsjahre im Unternehmen) = 35.000€

Hinweis: Einen ausführlichen Artikel zur betriebsbedingten Kündigung finden Sie im Übrigen hier: Betriebsbedingte Kündigung.

Abfindung nach Sozialplan

Eine Abfindung kann im sogenannten Sozialplan bei Betriebsänderungen nach §§ 111, 112 BetrVG festgesetzt werden. Das wird in der Praxis dann relevant, wenn der gesamte Betrieb oder wesentliche Teile eines Betriebs stillgelegt werden, und eine gewisse Anzahl von Arbeitsplätzen weg fällt.

Abfindung bei gerichtlichem oder außergerichtlichem Vergleich

Die Kündigungsschutzklage selbst begründet keinen Anspruch auf eine Abfindung.  In der Mehrzahl der gerichtlichen Auseinandersetzungen einigen sich die Parteien jedoch im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens auf einen gerichtlichen Vergleich, der vorsieht, dass das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung beendet wird. Das hat für die Parteien den Vorteil, dass die Kosten für einen langanhaltenden Rechtsstreit vermieden werden. 

Hinweis: Einen ausführlichen Artikel zur Kündigungsschutzklage finden Sie im Übrigen hier: Kündigungsschutzklage.

Abfindung im Kündigungsschutzverfahren: Auflösungsurteil

Im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens besteht die Möglichkeit, dass das Gericht durch Auflösungsurteil eine Abfindung festsetzt. Voraussetzung hierfür ist, dass die vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung unwirksam ist, dem Arbeitnehmer die Fortführung des Arbeitsverhältnisses jedoch nicht mehr zuzumuten ist, weil die notwendige Vertrauensgrundlage nicht mehr besteht. Die Anforderungen hierfür sind allerdings sehr hoch. Die Abfindung durch Auflösungsurteil ergibt sich dabei aus § 9 I KSchG. Die Höhe der Abfindung wird dabei in der Regel 12 Monatsgehälter jedoch nicht übersteigen, siehe § 10 I KSchG.

Abfindung beim Aufhebungsvertrag

Es besteht kein gesetzlicher Anspruch auf eine Abfindung beim Aufhebungsvertrag. In der Praxis wird jedoch häufig eine Abfindung vereinbart. Das ist vor allem dann der Fall, wenn der Aufhebungsvertrag vom Arbeitgeber ausgeht.

Höhe der Abfindung beim Aufhebungsvertrag

Bei Aufhebungsverträgen, die vom Arbeitgeber ausgehen, orientiert sich die Abfindung in der Regel an der Faustformel 0,5 einer Bruttomonatsvergütung pro Jahr der Beschäftigung.

Dieser Wert dient jedoch im konkreten Einzelfall lediglich als  als Orientierung und kann hiervon abweichen. Die tatsächliche Abfindungshöhe hängt vor allem von den nachfolgenden Faktoren ab:

  • Dem Interesse des Arbeitgebers an der (zügigen) Beendigung des Arbeitsverhältnisses
  • Den Erfolgsaussichten des Arbeitnehmers, falls es anstelle eines Aufhebungsvertrags zu einem Kündigungsschutzverfahren käme
  • Den finanziellen Möglichkeiten des Arbeitgebers
  • Wie schnell der Arbeitnehmer eine neue Arbeitsstelle findet
  • Dem Geschick der Parteien bei den Verhandlungen

Das führt dazu, dass die Werte in der Praxis zwischen 0.25 und  teilweise bis zu 2.0 schwanken, abhängig von den oben aufgeführten Punkten und deren Gewichtung im konkreten Einzelfall.

Berechnungsbeispiel zur Abfindungshöhe: Ein Arbeitnehmer war über 30 Jahre lang in einem Unternehmen beschäftigt. Sein Bruttomonatslohn durch die Tätigkeit im Unternehmen lag bei  3.000€. Bei einem Faktor von 0.5 ergibt sich daraus: 0.5 * 3.000€ (Bruttomonatslohn) * 30 = 45.000€.

Unter Heranziehung eines Faktors von 0.25 läge die Abfindung dagegen bei 22.500€. Bei einem Faktor von  1.0 dagegen bei  90.000€. Sie sehen, dass die tatsächliche Höhe der Abfindung daher stark schwanken kann.

Hinweis: Einen ausführlichen Artikel zum Aufhebungsvertrag aus Arbeitgebersicht finden Sie hier: Aufhebungsvertrag Arbeitgeber. Einen ausführlichen Artikel zum Aufhebungsvertrag aus Arbeitnehmersicht finden Sie hier: Aufhebungsvertrag Arbeitnehmer.

Muss der Arbeitnehmer Sozialabgaben auf die Abfindung zahlen?

Nein. Bei der Abfindung handelt es sich nach § 14 SGB IV um eine Entschädigung für den Arbeitsplatz und kein Arbeitsentgelt. Daher müssen keine Sozialabgaben gezahlt werden. Beiträge zur Krankenversicherung, Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung oder Pflegeversicherung werden also nicht fällig.

Steuerliche Auswirkungen

Die Abfindung hat Auswirkungen auf die Einkommenssteuer. Denn durch den Erhalt einer Abfindung erhöht sich auch das Bruttojahreseinkommen des Arbeitnehmers für das betreffende Jahr. Dadurch wird möglicherweise die nächste Steuerprogression erreicht. Eine Ausnahme besteht natürlich dann, wenn der Arbeitnehmer bereits den Spitzensteuersatz bezahlt.

Aufgrund dieser Steuerbelastung hat der Gesetzgeber die sogenannte „Fünftelregelung“ im Einkommenssteuergesetz normiert. Diese ist in § 34 EstG nachzulesen.

Im Rahmen der Fünftelregelung wird die Abfindung so gewertet, als wäre sie nicht in einem Jahr auf einen Schlag gezaht worden, sondern auf 5 Jahre aufgeteilt. Dadurch vermindert sich die Steuerlast und der Empfänger der Abfindung fällt in der Regel nicht mehr in die nächsthöhere Steuerprogression.

Dies rechnet sich natürlich nur, wenn der Arbeitnehmer – wie oben angemerkt – nicht bereits den Spitzensteuersatz bezahlt, da ihm in diesem Fall die Aufteilung auf 5 Jahre nichts bringt. Diese Grenze liegt aktuell bei Ledigen bei einem Bruttojahreseinkommen von ca. 53.000€ und zusammenveranlagten Ehepartner bei 106.000€.

Wichtig: Damit die Fünftelregelung in Anspruch genommen werden kann, muss ein Antrag beim Finanzamt gestellt werden.

Achtung: Anrechnung der Abfindung auf Arbeitslosengeld

Grundsätzlich wird die Abfindung nicht auf das Arbeitslosengeld angerechnet.

Allerdings besteht hier eine wichtige Ausnahme: Wenn der Arbeitnehmer bereits vor Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist ausscheidet (weil er sich mit dem Arbeitgeber im Rahmen eines Aufhebungsvertrags darauf geeinigt hat, den Ablauf der Kündigungsfrist nicht abzuwarten), findet eine Anrechnung der Abfindung auf das Arbeitlosengeld I statt.  

Beispiel zur Verdeutlichung: Die ordentliche Kündigungsfrist eines seit 12 Jahren angestellten Mitarbeiters beträgt 5 Monate/zum Monatsende. Wird diesem am 01.02.2020 gekündigt, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 31.07.2020. Anstelle der Kündigung einigen sich der betreffende Mitarbeiter und sein Arbeitgeber im Rahmen eines Aufhebungsvertrags nun aber darauf, dass das Arbeitsverhältnis bereits zum 01.04.2020 endet. Dieser Zeitpunkt liegt vor dem Ablauf der eigentlichen Kündigungsfrist. Dementsprechend findet in diesem Fall eine Anrechnung der Abfindung auf das Arbeitslosengeld statt.

Die genaue Formel der Anrechnung ist kompliziert. Hierfür wird das monatliche Bruttogehalt, die Höhe der Abfindungszahlung sowie der Zeitraum der vorzeitigen Beendigung herangezogen. Die genaue Berechnung für den konkreten Fall kann Ihnen von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht erläutert werden.

Achtung: Sperrfristen beim Arbeitslosengeld

Im Rahmen eines Aufhebungsvertrages mit Zahlung einer Abfindung besteht die Gefahr einer „Sperrfrist“ durch die Agentur für  Arbeit. Diese hat zum Inhalt, dass der Arbeitslosengeldbezug für einen Zeitraum von mindestens  12 Wochen gesperrt wird.

Der Grund für diese Sperrfrist ist, dass die Agentur für Arbeit bei einer freiwilligen Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Aufhebungsvertrag = gemeinsames Einverständnis) davon ausgeht, dass der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis schuldhaft beendet hat. Mitarbeitern, die das Arbeitsverhältnis schuldhaft beenden sollen dann nicht auch noch Geld vom Staat erhalten. Daher ist es in diesen Fällen erforderlich, dass der Agentur für Arbeit aufgezeigt wird, dass das Arbeitsverhältnis ohne Unterzeichnung des Aufhebungsvertrags ohnehin beendet worden wäre, beispielsweise weil eine betriebsbedingte Kündigung im Raum stand (für die der Arbeitnehmer nichts kann).

Weitere Voraussetzung zur Vermeidung des Ruhenszeitraumes (in dem ebenfalls kein Arbeitslosengeld gezahlt wird) ist auch, dass der Aufhebungsvertrag das Arbeitsverhältnis nicht vor dem Zeitpunkt der andernfalls ausgesprochenen arbeitgeberseitigen Kündigung beendet wird.

Aber: Für den Arbeitnehmer sind die Sperrfristen natürlich überhaupt nur dann relevant, wenn es ihm auf den Bezug des Arbeitslosengelds ankommt. Hat er bereits eine neue Arbeitsstelle gefunden, die er sofort antreten kann, stellen die Sperrfristen für den Arbeitnehmer selbstverständlich kein Problem dar, wenn er kein Arbeitslosengeld in Anspruch nehmen will.

Fazit

Im Arbeitsrecht spielt die Abfindung eine große praktische Rolle. Arbeitnehmer haben regelmäßig ein Interesse daran, eine möglichst hohe Abfindung bei der (ungewollten) Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses zu erzielen. Dabei gibt es jedoch eine Vielzahl von Regelungen zu beachten, die Auswirkungen bis ins Sozial- und Steuerrecht haben können.

Arbeitgeber sind gut darin beraten, sich vor Ausspruch einer Kündigung oder Vorlage eines Aufhebungsvertrags bei einem Fachanwalt für Arbeitsrecht zu informieren, um keine juristischen und strategischen Fehler zu begehen.

Sofern die Kündigung dagegen bereits erfolgt ist, haben Fachanwälte für Arbeitsrecht die erforderliche praktische Erfahrung in strategischen Verhandlungen und der Prozessführung. Nur so kann vermieden werden, dass im Rahmen eines möglichen Kündigungsschutzprozess und Abfindungsverhandlungen kostspielige Fehler begangen werden, die mit einer hohen finanziellen Belastung einhergehen.

Für Arbeitnehmer ist der Druck bei einer ausgesprochenen Kündigung zumeist noch höher: Soll gegen die Kündigung vorgegangen werden, besteht nur eine 3-Wochen-Frist, seit Zugang der Kündigung, die zwingend einzuhalten ist. Häufig passieren hier teure Fehler, etwa weil Arbeitnehmer vorschnell einen Aufhebungsvertrag unterzeichnen, emotional reagieren und ihre Verhandlungsposition nicht umfänglich ausschöpfen. Als Fachanwälte für Arbeitsrecht stehen wir auch hier mit unserer langjährigen Erfahrung zur Seite, um Risiken für Arbeitnehmer zu minimieren und eine hohe Abfindung zu erzielen.

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

Beratung in Zeiten von Corona

Die Coronakrise stellt für Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleichermaßen eine Herausforderung dar.
Deshalb steht Ihnen unser Team aus Fachanwälten in dieser schwierigen Zeit voll zur Verfügung.

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Das Wichtigste auf einen Blick: 

  • Arbeitnehmer können bei einer ordentlichen Kündigung grundsätzlich mit einer Frist von 4 Wochen zum 15. oder Monats des letzten kündigen, es sei denn die Verlängerung der Arbeitgeberfristen sind auch für den Arbeitnehmer vereinbart 
  • Die Frist bei einer ordentlichen Kündigung durch den Arbeitgeber ist abhängig von der Dauer des Arbeitsverhältnisses
  • Bei einer außerordentlichen Kündigung wird das Arbeitsverhältnis sofort beendet



Hinweis: Die nachfolgende Bezeichnung „Mitarbeiter“ beinhaltet alle Geschlechter (m/w/d) und dient der besseren Lesbarkeit.


Gesetzliche Kündigungsfristen: Worum geht es?

Die Kündigungsfristen im Arbeitsrecht legen fest, wann das Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber nach einer erfolgten Kündigung beendet wird. 


Wo können die Kündigungsfristen geregelt werden?

Die Kündigungsfristen im Arbeitsrecht bestimmen sich in der Praxis zumeist nach den Vereinbarungen im Arbeitsvertrag. Daneben können Kündigungsfristen auch im Tarifvertrag oder der Betriebsvereinbarung bestimmt werden. Sofern keine ausdrückliche Regelung erfolgt, gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen. 


Regelungen für die Vereinbarung der Kündigungsfrist im Arbeitsvertrag

Häufig weichen die in einem Arbeitsvertrag vereinbarten Kündigungsfristen von den gesetzlichen Kündigungsfristen ab. Insbesondere werden für den Arbeitnehmer längere Kündigungsfristen vereinbart, als dies nach den gesetzlichen Regelungen der Fall vorgesehen ist. Dies ist grundsätzlich zulässig.

Hierbei gilt es zu beachten, dass die Kündigungsfrist des Arbeitnehmers niemals länger sein darf als die Kündigungsfrist des Arbeitgebers. Hintergrund dieser Wertung ist die erhöhte Schutzwürdigkeit des Arbeitnehmers. 

In der Praxis werden häufig dynamische Kündigungsfristen vereinbart, die gleichermaßen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer gelten. Das bedeutet, dass die Kündigungsfrist in diesen Fällen mit längerer Beschäftigungsdauer ebenfalls verlängert wird. 

Dagegen ist eine Verkürzung der Kündigungsfrist des Arbeitnehmers generell unzulässig. Grund hierfür ist auch hier die erhöhte Schutzwürdigkeit des Arbeitnehmers und wirtschaftliche Abhängigkeit gegenüber dem Arbeitgeber. 

Ausnahmen für eine zulässige Verkürzung sind in § 622 V BGB normiert. 

Hier sind einmal die Kleinbetriebe zu nennen. 

Bei einem Kleinbetrieb, der nicht mehr als 20 Mitarbeiter beschäftigt, ist die Verkürzung der Kündigungsfrist abweichend von den gesetzlichen Regelungen im Arbeitsvertrag grundsätzlich zulässig. Zu beachten gilt es hier jedoch, dass eine Kündigungsfrist von 4 Wochen nicht unterschritten werden darf. Es besteht also auch insoweit ein Mindestmaß an Schutz für die Arbeitnehmer. 

Für die Bestimmung der Mitarbeiteranzahl gilt dabei folgendes:

  • Teilzeitbeschäftigte mit <20 Stunden pro Woche werden mit dem Wert 0,5 angesetzt
  • Teilzeitbeschäftigte mit <30 Stunden pro Woche werden mit dem Wert 0,75 angesetzt
  • Auszubildende werden nicht mit berücksichtigt

Die zweite Ausnahme gilt für Aushilfen, die nur bis zu 3 Monate beschäftigt sind. Hier gilt das zu den Kleinbetrieben Gesagte entsprechend. 


Der Normalfall: Die ordentliche Kündigung

Ordentliche Kündigung durch den Arbeitnehmer

Die Kündigungsfrist des Arbeitnehmers bei einer ordentlichen Kündigung ist in § 622 I BGB normiert und beträgt 4 Wochen. Dabei kann entweder zum 15. eines Monats oder zum Ende eines Monats gekündigt werden. 

Wichtig: Sofern nicht zum 15. oder Ende eines Monats durch den Arbeitnehmer gekündigt wird, fällt der Ablauf der Kündigungsfrist auf den darauffolgenden Monat. 

Hinweis: Einen ausführlichen Artikel zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses finden Sie hier.

Ausnahmen bei Kleinunternehmen

Eine Ausnahme gibt es bei Kleinunternehmen mit weniger als 20 Arbeitnehmern. Hier kann von den Kündigungsdaten des 15. eines Monats bzw. Ende des Monats abgewichen werden. Das bedeutet, dass die Kündigungsendtermine nicht auf den 15. oder letzten Tag eines Monats fallen, sondern die Frist bei Ausspruch einer Kündigung ab dem betreffenden Tag zu laufen beginnt. Wenn einem Arbeitnehmer also beispielsweise am 05.02.2020 die Kündigung erklärt wird, endet die Frist am 05.03.2020 und nicht etwa am 15.03.2020 oder 31.03.2020.

Ordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber

Die Kündigungsfrist des Arbeitgebers variiert je nach Dauer der Betriebszugehörigkeit. Folgende Kündigungsfristen gelten:

BeschäftigungsdauerKündigungsfristKündigung zum
0 bis 6 Monate (Probezeit)2 WochenJeden Tag
7 Monate bis
2 Jahre
4 WochenBis zum 15. eines Monats oder Monatsende
2 Jahre1 MonatMonatsende
5 Jahre2 MonateMonatsende
8 Jahre3 MonateMonatsende
10 Jahre4 MonateMonatsende
12 Jahre5 MonateMonatsende
15 Jahre6 MonateMonatsende
20 Jahre +7 MonateMonatsende

Wichtig: Bei der Kündigung durch den Arbeitnehmer darf die Frist nicht länger sein als bei der Kündigung durch den Arbeitgeber. Abweichende Regelungen im Arbeitsvertrag sind also unwirksam. 


Was gilt bei falsch berechneter Kündigungsfrist?

Häufig passiert es, dass entweder Arbeitgeber oder Arbeitnehmer in der Kündigungserklärung eine falsch berechnete Frist ansetzen. Dann stellt sich die Frage, welche Rechtsfolge dies mit sich bringt. In vielen Fällen findet dann eine Auslegung dahingehend statt, dass das Arbeitsverhältnis zum  nächstmögliche Zeitpunkt beendet wird.   


Wann beginnt die Kündigungsfrist zu laufen? 

Die Frist beginnt zu laufen, wenn die Kündigung zugegangen ist. In der Praxis gibt es deshalb häufig Streitigkeiten bezüglich des Datums des Zugangs einer Kündigung.

Die Kündigung gilt dann als zugegangen, wenn sie in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist. Das bedeutet, dass die Kündigung in den Briefkasten des Arbeitgebers eingeworfen wurde und er Kenntnis an diesem Tag erhalten hat, bei seiner Sekretärin im Büro abgegeben oder etwa einem  Personalverantwortlichem vorgelegt wurde. 

Wichtig: Beim Zugang trägt derjenige die Beweislast, der die Kündigung erklärt hat. Sofern die Kündigung vom Arbeitgeber ausgesprochen wurde, trägt dieser mithin die Beweislast. Dasselbe gilt im umgekehrten Fall für einen kündigenden Arbeitnehmer. Aus diesem Grund ist es ratsam, sich den Erhalt der Kündigung schriftlich bestätigen zu lassen. 

Sonderregelungen bei der ordentlichen Kündigung

Für einige Arbeitnehmergruppen gibt es Sonderregelungen, die von den gesetzlichen Kündigungsfristen abweichen. 

Kündigungsfrist für Schwerbehinderte

Dies ist beispielsweise bei Schwerbehinderten Menschen der Fall. Für diese gilt nach § 169 SGB IX eine Kündigungsfrist von mindestens 4 Wochen. Das bedeutet, dass eine Kündigungsfrist von 4 Wochen nicht unterschritten werden darf. 

Kündigungsfrist in der Probezeit 

Wie verhält es sich, wenn entweder Arbeitgeber oder Arbeitnehmer in der Probezeit kündigen? Abweichend von der ordentlichen Kündigungsfrist im regulären Beschäftigungsverhältnis liegt die Kündigungsfrist hier bei 2 Wochen, wenn die Probezeit vertragliche vereinbart wurde. Dies ergibt sich aus § 622 III BGB.

Kündigungsfrist bei befristeten Arbeitsverträgen

Im Gegensatz zu normalen Arbeitsverträgen gibt es bei von vornehinein befristeten Arbeitsverträgen Abweichungen bei der Kündigungsfrist. Der befristete Arbeitsvertrag endet mit dem Ablauf des vorher festgelegten Zeitraums, dem Erreichen eines Zeitpunkt oder vorher festgelegten Zwecks automatisch. 

Vor dem Ablauf dieser Zeit ist eine ordentliche Kündigung grundsätzlich nicht möglich. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung entweder im Arbeitsvertrag mit dem Arbeitnehmer selbst oder dem Tarifvertrag festgelegt wurde. 

Eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund ist dagegen auch bei befristeten Arbeitsverträgen möglich.  


Außerordentliche Kündigung

Außerordentliche Kündigung durch den Arbeitnehmer

Die sogenannte außerordentliche (auch: fristlose) Kündigung ist in § 626 BGB geregelt. Mit der Kündigungserklärung erfolgt die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hier im Gegensatz zur ordentlichen Kündigung sofort.  

Damit eine außerordentliche Kündigung wirksam ist, muss ein sogenannter wichtiger Grund vorliegen. 

Für den Arbeitnehmer kann ein wichtiger Grund beispielsweise in folgenden Fällen angenommen werden:

  • Straftaten durch den Arbeitgeber
  • Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz
  • Gefährdung wichtiger Rechtsgüter des Arbeitnehmers (Leben und Gesundheit)
  • Keine Auszahlung des geschuldeten Lohns durch den Arbeitgeber/wiederholte verspätete Zahlung/nach Abmahnung durch den Arbeitnehmer
  • Der Arbeitgeber setzt sich über das Arbeitszeitengesetz hinweg/nach Abmahnung durch den Arbeitnehmer
  • Der Arbeitgeber hält Arbeitsschutzvorschriften nicht ein/nach Abmahnung durch den Arbeitnehmer

Wichtig: Die Kündigung muss im Fall der außerordentlichen Kündigung innerhalb von 2 Wochen nach Kenntniserlangung der zur Kündigung berechtigenden Gründe erfolgen! Das ergibt sich aus § 626 II BGB. 

Außerordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber

Für den Arbeitgeber gelten im Fall der außerordentlichen Kündigung dieselben Voraussetzungen. Das bedeutet, dass auch hier ein wichtiger Grund vorliegen muss. Ein solcher wichtiger Grund kann für den Arbeitgeber beispielsweise bei einem schweren Verstoß durch den Arbeitnehmer vorliegen, etwa der Arbeitsverweigerung oder einer Straftat. 

Wichtig: Sofern der Arbeitgeber von einem geschäftsschädigenden Verhalten eines Arbeitnehmers erfährt, kann auch er nur innerhalb von 2 Wochen nachdem er von dem Verhalten erfährt eine außerordentliche Kündigung aussprechen. 

Dahinter steht die Überlegung dass der zur Kündigung berechtigende Grund „nicht so schlimm“ gewesen sein kann, wenn der Arbeitgeber länger als 2 Wochen mit der Kündigung abwartet.

Daneben ist im Fall einer außerordentlichen Kündigung wie bei jeder Kündigung zunächst der Betriebsrat anzuhören. Dies ergibt sich aus § 102 BetrVG. Wird dies unterlassen, ist die Kündigung unwirksam. Hierfür ist selbstverständlich Voraussetzung, dass es in dem betreffenden Unternehmen einen Betriebsrat gibt. 

Im Gegensatz zur ordentlichen Kündigung hat der Betriebsrat bei der außerordentlichen Kündigung aber nur 3 Tage Zeit, um eine Stellungnahme abzugeben. Unterlässt er dies, gilt die Stellungnahme als erteilt. Wichtig zu verstehen ist, dass es für die Wirksamkeit einer Kündigung (also auch der außerordentlichen Kündigung) nicht darauf ankommt, dass der Betriebsrat der Kündigung zustimmt (Ausnahme: bei Betriebsratsmitgliedern). Es ist lediglich erforderlich, dass der Betriebsrat vor dem Ausspruch der Kündigung informiert und die Gelegenheit gegeben wird, eine Stellungnahme abzugeben.


