Wie Sie als Verantwortlicher eine rechtmäßige Einwilligung über die Verarbeitung personenbezogener Daten bei den betroffenen Personen einholen und was Sie dabei beachten müssen, um am Ende keinen Datenverstoß zu begehen.
Als Verantwortlicher für die Verarbeitung personenbezogener Daten dürfen Sie diese nur verarbeiten, wenn eine Rechtsgrundlage Ihnen dies erlaubt. Eine Rechtsgrundlage stellt die Einwilligung der betroffenen Personen in die Verarbeitung der personenbezogenen Daten dar. Hierbei gilt es zu beachten, dass eine Einwilligung gewissen gesetzlichen Voraussetzungen unterliegt. Wir möchten Ihnen einen ersten Überblick über die Thematik „Einwilligungserklärung“ geben und die Besonderheiten sowie Voraussetzungen näher erläutern.
Wer muss eine Einwilligungserklärung bei den betroffenen Personen einholen?
Wenn Sie für die Datenverarbeitung verantwortlich sind, dann benötigen Sie unter Umständen eine Einwilligungserklärung. Wer Verantwortlicher ist definiert die DSGVO in Art. 4 Nr. 7. Hiernach ist Verantwortlicher die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet.
Wenn Sie (auch gemeinsam mit anderen) über die Verarbeitung der personenbezogenen Daten entscheiden, also festlegen, welche Daten von wem, wann erhoben werden, sind Sie Verantwortlicher für eine Datenverarbeitung und müssen nun darüber nachdenken, ob Sie eine Einwilligungserklärung bei den betroffenen Personen einholen müssen oder können.
Wann benötigen Sie eine Einwilligungserklärung?
Wollen Sie als Verantwortlicher personenbezogene Daten verarbeiten, so dürfen Sie dies nur wenn Sie die Datenverarbeitung auf eine Rechtsgrundlage stützen können. Art. 6 Abs. 1 DSGVO nennt Ihnen verschiedene Rechtsgrundlagen aufgrund derer Sie personenbezogene Daten verarbeiten dürfen. Mögliche Rechtsgrundlagen für die Datenverarbeitung stellen der Vertrag oder vorvertragliche Maßnahmen (Art. 6 Abs. 1 lit. b) DSGVO), eine rechtliche Verpflichtung (Art. 6 Abs. 1 lit. c) DSGVO), die Wahrung lebenswichtiger Interessen (Art. 6 Abs. 1 lit. d) DSGVO), eine im öffentlichen Interesse liegende Aufgabe und Ausübung öffentlicher Gewalt sowie die Einwilligung dar.
Auf mindestens eine dieser Rechtsgrundlagen muss die Verarbeitung personenbezogener Daten beruhen. Es ist möglich, dass Sie die Datenverarbeitung auch auf mehrere Rechtsgrundlagen stützen können, dann sind Sie als Verantwortlicher in der Wahl der Rechtsgrundlage frei. Eine zusätzliche Einholung einer Einwilligungserklärung ist möglich. Allerdings muss die betroffene Person darüber unterrichtet werden, dass die Verarbeitung nicht nur auf dieser Einwilligung beruht, sondern eine weitere oder mehrere Rechtsgrundlagen die Verarbeitung stützen. Sollte eine Verarbeitungspflicht für Sie bestehen, etwa aus steuer- oder handelsrechtlichen Gründen, so können Sie keine Einwilligung bei den betroffenen Personen einholen.
Wollen Sie eine auf einer automatisierten Verarbeitung (einschließlich Profiling) beruhenden Entscheidung treffen, benötigen Sie ebenfalls eine Einwilligungserklärung der betroffenen Personen (Art 22 DSGVO).
Bitte beachten Sie, dass eine zusätzliche Einholung einer Einwilligungserklärung bei bereits vorliegender und einschlägiger Rechtsgrundlage als zusätzliche Rechtsgrundlage möglich ist. Unterschieden werden muss dies von der pauschalen zur Sicherheit einholenden Einwilligungserklärung. Diese ist unzulässig, da eine Einwilligungserklärung der Zweckbindung unterliegt.
