Ein Update zu Corona und Arbeitsrecht
In unseren beiden Artikeln vom 17.03.2020 (abrufbar unter https://kolb-blickhan-partner.de/corona-virus-und-arbeitsrecht/ und https://kolb-blickhan-partner.de/corona-virus-kuendigung/) gingen wir auf arbeitsrechtliche Fragestellungen ein, die mit der Corona-Pandemie im Zusammenhang stehen.
Nachdem nunmehr ein Dreivierteljahr vergangen ist, möchten wir Sie über die Entwicklung in der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung der vergangenen Monate informieren.
Obwohl sich die derzeitige Corona-Pandemie auf viele arbeitsvertragliche Beziehungen niederschlägt, blieb eine Vielzahl an arbeitsrechtlichen Fragestellungen, wie z.B. die Einführung von Kurzarbeit oder Home-Office, die Möglichkeit „corona–bedingt“ zu kündigen usw., von den Arbeitsgerichten unbeantwortet.
Selbst wenn einzelne Arbeitsgerichte über bestimmte Fragestellungen urteilten; die Schaffung einer Rechtsklarheit und gefestigten Rechtsprechung ist nicht in Sicht. Nichtsdestotrotz gehen wir auf einige gerichtliche Entscheidungen ein, um Sie über die derzeitige Entwicklung zu informieren:
1. Einseitige Einführung von Kurzarbeit weiterhin ein großer Streitpunkt
In unserem Artikel über Corona und Kündigung führten wir aus, dass die einseitige Einführung von Kurzarbeit vermutlich nicht zulässig ist; soweit ein Arbeitsvertrag keine entsprechende „Kurzarbeiterklausel“ enthält, dürfte es auf individualarbeitsvertraglicher Ebene auf den Abschluss einer Änderungs- oder Ergänzungsvereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer ankommen. Bei dieser Fragestellung scheinen sich die Geister zu scheiden.
1.1 Ansicht des Arbeitsgerichts Siegburg
Mit Urteil vom 11.11.2020 bestätigte das Arbeitsgericht Siegburg (Az.: 4 Ca 1240/20) diese Auffassung. Der klagende Arbeitnehmer war bei einem Unternehmen als Omnibusfahrer eingestellt. Der ursprünglich abgeschlossene Arbeitsvertrag enthielt keine Regelung über die Einführung von Kurzarbeit; eine gesonderte Vereinbarung über die Einführung von Kurzarbeit schlossen die Parteien nicht ab.
Im Frühjahr 2020 teilte der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer mit, dass er Kurzarbeit einführen müsse, wovon auch der Arbeitnehmer betroffen sei. In den darauffolgenden Monaten kürzte der Arbeitgeber einseitig einen Teil des arbeitsvertraglich vereinbarten Gehaltes und bezeichnete die gekürzten Zahlungen in diesen Monaten als Kurzarbeitergeld. Der Arbeitnehmer klagte wiederum die arbeitsvertraglich vereinbarte Vergütung ein.
Das Arbeitsgericht Siegburg sprach dem Arbeitnehmer die arbeitsvertraglich vereinbarte Vergütung (abzüglich der bereits erhaltenen Zahlungen, die der Arbeitgeber als „Kurzarbeitergeld“ bezeichnete) zu. Es führte aus, dass der Arbeitgeber Kurzarbeit nur dann anordnen darf, wenn diese Möglichkeit individualvertraglich, durch Betriebsvereinbarung oder tarifvertraglich zulässig ist. Soweit solch eine individualarbeitsvertragliche oder kollektiv-rechtliche (d.h. durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung) Grundlage fehlt, besteht nicht die arbeitgeberseitige Möglichkeit, Kurzarbeit anzuordnen; zugleich behält ein Arbeitnehmer gegen seinen Arbeitgeber den vollen Lohnanspruch.
1.2 Ansicht des Arbeitsgerichts Stuttgart
Kurz zuvor entschied das Arbeitsgericht Stuttgart jedoch, dass ein Arbeitgeber faktisch einseitig mit dem Ausspruch einer fristlosen, betriebsbedingten Änderungskündigung Kurzarbeit einführen darf. In dem vorliegenden Fall beantragte der Arbeitgeber bei der Agentur für Arbeit Kurzarbeitergeld; die Agentur für Arbeit sah die Voraussetzungen der §§ 95 ff. SGB III als erfüllt an, weshalb sie (befristet) Kurzarbeitergeld gewährte.