Fazit

Kündigungsfristen im Arbeitsrecht können je nach Art der Kündigung, Größe des Betriebs und der die Kündigung aussprechenden Person variieren. Daher ist es immer erforderlich, sich zeitnah mit der Thematik auseinanderzusetzen. Dies gilt vor allem dann, wenn gegen eine Kündigung vorgegangen werden soll. Sie benötigen Hilfe und wollen sich gegen eine erfolgte Kündigung zur Wehr setzen? Als Fachanwälte für Arbeitsrecht stehen wir Ihnen beratend zur Seite.

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Das Wichtigste auf einen Blick: 

  • Der Aufhebungsvertrag stellt eine Alternative zur Kündigung dar, bei der das Arbeitsverhältnis in gegenseitigem Einvernehmen beendet wird.
  • Ein Aufhebungsvertrag kann sich lohnen, birgt jedoch auch Gefahren: Bevor Sie als Arbeitnehmer einen Aufhebungsvertrag unterschreiben, sollten Sie daher ausreichend Bedenkzeit nehmen und Unterstützung bei einem Fachanwalt für Arbeitsrecht einholen, um keine teuren Fehler zu begehen. 
  • Ihr Anwalt berät Sie auch, ob die Möglichkeit einer Abfindung besteht und in welcher Höhe diese ausfallen kann.



Aktualität des Aufhebungsvertrags: In den letzten Monaten hat sich abgezeichnet, dass vermehrt dazu übergangen wird, Arbeitsverhältnisse mittels Aufhebungsvertrag zu beenden. Dabei gilt es jedoch zu beachten, dass ein Aufhebungsvertrag für Arbeitnehmer sowohl Chancen als auch Risiken birgt. 

Was ist ein Aufhebungsvertrag?

Ein Aufhebungsvertrag beendet das Arbeitsverhältnis in gegenseitigem Einvernehmen. Beabsichtigt der ehemalige Mitarbeiter dann allerdings Arbeitslosengeld in Anspruch zu nehmen, können sich bei der Agentur für Arbeit ernsthafte Probleme ergeben. Man unterscheidet insoweit eine Sperrfrist und einen Ruhenszeitraum. 


Unterschied von Kündigung durch Arbeitnehmer und Aufhebungsvertrag durch Arbeitnehmer

Die Kündigung ist die einseitige Erklärung des Arbeitnehmers oder Arbeitgebers, das Arbeitsverhältnis zu beenden und richtet sich nach § 623 BGB. Beim Aufhebungsvertrag wird das Arbeitsverhältnis dagegen einvernehmlich beendet. Sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber müssen dem Vertrag also zustimmen. 


Abgrenzung zum Abwicklungsvertrag

Beim Abwicklungsvertrag handelt es sich ebenso wie beim Aufhebungsvertrag um einen Vertrag, der das gegenseitige Einvernehmen von Arbeitnehmer und Arbeitgeber voraussetzt. Während der Aufhebungsvertrag die Beendigung des Arbeitsverhältnisses herbeiführt, werden beim Abwicklungsvertrag Regelungen über ein bereits (idR arbeitgeberseits) gekündigtes Arbeitsverhältnis getroffen. Der Abwicklungsvertrag widmet sich also den Folgen nach Kündigung.  

Was regelt der Aufhebungsvertrag?

Der Aufhebungsvertrag regelt zunächst die Beendigung sowie Beendigungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses. Dieser Beendigungszeitpunkt kann grds. frei gewählt werden,  unabhängig von einer möglichen Kündigungsfrist. Das heißt, dass die Beendigung somit auch vor dem Ablauf einer etwaigen Kündigungsfrist vorgenommen werden kann. Für den/die Arbeitnehmer/in kann die Nichteinhaltung der langen arbeitgeberseitigen Kündigungsfristen allerdings Nachteile beim Bezug von Arbeitslosengeld und zu einer Anrechnung der Abfindung führen.

Daneben können im Aufhebungsvertrag zusätzliche Regelungen wie z.B. zu Abfindung, Arbeitszeugnis, Arbeitsmitteln und Urlaub festgesetzt werden. 


Aufhebungsvertrag: Vorteile für den Arbeitnehmer

  • Im Rahmen des Aufhebungsvertrags besteht die Chance auf die Zahlung einer Abfindung. Die Höhe der Abfindung ist in der Regel reine Verhandlungssache.
  • Des Weiteren kann eine längere Kündigungsfrist vereinbart werden, als dies nach den gesetzlichen Kündigungsfristen der Fall wäre.
  • Es ist möglich eine sogenannte „Sprinterklausel“ zu vereinbaren. Diese hat den Erhalt einer (ggfs. höheren) Abfindung bei frühzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum Inhalt.
  • Kündigungsfristen können verkürzt werden, wenn der Arbeitnehmer hieran ein Interesse hat, beispielsweise weil bereits eine neue Arbeitsstelle in Aussicht steht.
  • Der Inhalt des Arbeitszeugnisses kann im Aufhebungsvertrag genau festgelegt werden


Aufhebungsvertrag: Nachteile für den Arbeitnehmer

  • Im Rahmen des Aufhebungsvertrags finden die Regelungen des Kündigungsschutzes keine Anwendung. Dies gilt sowohl für die soziale Rechtfertigung nach dem Kündigungsschutzgesetz als auch den besonderen Kündigungsschutz, beispielsweise für Schwangere und Schwerbehinderte, hier sind längere Sperrzeiten durch die Agentur für Arbeit zu befürchten.
  • Daneben entfällt auch eine Anhörung und Mitbestimmung des Betriebsrats
  • Versorgungsbezüge entfallen möglicherweise
  • Es besteht das Risiko einer Sperrfrist bei der Agentur für Arbeit. Da es sich bei der Unterzeichnung des Aufhebungsvertrags um eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses handelt, verhängt die Agentur für Arbeit zunächst eine Sperrfrist. Das hat den Hintergrund, dass die Agentur für Arbeit grundsätzlich davon ausgeht, dass das Arbeitsverhältnis schuldhaft durch den Arbeitnehmer aufgegeben wurde. Die Konsequenz hieraus ist, dass der ehemalige Arbeitnehmer und nun Arbeitslose für mindestens zwölf Wochen keine Zahlung von der Agentur für Arbeit erhält. 
  • Gleichzeitig ist zu beachten, dass die Agentur für Arbeit für diesen Zeitraum keine Beiträge in die Krankenversicherung einzahlt.  Der nun Arbeitslose muss sich daher für diesen Zeitraum selbst versichern. 
  • Der Widerruf bzw. die Anfechtung eines Aufhebungsvertrags ist kaum möglich


Welchen Inhalt sollte ein Aufhebungsvertrag haben?

Hier kommen die verschiedenen und teils gegensätzlichen Bestrebungen der Vertragsparteien zum Tragen.

Für Arbeitnehmer sind Regelungen zum Beendigungszeitpunkt, Abfindung, Freistellung und Urlaub wichtig. Arbeitgeber hingegen fordern meist Bestimmungen zur Anrechnung des Urlaubsanspruchs während der Freistellung und eine vollumfängliche Abgeltungs- und Erledigungsklausel.


Aufhebungsvertrag: Formvorschriften

Gemäß § 623 BGB muss ein Aufhebungsvertrag auf jeden Fall schriftlich geschlossen werden. Faxe, Kopien oder E-Mails reichen nicht aus und entsprechen nicht der zwingend notwendigen Schriftform.


Abfindung bei Aufhebungsvertrag durch Arbeitnehmer

Im Gegensatz zu einem vom Arbeitgeber vorgelegten Aufhebungsvertrag wird eine Abfindung bei einem angeregten Aufhebungsvertrag durch den Arbeitnehmer in der Regel nicht vereinbart.


Höhe der Abfindung bei Aufhebungsvertrag 

Sofern eine Abfindung vereinbart wird, also typischerweise dann, wenn der Aufhebungsvertrag vom Arbeitgeber ausgeht, orientiert sich die Abfindung an der für die betriebliche Kündigung vorgesehenen Abfindung, die in § 1a KSchG vorgesehen ist. Diese beträgt 0.5 Bruttomonatsgehälter pro Beschäftigungsjahr. In der Praxis kann es jedoch sowohl Abweichungen nach unten als auch nach oben geben. Das heißt, dass auch 0.25 und 1.0 Bruttomonatsgehälter pro Beschäftigungsjahr keine Seltenheit sind. Die Höhe hängt damit maßgeblich vom Verhandlungsgeschick der Parteien und der Angemessenheit im Einzelfall ab.

Ein kleines Berechnungsbeispiel: Ein Arbeitnehmer war 20 Jahre lang in einem Unternehmen beschäftigt. Sein Bruttojahresgehalt lag bei 54.000€. Bei einem Faktor von 0.5 ergibt sich daraus: 0.5 * 4.500€ (Bruttomonatslohn) * 20 = 45.000€ Bei einem Faktor von 1.0 läge die Abfindung dagegen bereits bei 90.000€

Faktoren, die die Höhe der Abfindung beeinflussen sind unter anderem:

  • Finanzielle Möglichkeiten des Arbeitgebers
  • Existenz eines Sozialplans für Abfindungen
  • Kündigungsschutz des Arbeitnehmers
  • Interesse des Arbeitgebers an einer schnellen Beendigung
  • Möglichkeit des Arbeitnehmers schnell einen neuen Arbeitsplatz zu finden


Steuerliche Auswirkungen bei einer Abfindung

Welche Auswirkungen hat die Abfindung auf Ihre Steuerprogression? Zunächst einmal erhöht eine Abfindung Ihr Einkommen für das entsprechende Jahr. Dadurch kann es sein, dass Sie in eine höhere Steuerprogression fallen. Dies ist selbstverständlich nur möglich, wenn Sie nicht bereits den Spitzensteuersatz zahlen. 

Im Rahmen der sogenannten Fünftelregelung nach § 34 EstG wird die zusätzliche Steuerbelastung der Abfindung berücksichtigt und vom Gesetzgeber begünstigt. Bei Anwendung der Fünftelregelung wird die Abfindung so behandelt, als wäre sie auf 5 Jahre aufgeteilt worden. Dadurch sinkt die Steuerlast.

Die Fünftelregelung lohnt sich jedoch nur, wenn das Bruttojahresgehalt des Arbeitnehmers (als Lediger) unter 53.000€ liegt. Dasselbe gilt für Ehepartner bei einem Bruttojahresgehalt von 106.000€. Grund dafür ist, dass Arbeitnehmer ab diesem Jahresgehalt bereits den Spitzensteuersatz zahlen. Dadurch hat eine Aufteilung auf 5 Jahre keine Steuererleichterung mehr zur Folge.

Wichtig: Damit die Fünftel-Regelung berücksichtigt wird, muss ein entsprechender Antrag beim Finanzamt gestellt werden. 


Aufklärungspflichten des Arbeitgebers

Aufgrund der weitreichenden Risiken, die mit der Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrags verbunden sind, hat Ihr Arbeitgeber gewisse Aufklärungspflichten. Diese betreffen unter anderem

  • Die Sperrung des Arbeitsgeldlosenbezugs
  • Die Auswirkungen auf die betriebliche Rentenversicherung
  • Die Anrechnung der Abfindung auf das Arbeitslosengeld

Wichtig: Verletzt der Arbeitgeber seine Aufklärungspflichten kann er sich schadensersatzpflichtig machen.


Arbeitszeugnis bei Aufhebungsvertrag

Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer nach § 109 GewO Anspruch auf die Ausstellung eines Arbeitszeugnisses. Da es sich bei einem Aufhebungsvertrag um die Beendigung des Arbeitsverhältnisses handelt, steht dem Arbeitnehmer auch im Rahmen eines Aufhebungsvertrags ein Arbeitszeugnis zu. 

Das Arbeitszeugnis muss darüber hinaus nachfolgenden Anforderungen genügen:

  • Der Schriftform
  • Es muss in klarer und verständlicher Sprache verfasst sein
  • Angaben über die Art und Dauer der Beschäftigung aufweisen

Aus strategischer Sicht sollten Arbeitnehmer in der Situation eines Aufhebungsvertrags zunächst überprüfen, welche Art von Zeugnis ihnen ihr Arbeitgeber ausstellen will. Das hat den Hintergrund, dass ein qualifiziertes Arbeitszeugnis für die nächste Arbeitsstelle vorteilhafter ist, da dem zukünftigen Arbeitgeber mehr Details zu ihrer vorherigen Tätigkeit und Arbeitsweise offenbart werden. Das erhöht im Ergebnis die Chance, dass der zukünftige Arbeitgeber ein besseres Bild des Arbeitnehmers hat. 


Zustimmungspflicht des Arbeitgebers: Arbeitgeber weigert sich Aufhebungsvertrag zu unterzeichnen

Wie verhält es sich, wenn der Arbeitgeber sich weigert, einen vom Arbeitnehmer präsentierten Aufhebungsvertrag zu unterzeichnen? Besteht eine Pflicht des Arbeitgebers, den Vertrag zu unterschreiben? Diese Frage ist grundsätzlich mit Nein zu beantworten. Der Arbeitnehmer hat also keinen Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber den Aufhebungsvertrag unterzeichnet. 

Darüber hinaus ist es auch keine Lösung, in diesen Fällen einfach nicht mehr zur Arbeitsstelle zu erscheinen, da dies zu einer verhaltensbedingten Kündigung führen kann. Sinnvoller ist es, den Grund für die Weigerung des Arbeitgebers zu verstehen und die richtigen Anreize zu setzen, diesen umzustimmen.


Aufhebungsvertrag: Formulierungsbeispiele 

  • Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Beide Parteien sind sich einig, dass das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis  zur Vermeidung einer sonst erforderlichen ordentlichen arbeitgeberseitigen Kündigung zum selben Zeitpunkt am TT.MM.JJJJ endet. 

  • Abfindung

Als Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes erhält der Arbeitnehmer eine Abfindung in Höhe von X.XXX Euro brutto. Die Abfindung ist mit Zustandekommen des Vertrages entstanden, und  vererblich. Sie ist fällig mit der letzten Abrechnung. 

  • Freistellung

Der Arbeitnehmer wird ab sofort bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses unter Fortzahlung der vertraglich vereinbarten Vergütung von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung unter Anrechnung von Urlaubs-und sonstigen Freizeitguthaben freigestellt. 

  • Zeugnis

Der Arbeitnehmer erhält zum Beendigungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses ein wohlwollend  qualifiziertes Arbeitszeugnis mit der Leistungs- und Verhaltensbeurteilung z.B. „stets zu unserer vollen Zufriedenheit“.

 Das Zeugnis wird eine abschließende Bedauerns-, Dankes- und Gute-Wünsche-Formel enthalten.


Aufhebungsvertrag aushandeln: Benötigen Sie einen Anwalt?

Zunächst einmal müssen Sie sich darüber im Klaren sein, dass bei der Situation eines Aufhebungsvertrags in den wenigsten Fällen Chancengleichheit zwischen Ihnen und Ihrem Arbeitgeber besteht. Denn dieser hat in der Regel eine Reihe von Experten an seiner Seite, die ihn bezüglich personalbezogenen oder finanzbezogenen Fragen beraten können. 

Darüber hinaus ist die Beendigung einer Arbeitsverhältnisses und eine damit in Zusammenhang stehende Abfindung häufig ein emotional geladenes Thema, bei dem um viel geht. Zuletzt fehlt einem Arbeitnehmer die Erfahrung in derartigen Verhandlungssituationen. Ein Fachanwalt für Arbeitsrecht verfügt über langjährige praktische und theoretische Erfahrung, den nötigen Abstand und hilft Ihnen dabei, Ihre Interessen vollumfänglich durchzusetzen.

 
 
 
 
 
 
 

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Das Wichtigste auf einen Blick

  • Eine Änderungskündigung bezweckt die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter geänderten Arbeitsbedingungen.
  • Eine Änderungskündigung steht einer „normalen“ Kündigung gleich, sodass gesetzliche Vorgaben zur Wirksamkeit eingehalten werden müssen.
  • Wird eine Änderungskündigung ausgesprochen, gibt es darauf – je nach Ziel – unterschiedliche Reaktionsmöglichkeiten.



Hinweis: Die nachfolgende Bezeichnung „Mitarbeiter“ beinhaltet alle Geschlechter (m/w/d) und dient der besseren Lesbarkeit.

Änderungskündigung: Worum geht es?

Eine Änderungskündigung zielt nicht primär auf die Auflösung des Arbeitsverhältnisses ab. Vielmehr steht die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter veränderten – meist schlechteren – Bedingungen im Vordergrund. 

Konkret möchte der Arbeitgeber mit einer Änderungskündigung erreichen, einzelne Teile des Arbeitsvertrages zu beseitigen. Zu nennen wären dabei z.B. Änderungen im Hinblick auf Arbeitszeit oder Arbeitsort oder die Tätigkeit, und damit der  Bezahlung. Auch kann der Arbeitgeber mittels einer Änderungskündigung isoliert die Verpflichtung zur Zahlung von Weihnachtsgeld oder sonstigen Gratifikationen beseitigen, soweit die rechtlichen Voraussetzungen für eine Änderungskündigung gegeben sind.  Eine Änderungskündigung wird erforderlich, wenn sich die von Arbeitgeberseite gewünschten Änderungen nicht mehr durch sein Direktionsrecht nach § 106 GewO erreichen lassen. Was in seinem Direktionsrecht liegt ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag, d.h. zu welchen Tätigkeiten hat sich der Arbeitnehmer vertraglich verpflichtet?

Beispiel:

Im Arbeitsvertrag findet sich die Klausel:

„…wird eingestellt als Sachbearbeiter in der Buchhaltung.“

Eine Versetzung als Sachbearbeiter in den Vertrieb, ist nicht im Rahmen des Direktionsrechtes möglich, da sich eine verpflichtende Tätigkeit nur für den Bereich der Buchhaltung ergibt.  Hier ist die Änderungskündigung erforderlich um den Mitarbeiter in den Vertrieb zu „versetzen“.

Die Klausel

 „ wird eingestellt als Sachbearbeiter in der Buchhaltung und kann auch mit anderen, vergleichbaren Aufgaben betraut werden“, berechtigt, den Mitarbeiter im Rahmen des Direktionsrechtes als Sachbearbeiter,  in den Vertrieb zu versetzen. Die Versetzung muss „billigem Ermessen entsprechen, d.h. sie darf nicht willkürlich sein.


Was genau ist eine Änderungskündigung?

Unter einer Änderungskündigung wird die Beendigung des aktuellen Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber verstanden. Gleichzeitig wird dem Arbeitnehmer damit ein neues Angebot zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Bedingungen angeboten.

Eine Änderungskündigung umfasst also zwei Elemente. Zum einen eine Beendigungskündigung und zum anderen ein Änderungsangebot. Diese beiden Elemente müssen inhaltlich aus dem Kündigungsschreiben hervorgehen. Da jede Kündigung dem Schriftformerfordernis unterliegt, gilt dies selbstverständlich auch für die Änderungskündigung. 


Gründe für eine Änderungskündigung

Im Arbeitsrecht wird vornehmlich aus 3 Gründen gekündigt, nämlich aufgrund von verhaltensbezogenen, – personenbezogenen,- oder betriebsbezogenen Gründen.

Änderungskündigungen aufgrund von verhaltensbezogenen Gründen sind eher selten, da diese Gründe eine vollständige Kündigung ermöglichen. Bei einer Änderungskündigung muss der Arbeitgeber nachweisen, dass der Arbeitnehmer gegen seine vertraglichen Pflichten aus dem 

Auch personenbedingte Gründe rechtfertigen eine vollständige Auflösung des Arbeitsverhältnisses, sodass auch hier die Änderungskündigung eine Ausnahme darstellt. Möchte der Arbeitgeber jedoch eine Änderungskündigung aussprechen, so muss er nachweisen, dass aus Gründe, die in der Person des Arbeitnehmers liegen, das Arbeitsverhältnis nur unter veränderten Bedingungen fortgesetzt werden kann.

Bei einer betriebsbedingten Kündigung hat der Arbeitgeber darzulegen, dass dringende betriebliche Gründe erfordern, dass das Arbeitsverhältnis mittels einer Änderungskündigung modifiziert wird.

Wichtig: Sollte die Änderungskündigung sozial gerechtfertigt sein, kann sie dennoch unwirksam sein, wenn sie über das eigentliche Ziel hinausschießt und Änderungen enthält, die nicht notwendig sind. Daraus folgt, dass der Arbeitgeber nur notwendige Änderungen in Bezug auf den Kündigungsgrund vornehmen kann.


Wann ist eine Änderungskündigung wirksam?

Die Änderungskündigung stellt im Hinblick auf die Beendigungskündigung ein milderes Mittel dar. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit muss vom Arbeitgeber deshalb grundsätzlich vor Aussprache einer Beendigungskündigung geprüft werden, ob eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers zu veränderten Bedingungen nicht möglich ist.

Da die Änderungskündigung mit einer „normalen“ Kündigung gleichgestellt wird, ist auch hier eine Beteiligung des Betriebsrats vor der Aussprache notwendig.

Ferner muss die Kündigung hinreichend konkret sein. Das bedeutet, der Arbeitnehmer muss aus dem Angebot ablesen können, welche Bedingungen für ihn in Zukunft gelten sollen und ab wann die veränderten Bedingungen greifen. Ist die Änderungskündigung nicht konkret genug, so ist sie allein deswegen schon unwirksam, auf eine soziale Rechtfertigung kommt es dementsprechend nicht mehr an. Werden mehrere alternative Änderungskündigungen ausgesprochen, so muss feststehen, in welchem Verhältnis sie zueinander stehen und ab wann welches Angebot gelten soll.

Weiterhin muss der Arbeitgeber bestimmte Fristen beachten. Dies gilt insbesonder für die Kündigungsfristen.

Schließlich muss die Änderungskündigung sozial gerechtfertigt sein. Die jeweiligen Erfordernisse richten sich danach, aus welchen Gründen dem Arbeitnehmer gekündigt worden ist. 

Zu beachten ist auch, dass Personengruppen existieren, denen nur außerordentlich gekündigt werden kann. Dies gilt z.B. für Betriebsratsmitglieder, Schwangere oder Schwerbehinderte (§ 15 KSchG, § 9 MUSchG, SGB IX). Ferner kann dies auch im Tarifvertrag vorgesehen sein. Eine Kündigung ist in diesen Fällen nur dann möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Der Arbeitgeber muss ferner in solchen Fällen besondere Voraussetzungen beachten: Bei der Kündigung eines Schwerbehinderten muss beispielsweise die Zustimmung der Hauptfürsorgestelle eingeholt werden (nach einer Betriebszugehörigkeit von 6 Monaten), bei der Kündigung einer schwangeren Mitarbeiterin die Zustimmung der oberen Landesaufsichtsbehörde). 


Änderungskündigung erhalten – was kann ich tun?

Im Folgenden möchten wir Ihnen aufzeigen, wie eine Reaktion auf eine Änderungskündigung ausfallen kann. Zu beachten ist jedoch, dass eine Kündigungsschutzklage nur möglich ist, wenn der persönliche und sachliche Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes eröffnet ist. An dieser Stelle möchten wir Sie gerne an unseren Artikel zur Kündigungsschutzklage verweisen.

1. Vorbehaltlose Annahme

Es steht dem Arbeitnehmer aufgrund des Grundsatzes der Vertragsfreiheit frei, das Änderungsangebot anzunehmen. Das Arbeitsverhältnis wird sodann entsprechend modifiziert und unter den veränderten Bedingungen fortgesetzt. Dabei kann der Arbeitgeber für die Annahme eine Frist setzen, die einzuhalten ist.  In jedem Fall ist aber die Frist des § 2 KSchG von 3 Wochen zu beachten. Diese Frist setzt fest, innerhalb welcher Zeit eine Erklärung und eine Klage zu erfolgen hat, wenn der Mitarbeiter mit der Änderung seiner Arbeitsbedingungen nicht einverstanden ist.

2. Ablehnung

Reagiert der Arbeitnehmer nicht auf das Änderungsangebot und erhebt er nicht fristgemäß Klage vor dem Arbeitsgericht ein, so wird das Arbeitsverhältnis im Ganzen  beendet. 

