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Auswirkungen des Brexit auf Unionsmarken und Gemeinschafts­geschmacksmuster

 
 
 
 






Die Schaffung von einer unionsweiten Harmonisierung von Schutzrechten des geistigen Eigentums hat einst einen wichtigen Beitrag zur Vereinfachung der rechtlichen und wirtschaftlichen Beziehungen des gemeinsamen Binnenmarkts innerhalb der Europäischen Union geleistet.

Mit dem zum 31.01.2020 (Exit-Day) geplanten Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union stellt sich Inhabern von Schutzrechten die Frage, welche Änderungen sie nun erwarten müssen und ob sie etwas unternehmen sollten, um einen Schutzverlust zu vermeiden.

Grundsätzlich besteht durch das Institut der Unionsmarke die Möglichkeit, eine Marke oder ein Geschmacksmuster innerhalb der EU einheitlich schützen zu lassen. Demnach würden Unionsmarken sowie Gemeinschaftsgeschmacksmuster den Schutz im Vereinigten Königreich nach dem Brexit verlieren, da sich das geschützte Territorium dieser Rechte nur auf die Mitgliedstaaten der EU bezieht.

Feststeht bisher, dass bis Ablauf der Übergangsphase am 31.12.2020 alle europäischen Schutzrechte unverändert auch im Vereinigten Königreich gelten. Zudem sind in dem  ausgehandelten Austrittsabkommen, das am 29.01.2020 endgültig abgesegnet werden soll, genauere Regelungen zu marken- und designrechtlichen Fragen getroffen worden. 

Für eingetragene und angemeldete Unionsmarken, sowie Gemeinschaftsgeschmacksmuster sieht die britische Regierung nach dem Brexit folgendes vor:  

Alle am Exit-Day bestehenden eingetragenen Unionsmarken (inkl. Gewährleistungs- und Kollektivmarken), sowie Gemeinschaftsgeschmacksmuster, einschließlich solcher die auf Grundlage von internationalen Abkommen gewährt wurden, werden automatisch in das beim britischen Patent- und Markenamt (UK IPO) geführte nationale Register eingetragen, ohne dass dafür Kosten oder weitere Prüfungen für den Schutzrechtsinhaber anfallen. Das nationale Register wird das Unionsmarkenregister somit vollständig spiegeln. Das ursprüngliche Anmelde- und Prioritätsdatum wird auch in Bezug auf die entsprechende UK-Marke beibehalten. So entstehen von der korrespondierenden Unionsmarke unabhängige, britische Schutzrechte zum Ende der Übergangsperiode. Diese können isoliert angefochten, angegriffen, übertragen oder lizenziert werden und müssen getrennt von der Unionsmarke verlängert oder gelöscht werden. Weiterhin sollen etwaige vor dem Exit-Day eingeräumte Lizenzen auch für die  britische Marke gelten. Unionsmarkeninhaber, die kein Interesse an einer britischen Marke haben, können der nationalen Eintragung durch ein sogenanntes „opt-out“  widersprechen.

Für den Fall, dass Unionsmarken oder Gemeinschaftsgeschmacksmuster im Zeitpunkt des Brexit bereits angemeldet waren, aber noch nicht registriert worden sind ergeben sich allerdings Besonderheiten.

EU-Markenanmeldungen die am Exit-Day anhängig sind, werden dagegen nicht automatisch in das nationale Markenregister des Vereinigten Königreichs übertragen. Die Betroffenen haben dann die Möglichkeit innerhalb einer Frist von 9 Monaten, vom Austrittstag gerechnet, die Eintragung einer vergleichbaren britischen Marke beim IPO zu beantragen. Auch in diesem Fall wird das Anmeldedatum der anhängigen Unionsmarke für die korrespondierende nationale UK-Marke beibehalten. Zudem kann im Vereinigten Königreich jede gültige Priorität geltend gemacht werden, die für die anhängige Unionsmarke bestanden hat. Darüber hinaus reicht der Schutz der vergleichbaren UK-Marke nur soweit, wie auch der Schutz der beantragten Unionsmarke gereicht hätte. Sofern die Schutzdauer der Marke verlängert werden soll, geht dies nur gegen eine entsprechende Gebühr.

Ist die Gemeinschaftsmarke allerdings erst nach dem Brexit entstanden, ist die Registrierung einer vergleichbaren nationalen Marke im Vereinigten Königreich nicht mehr möglich. Sofern der Betroffene seine Marken im Vereinigten Königreich schützen möchte, muss gesondert eine nationale Marke angemeldet werden. Dies kann über das britische Marken- und Patentamt oder über eine internationale Markenanmeldung bei der Weltorganisation für geistiges Eigentum vorgenommen werden. Entsprechendes gilt auch für Gemeinschaftsgeschmacksmuster.

Weitere Informationen zum Schutz von Marken und Designs finden Sie unter unserer Rubrik „Markenrecht“.

 
 
 
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