In was können die betroffenen Personen einwilligen?
Die betroffenen Personen können in die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten einwilligen. Soweit es sich hierbei um sensible Daten (Art. 9 DSGVO) handelt, ist eine Einwilligung zwingend erforderlich. Sensible Daten sind z.B. Gesundheitsdaten oder Daten aus denen sich die rassische und ethnische Herkunft hervorhebt.
Was ist eine Einwilligung?
Was unter einer Einwilligung zu verstehen ist definiert die DSGVO. Gemäß Art. 4 Nr. 11 DSGVO ist die Einwilligung der betroffenen Person jede freiwillig für den bestimmten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Willenserklärung in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen betätigenden Handlung, mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist.
Um die Bedeutung der Definition zu verstehen, gebietet sich ein Blick auf die Voraussetzungen.
Was sind die Voraussetzungen einer wirksamen Einwilligungserklärung?
Die Voraussetzungen der Einwilligungserklärung ergeben sich durch eine Gesamtschau der Art. 4 Nr. 11, Art. 6 Abs. 1 lit. a) und Art. 7 DSGVO i.V.m. Erwägungsgründen.
Die Einwilligungserklärung hat folgende inhaltliche Anforderungen:
- Freiwillig
Die Einwilligung muss von der betroffenen Person freiwillig erklärt werden. Es sollte nur dann davon ausgegangen werden, dass die betroffenen Personen ihre Einwilligung freiwillig gegeben hat, wenn sie eine echte oder freie Wahl hat und somit in der Lage ist, die Einwilligung zu verweigern oder zurückzuziehen (Erwägungsgrund 42 Satz 5 zur DSGVO). Sie sollten als Verantwortlicher nachweisen können, dass die einwilligende Person die Erklärung freiwillig abgegeben hat.
- Einzelfall
Eine Einwilligungserklärung muss stets für einen bestimmten Fall bei den betroffenen Personen eingeholt werden. Sie können als Verantwortlicher keine Sammeleinwilligungen einholen.
- Unmissverständlich
Eine weitere Voraussetzung ist, dass die einwilligende Person ihre Einwilligung unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hat. Dies kann in Form einer ausdrücklichen Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen betätigenden Handlung erfolgen (Art. 4 Nr. 11 DSGVO, Erwägungsgrund 32 zur DSGVO).
- Zweckbindung
Die betroffene einwilligende Person muss ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke geben (Art. 6 Abs.1 lit. a) DSGVO). Wenn die Verarbeitung mehreren Zwecken dient, sollte für alle diese Verarbeitungszwecke eine Einwilligung gegeben werden. Bitte beachten Sie, dass Sie aus diesem Grund keine pauschale Einwilligungserklärung bei den betroffenen Personen einholen können, sondern der Zweckbindung unterliegen.
- In informierter Weise
Damit die betroffene Person in Kenntnis der Sachlage ihre Einwilligung geben kann, sollte die betroffene Person wissen, wer der Verantwortliche ist und für welche Zwecke ihre personenbezogenen Daten verarbeitet werden (Wortlaut: Erwägungsgrund 42 Satz 4 zur DSGVO). Es genügt nicht nur, dass Sie als Verantwortlicher die Datenverarbeitung auf einen Zweck stützen können, weiterhin ist es erforderlich, dass Sie diesen Zweck der betroffenen Person nennen.
- Hinweis auf Risiken
Sollten Sie eine Einwilligungserklärung der betroffenen Person vorlegen, so sollten Sie den Einwilligenden auf etwaige bestehende Risiken hinweisen, die durch die Verarbeitung der personenbezogenen Daten bestehen.
