Das Wichtigste auf einen Blick:
- Der Aufhebungsvertrag ermöglicht es Arbeitgebern, sich ohne Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfristen von einem Arbeitnehmer zu trennen
- Aufhebungsverträge bieten Arbeitgebern mehr Flexibilität bei der Beendigung von Arbeitsverhältnissen, weisen jedoch auch Risiken auf
- Bei der Verhandlung von Aufhebungsverträgen und einer damit zusammenhängenden Abfindung ist es ratsam, Unterstützung von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht einzuholen
Hinweis: Die nachfolgende Bezeichnung „Mitarbeiter“ beinhaltet alle Geschlechter (m/w/d) und dient der besseren Lesbarkeit.
Was ist ein Aufhebungsvertrag?
Durch den Aufhebungsvertrag wird das Arbeitsverhältnis einvernehmlich zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer beendet. Damit stellt der Aufhebungsvertrag eine Alternative zur Kündigung dar.
Aufhebungsvertrag oder Kündigung? Gründe für einen Aufhebungsvertrag aus Arbeitgebersicht
Häufig besteht der Wunsch von Arbeitgebern sich von einem ihrer Arbeitnehmer zu trennen. Sofern hierbei an eine Kündigung gedacht wird, sind dabei zunächst die gesetzlichen Kündigungsfristen zu beachten. Daneben greift häufig das Kündigungsschutzgesetz und mit ihm werden hohe Anforderungen an die sozial gerechtfertigte Kündigung eines Arbeitnehmers gestellt.
Ein Aufhebungsvertrag bietet für Arbeitgeber den Vorteil, dass die Kündigungsfristen grundsätzlich keine Anwendung finden, wobei bei Nichteinhaltung der Arbeitgeberkündigungsfrist für den Arbeitnehmer, eine Sperre,- bzw. das Ruhen des Arbeitslosengeldes bedeuten kann. Mit der einvernehmlichen Unterzeichnung des Aufhebungsvertrags kann der Beendigungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses also frei gewählt werden. Daneben müssen keine Kündigungsgründe angegeben werden, da die Beendigung ja gerade einvernehmlich stattfindet. Auch der Betriebsrat muss nicht angehört werden, wie das in der Situation der Kündigung der Fall ist. Dies sind nur einige der Gründe, die für einen Aufhebungsvertrag sprechen.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Gestaltungsmöglichkeiten eines Aufhebungsvertrags einen wesentlich größeren Spielraum zulassen, sodass aus Arbeitgebersicht eine größere Flexibilität besteht.
Vorteile eines Aufhebungsvertrags für Arbeitgeber auf einen Blick
- Der Beendigungszeitpunkt kann frei gewählt werden. Das bedeutet, dass keine Kündigungsfristen einzuhalten sind.
- Das Vorliegen von Kündigungsgründen ist nicht erforderlich. Damit muss keine Kündigung ausgesprochen oder eine soziale Rechtfertigung derselben geprüft werden.
- Ein Kündigungsschutzverfahren vor den Arbeitsgerichten wird vermieden
- Im Rahmen des Aufhebungsvertrags sind die Kündigungsschutzgründe nicht zu berücksichtigen. Dies gilt sowohl für den allgemeinen Kündigungsschutz als auch den besonderen Kündigungsschutz für bestimmte Arbeitnehmergruppen (z.B. bei Schwerbehinderung, Betriebsratstätigkeit, Schwangerschaft).
- Der Betriebsrat muss im Gegensatz zur Kündigung nicht angehört werden und hat kein Mitbestimmungsrecht.
- Mit dem Aufhebungsvertrag kann Rechtssicherheit geschaffen werden und Kosten sind besser kalkulierbar.
Risiken und Nachteile für Arbeitgeber auf einen Blick
- Häufig kann der Arbeitnehmer nur durch eine Abfindung oder andere Eingeständnisse zur Unterzeichnung des Aufhebungsvertrags bewegt werden
- Da für den Arbeitgeber unter Umständen eine Aufklärungspflicht bestehen kann, läuft er in Gefahr, diese zu verletzen und sich dadurch schadensersatzpflichtig zu machen. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn er seinen Arbeitnehmer überzeugt, einen Aufhebungsvertrag zu unterzeichnen und dabei die möglichen Nachteile für den Arbeitnehmer in Hinblick auf den Bezug von Arbeitslosengeld verschweigt ( auch bei Umgehung des Sonderkündigungsschutzes oder Nichteinhaltung der Arbeitgeberkündigungsfristen).