3. Annahme unter Vorbehalt

Taktisch sinnvoll kann es sein, eine Annahme der Änderungsbedingungen unter Vorbehalt zu erklären. Der Vorbehalt bezieht sich darauf, gerichtlich feststellen zu lassen, ob die Änderungen der Arbeitsbedingungen sozial gerechtfertigt sind oder nicht. Wichtig ist jedoch, dass der Vorbehalt vor Ablauf von 3 Wochen nach Zugang der Änderungskündigung, erklärt werden muss. Hier ist es erforderlich Formvorschriften einzuhalten. Aus Beweisgesichtspunkten empfiehlt es sich, alles  schriftlich festzuhalten.

Der Arbeitnehmer muss – neben der Erklärung der Annahme unter Vorbehalt – innerhalb von 3 Wochen ab Zugang der Änderungskündigung Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht erheben. Das Gericht prüft sodann die soziale Rechtfertigung, der seitens des Arbeitgebers gewollten Modifikationen des Arbeitsvertrags.

Das Gericht prüft nur, ob die Änderungskündigung sozial gerechtfertigt war oder nicht. 

– Stellt es fest, dass die Kündigung nicht gerechtfertigt war, besteht das Arbeitsverhältnis zu den alten Konditionen weiter.

– Stellt es fest, dass die Kündigung gerechtfertigt war, besteht das Arbeitsverhältnis zu den neuen Konditionen weiter.

4. Keine Annahme unter Vorbehalt

Ist der Mitarbeiter mit der Änderungskündigung nicht einverstanden besteht die Möglichkeit, die Annahme unter Vorbehalt nicht zu erklären, aber trotzdem fristgemäß Klage gegen die Änderungskündigung einzureichen.

Das Gericht prüft nur, ob die Änderungskündigung sozial gerechtfertigt ist oder nicht. 

– Stellt es fest, dass die Kündigung nicht gerechtfertigt war, besteht  das Arbeitsverhältnis zu den alten Konditionen weiter.

– Stellt es fest, dass die Kündigung gerechtfertigt war, ist das Arbeitsverhältnis beendet.

5. Vorbehaltlose Annahme

Ist der Mitarbeiter mit der Änderungskündigung einverstanden und bereit zu den neuen Konditionen zu arbeiten, sollte die Annahme innerhalb der vom Arbeitgeber benannten Frist angenommen werden.  In jedem Fall sollte die Annahme innerhalb von drei Wochen seit Zugang der Änderungskündigung erfolgen, wenn der Mitarbeiter zu den neuen Konditionen arbeiten möchte.


Fazit

Hinter einer Änderungskündigung verbergen sich häufig eine Vielzahl nicht auf Anhieb leicht verständlicher Problematiken. Da diese Art der Kündigung den wenigsten Arbeitnehmern ein Begriff ist, empfiehlt sich eine Auseinandersetzung mit diesem Thema, um im Zweifelsfall die richtige Entscheidung treffen zu können. 

Gerne sind wir Ihnen dabei behilflich. Sind Sie von einer Änderungskündigung betroffen, ist ein zügiges Handeln erforderlich, um rechtzeitig entsprechende rechtliche Schritte einleiten zu können. Zögern Sie deshalb nicht, uns zu kontaktieren. Unsere Kanzlei besteht aus spezialisierten Anwälten, die Ihnen in allen Belangen des Arbeitsrechts kompetent zur Seite stehen und Ihnen eine zielgerichtete und lösungsorientierte Rechtsberatung geben.

 
 
 
 
 
 
 

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Das Wichtigste auf einen Blick:

  • An eine krankheitsbedingte Kündigung werden strenge Anforderungen gestellt.
  • Beachten Sie, dass Ihnen grundsätzlich auch während einer Erkrankung gekündigt werden kann.
  • Gegen eine krankheitsbedingte Kündigung ist die sogenannte Kündigungsschutzklage, das einschlägige Rechtsmittel.

Hinweis: Die nachfolgende Bezeichnung „Mitarbeiter“ beinhaltet alle Geschlechter (m/w/d) und dient der besseren Lesbarkeit.


Krankheitsbedingte Kündigung: Worum geht es?

Die krankheitsbedingte Kündigung stellt den häufigsten Unterfall der personenbedingten Kündigung dar. Jeder Arbeitnehmer hat sich bestimmt mindestens einmal in seinem Leben die Frage gestellt, ob er trotz Erkältung zur Arbeit gehen soll. Während die meisten sich von einer kurzweiligen Krankheit schnell wieder erholen, gibt es diejenigen, die unter einer komplexen, langwierigen oder sogar chronischen Krankheit leiden. Als sei dieser Umstand nicht psychisch belastend genug, droht zudem noch unter Umständen der Verlust des Arbeitsplatzes. Ob und unter welchen Voraussetzungen der Arbeitgeber zur Kündigung berechtigt ist und wie Sie als betroffener sich dagegen zur Wehr setzen können, ist Gegenstand dieses Artikels.

Wann spricht man von einer krankheitsbedingten Kündigung?

Allein der Umstand, dass der Arbeitnehmer unter einer chronischen Krankheit leidet oder aufgrund von Krankheit über einen längeren Zeitraum der Arbeit nicht nachkommen kann, berechtigt den Arbeitgeber noch nicht ohne Weiteres zur Kündigung. Aber erst einmal Schritt für Schritt:

Mit der Unterzeichnung des Arbeitsvertrages entstehen für Sie gewisse Rechte und Pflichten. Vereinfacht ausgedrückt stellen Sie dem Arbeitgeber Ihre Arbeitsleistung zur Verfügung, welche dieser entsprechend mit einer Vergütung honoriert. Kommen Sie nun aufgrund einer Krankheit der geschuldeten Arbeitsleistung nicht nach, ergibt sich eine sogenannte krankheitsbedingte Vertragsstörung. 

Wann ist eine krankheitsbedingte Kündigung zulässig?

Da der Arbeitsplatz in den meisten Fällen als Lebensgrundlage essentiell ist, müssen gewisse Voraussetzungen erfüllt sein, damit eine solche krankheitsbedingte Kündigung wirksam ist. Weit verbreitet ist der Mythos, dass der Arbeitnehmer für seine Krankheit ja nichts kann und dementsprechend während der Krankheit gegen eine Kündigung immun ist. Dem ist (leider) nicht so. Auch ist es nicht erforderlich, dass der Arbeitgeber zunächst eine Mahnung ausspricht, denn anders als bei verhaltensbedingten Gründen, steht hier nicht die Verletzung des Arbeitsvertrags im Raum. Allerdings kann der Arbeitgeber auch in einem solchen Fall nicht willkürlich eine Kündigung aussprechen. Vielmehr müssen für eine Wirksamkeit gewisse Kriterien erfüllt werden. Hierbei muss er in drei gesetzlich festgelegten Schritten vorgehen:

Erstellen einer Gesundheitsprognose (negative Gesundheitsprognose)

Hierbei muss prognostiziert werden, wann die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers voraussichtlich enden wird. Dies ist nicht immer einfach, da gerade zu Beginn einer Erkrankung eine genaue Diagnose noch nicht vorliegt, sodass eine zuverlässige Prognose gar nicht möglich ist. Des Weiteren muss bei diesem Punkt geklärt werden, ob der Erkrankte nach erfolgreicher Behandlung wieder an seinem alten Arbeitsplatz tätig sein kann oder Einschränkungen davonträgt, die dies gerade nicht mehr ermöglichen.

Die Frage, „Wann“ eine solche Gesundheitsprognose zu erstellen ist, lässt sich wie folgt beantworten: Je früher sie durchgeführt wird, desto genauer wird das Ergebnis sein. Als Zeitpunkt für die Beurteilung zählt laut Gesetz jener, zu dem auch die Kündigung ausgesprochen wird. Die Gesundheitsprognose basiert auf dem status quo, d.h. es werden alle bisherigen krankheitsbedingten Ausfallzeiten herangezogen. Aufgrund dieser Daten versucht der Arbeitgeber sodann die künftige Entwicklung zu prognostizieren.

Eine negative Gesundheitsprognose liegt immer dann vor, wenn davon auszugehen ist, wenn von einer vollständigen Genesung des Arbeitnehmers nicht (sicher) ausgegangen werden kann. Im Prozess muss der Arbeitgeber objektive Tatsachen vortragen, auf die er die negative Gesundheitsprognose stützt. Der Arbeitnehmer hingegen muss dem Gericht Beweise für eine positive Gesundheitsprognose liefern. Hierzu können beispielsweise Gutachten von Sachverständigen oder ärztliche Dokumente vorgelegt werden. In der Regel muss er seine bisherigen Krankheitsursachen aufzeigen.

Sonderfall: Alkoholabhängigkeit

Ein Sonderfall der krankheitsbedingten Kündigung ist die Alkoholabhängigkeit. Diese zählt zu der Gruppe der personenbedingten Kündigung, da es sich nicht um ein steuerbares Verhalten handelt. Für eine negative Prognose kommt es darauf an, ob der Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Kündigung bereit ist, eine Therapie durchzuführen bzw. sich einer Entziehungskur zu unterziehen. Verweigert der Arbeitnehmer dies, so ist in der Regel davon auszugehen, dass er von seiner Alkoholabhängigkeit in absehbarer Zeit nicht loskommt. Die fehlende Bereitschaft zur Durchführung einer Therapie ist ein ausreichendes Indiz für eine Negativprognose.

Erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen

Im zweiten Schritt muss die Arbeitsunfähigkeit dazu führen, dass betriebliche oder wirtschaftliche Interessen des Arbeitgebers erheblich beeinträchtigt werden. Wann eine solche erhebliche Beeinträchtigung vorliegt, kann nicht pauschal beantwortet werden; entscheidend ist immer der jeweilige Einzelfall. Als bedeutende Kriterien können aber genannt werden: Verfügbarkeit von Personalreserven, Unternehmensgröße, Position des Arbeitnehmers, Unternehmensstruktur etc.

Eine erhebliche Beeinträchtigung liegt beispielsweise vor, wenn an den Arbeitnehmer aufgrund von mehrmaligen „Kurzerkrankungen“ Entgeltfortzahlungen von mehr als 6 Wochen seitens des Arbeitgebers zu zahlen sind, da durch diese Mehrkosten die wirtschaftlichen Interessen des Arbeitgebers berührt werden.

Interessenabwägung

Da eine Kündigung das „schärfste Schwert“ darstellt, muss zuvor geprüft werden, ob als sog. „milderes Mittel“ der betroffene Arbeitnehmer für eine andere Stelle im Unternehmen in Betracht kommt. An dieser Stelle ist insbesondere zu beachten, dass der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf eine höherwertige Stelle hat. Besteht aber prinzipiell die Möglichkeit einer Weiterbeschäftigung, so hat der Arbeitgeber statt einer krankheitsbedingten Kündigung den Mitarbeiter umzusetzen oder eine sog. Änderungskündigung auszusprechen. Erst wenn eine Weiterbeschäftigung unter keinen denkbaren Gesichtspunkten möglich ist, ist eine (krankheitsbedingte) Kündigung sozial gerechtfertigt und damit zulässig.

Maßgebliche Bedeutung hat an dieser Stelle auch das sog. Betriebliche Eingliederungsmanagement (§ 167 Absatz 2 SGB IX). Hat der Arbeitgeber dieses weder ordnungsgemäß durchgeführt noch zumindest angeboten, trifft ihn beim Prozess eine erhöhte Darlegungs -und Beweislast hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit der Kündigung. In der Praxis ist es durch die hohen Anforderungen im Rahmen des Datenschutzes sehr schwierig  dieser Norm ordnungsgemäß nachzukommen.. Demnach ist die Chance groß, dass die Kündigungsschutzklage Erfolg haben wird (zur Kündigungsschutzklage siehe weiter unten).


Fallgruppen der krankheitsbedingten Kündigung

Im Folgenden soll eine Übersicht der 4 anerkannten Fallgruppen aufgezeigt werden, die eine krankheitsbedingte Kündigung rechtfertigen können.

Krankheitsbedingte Leistungsminderung

Sollte die Prognose ergeben, dass die Leistung des Arbeitnehmers dauernd bei mindestens 1/3 unter seiner ursprünglichen Arbeitslesitung zurückbleibt, so ist der Arbeitgeber zur Kündigung berechtigt, sofern eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in einem anderen Bereich des Unternehmens nicht möglich ist.

Dauerhafte Arbeitsunfähigkeit

Hierbei ist eine vollständige Genesung des Arbeitnehmers ausgeschlossen, sodass dieser an seinem ursprünglichen Arbeitsplatz nicht mehr beschäftigt werden kann. Soweit der betroffene Arbeitnehmer auch nicht an anderer Stelle beschäftigt werden kann, so ist eine krankheitsbedingte Kündigung grundsätzlich sozial gerechtfertigt.

Häufige Kurzerkrankungen

Der Arbeitgeber ist im Krankheitsfall verpflichtet, an den Arbeitnehmer Entgeltfortzahlung zu leisten. Erst ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit übernimmt die Krankenkasse das Krankengeld. Ist der Arbeitgeber verpflichtet, jährlich mehr als 6 Wochen Entgeltfortzahlung zu leisten, gehen die Gerichte von einer wirtschaftlichen Belastung des Arbeitgebers aus.

Langandauernde Krankheit

Eine solche liegt vor, wenn sie länger als 6 Wochen aber nicht dauerhafter Natur ist. Eine langandauernde Erkrankung führt eher selten zu einer sozial gerechtfertigten krankheitsbedingten Kündigung. Grund dafür ist, dass von einer vollständigen Genesung des Arbeitnehmers grundsätzlich auszugehen ist, unabhängig davon, ob der Zeitpunkt abgeschätzt werden kann oder nicht. Das Gericht fordert insbesondere bei harten Schicksalsschlägen besondere Rücksichtnahme von Arbeitgebern und ist in solchen Fällen eher arbeitnehmerfreundlich gestimmt.


Außerordentliche Kündigung im Krankheitsfall

Eine außerordentliche Kündigung kommt unter bestimmten Voraussetzungen in Betracht, auch wenn in Krankheitsfällen eine ordentliche Kündigung eher der Regelfall darstellt. Ist der Arbeitnehmer jedoch ordentlich unkündbar oder ist eine Weiterbeschäftigung infolge der Krankheit für den Arbeitgeber unzumutbar, kommt ausnahmsweise eine außerordentliche Kündigung in Betracht. Die krankheitsbedingten Gründe müssen dabei aber so gravierend sein, dass der Arbeitgeber praktisch keine nennenswerte Gegenleistung vom Arbeitnehmer erhält („Sinnentleerung des Arbeitsverhältnisses“). Rechtsgrundlage hierfür ist § 626 BGB. Jedoch muss der Arbeitgeber auch bei einer außerordentlichen Kündigung eine Frist wahren. Diese sogenannte soziale Auslauffrist muss genauso lange wie die Kündigungsfrist sein, die der Arbeitgeber hätte beachten müssen, sofern der Arbeitnehmer ordentlich kündbar wäre.


Schutz vor einer krankheitsbedingten Kündigung

Hat Ihnen der Arbeitgeber krankheitsbedingt gekündigt, so können Sie die sogenannte Kündigungsschutzklage erheben. Hierfür ist eine Frist von 3 Wochen seit Zugang der Kündigung  unbedingt einzuhalten, da die Kündigung ansonsten, unabhängig von ihrem Inhalt, als wirksam gilt (§7 KSchG).

Befinden Sie sich derzeit in einer Situation, in der Ihnen eine krankheitsbedingte Kündigung bevorsteht? Wenn ja, ist ein schnelles Handeln häufig ausschlaggebend für das Sparen von Kosten und einem günstigen Ausgang im Prozess. Sollten Sie Fragen haben und eine Rechtsberatung wünschen, zögern Sie nicht uns zu kontaktieren. Unser Team besteht aus auf das Arbeitsrecht spezialisierten Anwälten, die sich viel Zeit für Sie nehmen und gemeinsam mit Ihnen optimale Handlungsstrategien entwickeln, damit Ihren Interessen bestmöglich zum Durchbruch verholfen werden kann.

 
 
 
 
 
 
 

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Das Wichtigste auf einen Blick: 

  • Bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber wird zwischen außerordentlicher und ordentlicher Kündigung unterschieden
  • Die Anforderungen hängen dann davon ab, ob es sich um eine personenbedingte, verhaltensbedingte oder betriebsbedingte Kündigung handelt
  • Manche Arbeitnehmergruppen haben einen besonderen Kündigungsschutz: Insbesondere sind das Schwangere, Mütter, Betriebsräte und Schwerbehinderte
  • Häufig kann ein Aufhebungsvertrag anstelle der Kündigung eine sinnvolle Alternative sein

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Hinweis: Die nachfolgende Bezeichnung „Mitarbeiter“ beinhaltet alle Geschlechter (m/w/d) und dient der besseren Lesbarkeit.

Liegt eine ordentliche oder außerordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber vor?

Bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber ist zunächst zu klären, ob es sich um eine ordentliche oder außerordentliche (auch: fristlose) Kündigung handelt. Das ist deshalb relevant, weil an die beiden Kündigungsarten verschiedene Anforderungen gestellt werden. Daneben gelten hier verschiedene Kündigungsfristen. 

Die außerordentliche Kündigung ist in § 626 BGB normiert. 

Entscheidender Unterschied: Im Gegensatz zur ordentlichen Kündigung erfolgt die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hier nicht zu den gesetzlichen Kündigungsfristen, sondern sofort. 

Um eine außerordentliche Kündigung auszusprechen, muss ein sogenannter wichtiger Grund vorliegen. Ein solcher liegt regelmäßig in einem schweren Pflichtverstoß durch den Arbeitnehmer, etwa bei Erfüllung eines Straftatbestandes im Arbeitsverhältnis.

Grundsätzlich kann der Arbeitgeber ordentlich, also unter Einhaltung der Kündigungsfrist ,kündigen. Eine Ausnahme besteht dann, wenn das Kündigungsschutzgesetz eingreift.  Ist dies der Fall dann muss die Kündigung aus verhaltens-, personen – oder betriebsbedingten Gründen sozial gerechtfertigt sein.


Besteht Kündigungsschutz?

Allgemeiner Kündigungsschutz besteht dann, wenn das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet. 

Das Kündigungsschutzgesetz gilt nur für Arbeitnehmer, also nicht für Geschäftsführer.

Im weiteren gilt es nur ab einer bestimmten Unternehmensgröße. Wenn mehr als 10 Arbeitnehmer im Betrieb arbeiten, findet das Kündigungsschutzgesetz Anwendung.

Bei der Anzahl der Berechnung der Arbeitnehmer ist Folgendes zu beachten:

  • Teilzeitbeschäftigte mit <20 Stunden pro Woche werden mit dem Wert 0,5 angesetzt
  • Teilzeitbeschäftigte mit <30 Stunden pro Woche werden mit dem Wert 0,75 angesetzt
  • Auszubildende werden nicht mit berücksichtigt

Wichtig: Bis zum Jahre 2004 lag die Zahl bei 5 Arbeitnehmern. Dies hat die Konsequenz, dass die betreffenden 5 Arbeitnehmer (sofern sie noch im Betrieb tätig sind) auch dann unter den allgemeinen Kündigungsschutz fallen, wenn der Betrieb insgesamt keine 10 Arbeitnehmer beschäftigt. 

Zudem gilt es nur, für Mitarbeiter, die länger als 6 Monate dem Unternehmen angehören.


Was gilt es beim allgemeinen Kündigungsschutz zu beachten?

Wenn das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet und damit der allgemeine Kündigungsschutz gilt, kann Arbeitnehmern nur ordentlich gekündigt werden, wenn die Kündigung sozial gerechtfertigt ist. Dieses Merkmal wird je nach Art des Kündigungsgrundes (dazu sogleich) ausgefüllt.


Aus welchen Gründen kann der Arbeitgeber kündigen?

Bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber gibt es 3 Arten von Kündigungsgründen: personenbedingte, verhaltensbedingte sowie betriebsbedingte. 

Personenbedingte Kündigung 

Wie der Name schon vermuten lässt, liegt der Kündigungsgrund hier in der Person des Arbeitnehmers. Angeknüpft wird an eine Charakteristik oder eine Eigenschaft der Person, die nicht vom Arbeitnehmer steuerbar ist. 

In Betracht kommen hier etwa:

  • Längere Krankheit
  • Verlust/Entzug der Arbeitserlaubnis
  • Verlust/Entzug der Fahrerlaubnis (v.a. bei Berufskraftfahrern, im Taxigewerbe, Busfahrer)
  • Drogen-/Alkoholabhängigkeit
  • Verlust/Entzug der Beraufsausübungserlaubnis (z.B. Approbation bei Ärzten)
  • Arbeitsverhinderung durch Haft
  • Fehlende persönliche oder fachliche Eignung

Voraussetzungen für eine personenbedingte Kündigung sind:

  • Negativprognose

Zunächst muss festgestellt werden, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung auch zukünftig nicht mehr erbringen kann. 

  • Beeinträchtigung erheblicher Interessen des Arbeitgebers

Sodann muss es durch den Ausfall des Arbeitnehmers zu unzumutbaren Belastungen des Arbeitgebers kommt. 

  • Unmöglichkeit einer Weiterbeschäftigung

Eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers – auch an anderer Stelle im Betrieb – muss unmöglich sein. Der Arbeitgeber muss also vor der Kündigung alle Möglichkeiten einer Weiterbeschäftigung überprüfen. 

  • Interessenabwägung

Zuletzt muss noch eine sogenannte Interessenabwägung durchgeführt werden. Dabei werden die schutzwürdigen Interessen des Arbeitnehmers gegen die des Arbeitgebers abgewogen. Sofern die Schutzwürdigkeit des Arbeitnehmers überwiegt, ist die Kündigung unwirksam. 

Vertiefende Ausführungen zur personenbedingten Kündigung finden Sie in unserem Artikel zur personenbedingten Kündigung.

Exkurs: Krankheitsbedingte Kündigung

Ein Sonderfall der personenbedingten Kündigung ist die krankheitsbedingte Kündigung. Mehr zur krankheitsbedingten Kündigung finden Sie im Übrigen in unserem Artikel zur krankheitsbedingten Kündigung.

Verhaltensbedingte Kündigung

Hier liegt der Kündigungsgrund im Verhalten des Arbeitnehmers. Angeknüpft wird an ein Verhalten des Mitarbeiters, das zugleich einen Verstoß gegen die Pflichten im Arbeitsverhältnis darstellt.

In Betracht kommen hier etwa: 

  • Mobbing
  • Private Handynutzung am Arbeitsplatz
  • Sogenanntes „Krankfeiern“
  • Eigenmächtiges Antreten des Urlaubs
  • Verstöße gegen die betriebliche Ordnung des Unternehmens
  • Drogenmissbrauch und Alkoholkonsum am Arbeitsplatz
  • Häufiges Zuspätkommen
  • Verspätetes Einreichen der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (mehrfach)
  • Nichtanzeigen der Erkrankung (mehrfach)

Exkurs: Abmahnung vor verhaltensbedingter Kündigung

Grundsätzlich ist bei einer verhaltensbedingten Kündigung zunächst eine Abmahnung erforderlich. Erst wenn die Abmahnung nicht zum Erfolg führt, ist eine verhaltensbedingte Kündigung zulässig. Denn das Verhalten des Arbeitnehmers ist steuerbar (im Gegensatz zur personenbedingten oder betriebsbedingten Kündigung) und dem Arbeitnehmer soll zunächst die Chance auf Änderung seines Verhaltens gegeben werden. 

Die Kündigung muss sich dann auf ein Verhalten beziehen, dass bereits zuvor abgemahnt wurde. Unzulässig ist es beispielsweise, wenn sich die Abmahnung auf ein komplett anderes Verhalten bezogen hat.

Damit die Abmahnung wirksam ist, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Das abgemahnte Verhalten des Arbeitnehmers muss genau bezeichnet und beschrieben sein. 
  • Aus der Abmahnung muss klar hervorgehen, dass ein wiederholter Verstoß zur Kündigung führt

Vertiefende Ausführungen zur verhaltensbedingten Kündigung finden Sie in unserem Artikel zur verhaltensbedingten Kündigung.