- Form
Die Erklärung kann schriftlich, elektronisch oder auch mündlich erfolgen (Erwägungsgrund 32 DSGVO). Sie als Verantwortlicher müssen die Einwilligung im Zweifel nachweisen und somit empfiehlt es sich eine schriftliche oder elektronische Erklärung einzuholen, um besser der Nachweispflicht genügen zu können. Eine elektronische Erklärung könnte etwa durch Anklicken eines Kästchens beim Besuch einer Internetseite, durch die Auswahl technischer Einstellungen für Dienste der Informationsgesellschaft oder durch eine andere Erklärung oder Verhaltensweise geschehen. Die betroffene Person muss hierbei in dem jeweiligen Kontext eindeutig ihr Einverständnis mit der beabsichtigten Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten signalisieren. Stillschweigen, bereits angekreuzter Kästchen (sog. Opt-Out) oder Untätigkeit der betroffenen Person sollten daher keine Einwilligung darstellen. Wird die betroffene Person auf elektronischem Weg zur Einwilligung aufgefordert, so muss die Aufforderung in klarer und knapper Form und ohne unnötige Unterbrechung des Dienstes erfolgen (Erwägungsgrund 32 zur DSGVO).
Weiterhin sollte vom Verantwortlichen eine vorformulierte Einwilligungserklärung in verständlicher und leicht zugänglicher Form zur Verfügung gestellt werden. Die Einwilligungserklärung sollte in einer klaren und einfachen Sprache formuliert sein und sie sollte keine missbräuchlichen Klauseln beinhalten.
- Belehrung über Widerruf
Die betroffene Person hat das Recht, ihre Einwilligung jederzeit zu widerrufen. Durch den Widerruf der Einwilligung wird die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung nicht berührt. Die betroffene Person wird vor Abgabe der Einwilligung hiervon in Kenntnis gesetzt. Der Widerruf der Einwilligung muss so einfach wie die Erteilung der Einwilligung sein.
Wo werden Einwilligungserklärungen aufbewahrt?
Ob Sie nun einen Ordner anlegen, in dem Sie alle Einwilligungserklärungen aufbewahren oder die jeweiligen Einwilligungserklärungen in fall- oder auftragsbezogenen Akten aufbewahren, bleibt Ihnen überlassen. Wir empfehlen Ihnen in Ihrem Unternehmen ein Datenschutzmanagementsystem zu etablieren, welches Ihnen das Auffinden und Pflegen der Einwilligungserklärungen ermöglicht. Sie sollten den für Ihr Unternehmen besten Weg wählen, um im Falle einer etwaigen Nachweispflicht nachkommen zu können.
Wie gehen Sie vor, wenn die betroffene Person ihre Einwilligungserklärung widerruft?
Sollte ein Widerruf bei Ihnen eingehen, sollten Sie diesen Widerruf dokumentieren und in Ihre Unterlagen einpflegen. Sie sollten dafür Sorge tragen, dass ab dem Zeitpunkt des Widerrufs eine Verarbeitung der widerrufenen Personen bezogenen Daten zeitnah unterbunden und verhindert wird. Ab dem erfolgten Widerruf haben Sie keine Rechtsgrundlage, die Ihnen eine Datenverarbeitung der widerrufenden Person gestattet. Sie laufen, ohne zeitnahe Reaktion, Gefahr einen Datenverstoß zu begehen.
Die widerrufenen Einwilligungserklärungen müssen Sie weiterhin aufbewahren. Durch den Widerruf der Einwilligung wird die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung nicht berührt.
Was passiert, wenn Sie keine Einwilligungserklärungen bei den betroffenen Personen eingeholt haben?
Sollten Sie keine Einwilligungserklärung bei den betroffenen Personen eingeholt haben und dennoch personenbezogene Daten verarbeiten, stellt dies einen Datenverstoß dar. Datenverstöße werden mit hohen Bußgeldern geahndet.
Was ist zu tun, wenn Sie vor Einführung der DSGVO Einwilligungserklärungen eingeholt haben?
Sollten Sie vor Einführung der DSGVO (vor dem 25. Mai 2018) Einwilligungserklärungen bei den betroffenen Personen eingeholt haben, so sind diese nicht automatisch unwirksam. Verarbeitungen, die zum Zeitpunkt der Anwendung dieser Verordnung bereits begonnen haben, sollten innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten der DSGVO mit ihr in Einklang gebracht werden (Erwägungsgrund 171 zur DSGVO). Unter Umständen kann es erforderlich sein, erneut eine Einwilligungserklärung bei den betroffenen Personen einzuholen.
