Was sie beachten sollten, um eine Haftung zu vermeiden.
Immer wieder betreuen wir Fälle, in denen unsere Mandantinnen und Mandanten wegen File-Sharings, also wegen der Bereitstellung von urheberrechtlich geschützten Musik- oder Videodateien auf sogenannten Tauschbörsen im Internet, abgemahnt werden. Neben der Abgabe einer strafbewährten Unterlassungserklärung wird dabei auch die Zahlung einer empfindlichen Schadensersatzsumme gefordert. Geht man darauf nicht ein, kommt es zur gerichtlichen Auseinandersetzung. Durch unsere Unterstützung konnten wir eine Zahlung unserer Mandanten in nahezu allen Fällen abwenden.
In aktuellen Fällen der Rechtsprechung bildet die Grenze der Haftung in der Regel die Beweislast.
Dabei obliegt es der Klägerseite, also demjenigen, der die Schadensersatzzahlung geltend macht, alle Tatbestandsvoraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch (nach § 97 Abs. 2 Satz 1 UrhG) darzulegen und zu beweisen. Dies umfasst auch den Nachweis, dass der Beklagte als Täter oder Störer verantwortlich für die Rechtsverletzung ist. Im Streitfall spricht nach der Rechtsprechung des BGH keine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Beklagten.
Aus diesem Grund reicht der Nachweis allein nicht aus, dass unter der IP-Adresse des Beklagten die entsprechende Musik- oder Videodatei zum Download bereitgestellt wurde. Vielmehr muss die Klägerseite nachweisen, dass die Verletzungshandlung durch den Beklagten persönlich erfolgt ist, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung (auch) andere Personen den Internetanschluss benutzen konnten (BGH NJW 2010, 2061; NJW 2013, 1441).
Den Anschlussinhaber trifft an dieser Stelle zwar eine sekundäre Darlegungs- jedoch keine sekundäre Beweislast. Dabei reicht die pauschale Behauptung einer lediglich theoretischen Zugriffs-Möglichkeit Dritter auf seinen Internetanschluss nicht aus. Vielmehr muss er „im Rahmen des Zumutbaren“ Nachforschungen anstellen und erläutern, wer neben ihm im Zeitpunkt der Rechtsverletzung (auch) selbstständig den Anschluss genutzt haben könnte. Darüber hinaus kann von ihm aber keine umfangreiche Nachforschung über den tatsächlichen Nutzer verlangt werden. Diese restriktive Auslegung der Darlegungslast gilt – zugunsten der privaten Anschlussinhaber – insbesondere gegenüber Familienmitgliedern, die ebenfalls den gemeinschaftlichen Internetanschluss nutzen. Das konkrete Verhalten der Mitnutzer muss also weder ermittelt, noch dargelegt werden. Eine Dokumentationspflicht würde an dieser Stelle die Grenze der Zumutbarkeit überschreiten (BGH, Urteil vom 06.10.2016, I ZR 154/15 – „Afterlife“).
Was Sie unternehmen können, um eine Haftung zu vermeiden:
Es empfiehlt sich zunächst, durch Verschlüsselung des eigenen Internetzugangs eine unkontrollierte Nutzung durch Dritte und damit einhergehende Verletzungshandlungen zu unterbinden. Weiterhin sollten alle Personen, denen der Zugang über den eigenen Internetanschluss eröffnet wurde, auf die Illegalität des Herunterladens und Bereitstellens urheberrechtlich geschützter Werke hingewiesen werden. Sollte es dennoch zu Verletzungshandlungen durch Dritte kommen, kann sich der Anschlussinhaber schließlich in der Regel durch Benennung aller möglichen Nutzer im Zeitpunkt der Verletzungshandlung von einer persönlichen Haftung befreien.
Zu Berücksichtigen sind jedoch immer die konkreten Umstände des Einzelfalls.
Die Ausführungen sind lediglich als erste Einschätzung des Erstellers zu verstehen, für die keine Haftung übernommen werden kann. Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalls, um die Erfolgsaussichten der Verteidigung gegen eine Abmahnung wegen File-Sharings zu beurteilen.
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