Betriebsbedingte Kündigung

Bei der betriebsbedingten Kündigung liegt der Kündigungsgrund nicht im Arbeitnehmer, sondern geht vom Arbeitgeber aus. Gründe für eine betriebsbedingte Kündigung können etwa die Einstellung des Betriebs, das Outsourcing einer Teilbetriebs, allgemeine Umstrukturierungen  oder ein deutlicher Auftragsrückgang sein. Da der Kündigungsgrund hier vom Arbeitgeber ausgeht und der Arbeitnehmer „nichts dafür kann“, sind hohe Anforderungen an eine betriebsbedingte Kündigung zu stellen. 

Voraussetzungen für eine betriebsbedingte Kündigung sind:

  • Dringende betriebliche Erfordernisse

Zunächst muss das Merkmal der dringenden betrieblichen Erfordernisse erfüllt sein. Die betrieblichen Gründe, die zur Kündigungsentscheidung führen, müssen unmittelbar zu einem Wegfall an Arbeitsplätzen führen. 

  • Fehlende Weiterbeschäftigungsmöglichkeit

Sodann darf es für den Arbeitnehmer keine anderweitige Weiterbeschäftigungsmöglichkeit an einem vergleichbaren Arbeitsplatz im Unternehmen geben. 

  • Fehlerfreie Sozialauswahl/Sozialauswahl bei betriebsbedingter Kündigung

Zuletzt muss eine fehlerfreie Sozialauswahl vorgenommen worden sein. Die Sozialauswahl verfolgt den Gedanken, dass denjenigen Mitarbeitern gekündigt wird, für die die Kündigung die geringste Härte darstellt.

Vertiefende Ausführungen zur betriebsbedingten Kündigung finden Sie in unserem Artikel zur betriebsbedingten Kündigung.

Besteht ein besonderer Kündigungsschutz?

Für einige soziale Gruppen besteht neben dem allgemeinen Kündigungsschutz ein besonderer Kündigungsschutz. Für diese Gruppen werden besondere Anforderungen an die soziale Rechtfertigung einer Kündigung gestellt. Die betroffenen Gruppen sind:

  • Schwangere
  • Mütter
  • Eltern in der Elternzeit
  • Betriebsratsmitglieder
  • Schwerbehinderte

Für jede einzelne Gruppe gelten spezielle Voraussetzungen bei der Wirksamkeit einer Kündigung. Im Fall von Schwerbehinderten ist beispielsweise die vorherige Zustimmung des Integrationsamts einzuholen. Da es hierbei in der Praxis schnell zu Fehlern kommen kann, die dann zur Unwirksamkeit der Kündigung führen, ist es ratsam, auf die Unterstützung einer Fachanwalts für Arbeitsrecht zurückzugreifen. 


Kündigungsfrist bei Kündigung durch Arbeitgeber

Ordentliche Kündigung

Zunächst muss hier zwischen der sogenannten Eigenkündigung und der Arbeitgeberkündigung unterschieden werden. Bei der Eigenkündigung handelt es sich um eine Kündigung, die vom Arbeitnehmer ausgeht. Sie ist in § 622 I BGB normiert. Das Arbeitsverhältnis kann hier grundsätzlich mit einer Frist von 4 Wochen entweder zum 15. eines Monats oder zum Ende eines Monats beendet werden, es sei denn es ist vereinbart, dass die längeren Arbeitgeberfristen auch im Falle der Eigenkündigung gelten.

In den Fällen der Arbeitgeberkündigung  gelten die Längeren Kündigungsfristen des § 622 II BGB. Die Kündigungsfrist hängt hier von der Dauer des Beschäftigungsverhältnisses ab. Je länger dieses bestand, desto länger ist auch die Kündigungsfrist. 

Außerordentliche Kündigung

Bei der außerordentlichen Kündigung dagegen gibt es keine Kündigungsfrist. Das Arbeitsverhältnis kann daher mit sofortiger Wirkung beendet werden. Damit eine außerordentliche Kündigung wirksam ist, muss jedoch wie oben beschrieben ein wichtiger Grund vorliegen. 


Muss die Kündigung schriftlich erfolgen?

Ja. Die Kündigung muss in der sogenannten Schriftform, die in § 623 BGB normiert ist, verfasst sein. Das bedeutet, dass die Kündigungserklärung auf Papier festhalten und handschriftlich unterzeichnet sein muss.

Wichtig: Whatsapp-Nachrichten, SMS, MMS, Faxe oder E-Mail genügen daher nicht der Schriftform!


Wie sollte die Kündigung formuliert sein?

Aus der Kündigung muss sich klar ergeben, dass das Arbeitsverhältnis beendet werden soll. Daneben muss der Zeitpunkt der Beendigung festgehalten werden.


Lohnt sich ein Aufhebungsvertrag anstelle der Kündigung?

Ein Aufhebungsvertrag anstelle der Kündigung kann sich sowohl für Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer lohnen. 

Durch einen Aufhebungsvertrag wird ein unter Umständen ein langwieriges und kostenintensives Kündigungsschutzverfahren vermieden und das Arbeitsverhältnis in beidseitigem Einvernehmen beendet. 

Für den Arbeitnehmer hat ein Aufhebungsvertrag den Vorteil, dass darin eine Abfindung vereinbart werden kann. Daneben kann auch die Ausstellung eines Arbeitszeugnisses und sogar dessen Inhalt im Aufhebungsvertrag festgesetzt werden. Außerdem muss berücksichtigt werden, dass selbst wenn eine Kündigung unwirksam ist, Arbeitnehmer häufig dennoch nicht mehr länger bei dem Arbeitgeber beschäftigt sein wollen. Dies ist auch verständlich, da die Beziehung von Arbeitgeber und Arbeitnehmer bei personen- und verhaltensbedingten Kündigungsgründen negativ beeinträchtigt ist. Der Aufhebungsvertrag ermöglicht dann einen sauberen Schnitt, der daneben die oben angeführten Vorteile mit sich bringt.  Nachteilig kann allerdings sein, dass die Agentur für Arbeit eine Sperr-oder Ruhenszeit beim Bezug von Arbeitslosengeld verhängen kann.

 
 
 
 
 
 
 

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Das Wichtigste auf einen Blick: 

  • Bei einer Kündigung durch den Arbeitnehmer spricht man von der sogenannten Eigenkündigung
  • Die gesetzliche Kündigungsfrist bei der Eigenkündigung beträgt 4 Wochen zum 15. Oder Monatsende
  • Für die außerordentliche Kündigung, befristete Arbeitsverhältnisse und die Probezeit ergeben sich abweichende Kündigungsfristen
  • Bei der Eigenkündigung sollte unbedingt die Sperrzeit beachtet werden


Häufig haben Arbeitnehmer den Wunsch nach einem Arbeitsplatzwechsel. Die Gründe hierfür können selbstverständlich vielseitig sein. Dann stellt sich die Frage, welche Vorschriften bei einer Kündigung durch den Arbeitnehmer eingehalten werden müssen. Dies wird im Folgenden näher erläutert.

Die Eigenkündigung

Zunächst vorneweg: Terminologisch spricht man bei der Kündigung durch den Arbeitnehmer von der sogenannten Eigenkündigung. Dies stellt das Gegenstück zur Arbeitgeberkündigung dar, die vom Arbeitgeber ausgesprochen wird. Im Gegensatz zur Arbeitgeberkündigung gibt es bei der Eigenkündigung keinen Kündigungsschutz, da der Kündigungswunsch hier ja vom Arbeitnehmer selbst ausgeht.


Frist

Die gesetzliche Frist bei der Kündigung durch den Arbeitnehmer richtet sich nach § 622 I BGB. Danach kann der Arbeitnehmer mit einer Kündigungsfrist von 4 Wochen zum 15. oder Ende eines Monats  kündigen. Dabei gilt es zu beachten, dass 4 Wochen nicht mit einem Monat gleichzusetzen sind.

Beispiel zur Verdeutlichung: 

Wenn ein Arbeitnehmer im Januar eines Jahres zum 15. des Folgemonats kündigen will, muss die Kündigung spätestens am 18. Januar beim Arbeitgeber zugehen. 

Erklärung: Der Monat Januar hat 31 Tage. Wenn die Kündigung am 18. Januar zugeht, verbleiben bis Ende des Monats Januar noch 13 Tage. Bis zum 15. Februar sind es noch weitere 15 Tage. Zusammengerechnet also genau 28 Tage (= 4 Wochen). Hätte der betreffende Arbeitnehmer die Kündigung am 19. Januar erklärt, wäre die Beendigung auf das Ende des folgenden Monats, also den 28. Februar gefallen.  Zu beachten ist, dass die Kündigung auch zugehen muss. Dies sind die normalen Bürozeiten. Allein der Einwurf in den Briefkasten ist u.U. nicht ausreichend, wenn nicht mehr mit der normalen Leerung gerechnet werden konnte.

Abweichungen von dieser Frist gibt es dann, wenn im Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder der Betriebsvereinbarung etwas anderes festgelegt wurde. Daher sollten Arbeitnehmer sich über diese Umstände frühzeitig informieren.


Form

Die Kündigung hat in Schriftform zu erfolgen. Das bedeutet, dass die Kündigungserklärung auf Papier erfolgen muss und vom Arbeitnehmer handschriftlich unterschrieben wird.

Wichtig: Kündigungen über SMS, MMS, Whatsapp, E-Mail oder Fax sind damit nicht möglich!


Inhalt der Kündigung

Folgende Punkte sollten immer Inhalt des Kündigungsschreibens sein:

  • Namen und Anschriften der Vertragspartner, also Arbeitnehmer und Arbeitgeber 
  • Deutliche Formulierung, dass das Arbeitsverhältnis beendet werden soll. Am besten zusätzlich in den Betreff aufnehmen.
  • Zeitpunkt zu welchem das Arbeitsverhältnis gekündigt werden soll. 
  • Bitte um eine schriftliche Empfangsbestätigung der Kündigung 
  • Tipp: Der Arbeitgeber kann auch um die Ausstellung eines Arbeitszeugnisses gebeten werden


Zugang der Kündigung

Was viele Arbeitnehmer nicht wissen: Die Kündigung wird erst mit dem Zugang beim Arbeitgeber wirksam. Das bedeutet, dass der Zugang der Kündigung auch für die Berechnung der Kündigungsfrist maßgeblich ist. Zugang bedeutet dabei juristisch, dass die Kündigung in den Machtbereich des Arbeitgebers gelangt sein muss. Das bedeutet, dass die Kündigung in den Briefkasten des Arbeitgebers geworfen, bei seiner Sekretärin im Büro abgegeben oder etwa einem  Personalverantwortlichen vorgelegt wurde. Allein der Einwurf in den Briefkasten ist u.U. nicht ausreichend, wenn nicht mehr mit der normalen Leerung gerechnet werden konnte.

Damit beim Zugang der Kündigung nichts schief geht, ist es ratsam diese persönlich beim Arbeitgeber abzugeben (soweit entsprechend der Betriebsgröße möglich). 

Tipp: Kündigungsschreiben bestätigen lassen

Da der Kündigende die Beweislast hinsichtlich des Zugangs der Kündigung trägt, und es hier in der Praxis immer wieder Streitigkeiten gibt, ist es empfehlenswert, sich den Erhalt der Kündigung vom Arbeitgeber schriftlich bestätigen zu lassen. 

Besonderheiten bei befristeten Arbeitsverträgen

Bei befristeten Arbeitsverträgen sind einige Besonderheiten zu beachten. Ein befristeter Arbeitsvertrag ist von Anfang an darauf gerichtet, zu einem bestimmten, vorher festgelegten Zeitpunkt zu enden. Aus diesem Grund kann während der befristeten Anstellung auch nicht einfach ohne weiteres gekündigt werden. Die Grundregel ist vielmehr, dass das Arbeitsverhältnis bis zum festgelegten Zeitpunkt fortgeführt wird. 

Daher kann ein befristeter Arbeitsvertrag nur in einigen Ausnahmefällen vorzeitig gekündigt werden. Das ist der Fall, wenn eine Kündigungsmöglichkeit  ausdrücklich in dem befristeten Vertrag selbst vereinbart wurde. Zuletzt ist eine vorzeitige Kündigung als außerordentliche Kündigung möglich. Hierfür muss dann ein wichtiger Grund vorliegen, der dazu führt, dass eine Weiterführung des Arbeitsverhältnisses bis zum vorgesehenen Zeitpunkt für beide Parteien untragbar ist. 

Kündigung in der Probezeit

Für eine Kündigung durch den Arbeitnehmer in der Probezeit gelten besondere Vorschriften. Hier kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von 2 Wochen gekündigt werden. Dies ergibt sich aus § 622 III BGB. Diese Probezeit muss aber ausdrücklich im Arbeitsvertrag vereinbart worden sein. Hiervon abweichende Regelungen können allerdings auch im Arbeitsvertrag, Tarifvertrag getroffen worden sein. Dann ist diese dort festgesetzte Frist ausschlaggebend.

Außerordentliche Kündigung

Die Besonderheit der außerordentlichen Kündigung durch den Arbeitnehmer liegt darin, dass die ordentlichen Kündigungsfristen nicht beachtet werden müssen. Das Arbeitsverhältnis wird also sofot beendet. Für eine außerordentliche Kündigung durch den Arbeitnehmer ist notwendig, dass ein sogenannter wichtiger Grund vorliegt. 

Beispiele für wichtige Gründe, die den Arbeitnehmer zur außerordentlichen Kündigung berechtigen (wobei immer geprüft werden muss, ob vorab eine Abmahnung durch den Arbeitnehmer  erforderlich ist) sind etwa:

  • Straftaten durch den Arbeitgeber
  • Bossing und Mobbing
  • Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz
  • Gefährdung wichtiger Rechtsgüter des Arbeitnehmers (Leben und Gesundheit)
  • Keine Auszahlung des geschuldeten Lohns durch den Arbeitgeber/wiederholte verspätete Zahlung
  • Der Arbeitgeber setzt sich über das Arbeitszeitengesetz hinweg
  • Der Arbeitgeber hält Arbeitsschutzvorschriften nicht ein

Wichtig: Der Kündigung muss innerhalb von 2 Wochen nach Kenntniserlangung des wichtigen Grundes erfolgen. Der Hintergrund dieser Regelung ist, dass man davon ausgeht, dass der Grund nach einem Verstreichenlassen dieser 2-Wochen-Frist nicht so „wichtig“ sein kann.

Abfindung bei Eigenkündigung

Bei der Eigenkündigung besteht kein gesetzlicher Anspruch auf eine Abfindung. Da die Kündigung hier vom Arbeitnehmer ausgeht, ist eine Abfindung auch wesentlich schwieriger zu verhandeln. Im Übrigen wäre eine Abfindung bei einer Eigenkündigung sozialversicherungsrechtlich nicht privilegiert. Zu warnen ist davor, eine Abfindung als Gegenleistung für eine Eigenkündigung zu vereinbaren. Es drohen Sperr-und Ruhenszeiträume durch die Agentur für Arbeit. 

Sperre des Arbeitslosengelds bei Eigenkündigung

Wichtig zu beachten ist, dass eine Eigenkündigung durch den Arbeitnehmer grundsätzlich zu einer 12-wöchigen Sperre beim Bezug von Arbeitslosengeld führt. Das hat seinen Grund darin, dass der Arbeitnehmer bei der Eigenkündigung das Arbeitsverhältnis selbst beendet und damit den Grund für seinen Arbeitsplatzverlust selbst herbeiführt.

Sofern also noch kein neuer Arbeitsplatz in Aussicht ist, muss dieser Umstand unbedingt berücksichtigt werden. Zwar gibt es auch Ausnahmen von der Sperre. Diese lassen sich jedoch keinesfalls pauschalisieren und müssen einzelfallabhängig betrachtet werden. 

Ein Beispiel für eine solche Ausnahme bilden Kündigungen wegen gesundheitlicher Gefährdung. Hier ist jedoch in jedem Fall ein ärztlicher Nachweis erforderlich.

Aufhebungsvertrag statt Kündigung

Ein Aufhebungsvertrag anstatt der Kündigung kann Vorteile für den Arbeitnehmer mit sich bringen. 

Im Aufhebungsvertrag kann eine Abfindung vereinbart werden. Daneben ist es möglich, dass die  Ausstellung eines Arbeitszeugnisses sowie dessen Inhalt bestimmt werden. Da ein Aufhebungsvertrag jedoch eine  Sperrfrist beim Bezug von Arbeitslosengeld bedeuten kann, sollte dessen Unterzeichnung nicht ohne vorherige Absprache mit einem Fachanwalt für Arbeitsrecht erfolgen. 

 
 
 
 
 
 
 

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Das Wichtigste auf einen Blick:

  • Mit der Kündigungsschutzklage kann gerichtlich gegen eine Kündigung vorgegangen werden
  • Wichtig ist, dass hierfür die 3 Wochen Frist ab Zugang der Kündigung eingehalten wird, andernfalls gilt die Kündigung als wirksam
  • Um Kündigungsschutzklage erheben zu können, muss der Arbeitnehmer entweder in den Anwendungsbereich des allgemeinen Kündigungsschutzes oder besonderer Kündigungsschutzes fallen 

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Hinweis: Die nachfolgende Bezeichnung „Mitarbeiter“ beinhaltet alle Geschlechter (m/w/d) und dient der besseren Lesbarkeit.

Worum geht es?

Einen Großteil unseres Lebens verbringen wir an unserem Arbeitsplatz. Dieser sichert nicht nur den Erhalt unserer Lebensgrundlage, sondern ist gleichzeitig ein Ort des Networkings, des Knüpfens sozialer Kontakte sowie die Grundlage persönlicher Weiterentwicklung. Doch nicht immer geht es dabei harmonisch zu: Streitigkeiten mit Kollegen oder Vorgesetzten, Missverständnisse, Kommunikationsprobleme, eigenes Fehlverhalten oder eine bevorstehende Umstrukturierungen aufgrund wirtschaftlicher Interessen bergen das Risiko gekündigt zu werden.

Mit einer Kündigung konfrontiert, wird dem Arbeitnehmer unter Umständen zunächst der wirtschaftliche der Boden unter den Füßen entzogen, sodass sich die berechtigte Frage stellt, ob und gegebenenfalls wie der Arbeitnehmer einer Kündigung begegnen kann.

Als Verteidigungsmöglichkeit gegen eine solche (unberechtigte) Kündigung gibt das Gesetz dem Arbeitnehmer mit der  Kündigungsschutzklage ein Verteidigungsmittel an die Hand. Mittels dieser hat er die Möglichkeit vor Gericht die Rechtswirksamkeit der Kündigung überprüfen zu lassen. 


Wer kann den Schutz des Kündigungsschutzgesetzes beanspruchen?

Ob Ihnen das Rechtsmittel Kündigungsschutzklage zusteht, ist davon abhängig, ob der persönliche und sachliche Geltungsbereich einschlägig sind.

Persönlicher Geltungsbereich

Sie müssen länger als 6 Monate ununterbrochen in dem Betrieb oder Unternehmen als Arbeitnehmer beschäftigt gewesen sein.

Sachlicher Geltungsbereich

Im Betrieb des Arbeitgebers müssen insgesamt mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt sein. Wichtig ist, dass dies nur für diejenigen Arbeitnehmer gilt, deren Arbeitsverhältnis nach dem 31.12.2003 begonnen hat. Haben Sie die Tätigkeit vor diesem Stichtag aufgenommen, reicht eine Beschäftigungszahl von mehr als 5 Arbeitnehmern.

Bei der Berechnung ist jedoch darauf zu achten, dass teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer, die regelmäßig wöchentlich nicht mehr als 20 Stunden arbeiten, mit dem Wert von 0,5 festzuhalten sind. Bei einer Arbeitszeit von nicht mehr als 30 Stunden wird der Wert 0,75 zugrunde gelegt.

Beispiel zur Veranschaulichung

In einem Unternehmen sind insgesamt 15 Arbeitnehmer tätig. 4 davon arbeiten nicht mehr als 30 Stunden. Die restlichen 11 arbeiten nicht mehr als 20 Stunden.  

Berechnung: 4 * 0,75 + 11 * 0,5 = 8,5

Nach der Berechnung gelten insgesamt also 8,5 Arbeitnehmer als beschäftigt. Damit wird die Voraussetzung, dass mindestens 10 Arbeitnehmer beschäftigt sind nicht erfüllt. Der sachliche Geltungsbereich wäre im vorliegenden Fall also nicht eröffnet. 


Vor Klageerhebung

Es empfiehlt sich grundsätzlich gegen eine Kündigung mit der Kündigungsschutzklage vorzugehen, wenn man nicht damit einverstanden ist. Dies gilt auch dann, wenn die Kündigung in einer ersten Ansicht unter Formmängel leidet. So etwa, wenn sie  von einer nicht zur Kündigung berechtigten Person unterzeichnet ist.

Fehlt diese Vertretungsmacht, kann neben der Kündigungsschutzklage eine Zurückweisung wegen fehlender Vollmacht nach § 174 BGB in Betracht kommen.  Hierbei ist allerdings Eile geboten, da eine Zurückweisung „ohne schuldhaftes Zögern“ (§ 174 I BGB) erfolgen muss. Die Gerichte gehen hier von einer schnellen Reaktionspflicht aus (je nach Fallgestaltung kann dies bei wenigen  Tagen liegen). 


Anwaltliche Vertretung erforderlich?

Das Gesetz sieht in der Arbeitsgerichtsbarkeit zumindest in der ersten Instanz (Arbeitsgerichte) keinen Anwaltszwang vor (§ 11 Arbeitsgerichtsgesetz). In der zweiten Instanz (Landesarbeitsgerichte ) besteht Anwaltszwang. Folglich bleibt es dem Arbeitnehmer unbenommen, in der ersten Instanz  im Prozess eigenständig sein Anliegen vorzutragen. Bei den Arbeitsgerichten gibt es Rechtsantragstellen, die beim Erstellen der Klage behilflich sind. Selbstverständlich ist es aber in den meisten Fällen sinnvoller, einen Anwalt für Arbeitsrecht hinzuzuziehen, der sich mit Gegebenheiten des Arbeitsrechts und prozessualen Fragen auskennt. 


Rechtzeitigkeit des Eingangs der Kündigungsschutzklage

Besonders wichtig ist es, rechtzeitig gegen die ausgesprochene Kündigung vorzugehen. Hierfür sieht § 4 Kündigungsschutzgesetz vor, dass die Kündigung nur innerhalb von 3 Wochen ab Zugang der schriftlichen Kündigungserklärung angegriffen werden kann. 

Lässt man diese Frist verstreichen, wird die Kündigung wirksam (§ 7 Kündigungsschutzgesetz). Dies gilt selbst dann, wenn die Kündigung inhaltlich einer gerichtlichen Überprüfung nicht standgehalten hätte oder unter Formmängeln leidet!

In der Praxis kommt es nicht selten vor, dass Arbeitgeber mehrere Kündigungen aussprechen. Jede Kündigung muss grundsätzlich innerhalb der 3 Wochen Frist angegriffen werden. Nicht beratene Arbeitnehmer, die sich selbst vertreten  übersehen dies unter Umständen. In der Praxis bietet sich zur Sicherheit der sogenannte Feststellungsantrag an. Dieser ist darauf gerichtet festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ungekündigt fortbesteht. Das hat den Vorteil, dass sich der Arbeitnehmer gegen jeden Beendigungstatbestand wehren kann, auf den sich der Arbeitgeber im Laufe des Prozesses beruft. 


Unwirksamkeit einer Kündigung 

Im Folgenden haben wir eine Zusammenfassung von Gründen erstellt, aus denen eine an Sie gerichtete Kündigung unwirksam sein könnte.

Ausreichender Kündigungsgrund

Hierbei sind ordentliche und außerordentliche Kündigung auseinanderzuhalten.

Bei einer ordentlichen Kündigung wird an personen, – verhaltens,- oder betriebsbedingte Gründe angeknüpft. 

Personenbedingte Kündigung

Wie der Begriff schon vermuten lässt, wird bei einer personenbedingten Kündigung an die Person des Arbeitnehmers angeknüpft. Hierzu gehört insbesondere eine krankheitsbedingte Kündigung. Für die Wirksamkeit einer solchen Kündigung müssen aber kumulativ(=nebeneinander) mehrere Voraussetzungen gegeben sein.