Fazit:
Die Einwilligungserklärung der betroffenen Personen ist ein datenschutzrechtlich komplexes Thema und bringt viele Besonderheiten mit sich. Um am Ende keinen Datenverstoß zu begehen und die Daten Ihrer Kunden rechtmäßig zu verarbeiten, empfehlen wir Ihnen die Beauftragung unserer Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen für Datenschutz.
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Wie Sie Ihre Marke erfolgreich schützen können und was Sie dabei beachten müssen.
Sie wollen eine neue Marke auf den Weg bringen oder haben dies bereits getan und fragen sich nun, wie Sie diese Marke erfolgreich schützen können? Wir möchten Ihnen aufzeigen, was Sie dabei alles beachten müssen und wie Sie zu Ihrem Ziel, der erfolgreichen Eintragung der Marke, gelangen.
Was ist eine Marke und welche Marken werden geschützt?
Um eine Marke erfolgreich schützen zu lassen, ist es essenziell, zunächst den Begriff der Marke zu definieren.
Als Marke können alle Zeichen, insbesondere Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Klänge, dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der Form einer Ware oder ihrer Verpackung sowie sonstige Aufmachungen einschließlich Farben und Farbzusammenstellungen geschützt werden. Das Zeichen muss jedoch dafür geeignet sein, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (§ 1 Abs. 1 MarkenG).
Hierbei sollten Sie darauf achten, dass es auch Zeichen gibt, die nicht markenrechtlich geschützt werden können. Dem Markenschutz nicht zugänglich sind Zeichen, die ausschließlich aus Formen oder anderen charakteristischen Merkmalen bestehen, die durch die Art der Ware selbst bedingt sind, die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich sind oder die der Ware einen wesentlichen Wert verleihen (§ 1 Abs. 2 MarkenG).
Es gibt verschiedene Arten des Markenschutzes. Zwischen folgenden Arten kann unterschieden werden:
- Wortmarken
- Bildmarke
- kombinierte Wort-/Bildmarke
- Formmarke; auch Designmarke oder 3D-Marke genannt
- Formmarke mit Wortelementen
- Positionsmarke
- Mustermarke
- Farbmarke (eine einzige Farbe)
- Farbmarke (Farbenkombination)
- Hörmarke
- Bewegungsmarke
- Multimediamarke
- Hologrammmarke
Wer sollte eine Marke schützen lassen?
Sie können eine Marke unter Ihrem bürgerlichen Namen schützen lassen und so Inhaber der Marke werden. Es ist auch denkbar eine Marke für eine juristische Person schützen zu lassen, sodass Inhaberin der Marke die juristische Person wird. Hierbei müssen Sie beachten, dass der Eintragung der Marke unter Umständen ein anderes Recht am Zeichen, insbesondere ein Urheberrecht, entgegensteht. Der Urheber der Marke muss Ihnen vor der Eintragung die Nutzungs- und Verwertungsrechte einräumen. Erst nach deren Einräumung sind Sie berechtigt die Marke schützen zu lassen.
Wann sollte eine Marke geschützt werden?
Es gibt eine Vielzahl zu schützender Marken, einige möchten wir Ihnen beispielhaft präsentieren und Ihnen aufzeigen, wann Sie eine solche Marke schützen lassen sollten.