- Häufig überdenken Arbeitnehmer die Unterzeichnung des Aufhebungsvertrags im Nachgang und kommen zu dem Entschluss, dass die Unterzeichnung nicht die richtige Entscheidung war. Wenn der Arbeitnehmer hierbei darlegen kann, dass er bei Abschluss des Vertrags getäuscht, unter Druck gesetzt oder bedroht wurde, kommt eine Anfechtung in Betracht. In der gerichtlichen Praxis ist der Ausgang dieser Verfahren häufig unsicher, was für den Arbeitgeber im Ergebnis dazu führen kann, dass erhebliche Kosten im Rahmen des Annahmeverzugslohnes auf ihn zukommen.
Welche Inhalte sollte der Arbeitgeber mit in einen Aufhebungsvertrag aufnehmen?
Aus Arbeitgebersicht sind vor allem Regelungen zu folgenden Bereichen empfehlenswert:
- Rückgabe/Herausgabe des Dienstfahrzeugs
- Rückgabe/Herausgabe eines betrieblichen Mobiltelefons
- Rückgabe/Herausgabe etwaiger Geschäftsunterlagen
- Rückgabe/Herausgabe etwaiger im Besitz des Arbeitnehmers befindlicher Schlüssel
- Verpflichtung zur Geheimhaltung über Betriebsgeheimnisse
Besteht für Arbeitgeber eine Abfindungspflicht?
Ihr Arbeitnehmer hat beim Aufhebungsvertrag keinen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung. Das heißt, dass die Abfindung in erster Linie Verhandlungssache sind. Dennoch hat die Zahlung einer Abfindung für Arbeitgeber den Vorteil, dass Aufwand und Kosten einer möglichen Kündigungsschutzklage vermieden werden, die in der Praxis wesentlich teurer ausfallen kann.
Können Arbeitgeber die Höhe der Abfindung nach Belieben festlegen?
Auch die Höhe der Abfindung ist Verhandlungssache. Die Praxis orientiert sich dabei häufig an der für die Fälle einer betriebsbedingten Kündigung nach § 1a KSchG gesetzlich festgeschriebenen Abfindungshöhe. Dort wird der Faktor 0,5 zugrunde gelegt. Dieser wird dann mit dem Bruttomonatsgehalt (50 %) und der Dauer der Beschäftigung in Jahren multipliziert.
Dieser Wert dient bei der Abfindung im Rahmen des Aufhebungsvertrags jedoch lediglich als eine Orientierung und kann nach unten oder oben abweichen, sodass auch ein Faktor von 0,25 sowie 1,0 Anwendung findet. Je nachdem welche gewichtigen Punkte für den Arbeitnehmer oder Arbeitgeber sprechen, ändert sich auch der Verhandlungsspielraum für die Höhe der Abfindung.
Gesichtspunkte, die die Höhe der Abfindung beeinflussen sind:
- Länge der Beschäftigungsdauer des Arbeitnehmers im Unternehmen
- Bruttomonatsvergütung
- Zahlungsfähigkeit des Arbeitgebers
- Wirksamkeit einer Kündigung als Alternative zum Aufhebungsvertrag
Als Daumenregel lässt sich sagen, dass die Höhe der Abfindung höher ausfallen kann, je wahrscheinlicher ein Erfolg des Arbeitnehmers in einem Kündigungsschutzverfahren wäre.
Ist die Abfindung sozialversicherungspflichtig?
Arbeitsentgelt für die Dauer der Beschäftigung ist sozialversicherungspflichtig. Bei der Abfindung handelt es sich jedoch um eine Ausgleichszahlung für den Verlust der Beschäftigung, für die Zeit nach der Beschäftigung, sodass keine Sozialversicherungspflicht besteht.