Diese bestehen aus einer Negativprognose für die Zukunft, einer erheblichen Störung betrieblicher Interessen, kein milderes Mittel, das in Betracht kommt und eine Interessenabwägung, die ergibt, dass das Interesse des Arbeitgebers an der Kündigung höher zu gewichten ist als das Interesse des Arbeitnehmers am Fortbestand des Arbeitsverhältnisses.

Hinweis: Mehr zur personenbedingten Kündigung finden Sie hier: Artikel zur personenbedingten Kündigung. Mehr zur krankheitsbedingten Kündigung finden Sie hier: Artikel zur krankheitsbedingten Kündigung.

Verhaltensbedingte Kündigung

Wird eine verhaltensbedingte Kündigung ausgesprochen, wird dem Arbeitnehmer die Verletzung einer Vertragspflicht vorgeworfen, die sich aus einem steuerbaren Verhalten ergibt. 

Eine solche Kündigung ist nur bei Vorliegen folgender Voraussetzungen sozial gerechtfertigt:

Es muss eine erhebliche Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten vorliegen, bei der der Arbeitnehmer schuldhaft gehandelt hat und durch die Pflichtverletzung kommt es zu einer konkreten Beeinträchtigung des Arbeitsverhältnisses. 

Da eine Kündigung nur als letzte Möglichkeit in Betracht kommt, muss der Arbeitgeber zuvor mildere Mittel anwenden, um eine Korrektur des Verhaltens des Arbeitnehmers zu bewirken.

Hierbei ist die Abmahnung zu erwähnen. Diese muss wiederum klar und deutlich beinhalten, was genau dem Arbeitnehmer vorgeworfen wird. Darüber hinaus muss sie den Arbeitnehmer dazu anhalten, sein Verhalten in Zukunft zu ändern. Sodann müssen ihm die arbeitsrechtlichen Konsequenzen bei Nichtbefolgung vor Augen gehalten werden. Die Abmahnung muss eine Hinweis- und Warnfunktion enthalten. Zuletzt findet eine umfassende Interessenabwägung statt.

Hinweis: Mehr zur verhaltensbedingten Kündigung finden Sie hier: Artikel zur verhaltensbedingten Kündigung.

Betriebsbedingte Kündigung

Eine betriebsbedingte Kündigung ist nur möglich, wenn 3 Voraussetzungen kumulativ vorliegen.

Es müssen zunächst betriebliche Erfordernisse zum Wegfall einer oder mehrerer Arbeitsplätze führen.

Schließlich muss der Arbeitgeber eine ordnungsgemäße Sozialauswahl vornehmen. Dies bedeutet einen Vergleich mit anderen Kollegen/innen, die vergleichbare Arbeiten ausführen (Alter, Betriebszugehörigkeit, Unterhaltspflichten, Schwerbehinderung). Hierbei muss er im Zweifel den am wenigsten schutzwürdigen und schutzbedürftigen Arbeitnehmer entlassen

Abschließend ist zu prüfen, ob ein freier Arbeitsplatz zur Verfügung steht, der aber u.U. auch geringere Anforderungen stellt und entsprechend geringer entlohnt wird. Ist dies der Fall wäre eine Beendigungskündigung nicht möglich, sondern es müsste eine Änderungskündigung erfolgen.

Hinweis: Mehr zur betriebsbedingten Kündigung finden Sie hier: Artikel zur betriebsbedingten Kündigung.

Anhörung des Betriebsrats

Vor einer Kündigung muss der Betriebsrat ordnungsgemäß angehört werden (§ 102 Betriebsverfassungsgesetz). Ist die Anhörung nicht ordnungsgemäß, so ist die Kündigung unwirksam. Wird der Betriebsrat angehört und widerspricht dieser der Kündigung, kann der Arbeitgeber trotzdem die Kündigung aussprechen. Es geht also letztlich darum, durch die Anhörung sicherzustellen, dass der Arbeitgeber seine Entscheidung gegebenenfalls nochmal überdenkt.

Form und Frist

Eine Kündigung per Whatsapp, SMS oder E-Mail ist unzulässig, obgleich dieses Vorgehen häufig verbreitet ist. Gleichwohl empfiehlt es sich Klage einzureichen. Liegt eine solche Kündigung vor, kann sich der Arbeitnehmer auf § 623 BGB berufen, der ausdrücklich die Schriftform für eine Kündigung vorsieht. Das bedeutet, dass Arbeitgeber die Kündigung eigenhändig unterschreiben muss. Die Berechnung der Kündigungsfristen ist in § 622 BGB geregelt, sofern im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag nicht etwas anderes vereinbart worden ist. 

Bei außerordentlichen Kündigungen wird in der Regel keine Frist vorgegeben.

Sonderkündigungsschutz

Gehören Sie zu einer besonderen Personengruppe, sind erhöhte Anforderungen an eine Kündigung zu stellen. Hierzu insbesondere Personen in Elternzeit, Schwerbehinderte, Betriebsratsmitglieder oder Schwangere.


Kosten einer Kündigungsschutzklage

Jede Partei trägt ihre Kosten, in der ersten Instanz selbst und das unabhängig davon, ob sie im Prozess obsiegt oder nicht (§ 12a Arbeitsgerichtsgesetz). Häufig springt dafür die Rechtsschutzversicherung ein. Hierbei müssen Sie jedoch aufpassen, dass dies i.d.R. nur gilt, sofern die Versicherung mindestens 3 Monate vor Ausspruch der Kündigung abgeschlossen wurde.

Wer keinen Versicherungsschutz hat, dem kann unter Umständen Prozesskostenhilfe gewährt werden, wenn man  wirtschaftlich nicht in der Lage ist, die Kosten des Verfahrens zu tragen. Dies setzt aber einen umfassenden Antrag auf Prozesskostenhilfe voraus, mit einer ausführlichen Selbstauskunft. 

In diesem Zusammenhang ist auch auf den Beratungsschein hinzuweisen. Menschen, die wirtschaftlich nicht in der Lage sind  Anwaltskosten zu tragen, können beim zuständigen Amtsgericht einen Beratungsschein beantragen, um das erste Gespräch mit einem Anwalt zu führen zu können.


Fazit

Wie Sie sehen, steht Ihnen mit der Kündigungsschutzklage eine Möglichkeit zur Verfügung gegen die Kündigung rechtlich vorzugehen. Auch wenn Sie im Prozess ohne Anwalt auftreten können, legen wir Ihnen ans Herz, einen Fachanwalt für Arbeitsrecht für Ihre Angelegenheit zu beauftragen. Damit stellen Sie sicher, dass Ihrem Anliegen in jeder Phase des Prozesses bestmöglich Rechnung getragen wird. Haben Sie nach dem Lesen dieses Artikels noch Fragen oder Zweifel bezüglich Ihrer Kündigung, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Gerne nehmen wir uns die Zeit und beraten Sie.

 
 
 
 
 
 
 

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Das Wichtigste auf einen Blick: 

  • Zur Rechtfertigung einer Kündigung wird an verschiedene Kündigungsgründe angeknüpft. Dabei wird zwischen verhaltensbedingten Gründen, personenbedingten Gründen und betriebsbedingten Gründen unterschieden. 
  • Die Kündigung hat in Schriftform zu erfolgen
  • Abhängig von der Art der Kündigung und Dauer der Beschäftigung gelten unterschiedliche Kündigungsfristen
  • Es ist ratsam, sich die Eigenkündigung vom Arbeitgeber bestätigen zu lassen


Hinweis: Die nachfolgende Bezeichnung „Mitarbeiter“ beinhaltet alle Geschlechter (m/w/d) und dient der besseren Lesbarkeit.

Welche Arten von Kündigungen gibt es?

Grundsätzlich kann zwischen der Eigenkündigung und der Arbeitgeberkündigung unterschieden werden. Bei ersterer geht die Kündigung des Arbeitsverhältnisses vom Arbeitnehmer aus, bei letzterer vom Arbeitgeber.

Innerhalb der Arbeitgeberkündigung  lassen sich wiederum drei Arten von Kündigungen unterscheiden: 

  • Der verhaltensbedingten Kündigung
  • Der personenbedingten Kündigung
  • Der betriebsbedingten Kündigung
  • Außerordentliche Kündigung

Verhaltensbedingte Kündigung

Von einer verhaltensbedingten Kündigung spricht man dann, wenn der Arbeitnehmer eine arbeitsvertragliche  Pflicht schuldhaft, vorwerfbar verletzt.
Wesentliche Anknüpfung der verhaltensbedingten Kündigung ist also ein steuerbares Verhalten.

Bei der verhaltensbedingten Kündigung gibt es eine weitere Reihe an Fallgruppen, die teilweise weitere Bedingungen an die Kündigung stellen. 

Personenbedingte Kündigung

Bei einer personenbedingten Kündigung wird im Gegensatz zur verhaltensbedingten Kündigung an Eigenschaften angeknüpft, die in der Person des Arbeitnehmers selbst liegen und von diesem in der Regel nicht steuerbar oder beeinflussbar sind. Klassisches Beispiel für einen personenbedingten Kündigungsgrund ist eine lang anhaltende Krankheit des Arbeitnehmers. 

Betriebsbedingte Kündigung

Bei einer betriebsbedingten Kündigung wird an eine unternehmerische Entscheidung des Arbeitgebers angeknüpft. Dabei müssen dringende betriebliche Erfordernisse vorliegen, die einer weiteren Beschäftigung des/der Arbeitnehmer(s) entgegenstehen. Typisch für die betriebsbedingte Kündigung ist also, dass der Kündigungsgrund nicht in der Person oder dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, sondern im Unternehmen selbst und damit aus der Sphäre des Arbeitgebers stammen. Beispiele für betriebsbedingte Kündigungen sind etwa Umstrukturierungen, Outsourcing oder die Einstellung eines Betriebs.

Da der Arbeitnehmer in diesen Fällen nichts für seine Kündigung kann, sind die Anforderungen einer betriebsbedingten Kündigung hoch. 


Welche Formvorschriften gelten bei der Kündigung des Arbeitsverhältnisses?

Die Kündigung hat in der Schriftform zu erfolgen. Das bedeutet, dass eine über Fax zugesandte oder elektronische Kündigung genauso wenig wirksam sind, wie eine mündliche Kündigung. Notwendig ist vielmehr eine handschriftliche Unterschrift auf einer schriftlichen Kündigung. 


Welche Kündigungsfristen sind zu beachten?

Die Kündigungsfristen richten sich wieder danach, ob eine Eigenkündigung oder Arbeitgeberkündigung vorliegt. 

Eigenkündigung

Bei der Eigenkündigung, also einer Kündigung, die vom Arbeitnehmer ausgeht, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden (§ 622 I BGB). Es sei denn im Arbeitsvertrag wurde vereinbart, dass für die Eigenkündigung die langen Arbeitgeberkündigungsfristen des § 622 II BGB gelten.

Hinweis: Einen ausführlichen Artikel zur Kündigung durch den Arbeitnehmer finden Sie im Übrigen hier: Kündigung durch Arbeitnehmer.

Arbeitgeberkündigung

Bei der Arbeitgeberkündigung, die in § 622 II BGB geregelt ist, hängt die Kündigungsfrist dagegen von der Dauer des Beschäftigungsverhältnisses ab. Das bedeutet, dass im Fall einer längeren vorangegangenen Beschäftigung auch eine längere Kündigungsfrist gilt.

Hinweis: Einen ausführlichen Artikel zur Kündigung durch den Arbeitgeber finden Sie im Übrigen hier: Kündigung durch Arbeitgeber.

Beschäftigungsdauer Kündigungsfrist Kündigung zum
0 bis 6 Monate (Probezeit) 2 Wochen Jeden Tag
7 Monate bis
2 Jahre
4 Wochen Bis zum 15. eines Monats oder Monatsende
2 Jahre 1 Monat Monatsende
5 Jahre 2 Monate Monatsende
8 Jahre 3 Monate Monatsende
10 Jahre 4 Monate Monatsende
12 Jahre 5 Monate Monatsende
15 Jahre 6 Monate Monatsende
20 Jahre + 7 Monate Monatsende



Ordentliche Kündigung

Die ordentliche Kündigung ist der Normalfall einer Kündigung. Sofern die Kündigung des Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber ausgeht, endet das Arbeitsverhältnis hier zum gesetzlich vorgeschriebenen Kündigungsdatum.

Fristlose Kündigung

Die fristlose Kündigung oder auch außerordentliche Kündigung oder Kündigung aus wichtigen Grund genannt, ist in § 626 BGB normiert. Im Gegensatz zur ordentlichen Kündigung erfolgt die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hier nicht zu den gesetzlichen Kündigungsfristen, sondern sofort. 

Voraussetzung für die fristlose Kündigung ist ein sogenannter wichtiger Grund. 

Ein solcher wichtiger Grund kann für den Arbeitgeber beispielsweise bei einem schweren arbeitsvertraglichen oder strafrechtlich relevanten Verstoß durch den Arbeitnehmer vorliegen. 

Für den Arbeitnehmer kann ein wichtiger Grund dagegen beispielsweise dann angenommen werden, wenn der Arbeitgeber, nach erfolgten Abmahnungen ,  wiederholt mit der Zahlung des Lohns in Verzug kommt. 

Welcher Inhalt muss im Kündigungsschreiben stehen?

  • Zunächst muss das Kündigungsschreiben die Namen und Anschriften der Vertragspartner, also Arbeitnehmer und Arbeitgeber enthalten
  • Weiter muss klar und deutlich erklärt werden, dass das Arbeitsverhältnis beendet werden soll. Hier bietet es sich an, dass der dahingehende Wille neben einer klaren Formulierung im Kündigungsschreiben bereits im Betreff zur Geltung kommt
  • Daneben muss das Kündigungsdatum mit aufgenommen werden, also der Zeitpunkt zu welchem das Arbeitsverhältnis gekündigt werden soll. Diese Frist ergibt sich im Fall der ordentlichen Kündigung aus der obenstehenden Tabelle.
  • Wie weiter unten noch erläutert wird, sollte der Hinweis mit Bitte um eine schriftliche Empfangsbestätigung der Kündigung sowie der Kündigungsbestätigung selbst mit aufgenommen werden 
  • In älteren Arbeitsverträgen und in einigen Tarifverträgen ist vorgesehen, dass die Kündigung im Kündigungsschreiben begründet werden muss!  Dies gilt auch bei der Kündigung von Auszubildenden nach der Probezeit
  • Zuletzt muss das Kündigungsschreiben muss handschriftlich unterschrieben werden


Widerspruch gegen die Kündigung des Arbeitsverhältnisses: Kündigungsschutzklage 

Es ist auch möglich Widerspruch gegen die Kündigung in Form der sogenannten Kündigungsschutzklage einzulegen. Für diese gilt jedoch eine 3-Wochen Frist nach Zugang der Kündigung. Sofern gegen eine Kündigung vorgegangen werden soll, ist diese Frist also zwingend zu beachten.

Praxistipp: Kündigungsschreiben bestätigen lassen

Die Kündigung ist eine einseitige Willenserklärung und wird mit ihrem Zugang wirksam.
Die Wirksamkeit der Kündigung ist damit nicht abhängig von einer Bestätigung durch den Arbeitgeber. Allerdings trägt der Kündigende hinsichtlich des erfolgten Zugangs die Beweislast. Aus diesem Grund ist es ratsam, sich den Erhalt der Eigenkündigung vom Arbeitgeber schriftlich bestätigen zu lassen. 

Abfindung bei Kündigung

Die Abfindung stellt eine einmalige Zahlung durch den Arbeitgeber dar.

Im Rahmen der Kündigung haben Arbeitnehmer grundsätzlich keinen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung. In vielen Fällen wird in der Praxis dennoch eine Abfindung gezahlt.



Fazit: Kündigung des Arbeitsverhältnisses

Bei der Kündigung des Arbeitsverhältnisses sind einige Dinge zu beachten. Es ist insbesondere wichtig, dass man sich einen Überblick über den notwendigen Inhalt eines Kündigungsschreibens verschafft und die vorgeschriebene Form einhält. 

Sofern man gegen eine Kündigung vorgehen will, ist es unerlässlich, die 3-Wochen Frist, seit Zustellung der Kündigung, im Auge zu behalten. Bei der Beratung und Durchsetzung der Interessen im Rahmen einer Kündigungsschutzklage oder mit der Kündigung verbundenen Abfindung ist es sinnvoll auf einen Fachanwalt für Arbeitsrecht zurückzugreifen. 

 
 
 
 
 
 
 

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Das Wichtigste auf einen Blick: 

  • Die Verdachtskündigung setzt einen dringenden Verdacht eines erheblichen Pflichtverstoßes durch den Arbeitnehmer voraus
  • Bevor eine Verdachtskündigung ausgesprochen werden kann, sind sowohl der Betriebsrat (soweit vorhanden)  als auch der betroffene Arbeitnehmer selbst anzuhören
  • Gegen die Verdachtskündigung kann Kündigungsschutzklage erhoben werden. Wie bei jeder Kündigung ist hierbei die 3-Wochen Frist, seit Zustellung der Kündigung,  unbedingt einzuhalten.


Hinweis: Die nachfolgende Bezeichnung „Mitarbeiter“ beinhaltet alle Geschlechter (m/w/d) und dient der besseren Lesbarkeit.

Was ist eine Verdachtskündigung?

Die Verdachtskündigung  setzt einen dringenden Verdacht eines erheblichen Pflichtverstoßes durch den Arbeitnehmer voraus. Die Besonderheit der Verdachtskündigung liegt also darin, dass der Pflichtverstoß durch den Arbeitnehmer nicht sicher feststeht / nachgewiesen werden kann.

Grund für diese verminderten Anforderungen ist einmal, dass es für den Arbeitgeber in der Praxis sehr schwierig zu beweisen sein kann, dass ein Arbeitnehmer tatsächlich nachweislich eine Pflichtverletzung begangen hat. Zum anderen, weil der dringende Verdacht das für das Arbeitsverhältnis erforderliche Vertrauen zerstört, sodass es für den Arbeitgeber nicht zumutbar ist, dass das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitnehmer fortgeführt wird.

Dementsprechend muss die Pflichtverletzung, auf die sich der dringende Verdacht stützt, erst einmal grundsätzlich geeignet sein, überhaupt eine Zerstörung des Vertrauensverhältnisses herbeiführen zu können. Das ist in der Praxis beispielsweise bei Diebstählen oder anderen strafbaren Handlungen der Fall. Dies leuchtet auch ein: Denn bei einem Diebstahl durch den Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis wird das Vertrauen des Arbeitgebers in eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers erschüttert. 


Was sind die Voraussetzungen einer Verdachtskündigung?

In der Rechtsprechung haben sich verschiedene Voraussetzungen ergeben, die gleichzeitig für eine Verdachtskündigung vorliegen müssen. Diese werden nachfolgend genauer dargestellt.

1.Dringender Verdacht eines erheblichen Pflichtverstoßes

Diese Voraussetzung hat zwei Punkte zum Inhalt. Zunächst werden Anforderungen an den Verdacht selbst gestellt. Dieser muss dringend sein. Dringend ist er dann, wenn die Pflichtverletzung mit hoher Wahrscheinlichkeit vom Arbeitnehmer vorgenommen wurde. Dafür müssen objektive Tatsachen vorliegen, die diesen Verdacht begründen und bestärken. 

Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn in einem Unternehmen Geld aus einer Kasse gestohlen wurde und nur ein Arbeitnehmer Zugriff auf diese Kasse hatte. Dann besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Diebstahl gerade vom betreffenden Arbeitnehmer vorgenommen wurde. 

Kein dringender Verdacht liegt beispielsweise dann vor, wenn für die entsprechende Kasse 4 Arbeitnehmer eine Zugriffsmöglichkeiten hatten und der Arbeitgeber allen 4 Arbeitnehmern gegenüber eine Verdachtskündigung erklärt. 

Daneben werden Anforderungen an den Pflichtverstoß gestellt. Dieser muss erheblich sein und im Arbeitsverhältnis vorgefallen sein. 

Das ist beispielsweise nicht der Fall, wenn der Arbeitnehmer auf einer privaten Autofahrt einen Bußgeldbescheid erhält. 

Erheblich ist der Pflichtverstoß dann, wenn er so schwerwiegend ist, dass eine Fortführung des Arbeitsverhältnisses für den Arbeitgeber nicht mehr zumutbar ist, weil das Vertrauen so stark erschüttert ist. Das ist häufig bei Eigentumsdelikten (Diebstahl, Unterschlagung), Vermögensdelikten (Betrug) und Körperverletzungsdelikten der Fall. 

2. Anhörung des Arbeitnehmers

Wegen der besonderen Anforderungen der Verdachtskündigung hat der Arbeitgeber allen seinen Aufklärungspflichten zu dem im Raum stehenden Verdacht nachzukommen. Hierzu gehört auch, dass der Arbeitnehmer zum konkreten Verdacht angehört wird. Diesem muss also eine Verteidigungsmöglichkeit, sprich die Möglichkeit einer Stellungnahme und Entlastung gegeben werden, bevor es zum Ausspruch einer Verdachtskündigung kommt. Hierbei sind dem Arbeitnehmer die konkreten Umstände mitzuteilen, die beim Arbeitgeber den dringenden Verdacht erregen. 

Gut zu wissen: Bei der Anhörung gibt es keine besonders vorgeschriebene Form. Zu Beweiszwecken empfiehlt sich die Schriftform.

Der Arbeitnehmer hat keine Pflicht, sich zu dem vom Arbeitgeber vorgebrachten Verdacht zu äußern. Sofern der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Gelegenheit einer Anhörung gibt, dieser sich aber weigert, hat der Arbeitgeber seine Anhörungspflicht allerdings erfüllt. Zu beachten ist dabei jedoch, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer dafür auch die konkreten Gründe einer Anhörung mitgeteilt haben muss. 


3. Anhörung des Betriebsrats

Neben der Anhörung des Arbeitnehmers ist nach § 102 BetrVG auch die Anhörung des Betriebsrats erforderlich. Dies gilt selbstverständlich nur dann, wenn im entsprechenden Unternehmen ein Betriebsrat existiert. 

Dabei sind dem Betriebsrat alle belastenden sowie entlastenden Umstände, die zum dringenden Verdacht führen, darzulegen. Sofern der Arbeitgeber dem Betriebsrat bestimmte entlastende Informationen nicht mitteilt, kann dies im konkreten Fall zu einer Unwirksamkeit der Verdachtskündigung führen, wenn die unterschlagenen Informationen für die Beurteilung wesentlich waren. 

4. Interessenabwägung

Schließlich muss eine Interessenabwägung vorgenommen werden. Dabei werden die Interessen des Arbeitnehmers, das Arbeitsverhältnis fortzuführen, den Interessen des Arbeitgebers an der sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegenübergestellt und abgewogen. 

Hierbei sind insbesondere zu berücksichtigen:

  • Die Art des Pflichtverstoßes
  • Die Schwere des Pflichtverstoßes (z.B. nur Bagatelldelikt)
  • Die Dringlichkeit des Verdachts
  • Die Beschäftigungsdauer des Arbeitnehmers ohne vorherige Vorkommnisse


Ist eine Abmahnung erforderlich?

Bei der Verdachtskündigung ist grundsätzlich keine Abmahnung erforderlich. Das mag auf den ersten Blick wundern, leuchtet bei näherer Betrachtung jedoch ein: Zweck der Abmahnung ist, dass der Arbeitnehmer bei dem abgemahnten Verhalten zukünftig eine Besserung an den Tag legt. 

Bei der Verdachtskündigung ist der Anknüpfungspunkt jedoch nur der dringende Verdacht, dem Arbeitnehmer kann also gerade nicht nachgewiesen werden, dass er sich pflichtwidrig verhalten hat. 

Eine Ausnahme besteht aber für sogenannte Bagatellfälle: Hiermit sind vor allem Fälle eines dringenden Verdachts bei Diebstählen gemeint, bei denen der Wert der vermeintlich gestohlenen Sache sehr niedrig ist, etwa bei einem Pfandbon. In diesen Fällen kann eine vorherige Abmahnung durch den Arbeitgeber notwendig sein. Die neuere Rechtsprechung des Bundesarbeitsgericht  zu hierzu hat eine berechenbare Beurteilung von Fallgestaltungen schwieriger gemacht. 