Eine Arbeitnehmerin, deren ursprünglicher Arbeitsvertrag die Möglichkeit der Einführung von Kurzarbeit nicht vorsah, stimmte einem arbeitgeberseitigen Angebot bzw. einer Ergänzungsvereinbarung zu dem ursprünglichen Arbeitsvertrag, welche die Einführung von Kurzarbeit vorsah, nicht zu.
Hierauf sprach der Arbeitgeber eine fristlose, betriebsbedingte Änderungskündigung aus; er kündigte den ursprünglichen Arbeitsvertrag und bot der Arbeitnehmerin einen „neuen“ Arbeitsvertrag an, der – nebst der ursprünglich vereinbarten Arbeitsbedingungen – die Einführung von Kurzarbeit vorsah. Das Arbeitsgericht Stuttgart erklärte die Änderungskündigung für sozial gerechtfertigt und mithin für rechtswirksam.
Gemäß § 1 Abs. 2 S. 1 KSchG ist eine betriebsbedingte Kündigung (im Wesentlichen) dann gerechtfertigt, soweit dringende betriebliche Erfordernisse vorliegen und die (Änderungs-)Kündigung verhältnismäßig ist. Da es sich zeitgleich um eine außerordentliche, d.h. fristlose Kündigung handelte, müssten zudem gemäß § 626 Abs. 1 BGB diese dringenden betrieblichen Erfordernisse so gewichtig sein, dass ein Festhalten an dem Arbeitsvertrag zu unveränderten Bedingungen, d.h. vorliegend ohne die Möglichkeit Kurzarbeit anzuordnen, für den Arbeitgeber schlichtweg unzumutbar ist.
Das Arbeitsgericht Stuttgart entschied jedoch, dass an den wichtigen Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB keine hohen Anforderungen zu setzen sind; es konstatierte, dass die Gewährung des Kurzarbeitergeldes durch die Agentur für Arbeit qua Gesetz einen erheblichen Arbeitsausfall im Sinne von § 96 SGB III voraussetze. Diese gesetzliche Wertung würde wiederum die dringenden betrieblichen Erfordernisse begründen, die eine (sogar fristlose) betriebsbedingte Änderungskündigung rechtfertigen würden.
Letztendlich sei dieses Vorgehen auch verhältnismäßig, so das Arbeitsgericht Stuttgart. Es entschied, dass eine Änderungskündigung zur Einführung von Kurzarbeit dann verhältnismäßig ist, wenn (1) der Arbeitgeber eine gewisse Ankündigungsfrist einhält, wobei eine dreiwöchige Frist als angemessen erscheint, (2) für den betroffenen Arbeitnehmer die Voraussetzungen des Kurzarbeitergeldes nach §§ 95, 96 SGB III vorliegen, (3) die Einführungsmöglichkeit von Kurzarbeit zeitlich begrenzt ist und (4) alle anderen milderen Mittel – insbesondere ein arbeitgeberseitiger Versuch, Kurzarbeit durch einvernehmliche Regelung einzuführen – ausgeschöpft sind.
Beide Entscheidungen widersprechen sich; während das Arbeitsgericht Siegburg die Einführung von Kurzarbeit von einer vertraglichen Abrede zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer abhängig machte, führte das Arbeitsgericht Stuttgart aus, dass auch eine einseitige Einführung möglich ist.
1.3 Fazit
Die Urteile sind eine bildhafte Bestätigung des geläufigen Sprichwortes „Zwei Juristen, drei Meinungen!“ und verdeutlichen, dass die rechtliche Thematik über die Einführung von Kurzarbeit mitnichten abschließend entschieden ist.
2. Home-Office – Ja oder nein?
Die Tätigkeit im Home-Office ist eine – sowohl für den Arbeitgeber als auch für den Arbeitnehmer – willkommene Möglichkeit, die arbeitsvertragliche Beziehung trotz der corona-bedingten Einschränkungen nahezu unverändert fortzusetzen und zeitgleich die Gefahr einer weiteren exponentiellen Verbreitung des Virus oder der eigenen Ansteckung zu minimieren.