Sie sollten z.B. über den Schutz einer Marke nachdenken, wenn Sie sich einen tollen Firmennamen ausgedacht haben, hierzu ggf. auch ein Logo entworfen haben. Eine Marke kann auch für den Namen eines bestimmten Produktes geschützt werden. Sollten Sie eine neue Farbe kreiert haben oder aber eine Kombination mehrerer Farben geschaffen haben, dann können Sie diese Farbe als Farbmarke schützen lassen. Sollten Sie zur Unterstützung Ihres Produkts oder Ihrer Firma eine Melodie oder ein Klangbild (auch Jingle genannt) als hörbare Assoziation für Ihre Unterscheidungskraft hinsichtlich der konkurrierenden Marken vorliegen haben, dann sollten Sie dieses Klangbild als Hörmarke schützen lassen. Oder aber Sie haben eine einzigartige Form für eines Ihrer Produkte entwickelt und gerade diese Form unterscheidet Ihr Produkt von anderen Produkten der Konkurrenz, dann sollten Sie eine Formmarke schützen lassen.
Wie kann der Schutz einer Marke erreicht werden?
Den Schutz einer Marke können Sie auf zweierlei Weise erlangen: durch Eintragung oder Verwendung.
Durch die Eintragung eines Zeichens als Marke in das vom Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) oder vom Amt der europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) geführte Register genießt Ihre Marke Schutz. Diesen Schutz können Sie auf mehrere verschiedene einzelne Länder bei der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO – World Intellectual Property Organization) international erweitern. Sie müssen sich entscheiden welche Reichweite der Schutz Ihrer Marke entfalten soll. Hierbei ist zwischen nationalem, europäischem und teil-internationalem Schutz zu unterscheiden.
Den Schutz Ihrer Marke können Sie zudem durch die Benutzung eines Zeichens im geschäftlichen Verkehr erreichen, soweit das Zeichen innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Marke Verkehrsgeltung erworben hat. Die Anforderungen an die Verkehrsgeltung sind hier allerdings hoch anzusetzen.
Wie gehen wir vor, um Ihre Marke schützen zu lassen?
Um eine Marke erfolgreich schützen zu lassen, bedarf es mehrerer Schritte. Wir gehen wie folgt vor:
1. Vereinbarung eines Erstgespräches
Zunächst vereinbaren wir ein erstes Gespräch mit Ihnen in unseren Kanzleiräumen, um Sie und Ihre Marke kennenzulernen. Wir verschaffen uns einen Überblick über Ihre Marke und bitten um die erforderlichen Informationen.
2. ggf. vorherige Markenrecherche
Falls Sie dies wünschen führen wir für Sie eine Markenrecherche durch, um zu erfahren, ob bereits identische, ähnliche oder gleiche Marken geschützt wurden. Sollte Ihre Marke mit einer fremden eingetragenen Marke identisch sein, können wir Ihre Marke nicht eintragen und müssen ggf. andere Schritte einleiten. Sollte dies der Fall sein, so beraten wir Sie gerne zu dem weiteren Vorgehen.
Unter Umständen sind bereits Marken eingetragen, die Ihrer Marke ähneln oder gleichen. Hierbei gilt es zu prüfen, ob Ihre Marke von der ähnelnden Marke unterscheidbar ist oder nicht. Sollte Ihre Marke von den anderen Marken nicht zu unterscheiden sein, würde die Eintragung Ihrer Marke wahrscheinlich scheitern. Wir würden Ihnen daher von der Eintragung Ihrer ähnelnden Marke abraten.
Sollten Sie aufgrund einer identischen oder ähnlichen bereits erfolgten Markenanmeldung Ihre Marke abändern, so muss die neue abgeänderte Marke von der bereits bestehenden eingetragenen Marke ausreichend unterscheidbar sein.
3. Reichweite Ihres Markenschutzes festlegen
Ihre Marke kann national und europäisch geschützt werden. Der nationale und/oder europäische Schutz lässt sich international auf mehrere verschiedene einzelne Länder ausweiten.
4. Einordnung Ihrer Marke in die Nizza-Klassen
Wir benötigen Angaben von Ihnen für welche Branchen (Nizza-Klassen) Ihre Marke steht. Hierbei steht uns ein Katalog für Waren- und Dienstleistungen zur Verfügung, unter welche wir Ihre Marke einordnen. Weiterhin sollten Sie uns mitteilen mit was Sie Ihre Marke verbinden oder mit was Sie Ihre Marke in Zukunft verbinden möchten. Wir werden für Sie ein Verzeichnis der Waren- und Dienstleistungen erstellen, der den Schutz Ihrer Marke ausfüllt.