Für Arbeitgeber: Frist bei der Verdachtskündigung

Zu beachten ist, dass der Arbeitgeber die Kündigung innerhalb von 2 Wochen aussprechen muss, nachdem er von den Tatsachen Kenntnis erlangt hat, will er eine außerordentlichen  Verdachtskündigung aussprechen ( § 626 II BGB).


Unwirksamkeit einer Verdachtskündigung aus anderen Gründen

Abgesehen von den obigen Darstellungen kann eine Verdachtskündigung wie jede andere Kündigung im Arbeitsrecht an generellen Unwirksamkeitsgründen scheitern. Dies ist insbesondere eine unterlassene Anhörung des Betriebsrats, die im Rahmen der Verdachtskündigung in jedem Fall notwendig ist. Daneben kann sich die Unwirksamkeit auch aus den fehlenden zusätzlichen Voraussetzungen für bestimmte schutzwürdige Arbeitnehmergruppen ergeben, wie etwa bei Schwangeren, Müttern oder Schwerbehinderten. Insbesondere bei letzten ist vor dem Aussprechen einer Kündigung immer die Benachrichtigung des Integrationsamts notwendig. 


Vorgehen gegen eine Verdachtskündigung

Haben Sie als Arbeitnehmer eine Verdachtskündigung erhalten, ist es wie bei allen Fällen einer Kündigung durch den Arbeitgeber wichtig, dass Sie die 3-Wochen Frist, nach Zugang der Kündigung, für die Einlegung einer Kündigungsschutzklage im Blick haben. Läuft diese ab, ist es fast unmöglich noch gegen die erfolgte Kündigung vorzugehen. 

Hinweis: Mehr zur Kündigungsschutzklage finden Sie hier: Artikel zur personenbedingten Kündigungsschutzklage.

Fazit

An die Annahme einer Verdachtskündigung sind hohe Anforderungen zu stellen. Insbesondere müssen vom Arbeitgeber dezidiert objektive Tatsachen angeführt werden, die den Verdacht einer Pflichtverletzung durch den Arbeitnehmer begründen. 

Hierbei unterlaufen Arbeitgebern häufig Fehler, die bei einer Kündigungsschutzklage durch den Arbeitnehmer zu teuren Kosten führen können. Nicht wenige dieser Verfahren enden in einem Vergleich vor Gericht, in dem dem Arbeitnehmer eine Abfindung zugesichert ist, und er im Gegenzug die Kündigung, in abgeschwächter Form, akzeptiert. 

Als Fachanwälte für Arbeitsrecht unterstützen wir Arbeitgeber im gesamten Prozess einer Verdachtskündigung und stehen beratend zur Seite. Für Arbeitnehmer bedeutet eine Verdachtskündigung ein scharfes Schwert. Um sich erfolgreich gegen eine Verdachtskündigung zur Wehr zu setzen, ist es erforderlich, die aktuellen Rechtsprechungsentwicklungen der Gerichte zu kennen und über Erfahrungen in Verhandlungs- und Prozesspraxis zu verfügen.

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Das Wichtigste auf einen Blick: 

  • Der Aufhebungsvertrag ermöglicht es Arbeitgebern, sich ohne Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfristen von einem Arbeitnehmer zu trennen
  • Aufhebungsverträge bieten Arbeitgebern mehr Flexibilität bei der Beendigung von Arbeitsverhältnissen, weisen jedoch auch Risiken auf
  • Bei der Verhandlung von Aufhebungsverträgen und einer damit zusammenhängenden Abfindung ist es ratsam, Unterstützung von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht einzuholen

Hinweis: Die nachfolgende Bezeichnung „Mitarbeiter“ beinhaltet alle Geschlechter (m/w/d) und dient der besseren Lesbarkeit.

Was ist ein Aufhebungsvertrag?

Durch den Aufhebungsvertrag wird das Arbeitsverhältnis einvernehmlich zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer beendet. Damit stellt der Aufhebungsvertrag eine Alternative zur Kündigung dar. 

Aufhebungsvertrag oder Kündigung? Gründe für einen Aufhebungsvertrag aus Arbeitgebersicht

Häufig besteht der Wunsch von Arbeitgebern sich von einem ihrer Arbeitnehmer zu trennen. Sofern hierbei an eine Kündigung gedacht wird, sind dabei zunächst die gesetzlichen Kündigungsfristen zu beachten. Daneben greift häufig das Kündigungsschutzgesetz und mit ihm werden hohe Anforderungen an die sozial gerechtfertigte Kündigung eines Arbeitnehmers gestellt. 

Ein Aufhebungsvertrag bietet für Arbeitgeber den Vorteil, dass die Kündigungsfristen grundsätzlich keine Anwendung finden, wobei bei Nichteinhaltung der Arbeitgeberkündigungsfrist für den Arbeitnehmer, eine Sperre,- bzw. das Ruhen des Arbeitslosengeldes bedeuten kann. Mit der einvernehmlichen Unterzeichnung des Aufhebungsvertrags kann der Beendigungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses also frei gewählt werden. Daneben müssen keine Kündigungsgründe angegeben werden, da die Beendigung ja gerade einvernehmlich stattfindet. Auch der Betriebsrat muss nicht angehört werden, wie das in der Situation der Kündigung der Fall ist. Dies sind nur einige der Gründe, die für einen Aufhebungsvertrag sprechen. 

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Gestaltungsmöglichkeiten eines Aufhebungsvertrags einen wesentlich größeren Spielraum zulassen, sodass aus Arbeitgebersicht eine größere Flexibilität besteht.   

Vorteile eines Aufhebungsvertrags für Arbeitgeber auf einen Blick

  • Der Beendigungszeitpunkt kann frei gewählt werden. Das bedeutet, dass keine Kündigungsfristen einzuhalten sind.
  • Das Vorliegen von Kündigungsgründen ist nicht erforderlich. Damit muss keine Kündigung ausgesprochen oder eine soziale Rechtfertigung derselben geprüft werden.
  • Ein Kündigungsschutzverfahren vor den Arbeitsgerichten wird vermieden
  • Im Rahmen des Aufhebungsvertrags sind die Kündigungsschutzgründe nicht zu berücksichtigen. Dies gilt sowohl für den allgemeinen Kündigungsschutz als auch den besonderen Kündigungsschutz für bestimmte Arbeitnehmergruppen (z.B. bei Schwerbehinderung, Betriebsratstätigkeit, Schwangerschaft).
  • Der Betriebsrat muss im Gegensatz zur Kündigung nicht angehört werden und hat kein Mitbestimmungsrecht.
  • Mit dem Aufhebungsvertrag kann Rechtssicherheit geschaffen werden und Kosten sind besser kalkulierbar.


Risiken und Nachteile für Arbeitgeber auf einen Blick

  • Häufig kann der Arbeitnehmer nur durch eine Abfindung oder andere Eingeständnisse zur Unterzeichnung des Aufhebungsvertrags bewegt werden 
  • Da für den Arbeitgeber unter Umständen eine Aufklärungspflicht bestehen kann, läuft er in Gefahr, diese zu verletzen und sich dadurch schadensersatzpflichtig zu machen. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn er seinen Arbeitnehmer überzeugt, einen Aufhebungsvertrag zu unterzeichnen und dabei die möglichen Nachteile für den Arbeitnehmer in Hinblick auf den Bezug von Arbeitslosengeld verschweigt ( auch bei Umgehung des Sonderkündigungsschutzes oder Nichteinhaltung der Arbeitgeberkündigungsfristen). 
  • Häufig überdenken Arbeitnehmer die Unterzeichnung des Aufhebungsvertrags im Nachgang und kommen zu dem Entschluss, dass die Unterzeichnung nicht die richtige Entscheidung war. Wenn der Arbeitnehmer hierbei darlegen kann, dass er bei Abschluss des Vertrags getäuscht, unter Druck gesetzt oder bedroht wurde, kommt eine Anfechtung in Betracht. In der gerichtlichen Praxis ist der Ausgang dieser Verfahren häufig unsicher, was für den Arbeitgeber im Ergebnis dazu führen kann, dass erhebliche Kosten im Rahmen des Annahmeverzugslohnes auf ihn zukommen.


Welche Inhalte sollte der Arbeitgeber mit in einen Aufhebungsvertrag aufnehmen?

Aus Arbeitgebersicht sind vor allem Regelungen zu folgenden Bereichen empfehlenswert:

  • Rückgabe/Herausgabe des Dienstfahrzeugs
  • Rückgabe/Herausgabe eines betrieblichen Mobiltelefons
  • Rückgabe/Herausgabe etwaiger Geschäftsunterlagen
  • Rückgabe/Herausgabe etwaiger im Besitz des Arbeitnehmers befindlicher Schlüssel
  • Verpflichtung zur Geheimhaltung über Betriebsgeheimnisse


Besteht für Arbeitgeber eine Abfindungspflicht?

Ihr Arbeitnehmer hat beim Aufhebungsvertrag keinen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung. Das heißt, dass die Abfindung in erster Linie Verhandlungssache sind. Dennoch hat die Zahlung einer Abfindung für Arbeitgeber den Vorteil, dass Aufwand und Kosten einer möglichen Kündigungsschutzklage vermieden werden, die in der Praxis wesentlich teurer ausfallen kann. 

Können Arbeitgeber die Höhe der Abfindung nach Belieben festlegen?

Auch die Höhe der Abfindung ist Verhandlungssache. Die Praxis orientiert sich dabei häufig an der für die Fälle einer betriebsbedingten Kündigung nach § 1a KSchG gesetzlich festgeschriebenen Abfindungshöhe. Dort wird der Faktor 0,5 zugrunde gelegt. Dieser wird dann mit dem Bruttomonatsgehalt (50 %) und der Dauer der Beschäftigung in Jahren multipliziert. 

Dieser Wert dient bei der Abfindung im Rahmen des Aufhebungsvertrags jedoch lediglich als eine Orientierung und kann nach unten oder oben abweichen, sodass auch ein Faktor von 0,25 sowie 1,0 Anwendung findet. Je nachdem welche gewichtigen Punkte für den Arbeitnehmer oder Arbeitgeber sprechen, ändert sich auch der Verhandlungsspielraum für die Höhe der Abfindung.

Gesichtspunkte, die die Höhe der Abfindung beeinflussen sind:

  • Länge der Beschäftigungsdauer des Arbeitnehmers im Unternehmen
  • Bruttomonatsvergütung
  • Zahlungsfähigkeit des Arbeitgebers
  • Wirksamkeit einer Kündigung als Alternative zum Aufhebungsvertrag

Als Daumenregel lässt sich sagen, dass die Höhe der Abfindung höher ausfallen kann, je wahrscheinlicher ein Erfolg des Arbeitnehmers in einem Kündigungsschutzverfahren wäre. 

Ist die Abfindung sozialversicherungspflichtig?

Arbeitsentgelt für die Dauer der Beschäftigung ist sozialversicherungspflichtig. Bei der Abfindung handelt es sich jedoch um eine Ausgleichszahlung für den Verlust der Beschäftigung, für die Zeit nach der Beschäftigung, sodass keine Sozialversicherungspflicht besteht. 

Aufklärungspflichten des Arbeitgebers

Unter Umständen kann für Arbeitgeber eine Aufklärungspflicht gegenüber dem Arbeitnehmer bestehen. Das ist vor allem dann der Fall, wenn der Aufhebungsvertrag vom Arbeitgeber ausgeht
und sich aus der Unterzeichnung für den Arbeitnehmer schwerwiegende Folgen ergeben können, die dieser offensichtlich nicht im Blick hat. Praktisch relevant sind die Aufklärungspflichten des Arbeitgebers vor allem beim Thema Arbeitslosenbezüge und Versorgungsansprüche. 

Kann der Arbeitnehmer den Aufhebungsvertrag anfechten?

Eine Gefahr, die sich nach der Unterzeichnung des Aufhebungsvertrags durch den Arbeitnehmer für den Arbeitgeber ergeben kann, ist die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung oder widerrechtlicher Drohung. In diesen Fällen steht dem Arbeitnehmer ein Anfechtungsrecht zu. 

Damit es hierzu nicht kommt, ist Arbeitgebern in jedem Fall zu raten, keinen Druck auf den Arbeitnehmer auszuüben, wenn es um die Unterzeichnung des Aufhebungsvertrags geht. Auch Hinweise des Arbeitgebers, den Vertrag „jetzt“ oder direkt nach erstmaliger Vorlage zu unterzeichnen, sind daher am besten zu vermeiden. Sinnvoller ist es, dem Arbeitnehmer den Aufhebungsvertrag für die Durchsicht zu Hause mitzugeben. 

Können sich Arbeitgeber vor weiteren Ansprüchen des Arbeitnehmers schützen?

Da aus dem Arbeitsverhältnis noch offene Ansprüche wie Lohnzahlungen, Schadensersatzansprüche o.Ä. resultieren können, ist es ratsam, eine Erledigungsklausel mit in den Aufhebungsvertrag aufzunehmen. Diese hat zum Inhalt, dass sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber mit der Unterzeichnung des Aufhebungsvertrags auf möglicherweise bestehende – bekannte oder unbekannte Ansprüche – verzichten. 

Hierdurch wird die Situation vermieden, dass der Arbeitnehmer zu einem späteren Zeitpunkt Ansprüche gegen den Arbeitgeber geltend machen will, von deren Existenz der Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Vorlage des Aufhebungsvertrags möglicherweise gar nichts wusste. Zur Wirksamkeit einer solchen Klausel müssen jedoch beide Seiten auf mögliche Ansprüche verzichten. Eine lediglich einseitige Erklärung des Arbeitnehmers ist nicht wirksam. 

Wichtig ist hierbei auch, dass die entsprechende Klausel nicht im Aufhebungsvertrag „versteckt“ wird. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn die Klausel ohne klare Hervorhebung unter eine andere Überschrift gesteckt wird. Auch wenn die Klausel einfach unter die Überschrift „Sonstiges“ gesteckt wird, ergibt sich diese Situation. Solche „versteckten Klauseln“  können unwirksam sein. 

Daher ist es ratsam, dass die Aufnahme einer Erledigungsklausel unter einer separaten Überschrift vorgenommen wird. 

Einen ausführlichen Artikel zum Aufhebungsvertrag aus Arbeitnehmersicht finden Sie hier: Aufhebungsvertrag Arbeitnehmer.

Benötigen Sie einen Anwalt?

Grundsätzlich können Sie die Modalitäten eines Aufhebungsvertrags natürlich selbst aushandeln. Ohne die notwendige juristische praktische Erfahrung ist es jedoch schwierig, den bestehenden Verhandlungsspielraum richtig einzuschätzen und keine Fehler zu begehen.  Sobald es um eigene Angelegenheiten geht, fehlt einem daneben häufig die emotionale Distanz, die für diesbezügliche Verhandlungssituationen so wichtig ist. Als arbeitsrechtlich spezialisierte Kanzlei mit 5 Fachanwälten für Arbeitsrecht haben wir jahrzehntelange Erfahrung in der Beratung von Arbeitgebern, leitenden Angestellten und Führungskräften und können Ihre Interessen nach bestem Maß vertreten. Dabei schaffen wir Lösungen, die individuell auf Ihre Situation zugeschnitten sind.

 
 
 
 
 
 
 

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Das Wichtigste auf einen Blick: 

  • Im Rahmen eines Aufhebungsvertrags kann eine Abfindung für den Arbeitnehmer geregelt werden
  • Die Höhe der Abfindung hängt maßgeblich vom Verhandlungsgeschick der Parteien sowie der konkreten Sach- und Rechtslage ab
  • Im Rahmen einer Abfindungszahlung sind die steuerlichen Auswirkungen zu berücksichtigen
  • Der Aufhebungsvertrag kann zu einer Sperrzeit beim Bezug von Arbeitslosengeld führen
  • Die Abfindung kann zu einer Anrechnung auf das Arbeitslosengeld I und Arbeitslosengeld II führen

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Was ist ein Aufhebungsvertrag?

Durch den Aufhebungsvertrag wird das Arbeitsverhältnis in gegenseitigem Einvernehmen beendet. Damit stellt der Aufhebungsvertrag eine Alternative zur einseitigen Kündigung dar.  

Was wird im Aufhebungsvertrag geregelt?

Der Aufhebungsvertrag regelt zunächst die Beendigung sowie Beendigungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses. Dieser Beendigungszeitpunkt gilt unabhängig von einer möglichen Kündigungsfrist. Das heißt, dass die Beendigung somit auch vor dem Ablauf einer etwaigen Kündigungsfrist vorgenommen werden kann. Daneben können im Aufhebungsvertrag zusätzliche Regelungen zu Abfindung, Arbeitszeugnis, Arbeitsmitteln und Urlaub festgesetzt werden. 

Abfindung beim Aufhebungsvertrag: Ist eine Abfindung Pflicht?

Hier muss unterschieden werden: Wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag vorlegt, wird eine Abfindung hier häufig nicht vereinbart, da der Arbeitnehmer ein Interesse daran hat, das Unternehmen zu verlassen. Geht die Initiative dagegen vom Arbeitgeber aus, ist die Vereinbarung einer Abfindung dagegen die Regel. Ein gesetzlicher Anspruch auf eine Abfindung besteht jedoch nicht. Das bedeutet, dass Abfindung und vor allem Höhe der Abfindung stark einzelfallabhängig sein können.

Höhe der Abfindung beim Aufhebungsvertrag 

Bei Aufhebungsverträgen, die vom Arbeitgeber ausgehen, orientiert sich die Abfindung zunächst an der für eine betriebliche Kündigung vorgesehenen Abfindung. Diese ist in § 1 a KSchG gesetzlich festgeschrieben und beträgt 0.5 Bruttomonatsgehälter für jedes Beschäftigungsjahr des Arbeitnehmers im betreffenden Unternehmen. 

Dies dient jedoch nur als Orientierung und ist im Rahmen eines Aufhebungsvertrags keinesfalls bindend. Die tatsächliche Höhe der Abfindung beim Aufhebungsvertrag hängt maßgeblich vom konkreten Einzelfall ab. Je nachdem mit welchem Verhandlungsgeschick die betroffenen Parteien vorgehen, welche Höhe angemessen erscheint und welche Umstände für Arbeitgeber oder Arbeitnehmer sprechen, ist eine deutliche Abweichung möglich. In der Praxis sind damit auch Faktoren von 0.25 oder 1.0 anstelle 0.5 häufig anzutreffen. 

Ein kleines Rechenbeispiel: Ein Arbeitnehmer war über 25 Jahre lang in einem Unternehmen beschäftigt. Sein Bruttomonatslohn durch die Tätigkeit im Unternehmen lag bei  4.000€. Bei einem Faktor von 0.5 ergibt sich daraus: 0.5 * 4.000€ (Bruttomonatslohn) * 25 = 50.000€.

Unter Heranziehung eines Faktors von 0.25 läge die Abfindung dagegen bei 25.000€. Bei einem Faktor von  1.0 dagegen bei 100.000€.

Die Umstände und Einflussfaktoren, die die Höhe der Abfindung beeinflussen sind vor allem:

  • Verhandlungsgeschick der Parteien
  • Interesse des Arbeitgebers an einer schnellen Beendigung
  • Finanzstärke des Arbeitgebers
  • Erfolgsaussichten des Arbeitnehmers in einem Kündigungsschutzverfahren 
  • Möglichkeit des Arbeitnehmers schnell an einen neuen Arbeitsplatz zu kommen


Steuerliche Auswirkungen bei einer Abfindung

Im Rahmen der Abfindung ist es wichtig, sich die steuerlichen Auswirkungen der Abfindung klar zu machen. Durch die Zahlung der Abfindung erhöht sich das Jahresbruttoeinkommen für das entsprechende Jahr. Hierdurch fallen Sie möglicherweise in die nächsthöhere Steuerprogression, sofern Sie nicht bereits den Höchststeuersatz bezahlen. 

Um diese zusätzliche Steuerbelastung zu berücksichtigen hat der Gesetzgeber des Einkommensteuergesetzes die sogenannte Fünftelregelung eingeführt, die in § 34 EstG normiert ist. Die Fünftelregelung hat zum Inhalt, dass die Abfindungssumme auf 5 Jahre aufgeteilt wird. Durch diese Aufteilung fällt der Leistungsempfänger häufig nicht in den nächsthöheren Steuersatz. Damit die Fünftelregelung tatsächlich eine Steuerentlastung zur Folge hat, muss das Jahreseinkommen der betreffenden Person (als Lediger) jedoch unter 53.000€ liegen, da andernfalls bereits der Spitzensteuersatz gezahlt wird. Das Gleiche gilt für Ehepartner mit einem Jahreseinkommen von 106.000€. 

Achtung: Um die Fünftelregelung in Anspruch zu nehmen,  muss ein entsprechender Antrag mit Hinweis beim Finanzamt gestellt werden. 


Weitere Vorteile neben der Abfindung

Neben der Abfindung besteht die Möglichkeit, dass die Ausstellung eines Arbeitszeugnisses im Aufhebungsvertrag genau festgelegt wird. Dabei kann sogar der Inhalt des Zeugnisses bestimmt werden. Daneben können auch noch bestehende Urlaubsansprüche angerechnet werden.

Achtung: Sperrfristen beim Arbeitslosengeld

Eine Gefahr, die sich bei der Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrags ergeben kann, sind die sogenannten „Sperrfristen“ durch die Agentur für Arbeit. Diese haben folgenden Hintergrund: Bei der einvernehmlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Aufhebungsvertrag, geht die Agentur für Arbeit zunächst davon aus, dass der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis schuldhaft beendet hat. Als Konsequenz wird eine Sperrfrist von mindestens  12 Wochen verhängt, sodass der Bezug von Arbeitslosengeld in diesem Zeitraum wegfällt. 

Relevant sind die Sperrfristen natürlich nur dann, wenn es dem Arbeitnehmer auf den Bezug von Arbeitslosengeld nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ankommt. Hat er beispielsweise bereits einen neuen Arbeitsplatz gefunden, an dem er zeitnah anfangen kann, sind die Sperrfristen für den Arbeitnehmer nicht relevant.

Eine Sperrfrist kann vermieden werden, wenn hierfür ein sogenannter „wichtiger Grund“ vorliegt. Hierfür haben sich verschiedene Fallgruppen entwickelt, die das Kriterium des wichtigen Grundes erfüllen. Der in der Praxis wichtigste Anwendungsfall ist der, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer anstelle des Aufhebungsvertrags betrieblich gekündigt hätte. In diesem Fall hätte der Arbeitnehmer nämlich keine andere Wahl: Das Arbeitsverhältnis wäre in jedem Fall ohne sein Verschulden beendet worden.

Damit die Agentur für Arbeit die betriebliche Kündigung als wichtigen Grund ansieht, müssen jedoch noch weitere Voraussetzungen vorliegen. Zusammengefasst sind diese:

  • Der Arbeitgeber hätte dem Arbeitnehmer anstelle des Aufhebungsvertrags betrieblich gekündigt
  • Das Arbeitsverhältnis darf durch den Aufhebungsvertrag nicht vor dem Zeitpunkt der sonst ausgesprochenen Kündigung enden (also dem Ende der ordentlichen arbeitgeberseitigen Kündigungsfrist)
  • Liegt die Abfindung über den 50 % unterstellt die Agentur für Arbeit u.U. dass sich der Arbeitnehmer seinen Kündigungsschutz hat abkaufen lassen.

Achtung: Anrechnung der Abfindung auf Arbeitslosengeld

Bei einer im Aufhebungsvertrag vereinbarten Abfindung besteht die Gefahr, dass die Abfindung auf den Bezug von Arbeitslosengeld I angerechnet wird. Das ist dann der Fall, wenn das Arbeitsverhältnis durch den Aufhebungsvertrag (wie bereits zuvor im Fall der Sperrfristen) vor Ablauf der ordentlichen arbeitgeberseitigen Kündigungsfrist beendet wird. 

Ein kleines Beispiel: Die ordentliche Kündigungsfrist eines seit 10 Jahren angestellten Mitarbeiters beträgt 4 Monate. Wird diesem zum 01.01.2020 gekündigt, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 31.05.2020. Vereinbaren der betreffende Mitarbeiter und sein Arbeitgeber nun in einem Aufhebungsvertrag, dass das Arbeitsverhältnis zum 01.02.2020 enden soll, liegt dieser Zeitpunkt vor dem Ablauf der eigentlichen Kündigungsfrist. 