Für Arbeitnehmer mit Kindern eröffnet die Tätigkeit im Home-Office die Möglichkeit ihre Kinder – insb. im Falle einer Schließung der Schule oder Kindertagesstätte – zu betreuen; Arbeitgeber hingegen können oftmals Betriebskosten sparen. Auf den ersten Blick handelt es sich um eine sog. Win-Win Situation; doch auch hier muss darauf geachtet werden, ob und falls ja, unter welchen Voraussetzungen, arbeitgeberseitig Home-Office angeordnet werden darf.
Der größte Teil der bestehenden Arbeitsverträge dürfte keine Regelung zu Home-Office haben; die Tätigkeit im Home-Office ist tatsächlich ein recht junges Institut, welches in den vergangenen Jahren im Zuge der Digitalisierung des Arbeitsrechts (sog. Arbeitsrecht 4.0) entstanden ist und bis vor ca. einem Jahr nicht weit verbreitet war.
Im Rahmen der corona-bedingten Einschränkungen und Lockdowns ergab sich für viele Betriebe die zwingende Notwendigkeit kurzfristig Home-Office anzuordnen, weil Arbeitnehmer einerseits die Betriebsstätte nicht aufsuchen durften, andererseits bestimmte Tätigkeiten verrichtet werden mussten, da andernfalls der Stillstand und u.U. auch die (vorübergehende) Einstellung des Betriebes drohte. Jedoch stellt sich (weiterhin) die Frage: Wie kann Home-Office eingeführt werden?
Arbeitsvertragliche (Versetzungs-)Klauseln, deren Wirksamkeit oftmals an dem Verbraucherrecht nach §§ 305 ff. BGB scheitert, außenvorlassend, sieht § 106 GewO vor, dass der Arbeitgeber Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen kann. Die Frage, ob unter „(Arbeits-)Ort“ auch das Zuhause des Arbeitnehmers erfasst werden kann, beantwortete die Arbeitsgerichtsbarkeit grundsätzlich mit einem „Nein“.
So entschied u.a. das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg am 10.10.2018 (Az.: 17 Sa 562/18), dass die einseitige Weisung des Arbeitgebers einen Mitarbeiter ins Home-Office zu „schicken“ nicht von dem Direktionsrecht des § 106 GewO erfasst ist; soweit keine beidseitig vereinbarte Abrede über die Einführung von Home-Office besteht, kann die einseitige Anordnung durch den Arbeitgeber einen Eingriff in den Schutzbereich des Art. 13 GG (Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung) des Arbeitnehmers bilden.
Diese Entscheidung stammte aus dem Jahr 2018 und lässt die weitreichenden Auswirkungen und Folgen der Corona-Pandemie und den hiermit verbundenen Einschränkungen unberücksichtigt; unter Berücksichtigung der derzeitigen Situation könnte gegebenenfalls die einseitige Anordnung (zumindest ausnahmsweise) gerechtfertigt sein; nichtsdestotrotz ist aus Gründen der Rechtssicherheit der Abschluss einer Vereinbarung dringend anzuraten.
3. Home-Office – Wie?
Selbst wenn die Möglichkeit der Einführung von Home-Office bestehen sollte, muss der Arbeitgeber stets darauf achten, dass er die Rahmenbedingungen für die Tätigkeit im Home-Office schafft, weshalb der Abschluss einer individualarbeitsvertraglichen oder im Falle, dass ein Betriebsrat besteht, einer kollektiven Vereinbarung zwingend geboten ist.
Bei der Einführung bzw. Umsetzung von Home-Office dürfen Aspekte wie der Datenschutz, Arbeitszeiterfassung, Bereitstellung von Arbeitsmitteln, Regelungen zu den Kosten, Zutrittsrecht des Arbeitgebers usw., nicht vernachlässigt werden. Infolge des Umstandes, dass für die Tätigkeit im Home-Office keine gesetzliche Regelung besteht, zugleich die gesetzlichen Bestimmungen des Arbeitsrechts unverändert fortgelten, sind die Arbeitsvertragsparteien, und insb. der Arbeitgeber, angehalten, die Verhaltensregeln für die Tätigkeit im Home-Office zu definieren.
Sollten Sie – sowohl als Arbeitgeber als auch als Arbeitnehmer – von den arbeitsrechtlichen Folgen des Corona-Virus betroffen sein, können Sie sich gerne mit uns in Verbindung setzen. Wir können Sie – unter Berücksichtigung der individuellen Umstände und der Natur des Arbeitsverhältnisses – beraten und insbesondere eine einvernehmliche Lösung mit Ihrem Arbeitnehmer bzw. Arbeitgeber anstreben.