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Art. 15 DS-GVO Auskunftsrecht

 
 
 
 

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Nach Art. 15 DS-GVO hat jede natürliche Person ein Auskunftsrecht darüber, ob und welche personenbezogenen Daten vom Verantwortlichen verarbeitet werden
  • Zur Geltendmachung des Auskunftsanspruchs genügt ein formloser Antrag
  • In besonderen Fällen darf die Auskunft vom Verantwortlichen verweigert werden
  • Unsicherheiten bezüglich der Reichweite des Art. 15 DS-GVO sind zugunsten des Antragsstellers zu entscheiden



1. Inhalt des Art. 15 DS-GVO

Nach Art. 15 DS-GVO hat jede natürliche Person ein Auskunftsrecht.

Dieses Recht besteht auf zwei Ebenen:

Zum einen hat der Betroffene das Recht zu erfahren, ob seine personenbezogenen Daten vom Verantwortlichen verarbeitet werden.

Wird eine Verarbeitung vorgenommen, besteht ein Anspruch auf Auskunft darüber, welche Daten für welchen Zweck verarbeitet werden.

Die genauen Informationspunkte sind in Art. 15 Abs. 1 lit. a) – h) DS-GVO aufgeführt.

2. Geltendmachung des Auskunftsanspruchs

Der Auskunftsanspruch kann mit Hilfe eines formlosen Antrags gestellt werden. Es genügt hierfür also ein einfaches Schreiben, aus dem hervorgeht, dass der Verfasser sein Recht auf Auskunft geltend machen möchte.

Anschließend hat der Verantwortliche der Auskunftserteilungspflicht unverzüglich, spätestens nach einem Monat, nachzukommen. Die Informationen sind dem Antragsteller in verständlicher Weise, präzise, transparent und in leicht zugänglicher Form zu übermitteln. Der Verantwortliche kann wählen, ob die Übermittlung in elektronischer oder schriftlicher Form erfolgen soll.

Der Verantwortliche kann in bestimmten Fällen eine Fristverlängerung um zwei Monate beantragen, wenn dies aufgrund der Anzahl und Komplexität von Anfragen erforderlich ist (Art. 12 Abs. 3 S.2).

3. Kosten der Geltendmachung

Grundsätzlich kommen auf den Antragsteller keine Kosten zu, wenn er sein Auskunftsrecht in Anspruch nimmt. Dies ergibt sich unter anderem aus Art. 12 Abs. 5, S. 1 und aus Art. 15 Abs. 3, S. 1 und 2 DS-GVO, in dem von einem „Recht auf Kopie“ gesprochen wird.

Benötigt der Betroffene weitere Kopien, so kann der Verantwortliche die Kosten des Verwaltungsaufwands berechnen und von der betroffenen Person erstattet verlangen.  

4. Ausnahmen der Geltendmachung des Auskunftsanspruchs

Wie bereits festgestellt, hat jeder Betroffene nach Art. 15 DS-GVO ein Recht auf Auskunft. Dieses Recht ist jedoch in bestimmten Fällen beschränkbar. 

Die Gründe für eine mögliche Beschränkung sind in Art. 12 Abs. 2, S. 2 und Abs. 5 DS-GVO, in Art. 15 Abs. 4 sowie in § 34 BDSG aufgeführt.

Gemäß Art. 12 Abs. 2 S. 2 DS-GVO besteht keine Auskunftspflicht, wenn der Betroffene nicht identifizierbar ist.

Auch besteht nach Art. 12 Abs. 5 keine Auskunftspflicht, wenn der Betroffenen die Anträge in exzessiver oder unbegründeter Weise stellt.

Gleiches gilt nach Art. 15 Abs. 4, wenn die Auskunftserteilung die Rechte und Freiheiten anderer Personen beeinträchtigt würde.  

Zuletzt besteht auch kein Anspruch auf Auskunft, wenn die personenbezogenen Daten auf Grundlage von gesetzlichen Vorschriften gespeichert worden sind und nicht gelöscht werden dürfen. Dies ist in § 34 BDSG geregelt.

Die Aufzählung der Ausschlussgründe ist abschließend. Damit kommen keine weiteren Ausnahmen in Frage.

5. Das „Recht auf Kopie“

Es ist noch unklar, ob das Recht auf Kopie ein eigenständiges Recht neben dem Auskunftsanspruch darstellt.

Vertreten wird, dass die Kopie nur die Form der Auskunft genauer erläutern soll. Hiernach würde dies keinen eigenständigen Anspruch begründen.

Anders die Auffassung, dass Art. 15 Abs. 3 DS-GVO als Ergänzung zu Art. 15 Abs. 1 anzusehen ist und ein eigenes Recht begründet.

Bisher ist der Streit nicht entschieden und es herrscht eine uneinheitliche Rechtsprechung.

Auch ist der Umfang des Rechts auf Kopie umstritten. Die Rechtsprechung ist sich auch hier uneinig.

Es ist daher im Einzelfall zu entscheiden, welcher Meinung Vorzug gewährt werden soll.

In jedem Fall besteht eine umfangreiche Auskunftspflicht.

6. Art. 15 I DS-GVO im Prozess

Das Recht auf Auskunft wird des Öfteren in rechtshängigen Verfahren geltend gemacht. Hierbei wird allumfassende Auskunft in Bezug auf sämtliche Konversationen und Daten verlangt.

Da der Umfang des Auskunftsanspruch jedoch umstritten ist, ist es für den Verantwortlichen schwierig einzuschätzen, in wie fern er verpflichtet ist, diesem nachzukommen.

 
 
 
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