In diesen Fällen findet eine komplizierte Anrechnung statt, für die der Bruttomonatsverdienst, die Höhe der Abfindung und der Zeitraum der vorzeitigen Beendigung herangezogen werden. Die genaue Berechnung im Einzelfall kann Ihnen von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht erläutert werden. 


Abfindung beim Aufhebungsvertrag aushandeln: Benötigen Sie einen Anwalt?

In der Theorie ist es natürlich möglich, über die in einem Aufhebungsvertrag vereinbarte Abfindung selbst zu verhandeln. Bei näherer Betrachtung sprechen jedoch einige Gründe dagegen. 

Arbeitnehmer sehen sich in den Fällen eines vorgelegten Aufhebungsvertrags in der Regel in einer unterlegenen Situation. Denn dem Arbeitgeber stehen häufig bereits Experten zur Seite, die ihn bezüglich finanzieller und personeller Entscheidungen beraten können. Möglicherweise gibt es auch einen im Betrieb tätigen Unternehmensjuristen, auf den der Arbeitgeber zurückgreifen kann. Dagegen ist es einem juristischen Laien nicht möglich, alle Risiken und Gefahren des Einzelfalls vollständig zu überblicken. Bereits kleine Fehler können schwerwiegende Konsequenzen haben.

Des Weiteren ist die Beendigung des Arbeitsverhältnisses in der Regel eine emotionale Angelegenheit. Es geht um den guten Ruf, die Chancen für den zukünftigen Job und die Höhe der Abfindungszahlung. Dabei ist es schwierig, den notwendigen emotionalen Abstand zu haben, um mit kühlem Kopf verhandeln zu können. 

Zuletzt fehlt einem Arbeitnehmer die Erfahrung in solchen Verhandlungssituationen. Es ist schwierig, abzuschätzen, welche Abfindung im konkreten Einzelfall angemessen ist. Ein Fachanwalt für Arbeitsrecht verfügt über langjährige praktische und theoretische Erfahrung, den nötigen Abstand und hilft Ihnen dabei, Ihre Interessen gezielt und individuell durchzusetzen. 

 

 
 
 
 
 
 
 

Beratung in Zeiten von Corona

Die Coronakrise stellt für Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleichermaßen eine Herausforderung dar.
Deshalb steht Ihnen unser Team aus Fachanwälten in dieser schwierigen Zeit voll zur Verfügung.

  • Volle Einsatzbereitschaft der Anwälte und Mitarbeiter
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Das Wichtigste auf einen Blick: 

  • Bei der betriebsbedingten Kündigung liegt der Kündigungsgrund in dringenden betrieblichen Erfordernissen, die einen Personalabbau notwendig machen
  • Bevor eine betriebsbedingte Kündigung ausgesprochen werden kann, muss der Arbeitgeber alle Möglichkeiten einer Weiterbeschäftigung prüfen
  • Gegen eine betriebsbedingte Kündigung ist die Kündigungschutzklage möglich. Dabei ist jedoch unbedingt die 3-Wochen-Frist zu beachten

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Rolle der betriebsbedingten Kündigung in der Praxis

Etwa 73% der in der Praxis erfolgenden Kündigungen sind solche aus betrieblichen Gründen. Umso wichtiger erscheint es, genauer zu verstehen welche Anforderungen an die Zulässigkeit einer betriebsbedingten Kündigung gestellt werden und welche Möglichkeiten sich hieraus ergeben.

Was ist eine betriebsbedingte Kündigung?

Die betriebsbedingte Kündigung ist in § 1 II KSchG normiert. Hiernach kann betriebsbedingt gekündigt werden, wenn dringende betriebliche Erfordernisse den Abbau von Personal notwendig machen. Die dringenden betrieblichen Erfordernisse müssen also gerade zu einem Wegfall des betreffenden Arbeitsplatzes führen.

Betriebsbedingte Kündigungsgründe lassen sich in zwei Bereiche einteilen: Innerbetriebliche Kündigungsgründe und außerbetriebliche Kündigungsgründe. 

Innerbetriebliche Kündigungsgründe sind beispielsweise:

  • Umstrukturierungen
  • Betriebseinstellungen/Betriebsaufgabe
  • Rationalisierungsmaßnahmen 
  • Outsourcing
  • Einschränkungen des Betriebs

Außerbetriebliche Kündigungsgründe sind beispielsweise:

  • Mangel an Aufträgen
  • Umsatzrückgänge/Absatzschwierigkeiten

Wann ist eine betriebsbedingte Kündigung zulässig?

Anknüpfungspunkt bei betriebsbedingten Kündigungen ist zunächst die sogenannte unternehmerische Entscheidung. Hierbei handelt es sich um eine Organisationsentscheidung, die zum Wegfall eines oder mehrerer Arbeitsstellen führt. Die unternehmerische Entscheidung ist nach dem Grundsatz der freien Unternehmentscheidung nur begrenzt überprüfbar: Den Unternehmen muss grundsätzlich eine wirtschaftliche Entscheidungsfreiheit eingeräumt werden. 

Die Überprüfung dieser unternehmerischen Entscheidung, die zu einer betriebsbedingten Kündigung führt, wird an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. 

Voraussetzungen der betriebsbedingten Kündigung

Nach der Rechtsprechung des Arbeitsgerichtshof müssen für die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung vier Bedingungen erfüllt sein. Diese werden nachfolgend genauer dargestellt.

1 Dringliche betriebliche Erfordernisse

Zunächst müssen dringliche betriebliche Erfordernisse vorliegen. Diese betrieblichen Gründe müssen zu einem Wegfall an Arbeitsplätzen führen, wobei der Arbeitgeber genau darlegen muss, weshalb die unternehmerische Entscheidung oder Entwicklung im konkreten Fall zum Wegfall der Arbeitsplätze führt. 

2 Fehlende Weiterbeschäftigungsmöglichkeit

Weiterhin darf es keine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit geben. Das ist dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer an einem anderen vergleichbaren Arbeitsplatz im Unternehmen weiterbeschäftigt werden kann. Vergleichbar ist der Arbeitsplatz dabei dann, wenn der Mitarbeiter nach seinen individuellen Qualifikationen zu den für diesen Arbeitsplatz notwendigen Aufgaben fähig ist. 

Das heißt, dass der Arbeitgeber im konkreten Fall prüfen muss, ob freie Stellen im Unternehmen verfügbar sind. Frei sind die Stellen, die zum Zeitpunkt der Kündigung unbesetzt sind oder bis zum Ablauf der Kündigungsfrist frei werden. 

Daneben kann die Weiterbeschäftigungsmöglichkeit nach § 1 II S. 3 KSchG auch dann angenommen werden, wenn keine freien Stellen vorliegen, „aber die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen oder eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unter geänderten Arbeitsbedingungen möglich ist und der Arbeitnehmer sein Einverständnis hiermit erklärt hat.“  

3 Fehlerfreie Sozialauswahl/ Sozialauswahl bei betriebsbedingter Kündigung

Zuletzt muss eine fehlerfreie Sozialauswahl vorgenommen worden sein. Diese kommt dann zur Geltung, wenn der Arbeitgeber nur einige Arbeitnehmer entlassen hat (und nicht etwa den ganzen Betrieb). Die Sozialauswahl stellt dann gewisse objektive Kriterien auf, wonach sich die Auswahl der zu kündigenden Person richtet. Dies hat den Hintergrund, dass der einzelne Arbeitnehmer bei der betriebsbedingten Kündigung „nichts für die Kündigung kann“ und dahingehend eine besondere Härte bedeutet. Aufgrund dessen soll die Auswahl der zu kündigen Mitarbeiter diejenigen treffen, für die die Kündigung die geringste Härte bedeutet. So trifft die Kündigung einen seit 20 Jahren im Betrieb zugehörigen Familienvater beispielsweise härter als einen vor kurzer Zeit eingestellten 25-jährigen Berufseinsteiger. Nur die Arbeitnehmer dürfen gekündigt werden, die sozial am wenigsten schutzbedürftig sind. 

Die hierbei zu berücksichtigenden Kriterien sind nach § 1 III S.1 KSchG:

  • Dauer der Betriebszugehörigkeit
  • Lebensalter
  • Unterhaltspflichten
  • Schwerbehinderteneigenschaft in der Person des Arbeitnehmers

Für die Gewichtung dieser Kriterien gibt es in der Praxis Punktesysteme. Hierbei gibt es nicht ein starres System, vielmehr wurden vom BAG bereits verschiedene (ähnliche) Punktesysteme anerkannt. 

Dieses kann beispielsweise wie folgt aussehen (nach BAG, 06.09.2007 – 2 AZR 387/06)

Alter Arbeitnehmer 1 Punkt/Lebensjahr
Beschäftigung im Betrieb 1 Punkt/Jahr
Unterhaltspflicht Kind 2 Punkte/Kind
Unterhaltspflicht Ehepartner 4 Punkte

Nach diesem System wird dann eine Gesamtpunkteanzahl für die Mitarbeiter errechnet. Die Arbeitnehmer, die am Ende die geringste Punktezahl aufweisen, sind am wenigsten sozial schutzbedürftig. Wird sich aufgrund der Kriterien erkennen lässt, führt dies in der Praxis zumeist dazu, dass jüngere Arbeitnehmer gekündigt werden.

Ausnahme von der Sozialauswahl: Besonderheiten für kleine Betriebe und Arbeitnehmerüberlassung

Einige Besonderheiten bei betriebsbedingten Kündigungen ergeben sich in kleinen Betrieben. Dies rührt daher, weil das Kündigungsschutzgesetz nur auf solche Betriebe Anwendung findet, die mindestens 10 Mitarbeiter beschäftigen. Hierbei gelten folgende Regeln:

  • Teilzeitbeschäftigte mit <20 Stunden pro Woche werden mit dem Wert 0,5 angesetzt
  • Teilzeitbeschäftigte mit <30 Stunden pro Woche werden mit dem Wert 0,75 angesetzt
  • Auszubildende werden nicht mit berücksichtigt

Sofern die Anzahl der Mitarbeiter danach bei nicht mehr als 10 Mitarbeitern liegt, findet das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung und es gibt keine Sozialauswahl nach den oben behandelten Kriterien. Grundsätzlich kann das Arbeitsverhältnis danach auch von Arbeitgeberseite jederzeit unter Einhaltung der Kündigungsfrist wirksam gekündigt werden. 

Allerdings ergeben sich auch hier gewisse Ausnahmen. Nach der Rechtsprechung des BAG muss danach zumindest ein Mindestmaß an sozialer Rücksichtsnahme stattfinden. Sofern der Arbeitgeber diese Rücksichtnahme nicht vornimmt, kann die Kündigung auch hier treuwidrig sein. Das ergibt sich dann im Einzelfall aus der Generalklausel des § 242 BGB. 

Besonderer Kündigungsschutz

Weiterhin ist zu beachten, dass für einige soziale Gruppen ein darüber hinaus gehender, besonderer Kündigungsschutz gilt. Diese sind:

  • Auszubildende
  • Schwangere
  • Mütter
  • Eltern in der Elternzeit
  • Betriebsratsmitglieder
  • Schwerbehinderte
  • Interne Datenschutzbeauftragte
  • Gemeinderatsmitglieder

Unwirksamkeit der betriebsbedingten Kündigung aus anderen Gründen

Neben dem Vorliegen der Voraussetzungen einer korrekten Sozialauswahl kann die betriebsbedingte Kündigung auch an generellen Unwirksamkeitsgründen scheitern. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn der im Unternehmen vorhandene Betriebsrat vor Aussprechen der Kündigung nicht angehört wurde oder bei der Kündigung eines schwerbehinderten Mitarbeiters die zustimmung des Integrationsamts nicht vorher eingeholt wurde.

Pflicht des Arbeitgebers zur Massenentlassungsanzeige

Besonderheiten sind zu beachten, wenn eine sogenannte Massenentlassung vorliegt. Dies ist der Fall, wenn der Arbeitgeber betriebsbedingt mehrere Arbeitnehmer kündigt. Dann kann eine Massentlassungsanzeige an die Agentur für Arbeit notwendig sein. Sofern der Arbeitgeber hier Fehler begeht, kann die betriebsbedingte Kündigung ebenfalls unwirksam sein. 

Nach § 17 KSchG ist der Arbeitgeber zu einer Massenentlassungsanzeige verpflichtet, wenn:

  • Bei einer Betriebsgröße von 20 – 60 Mitarbeitern mehr als 5 Arbeitnehmer betriebsbedingt gekündigt werden
  • Bei einer Betriebsgröße von 60 – 500 Mitarbeitern mehr als 25 Arbeitnehmer oder 10% der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer betriebsbedingt gekündigt werden
  • Bei einer Betriebsgröße von mehr als 500 Mitarbeitern mehr als 30 Arbeitnehmer betriebsbedingt gekündigt werden

Betriebsbedingte Kündigung Frist/ Möglichkeiten gegen eine betriebsbedingte Kündigung

Als rechtliches Mittel gegen eine personenbedingte Kündigung ist die Kündigungsschutzklage möglich. Hierbei gilt es jedoch zu beachten, dass diese innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung zu erheben ist. Die Einhaltung dieser Frist ist von großer Wichtigkeit. Im Rahmen des Kündigungsschutzprozesses stellt das Gericht dann fest, ob die Kündigung sozialwidrig und damit unwirksam war. 

Abfindung bei betriebsbedingter Kündigung

Unter den Voraussetzungen des § 1a I KSchG kann der Arbeitgeber ein Abfindungsangebot mit der Kündigung verbinden.  Dies setzt voraus:

  • In der ausgesprochenen betriebsbedingten Kündigung muss ein Hinweis des Arbeitgebers sein, dass die Kündigung auf dringende betriebliche Erfordernisse gestützt wird und dass der Arbeitnehmer mit dem Ablauf der Kündigungsfrist Anspruch auf eine Abfindung in bestimmter Höhe hat.

    Dies ist in der Regel verbunden mit dem Hinweis:

    „Der Arbeitnehmer darf in der vorgenannten 3 Wochenfrist keine Kündigungsschutzklage erheben“


Höhe der Abfindung bei betriebsbedingter Kündigung

In der Regel werden dabei bis  die maximal 0,5 Bruttomonatsverdienste pro Beschäftigungsjahr ausgelobt (siehe § 1a II KSchG).

Aufhebungsvertrag statt betriebsbedingter Kündigung

Häufig bieten Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern vor betriebsbedingten Kündigungen einen Aufhebungsvertrag an. Dieser kann sich für den Arbeitnehmer lohnen, wenn dadurch eine erhöhte Abfindung erzielt wird. Hierbei gilt es jedoch zu beachten, dass das Unterzeichnen eines Aufhebungsvertrag grundsätzlich zu einer Sperrung des Arbeitslosengelds nach § 159 I Nr. 1 SGB III führen kann. Diese Sperre tritt zwar in der Regel nicht ein, wenn für die Unterzeichnung ein wichtiger Grund vorliegt, wie das in der Situation einer ansonsten ausgesprochenen betriebsbedingten Kündigung der Fall ist. Damit sich dies für die Agentur für Arbeit auch ergibt, ist der Grund für die Unterzeichnung des Aufhebungsvertrags zur Vermeidung einer ansonsten ausgesprochenen betriebsbedingten Kündigung  jedoch mit in den Aufhebungsvertrag aufzunehmen. 

Fazit: Verhalten bei betriebsbedingter Kündigung

Im Rahmen der betriebsbedingten Kündigung gilt es eine Reihe komplizierter Vorschriften zu beachten. Diese werden durch neue Urteile der Arbeitsgerichte häufig modifiziert und ergänzt. Der Überblick über die Wirksamkeit betriebsbedingter Kündigungen wird damit zusehends schwieriger. Sofern Sie von einer betriebsbedingten Kündigung betroffen sind, empfiehlt es sich dahingehend unbedingt rechtlichen Rat von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht einzuholen, der mit den aktuellen Entwicklungen vertraut ist und Prozesserfahrung besitzt. 

 
 
 
 
 
 
 

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Das Wichtigste auf einen Blick: 

  • Bei der verhaltensbedingten Kündigung liegt der Kündigungsgrund im Verhalten des Arbeitnehmers
  • Grundsätzlich ist vor einer verhaltensbedingten Kündigung eine Abmahnung erforderlich
  • Gegen eine verhaltensbedingte Kündigung ist die Kündigungschutzklage möglich. Dabei ist jedoch unbedingt die 3-Wochen-Frist, nach Zugang der Kündigung,  zu beachten



Hinweis: Die nachfolgende Bezeichnung „Mitarbeiter“ beinhaltet alle Geschlechter (m/w/d) und dient der besseren Lesbarkeit.

Was ist eine verhaltensbedingte Kündigung?

Im Gegensatz zur personenbezogenen Kündigung, bei der der Kündigungsgrund in der Person des Arbeitnehmers liegt, wird bei der verhaltensbezogenen Kündigung an ein Fehlverhalten des Arbeitnehmers angeknüpft. Dieser hat also eine Pflicht aus seinem Arbeitsvertrag verletzt. 

Was ist der Zweck einer verhaltensbedingten Kündigung?

Der Zweck einer verhaltensbedingten Kündigung ist nicht die Bestrafung des Arbeitnehmers für das erfolgte Fehlverhalten, sondern die Vermeidung zukünftiger, gleichartiger Verstöße durch den Arbeitnehmer. 

Wann ist eine verhaltensbedingte Kündigung zulässig?

Neben den allgemeinen Wirksamkeitsvoraussetzungen der Kündigung stellt die verhaltensbezogene Kündigung weitere Voraussetzungen an die Wirksamkeit. Diese werden im Folgenden genauer erläutert.

Voraussetzungen der verhaltensbedingten Kündigung 

Erhebliche Verletzung der Vertragspflicht

Zunächst muss ein Pflichtenverstoß gegen das Arbeitsverhältnis vorliegen. Die Pflichtverstöße lassen sich dabei grundsätzlich in drei Gruppen aufteilen:

  • Minderleistung: Hierunter fallen etwa schuldhafte fehlerhafte Arbeitsleistungen oder schuldhafte zu langsame Arbeitsleistungen
  • Nichtleistung: Hierunter fallen etwa die Arbeitsverweigerung oder Verspätungen  
  • Verstöße gegen arbeitsvertragliche Nebenpflichten: Hierunter fallen etwa Diebstahl, Untreue, Spesenbetrug, Mobbing, private Handynutzung am Arbeitsplatz trotz Verbots, Nichtmitteilung der Arbeitsunfähigkeit oder Beleidigungen gegenüber dem Arbeitgeber/Vorgesetzten

Schuldhaftes Handeln des Arbeitnehmers

Nachdem ein Pflichtenverstoß des Arbeitnehmers festgestellt wurde, muss der Arbeitnehmer darüber hinaus auch schuldhaft gehandelt haben. Das ist dann der Fall, wenn er wenigstens fahrlässig gehandelt hat. Hierfür gilt jedoch eine Vermutungsregelung. Das bedeutet, dass der Arbeitnehmer im konkreten Fall nachweisen muss, dass er nicht schuldhaft gehandelt hat. 

Keine milderen Mittel

Da es sich bei der Kündigung um ein scharfes Schwert handelt, muss durch den Arbeitgeber überprüft werden, ob es nicht ein milderes Mittel gibt, also eine weniger einschneidende Maßnahme, die einen zukünftigen Pflichtenverstoß durch den Arbeitnehmer ebenso gut verhindert.

Ein solches milderes Mittel kann im konkreten Fall beispielsweise die Beschäftigung an einer anderen Arbeitsstelle innerhalb des Unternehmens sein, sofern an dieser neuen Arbeitstelle keine zukünftigen Pflichtenverstöße zu befürchten sind.  

Interessenabwägung

Im Rahmen der Interessenabwägung werden die Interessen des Arbeitgebers an einer Kündigung den Interessen des Arbeitnehmers an einer Weiterbeschäftigung gegenübergestellt. 

Zugunsten des Arbeitnehmers sprechen hierfür beispielsweise folgende Gesichtspunkte:

  • Lange Beschäftigungsdauer ohne vorherigen Verstoß
  • Geringe Wiederholungsgefahr der Pflichtverletzung in der Zukunft
  • Geringe Auswirkungen der erfolgten Pflichtverletzung/Kein Schaden
  • Etwaige Schwerbehinderung des Arbeitnehmers
  • Etwaige Unterhaltungspflichten des Arbeitnehmers

Zugunsten des Arbeitgebers sprechen dagegen beispielsweise folgende Gesichtspunkte:

  • Auswirkungen der Pflichtverletzung auf den Betrieb
  • Nachhaltige Nichtbefolgung/Missachtung der verletzten Vorschriften

Unwirksamkeit der verhaltensbedingten Kündigung aus anderen Gründen

Neben dem Vorliegen der Voraussetzungen einer korrekten Sozialauswahl kann die betriebsbedingte Kündigung auch an generellen Unwirksamkeitsgründen scheitern. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn der im Unternehmen vorhandene Betriebsrat vor Aussprechen der Kündigung nicht angehört wurde oder bei der Kündigung eines schwerbehinderten Mitarbeiters die zustimmung des Integrationsamts nicht vorher eingeholt wurde.

Beispiele arbeitsvertraglicher Pflichtverletzungen, die eine verhaltensbedingte Kündigung nach sich ziehen können

Sogenannte“ Low performer“

Hierbei handelt es sich um Arbeitnehmer, die im Vergleich zu ihren Kollegen weniger leisten, also nicht so effizient arbeiten. Insofern stellt sich an dieser Stelle zunächst die grundsätzliche Frage, ob die „Schlechtleistung“ auf dem Verhalten des Arbeitnehmers oder „in der Person“ des Arbeitnehmers liegt. 

Im ersten Fall wäre die verhaltensbedingte Kündigung anzuwenden, im zweiten Fall die personenbedingte Kündigung..

Sofern ein Arbeitnehmer das Produktivitätsniveau der Kollegen um wenigstens ein Drittel unterschreitet, können arbeitsrechtliche Maßnahmen eingreifen.

Dabei ist jedoch zu unterscheiden: Sofern die Wenigerleistung des Arbeitnehmers an seine Person anknüpft, liegt kein Fall eines low performers vor. Das bedeutet: Hat der Arbeitnehmer beispielsweise eine Krankheit, Behinderung oder fehlen ihm die entsprechenden Fähigkeiten, istz keine verhaltensbedingte Kündigung möglich, da in diesen Fällen gerade keine Arbeitsverweigerung vorliegt. Der betreffende Arbeitnehmer kann nicht besser leisten. Verhaltensbedingte Kündigungen bei low performern sind also nur dann möglich, wenn der Arbeitnehmer mehr leisten könnte, dies aber nicht will, das Verhalten also beherrschbar ist. 

Diebstahl

Wenn Arbeitnehmer Betriebseigentum stehlen, rechtfertigt das eine verhaltensbedingte Kündigung. In der Öffentlichkeit haben dabei insbesondere die Fälle Aufmerksamkeit erlangt, bei denen Mitarbeiter Dinge entwendet haben, die nur einen geringen Wert aufweisen. Beispielhaft seien hier Pfandbonds angeführt. Der Grund für die verhaltensbezogene Kündigung liegt dabei nicht in dem Wert des gestohlenen Sache, sondern dem Vertrauensbruch gegenüber dem Arbeitgeber. Entgegen der früheren Rechtsprechung des BAG muss jedoch bei solchen Fällen einer geringwertigen Diebstahls auch eine Abmahnung in Erwägung gezogen werden.

Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz

Bei Fällen sexueller Belästigung am Arbeitsplatz wird von den Arbeitsgerichten teilweise sogar eine fristlose Kündigung anerkannt. Eine vorherige Abmahnung ist dann in diesen Fällen entbehrlich. 

Mobbing

Auch das systematische Mobbing von Kollegen rechtfertigt nach der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte eine verhaltensbedingte Kündigung. 

Private Handynutzung am Arbeitsplatz

Die private Handynutzung am Arbeitsplatz kann eine Kündigung rechtfertigen, wenn der Arbeitnehmer hierdurch seine Arbeitspflicht vernachlässigt. Häufig ist die private Nutzung des Handys am Arbeitsplatz auch vertraglich verboten, sodass der Arbeitnehmer dann explizit gegen seinen Arbeitsvertrag verstößt. 