5. Antrag an das Amt und Zahlung
Sollten wir von Ihnen alle Informationen erhalten haben, werden wir die Anmeldung vorbereiten und die Anmeldung als Antrag an das jeweilige Amt senden. Nach erfolgreicher Einreichung der Anmeldung werden die Gebühren der jeweiligen Ämter fällig und wir werden Sie zur Zahlung der Gebühren auffordern.
6. Markenprüfung durch das jeweilige Amt
Nach dem Eingang des Antrags auf Anmeldung und dem Eingang der Zahlung überprüft das jeweilige Amt den Antrag auf deren Richtigkeit. Sollte der Antrag fehlerfrei sein, so trägt das Amt Ihre Marke in das jeweilige Markenregister ein.
7. Abwarten der Widerspruchsfrist
Ab der Eintragung in das Markenregister läuft eine Widerspruchsfrist von 3 Monaten. In dieser Zeit können Dritte Widerspruch gegen Ihre Markeneintragung einlegen. Gründe für einen Widerspruch stellen absolute Schutzhindernisse dar. Ein absolutes Schutzhindernis besteht beispielsweise, wenn ein Dritter aufgrund zeitlichen Vorrangs eine Marke früher angemeldet hat und die von Ihnen später eingetragene Marke mit der früheren Marke identisch ist.
8. Erfolgreicher Markenschutz nach Ablauf der Widerspruchsfrist
Sollte niemand der Eintragung Ihrer Marke widersprechen, haben Sie Ihre Marke erfolgreich schützen lassen. Ihre Marke ist nunmehr für einen Zeitraum von 10 Jahren geschützt. Die Schutzdauer Ihrer Marke können Sie nach Ablauf der 10 Jahre immerfort um weitere 10 Jahre verlängern.
Welche Vorteile bietet der Markenschutz?
Wenn Sie Ihre Marke schützen lassen, halten Sie die alleinigen Nutzungs- und Verwertungsrechte. Nach erfolgreicher Eintragung können Sie die Verwendung Ihrer Marke durch Dritte unterbinden. Wir übernehmen für Sie die Abmahnung Ihrer Markenverletzung durch Dritte und fordern diese zur Unterlassung der Verletzung auf. Sollten Sie durch die Markenverletzung einen Schaden erlitten haben, so fordern wir den verletzenden Verwender zum Schadensersatz auf.
Welche Gefahren drohen bei ungeschützten Marken?
Sollten Sie Ihre Marke nicht schützen, können Ihnen einige Gefahren drohen. Ein Dritter könnte Ihre Marke eintragen lassen und somit bei dem jeweiligen Amt Markeninhaber werden. Sollten Sie Ihre Marke vor Eintragung der Marke durch den Dritten im geschäftlichen Verkehr verwendet haben, genießen Sie bereits durch diese Verwendung Schutz für Ihre Marke. Diese Tatsache lässt sich jedoch oftmals schwer beweisen. Sie laufen somit Gefahr, dass Dritte Ihre Marke nutzen und kopieren, und sich Ihre Marke zu eigen machen. Womöglich werden Sie von dem eingetragenen Markeninhaber abgemahnt und zur Unterlassung oder zur Zahlung von Schadensersatz aufgefordert. Durch die Eintragung Ihrer Marke können Sie solche Gefahren für Ihre Marke umgehen.
Fazit: Ihre Marke erfolgreich schützen lassen
Aufgrund der Ihnen drohenden Gefahren und zu beachtenden Besonderheiten empfehlen wir Ihnen Ihre Marke von Profis schützen zu lassen.
Beauftragen Sie unsere auf das Markenrecht spezialisierten Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen mit der Eintragung Ihrer Marke und profitieren Sie von den Erfahrungen unserer Experten. Das Team von Kolb, Blickhan & Partner wird Sie umfassend beraten, um den bestmöglichen Schutz Ihrer Marke zu erreichen.