Aufklärungspflichten des Arbeitgebers
Unter Umständen kann für Arbeitgeber eine Aufklärungspflicht gegenüber dem Arbeitnehmer bestehen. Das ist vor allem dann der Fall, wenn der Aufhebungsvertrag vom Arbeitgeber ausgeht
und sich aus der Unterzeichnung für den Arbeitnehmer schwerwiegende Folgen ergeben können, die dieser offensichtlich nicht im Blick hat. Praktisch relevant sind die Aufklärungspflichten des Arbeitgebers vor allem beim Thema Arbeitslosenbezüge und Versorgungsansprüche.
Kann der Arbeitnehmer den Aufhebungsvertrag anfechten?
Eine Gefahr, die sich nach der Unterzeichnung des Aufhebungsvertrags durch den Arbeitnehmer für den Arbeitgeber ergeben kann, ist die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung oder widerrechtlicher Drohung. In diesen Fällen steht dem Arbeitnehmer ein Anfechtungsrecht zu.
Damit es hierzu nicht kommt, ist Arbeitgebern in jedem Fall zu raten, keinen Druck auf den Arbeitnehmer auszuüben, wenn es um die Unterzeichnung des Aufhebungsvertrags geht. Auch Hinweise des Arbeitgebers, den Vertrag „jetzt“ oder direkt nach erstmaliger Vorlage zu unterzeichnen, sind daher am besten zu vermeiden. Sinnvoller ist es, dem Arbeitnehmer den Aufhebungsvertrag für die Durchsicht zu Hause mitzugeben.
Können sich Arbeitgeber vor weiteren Ansprüchen des Arbeitnehmers schützen?
Da aus dem Arbeitsverhältnis noch offene Ansprüche wie Lohnzahlungen, Schadensersatzansprüche o.Ä. resultieren können, ist es ratsam, eine Erledigungsklausel mit in den Aufhebungsvertrag aufzunehmen. Diese hat zum Inhalt, dass sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber mit der Unterzeichnung des Aufhebungsvertrags auf möglicherweise bestehende – bekannte oder unbekannte Ansprüche – verzichten.
Hierdurch wird die Situation vermieden, dass der Arbeitnehmer zu einem späteren Zeitpunkt Ansprüche gegen den Arbeitgeber geltend machen will, von deren Existenz der Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Vorlage des Aufhebungsvertrags möglicherweise gar nichts wusste. Zur Wirksamkeit einer solchen Klausel müssen jedoch beide Seiten auf mögliche Ansprüche verzichten. Eine lediglich einseitige Erklärung des Arbeitnehmers ist nicht wirksam.
Wichtig ist hierbei auch, dass die entsprechende Klausel nicht im Aufhebungsvertrag „versteckt“ wird. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn die Klausel ohne klare Hervorhebung unter eine andere Überschrift gesteckt wird. Auch wenn die Klausel einfach unter die Überschrift „Sonstiges“ gesteckt wird, ergibt sich diese Situation. Solche „versteckten Klauseln“ können unwirksam sein.
Daher ist es ratsam, dass die Aufnahme einer Erledigungsklausel unter einer separaten Überschrift vorgenommen wird.
Einen ausführlichen Artikel zum Aufhebungsvertrag aus Arbeitnehmersicht finden Sie hier: Aufhebungsvertrag Arbeitnehmer.
Benötigen Sie einen Anwalt?
Grundsätzlich können Sie die Modalitäten eines Aufhebungsvertrags natürlich selbst aushandeln. Ohne die notwendige juristische praktische Erfahrung ist es jedoch schwierig, den bestehenden Verhandlungsspielraum richtig einzuschätzen und keine Fehler zu begehen. Sobald es um eigene Angelegenheiten geht, fehlt einem daneben häufig die emotionale Distanz, die für diesbezügliche Verhandlungssituationen so wichtig ist. Als arbeitsrechtlich spezialisierte Kanzlei mit 5 Fachanwälten für Arbeitsrecht haben wir jahrzehntelange Erfahrung in der Beratung von Arbeitgebern, leitenden Angestellten und Führungskräften und können Ihre Interessen nach bestem Maß vertreten. Dabei schaffen wir Lösungen, die individuell auf Ihre Situation zugeschnitten sind.