Sogenanntes „Krankfeiern“

Das sogenannte Krankfeiern, bei dem Arbeitnehmer trotz tatsächlich nicht vorhandener Krankheit zuhause bleiben, kann eine verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigen. Das Gleiche gilt, wenn Arbeitnehmer bei tatsächlich vorhandener Krankschreibung Aktivitäten nachgehen, die den Genesungsprozess behindern.  

Spesenbetrug

Der sogenannte Spesenbetrug, bei dem mehr Stunden aufgeschrieben werden, als tatsächlich gearbeitet wurden ist ebenfalls Grund für eine verhaltensbedingte Kündigung, auch in Form einer außerordentlichen Kündigung.,. n In der Praxis kommen solche Kündigungen häufig bei Außendienstmitarbeitern vor. 

Eigenmächtiges Antreten des Urlaubs

Das eigenmächtige Antreten des Urlaubs stellt eine Verletzung der Pflichten aus dem Arbeitsvertrag dar und kann zu einer verhaltensbedingten Kündigung führen.

Verstöße gegen die betriebliche Ordnung des Unternehmens

In der Betriebsordnung eines Unternehmens werden Verhaltensregeln der Mitarbeiter im Unternehmen festgelegt. Sofern Arbeitnehmer hiergegen verstoßen, kann das eine verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigen. Beispiele hierfür sind etwa der Alkoholkonsum trotz expliziten Verbots oder etwa die Nichtbeachtung von Schutzvorschriften. 

Beleidigungen/Tätlichkeiten gegenüber Mitarbeitern/Vorgesetzten

Wiederholte Beleidigungen, rassistische Äußerungen oder Tätlichkeiten gegenüber anderen Kollegen, dem Arbeitgeber oder sonstigen Vorgesetzten können eine verhaltensbezogene Kündigung rechtfertigen.

Drogenmissbrauch und Alkoholkonsum am Arbeitsplatz

Drogenmissbrauch am Arbeitsplatz kann zu einer Kündigung führen. Aber auch der private Drogenkonsum kann zu einer verhaltensbedingten Kündigung führen, wenn der Konsum sich auf die während der Arbeitszeit erforderlichen Fähigkeiten auswirkt. Dasselbe kann für Alkohol gelten. 

Ist vor der Kündigung eine Abmahnung erforderlich?

Grundsätzlich ist vor dem Aussprechen einer verhaltensbedingten Kündigung eine Abmahnung notwendig. Das hat seinen Grund darin, dass das Verhalten des Arbeitnehmers im Gegensatz zu betriebsbedingten oder personenbedingten Kündigungsgründen steuerbar ist. Dem Arbeitnehmer wird also zunächst nochmal eine Chance auf Änderung seines Verhaltens gegeben. 

Hierbei gilt es zu beachten, dass sich die später erfolgende Kündigung auf dieselbe Art von Fehlverhalten beziehen muss, die bereits mit der Abmahnung gerügt wurde. Das die Kündigung auslösende Fehlverhalten des Arbeitnehmers muss also ähnlich mit dem zuvor bereits abgemahnten Fehlverhalten des Arbeitnehmers sein: Der betreffende Mitarbeiter wiederholt also vereinfacht gesagt sein Fehlverhalten. 

An eine wirksame Abmahnung sind folgende Voraussetzungen geknüpft:

  • Genaue Bezeichnung und Beschreibung des abgemahnten Verhaltens, also des Pflichtverstoßes durch den Arbeitnehmer unter Zugrundelegung von Datum und Uhrzeit
    (Hinweisfunktion)
  • Deutliche Rüge dieses Verhaltens als Verstoß gegen die arbeitsvertraglichen Pflichten unter Hinweis, dass dieses Verhalten bei wiederholtem Verstoß zur Kündigung führt
    (Warnfuntion)

Formerfordernisse der Abmahnung

Für die Abmahnung sind keine bestimmten Formerfordernisse notwendig. Auch eine mündliche Abmahnung gegenüber dem Arbeitnehmer ist mithin wirksam. In der Praxis ist es jedoch sinnvoll, dem Arbeitnehmer eine schriftliche Abmahnung zukommen zu lassen, da die Beweisbarkeit einer erfolgten Abmahnung hierdurch einfacher ist. 

Entbehrlichkeit der Abmahnung

Ausnahmsweise kann eine Abmahnung auch entbehrlich sein. Das kann in zwei Konstellationen der Fall sein. 

  1. Es ist bereits im Vorfeld ersichtlich, dass eine Abmahnung keine Auswirkung auf das Verhalten des Arbeitnehmers hätte. 
  2. Das Fehlverhalten des Arbeitnehmers war besonders schwerwiegend, dass kann beispielsweise im Vertrauensbereich angenommen werden. Hierunter fallen etwa Diebstähle durch den Arbeitnehmer oder Betrug. 

Sperrfrist bei verhaltensbedingter Kündigung

Besonders zu beachten ist, dass die verhaltensbedingte Kündigung beim Arbeitnehmer zu einer Sperrung des Arbeitslosengeldbezugs führen kann. Dies ergibt sich aus § 159 I Nr. 1 SGB III. Die Sperrzeit tritt danach ein, wenn der Arbeitnehmer durch seine Pflichtverletzung vorsätzlich oder grob fahrlässig die Situation der Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat. Gedanke ist hierbei, dass der Arbeitnehmer in diesen Fällen selbst für die von ihm geschaffene Situation der Arbeitslosigkeit verantwortlich ist. 

Die Dauer der Sperrzeit beträgt dann mindestens 12 Wochen.

In der Praxis ist es indes möglich, dass die Sperrzeit durch die Einlegung einer Kündigungsschutzklage verhindert werden kann. Soweit Arbeitnehmer dahingehend auf einen Bezug von Arbeitslosengeld angewiesen sind, kann es ratsam sein, Kündigungsschutzklage gegen die erfolgte verhaltensbedingte Kündigung einzulegen. 

Möglichkeiten gegen eine verhaltensbedingte Kündigung

Wie bereits erwähnt können Arbeitnehmer auch im Fall einer verhaltensbezogenen Kündigung Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht erheben. Hierbei gilt es wiederum zu beachten, dass diese innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung erfolgen muss. Die Einhaltung dieser Frist ist mithin von äußerster Wichtigkeit. 

Fazit: Verhalten bei verhaltensbedingter Kündigung

Im Rahmen der verhaltensbedingten Kündigung gilt es eine Reihe komplizierter Vorschriften zu beachten. Ob bestimmte Verhaltensweisen Pflichtverstöße darstellen und eine verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigen, muss immer einzelfallbezogen festgestellt werden. Häufig gibt es hier neue  Urteile der Arbeitsgerichte, die die bisherige Rechtsprechung modifizieren. Der Überblick über die Wirksamkeit verhaltensbedingter Kündigungen wird damit immer schwieriger. Sofern Sie von einer verhaltensbedingten Kündigung betroffen sind, empfiehlt es sich dahingehend rechtlichen Rat von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht einzuholen, der mit den aktuellen Entwicklungen vertraut ist und über langjährige Prozesserfahrung verfügt. 

 
 
 
 
 
 
 

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Das Wichtigste auf einen Blick: 

  • Bei der personenbedingten Kündigung liegt der Kündigungsgrund in der Person des Arbeitnehmers
  • Bevor eine personenbedingte Kündigung ausgesprochen werden kann, muss der Arbeitgeber alle Möglichkeiten einer Weiterbeschäftigung prüfen
  • Gegen eine personenbedingte Kündigung ist die Kündigungschutzklage möglich. Dabei ist jedoch unbedingt die 3-Wochen-Frist, seit Zustellung der Kündigung, zu beachten

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Was ist eine personenbedingte Kündigung?

Bei der personenbedingten Kündigung liegt der Kündigungsgrund in der Person des Arbeitnehmers. Im Gegensatz zur verhaltensbedingten Kündigung hat sich der Arbeitnehmer hier also nichts zu schulden kommen lassen, sondern es wird an Eigenschaften oder Fähigkeiten angeknüpft, die in der Person des Arbeitnehmers liegen. Häufigster Beispiel in der Praxis sind krankheitsbedingte Fehlzeiten.

Mehr zum Fall der krankheitsbedingten Kündigung.

Typisch für die personenbedingte Kündigung ist also, dass der Arbeitnehmer diese Eigenschaften nicht ändern kann. 

Personenbedingte Kündigungen erfordern darüber hinaus, dass diese Eigenschaften, an die angeknüpft wird, der Grund sind, warum das Vertragsverhältnis nicht mehr seinem Zweck nach ausgeübt werden kann.  Auf ein Verschulden des Arbeitnehmers kommt es dabei nicht an. 

Beispiele personenbedingter Kündigungen:

  • Längere Krankheit
  • Verlust/Entzug der Arbeitserlaubnis
  • Verlust/Entzug der Fahrerlaubnis (v.a. bei Berufskraftfahrern, im Taxigewerbe, Busfahrer)
  • Drogen-/Alkoholabhängigkeit
  • Fehlende Sprachkenntnisse
  • Verlust/Entzug der Beraufsausübungserlaubnis (z.B. Approbation bei Ärzten)
  • Arbeitsverhinderung durch Haft
  • Fehlende persönliche oder fachliche Eignung

Wann ist eine personenbedingte Kündigung zulässig?

Für personenbedingte Kündigungen findet das Kündigungsschutzgesetz Anwendung, welches an die Wirksamkeit der Kündigung drei Voraussetzungen knüpft, die nachfolgend genauer erläutert werden. 

Voraussetzungen der personenbedingten Kündigung

Damit die Kündigung nicht sozialwidrig im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes ist, müssen folgende Voraussetzungen vorliegen: 

Negativprognose

Im Rahmen der sogenannten Negativprognose muss festgestellt werden, dass der Arbeitnehmer auch in der Zukunft nicht mehr in der Lage ist, seinen arbeitsvertraglichen Pflichten nachzukommen. Aus dieser Voraussetzung lässt sich erkennen, dass es bei der personenbedingten Kündigung eben gerade nicht um eine Bestrafung geht: Vielmehr stellen die im Arbeitnehmer liegenden Gründe eine Belastung für den Arbeitgeber dar, da die Arbeitsleistung nicht mehr wie geschuldet vom Arbeitnehmer erbracht werden kann. 

Beeinträchtigung wirtschaftlicher  Interessen des Arbeitgebers

Desweiteren müssen wirtschaftliche  Interessen des Arbeitgebers (Betriebsablaufstörungen) vorliegen. Das bedeutet, dass es durch den Arbeitsausfall des Arbeitnehmers zu unzumutbaren Belastungen des Arbeitsgebers kommt. Die unternehmerischen Interessen des Arbeitgebers müssen also im konkreten Fall erheblich beeinflusst sein. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn es zu Produktionsausfällen kommt. 

Betriebsablaufstörungen können auch in Form von erhöhten Entgeltfortzahlungen angenommen werden.

Unmöglichkeit einer Weiterbeschäftigung

Da es sich bei einer personenbedingten Kündigung um ein hartes Mittel handelt – man bedenke, dass der Arbeitnehmer häufig nichts für den in seiner Person liegenden Grund kann – sind hohe Anforderungen an die Kündigung zu stellen. Dabei ist die Kündigung sogenannte ultima ratio, also letztes Mittel. Der Arbeitgeber muss also vor der Kündigung alle Möglichkeiten einer Weiterbeschäftigung prüfen und ausschöpfen. Sofern ein anderer freier Arbeitsplatz im Unternehmen existiert, an dem der Arbeitnehmer weiterbeschäftigt werden kann, stellt dies ein milderes Mittel dar und ist der Kündigung vorzuziehen. 

Unter Umständen muss an dieser Stelle an eine Änderungskündigung gedacht werden, wenn die Umsetzung des Arbeitnehmers nicht im Rahmen des Direktionsrechtes möglich ist. Dabei handelt es sich um die Konstellation, dass dem Arbeitnehmer zunächst gekündigt und dann ein neuer Arbeitsvertrag vorgelegt wird, zu neuen Arbeitsbedingungen, die der Arbeitnehmer auch erfüllen kann. Sowohl im Fall einer möglichen Weiterbeschäftigung, als auch im Fall einer Änderungskündigung ist eine personenbedingte Kündigung mithin unzulässig. 

Interessenabwägung

Zuletzt muss noch eine sogenannte Interessenabwägung durchgeführt werden. Hierbei werden die schutzwürdigen Interessen des Arbeitnehmers gegen die des Arbeitgebers abgewogen. Sofern die Schutzwürdigkeit des Arbeitnehmers hierbei überwiegt, ist eine Kündigung ebenfalls unzulässig. 

Folgende Faktoren werden im Rahmen der Interessenabwägung auf Seiten des Arbeitnehmers insbesondere berücksichtigt:

  • Die Dauer der Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers
  • Das Alter des Arbeitnehmers
  • Unterhaltsverpflichtungen des Arbeitnehmers
  • Der bisherige Verlauf des Arbeitsverhältnisses (störungsfrei oder nicht)
  • Die wirtschaftliche Situation des Arbeitnehmers

Für den Arbeitgeber sind zu berücksichtigen:

  • Betriebliche und wirtschaftliche Belastung

Zu beachten ist bei der Interessenabwägung, dass es hierfür lediglich auf die Beurteilung zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung beim Arbeitnehmer ankommt. Auf möglicherweise später hinzutretende Umstände kommt es daher nicht an. 


Möglichkeiten gegen eine personenbedingte Kündigung

Als rechtliches Mittel gegen eine personenbedingte Kündigung ist die Kündigungsschutzklage möglich. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass die Kündigungsschutzklage innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung zu erheben ist. Die Einhaltung dieser Frist ist von großer Wichtigkeit. Im Rahmen des Kündigungsschutzprozesses stellt das Gericht dann fest, ob die Kündigung sozialwidrig und damit unwirksam war. 

Hilfe des Betriebsrats bei personenbedingter Kündigung

Bevor eine personenbedingte Kündigung vom Arbeitgeber ausgesprochen werden kann, muss dieser den Betriebsrat anhören. Das ergibt sich aus § 102 BetrVG. Der Betriebsrat hat dann eine Woche Zeit, um der Kündigung des Arbeitnehmers zu widersprechen. Sofern sich der Betriebsrat nicht zu der Kündigung äußert, gilt seine Zustimmung als erteilt. 

Zu beachten ist hierbei, dass der Arbeitgeber die Kündigung auch im Falle eines Widerspruchs des Betriebsrats aussprechen kann. Notwendig ist insofern lediglich, dass der Arbeitgeber den Betriebsrat überhaupt ordnungsgemäß anhört. 

Jedoch steht dem Arbeitnehmer im Fall eines Widerspruchs durch den Betriebsrat ein sogenannter Weiterbeschäftigungsanspruch zu, soweit er auf den Widerspruch des Betriebsrats hin Kündigungsschutzklage erhebt. Der Weiterbeschäftigungsanspruch hat zum Inhalt, dass der Arbeitnehmer bis zur Beendigung des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten Bedingungen weiterbeschäftigt wird. 

Fazit: Verhalten bei personenbedingter Kündigung

Im Rahmen der personenbedingten Kündigung gilt es eine Reihe von Vorschriften zu beachten. Diese werden durch neue Urteile der Arbeitsgerichte häufig modifiziert und ergänzt. Der Überblick über die Wirksamkeit personenbezogener Kündigungen wird damit zusehends schwieriger. Sofern Sie von einer personenbezogener Kündigung betroffen sind, empfiehlt es sich dahingehend unbedingt rechtlichen Rat von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht einzuholen, der mit den aktuellen Entwicklungen vertraut ist und langjährige Prozesserfahrung besitzt.

 
 
 
 
 
 
 

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Immer wieder haben wir in unserer alltäglichen Beratungspraxis mit Sachverhalten zu tun, bei denen es um ehrverletzende Äußerungen und Bilder geht, die mit einem Messenger-Dienst verbreitet wurde (z. B. WhatsApp, Viber).

Was passiert jedoch, wenn diese Inhalte an Dritte weitergleitet werden, z. B. an den Arbeitgeber?

Beleidigt man seinen Arbeitgeber, Kollegen oder tätigt fremdenfeindliche Äußerungen am Arbeitsplatz, stellt dies einen erheblichen Verstoß gegen die vertraglichen Pflichten zur Rücksichtnahme gem. § 241 BGB aus dem Arbeitsverhältnis dar und kann einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung an sich bilden.

Jedoch hat bereits das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einer Entscheidung 2009 dargelegt, dass bei der rechtlichen Würdigung die Umstände zu berücksichtigen sind, unter denen die betreffende Äußerung gefallen ist. Geschah dies im Rahmen einer emotional geprägten Auseinandersetzung, vermögen sie eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses nicht ohne Weiteres zu begründen.

Vertrauliche Äußerungen unterfallen dem Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts.

In einem Sachverhalt, der dem LAG Rheinland-Pfalz 2015 vorlag, wurde von dem später gekündigten Mitarbeiter per SMS einer Kollegin gegenüber geäußert, der Chef sei und bliebe ein „autistisches krankes Arschl…“.

Diese SMS wurde von der angeschriebenen Mitarbeiterin an den besagten „Chef“ weitergeleitet, der sodann eine fristlose Kündigung aussprach.

Das Arbeitsgericht Mainz hatte erst 2017 Verfahren zu entscheiden, in dem vier Mitarbeiter in ihrer eigenen WhatsApp-Gruppe fremdenfeindliche Äußerungen tätigten und entsprechende Bilder teilten. Die Arbeitgeberin erlangte hiervon Kenntnis und kündigte den vier Mitarbeitern fristlos.

Alle Verfahren sind zugunsten der gekündigten Mitarbeiter ausgeurteilt worden. Die Kündigungen waren in allen Fällen unwirksam (z. B. ArbG Mainz, Urteil vom 15. November 2017 – Az.: 4 Ca 1240/17).

Vertraulichkeit des Wortes auch innerhalb einer (überschaubaren) „Gruppe“

Werden diffamierende, ehrverletzende oder fremdenfeindliche Äußerungen nur in einem vertraulichen Gespräch oder einer überschaubaren WhatsApp-Gruppe abgegeben, so kann unter Umständen die außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses ebenso wie die ordentliche Kündigung nicht gerechtfertigt sein. Die vertrauliche Kommunikation in der Privatsphäre ist Ausdruck der Persönlichkeit und grundrechtlich gewährleistet. Der Arbeitnehmer darf regelmäßig darauf vertrauen, seine Äußerungen werden nicht nach außen getragen und der Betriebsfrieden nicht gestört und das Vertrauensverhältnis nicht zerstört.

Das BAG ist bereits 1965 davon ausgegangen, dass derartige Äußerungen, sofern sie im Kollegenkreis erfolgen, in der sicheren Erwartung geschehen, dass sie nicht über den Kreis der Gesprächspartner hinaus dringen werden.

Hebt jedoch der Gesprächspartner oder ein Teilnehmer der Gruppe die Vertraulichkeit auf, geht dies rechtlich grundsätzlich nicht zulasten des Arbeitnehmers. Selbst wenn es dem Arbeitnehmer anzulasten wäre, muss der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet werden. Beruht die Vertragspflichtverletzung auf einem steuerbaren Verhalten, kann davon ausgegangen werden, dass durch die Androhung von Folgen für den Bestand des Arbeitsverhältnisses sein zukünftiges Verhalten positiv beeinflusst werden kann. Unter Beachtung des im Arbeitsrecht geltenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes kann bei einem solchen Verhalten zumindest der Ausspruch einer Abmahnung gerechtfertigt sein.

Abweichend wären allerdings die obigen Sachverhalte zu bewerten, wenn der Arbeitnehmer die Vertraulichkeit des „Gesprächs“ selbst aufhebt (z. B. durch das Posten der ehrverletzenden Äußerungen auf die Pinnwand bei Facebook, auf die auch betriebszugehörige „Freunde“ Zugriff haben), sodass die Gelegenheit für Dritte, seine Äußerungen wahrzunehmen, ihm zurechenbar wird (ArbG Hagen (Westfalen), Urteil vom 16. Mai 2012 – Az.: 3 Ca 2597/11).

Tipp:

Als Arbeitnehmer sollte man sehr vorsichtig sein, welche Inhalte per SMS, WhatsApp etc. verschickt und in Gruppen diskutiert werden. Arbeitsrichter haben hier auch schon darauf verwiesen, dass aufgrund der Möglichkeit des „Teilens“ niemand sich auf die Vertraulichkeit und die überschaubare Größe der Gruppe verlassen dürfe. Mit nur einem „Klick“ erfahren unzählige Kontakte von dem brisanten Inhalt. Deswegen brisante Themen über den Arbeitgeber oder Kollegen lieber nicht über soziale Medien/Messenger-Dienste besprechen.

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Ein Ausblick auf das Urteil des EuGH zur Arbeitszeiterfassung (EuGH, Urt. v. 14.05.2019, Az.: C-55/18)

I. Die Ausgangslage

Die spanische Gewerkschaft Federación de Servicios de Comisiones Obreras (CCOO) erhob zunächst vor der Audiencia Nacional (Nationaler Gerichtshof in Spanien) und anschließend vor dem Europäischen Gerichthof eine Klage gegen die Deutsche Bank SAE. Diese sollte verpflichtet werden, ein System zur Erfassung der täglichen Mitarbeiterarbeitszeit einzurichten.

Sie vertrat hierbei die Auffassung, dass nur anhand solch eines Systems die Einhaltung der vorgesehenen Arbeitszeit und die monatlich geleisteten Überstunden zuverlässig überprüft werden könne. Nach Auffassung der CCOO ergebe sich die Verpflichtung zur Einrichtung eines solchen Registrierungssystems nicht nur aus den innerstaatlichen (spanischen) Rechtsvorschriften, sondern auch aus der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und der Arbeitszeitrichtlinie.

Die Deutsche Bank machte wiederum geltend, dass das spanische Recht solch eine Verpflichtung nicht vorsehe. Das spanische Gesetz sehe lediglich nur die Führung einer Aufstellung der von den Arbeitnehmern geleisteten Überstunden vor.

II. Das Urteil des EuGH vom 14.05.2019

Der EuGH schloss sich in seiner Entscheidung der klagenden Gewerkschaft an und verwies hierbei primär auf den Art. 31 Abs. 2 EU-Grundrechtscharta, welcher regelt, dass „Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer […] das Recht auf eine Begrenzung der Höchstarbeitszeit, auf tägliche und wöchentliche Ruhezeiten sowie auf bezahlten Jahresurlaub“ hat.

Diese arbeitgeberseitige Verpflichtung wird des Weiteren in der RICHTLINIE 2003/88/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung konkretisiert; so lautet der Art. 6 der Richtlinie: „Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit nach Maßgabe der Erfordernisse der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer: […] b) die durchschnittliche Arbeitszeit pro Siebentageszeitraum 48 Stunden einschließlich der Überstunden nicht überschreitet.“.

III. Die nationale Umsetzung des Urteils in Deutschland; Ein Ausblick

Entsprechend der deutschen Gesetzeslage ist der Arbeitgeber gemäß § 16 Abs. 2 S. 1 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) verpflichtet, „[…] die über die werktägliche Arbeitszeit des § 3 Satz 1 hinausgehende Arbeitszeit der Arbeitnehmer aufzuzeichnen […].“. Diese Vorschrift dient dazu, dem in dem § 3 S. 2 ArbZG normierten Ausgleich geleisteter Überstunden gerecht zu werden. Dementsprechend ist ein Arbeitgeber in Deutschland lediglich verpflichtet, nur die Überstunden und nicht die allgemeine Arbeitszeit seiner Arbeitnehmer zu erfassen.

Für die Praxis bedeutet dies, dass der § 16 Abs. 2 S. 1 ArbZG aufgrund seines Wortlauts – wonach der Arbeitgeber nur die Überstunden zu erfassen hat – eine weitergehende Auslegung (d.h. die Erfassung der gesamten Arbeitszeit) nicht zulässt. Dementsprechend ist der deutsche Gesetzgeber verpflichtet, das europäische Recht in das nationale Arbeitsrecht umzusetzen; solch eine Umsetzung kann nur im Wege einer Reformierung des Arbeitszeitgesetzes erfolgen. Bis zu dieser Umsetzung in das deutsche Recht wird dieses Urteil voraussichtlich keine unmittelbare Bindung für die deutschen Arbeitgeber entfalten.

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